LVwG N LVwG-S-1729/001-2023

LVwG-S-1729/001-2023Landesverwaltungsgericht09.08.2023

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Ausrüstung; Bauart; Verwendung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1729/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1729.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der Frau A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 21. Juni 2023, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Frau A hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG einen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,00 zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 100,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Sofern Frau A tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag von € 100,00 sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und dem Vorbringen der Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Am 3. März 2023, um 13:43 Uhr, lenkte Herr B den Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung ***, als er durch die Autobahnpolizeiinspektion *** einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde. Bei dieser Kontrolle wurde durch die Autobahnpolizeiinspektion *** festgestellt, dass bei diesem Lastkraftwagen am Dach vier Fernlichtscheinwerfer mit einem Kennwert von je 37,5 montiert waren, die bei der Kontrolle alle gemeinsam mit den Hauptscheinwerfern leuchten konnten, wobei diese Scheinwerfer keine Arbeitsscheinwerfer, sondern Fernlichtscheinwerfer waren.

Da die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden konnte, größer war als 300.000 cd war, wurde eine Anzeige gegen die Zulassungsbesitzerin dieses Lastkraftwagens, nämlich gegen die C GmbH in ***, *** erstattet.

Aufgrund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 3. März 2023 leitete die belangte Behörde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ein und sie erließ gegen die Beschwerdeführerin ihre Strafverfügung vom 30. März 2023, Zl. ***, in welcher sie der Beschwerdeführerin dieselbe Verwaltungsübertretung anlastete und über sie dieselbe Verwaltungsstrafe verhängte wie im angefochtenen Straferkenntnis.

Im dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruch behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die vier Dachscheinwerfer nicht mit den Hauptscheinwerfern gemeinsam leuchteten. Um diese Dachscheinwerfer einzuschalten, muss explizit ein eigener Schalter betätigt werden. Wenn die Hauptscheinwerfer eingeschalten sind, leuchten die Dachscheinwerfer nicht automatisch mit. Die Dachscheinwerfer werden nur im Baustellenbereich benötigt.

Zu diesem Vorbringen hielt die Autobahnpolizeiinspektion *** in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2023 fest, dass die Scheinwerfer bei der Kontrolle alle gleichzeitig geleuchtet haben, wobei die Dachscheinwerfer keine Arbeitsscheinwerfer, sondern Fernlichtscheinwerfer waren, sodass die Anzeige vollinhaltlich aufrecht erhalten wird.

In ihrer Replik auf diese Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2023 im Wesentlichen fest, dass der verfahrensgegenständliche Lastkraftwagen auch nachts auf unbeleuchtetem Baustellengelände im Einsatz ist. Um den Arbeitsbereich vor dem Kranfahrzeug gut auszuleuchten und keine Personen zu gefährden, wurden auf einem Dachbalken neben dem Drehlicht auch die dafür zugelassenen Fernscheinwerfer der Marke Hella Jumbo 320 FF montiert. Der klassische Arbeitsscheinwerfer erfüllt hier nicht den Zweck, dieser ist im Heckbereich für die Kranbedienung montiert.

Da die Summe der Referenzzahlen aller Scheinwerfer die Zahl 100 überschreitet, sind die Dachscheinwerfer mit einem eigenen Schalter zu bedienen und nicht mit dem Fernlicht gekoppelt. Der Schalter hat eine Doppelfunktion: für ein Standlicht mit einem LED und für den Zusatzscheinwerfer mit einer H3 Lampe. Eine Abdeckung mit Abdeckkappen ist nur notwendig, wenn es keine Extraschaltung gibt.

Eine Verwaltungsübertretung liegt somit nicht vor.

In der Folge erließ die belangte Behörde sodann gegen die Beschwerdeführerin das Straferkenntnis vom 21. Juni 2023, Zl. ***, in welchem sie der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung anlastete und über sie folgende Verwaltungsstrafe verhängte:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:03.03.2023, 13:43 Uhr

Ort:Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***

Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben als gemäß § 9 VStG Verantwortliche (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma C GmbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, größer war als 300.000 cd. Die Bestimmung ist erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht überschreitet. Summe der Kennzahlen: 100.

Es waren am Dach 4 Fernlichtscheinwerfer mit einem Kennwert von je 37,5 montiert, die gemeinsam mit den Hauptscheinwerfern leuchteten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2014 i.V.m. § 11 Abs. 1 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 - KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 471/2012

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Gemäß § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022 eine Geldstrafe von € 75,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€ 10,00

Gesamtbetrag:€ 85,00.“

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass für sie aufgrund der polizeilichen Wahrnehmungen feststeht, dass die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat, zumal für sie keine Bedenken bestehen, den glaubwürdigen und schlüssigen Wahrnehmungen der Autobahnpolizeiinspektion *** zu folgen.

Hinsichtlich des Verschuldens der Beschwerdeführerin verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG und nahm sie bei der Beschwerdeführerin ein fahrlässiges Handeln an; ein Entlastungsbeweis ist ihr nicht gelungen.

Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde vom einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.500,00, von keinem Vermögen und keinen Schulden aus. Sie berücksichtigte weder mildernde noch erschwerende Umstände und sie erachtete unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen als angemessen.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass die vier am Dach angebrachten Scheinwerfer nicht gemeinsam mit den Hauptscheinwerfern leuchten, wenn diese eingeschaltet werden. Diese zusätzlichen Dachscheinwerfer müssen mit einem eigenen Schalter eingeschaltet werden, aber nicht während den Fahrten auf den öffentlichen Straßen, sondern nur im Baustellenbereich. Eine Abdeckung mit Abdeckkappen ist möglich, jedoch für den häufigen Wechsel umständlich, weil man eine Leiter benötigt, um auf das Dach zu gelangen.

Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 14 Abs. 1 KFG 1967 müssen Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.

Gemäß § 11 Abs. 1 KDV müssen Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Anhänger so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie leicht richtig eingestellt werden können und ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsichtigt verändert werden kann. Die Summe der größten Werte der Lichtstärke aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden kann, darf 300 000 cd nicht übersteigen. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Kraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht übersteigt; hiebei ist für jeden nicht mit einer Kennzahl versehenen, am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer für Fernlicht

1. mit anderen als H-Lampen eine Kennzahl 10,

2. mit H-Lampen eine Kennzahl 20

zugrunde zu legen. Vorrichtungen zum Ausfahren oder Abdecken von Scheinwerfern müssen betriebssicher und so ausgebildet sein, dass das Ausfahren oder Abdecken und das Einschalten der Scheinwerfer nur mit derselben Betätigungsvorrichtung erfolgen kann. Die Scheinwerfer müssen in ihrer Verwendungslage festgehalten sein, auch wenn nach dem Ausfahren oder Abdecken die Betätigungskraft zu wirken aufgehört hat oder bei nicht ausschließlich mechanisch wirkenden Verstelleinrichtungen Störungen in der Energiezufuhr zur Verstelleinrichtung auftreten. Bei Störungen dieser Vorrichtung müssen die Scheinwerfer ohne Zuhilfenahme von Werkzeug in die Verwendungslage gebracht und Abdeckungen beseitigt werden können. Das Ausfahren oder Abdecken der Scheinwerfer muss rasch erfolgen können. Das Verbleiben in Zwischenstellungen zwischen der Verwendungslage der Scheinwerfer und deren eingefahrener oder abgedeckter Stellung muss ausgeschlossen sein.

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und des Vorbringens der Beschwerdeführerin für dieses gerichtliche Beschwerdeverfahren folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:

Unbestritten steht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und des Vorbringens der Beschwerdeführerin fest, dass die C GmbH Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagens und die Beschwerdeführerin handelsrechtliche Geschäftsführerin der Zulassungsbesitzerin ist, die in dieser Funktion die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten hat.

Ohne Zweifel steht für das erkennende Gericht aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, insbesondere aufgrund der verfahrensgegenständlichen Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 3. März 2023 und der darin enthaltenen Wahrnehmungen der Kontrollorgane, sowie des Vorbringens der Beschwerdeführerin weiters fest, dass Herr B den verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagen im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt am verfahrensgegenständlichen Tatort gelenkt und die Autobahnpolizeiinspektion *** im Zuge der verfahrensgegenständlichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt hat, dass bei diesem Lastkraftwagen am Dach vier Fernlichtscheinwerfer mit einem Kennwert von je 37,5 montiert waren, die bei der Kontrolle alle gemeinsam mit den Hauptscheinwerfern leuchten konnten, wobei diese Scheinwerfer keine Arbeitsscheinwerfer, sondern Fernlichtscheinwerfer waren.

Da die Summe der Lichtstärke aller Scheinwerfer, mit denen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werden konnte, größer war als 300.000 cd war, wobei die Bestimmung erfüllt ist, wenn die Summe der Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20 aller an einem Lastkraftwagen angebrachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht überschreitet, und diese Zahl im gegenständlichen Fall überschritten wurde, hat die Beschwerdeführerin daher in objektiver Hinsicht die ihr angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht und daher begangen.

Bei ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass die verfahrensgegenständlichen Vorschriften des KFG 1967 betreffend die Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger auch dann, im Sinne des § 103 Abs. 1 KFG 1967 verstanden, einzuhalten sind, wenn der einzelne Teil oder Ausrüstungsgegenstand gerade nicht in Verwendung steht, wie z.B. die verfahrensgegenständlichen Fernlichtscheinwerfer (vgl. u.a. schon VwSlg. 10.778 A/1982).

Wie die Kontrollorgane im Zuge der verfahrensgegenständlichen Kontrolle festgestellt haben, war es möglich - offenbar durch die Betätigung eines Schalters, wie die Beschwerdeführerin selbst behauptet - , die Dachscheinwerfer zu den anderen Scheinwerfern dazuzuschalten, sodass diese tatsächlich gemeinsam leuchten konnten. Somit konnte der rechtswidrige Zustand hergestellt werden, wobei dies bereits für die verfahrensgegenständliche angelastete Verwaltungsübertretung ausreichend ist, zumal die tatsächliche Verwendung dieser Scheinwerfer nicht Voraussetzung des verfahrensgegenständlichen Tatbestandes ist.

Unbestritten steht in diesem Zusammenhang nämlich auch fest, dass der verfahrensgegenständliche Lastkraftwagen bei der Kontrolle keine entsprechende Abdeckung der vier am Dach angebrachten Scheinwerfer aufwies.

Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG 1991 abzustellen:

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG 1991 der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Die Beschwerdeführerin muss daher zu ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihr an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. März 1986, Zl. 85/02/0269, sowie VwGH vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0286) trifft den Kraftfahrzeuglenker und den Zulassungsbesitzer die Pflicht zu gehöriger Aufmerksamkeit. Die Beschwerdeführerin ist als handelsrechtliche Geschäftsführerin mit dem verfahrensgegenständlichen Unternehmen und dessen Betrieb mit Lastkraftwagen vertraut und hat sie sich daher auch über die zulässige Ausrüstung dieser Lastkraftwagen zu erkundigen, sodass ihr die verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften bekannt sein mussten, sodass sie bei einer ihr durchaus zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt ihre dafür erforderliche Verpflichtung (er)kennen hätte müssen. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal auch die Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Behauptung nicht aufgestellt hat. Somit ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin der Übertretung der verfahrensgegenständlichen Vorschriften bewusst hätte werden müssen, sodass ihr die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist. Somit ist ihr hinsichtlich der Verwaltungsübertretung jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist diese Verschuldensform ausreichend. Eine Entlastung im Sinne eines Gegenbeweises ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, zumal sie im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen konnte, dass ihr an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.

Die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht und begangen und dadurch die im Spruch angeführten Bestimmungen verletzt.

Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist gegenständlich hoch, soll doch durch die einschlägigen Rechtsvorschriften die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer auf den öffentlichen Verkehrsflächen gewährleistet werden. Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen und der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht exorbitant, zumal durch das Verhalten der Beschwerdeführerin ein konkreter Schaden bei anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingetreten ist.

Die belangte Behörde hat keinen Milderungs- und keinen Erschwerungsgrund berücksichtigt und hat die Beschwerdeführerin dieser Annahme der belangten Behörde nicht widersprochen.

Die Beschwerdeführerin hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Tat, der in einer Gefährdung der Sicherheit von Verkehrsteilnehmern liegt, sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe (kein Milderungs- und kein Erschwerungsgrund), der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe und des Verschuldens der Beschwerdeführerin erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch im Hinblick auf die zuvor getätigten Ausführungen die von der belangten Behörde konkret verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 (bei einer vorgesehenen Höchststrafe von € 10.000,00) und die dazu adäquat festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auch geeignet, der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt ihrer Tat vor Augen zu führen und sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die verhängte Strafe - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten; dies auch unter der von der belangten Behörde angenommenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin, denen sie nicht widersprochen hat.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG 1991 (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt weder eine Einstellung noch eine Ermahnung in Frage (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102, sowie VwGH vom 13. Februar 2023, Zl. 2022/02/0117: in diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG 1991, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann). Die im konkreten Fall einschlägige Strafnorm sieht für den Fall des Zuwiderhandelns sogar einen Strafrahmen von bis zu € 10.000,00 für eine Geldstrafe und einen Rahmen von bis zu 6 Wochen für eine Ersatzfreiheitsstrafe vor, womit sich zeigt, dass der Gesetzgeber der Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften erhebliche Bedeutung beimisst, sodass im gegenständlichen Fall ebenso nicht von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden kann.

Zudem ist das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht geringfügig, zumal von einem bloß geringen Verschulden nur dann ausgegangen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. u.a. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002, sowie VwGH vom 12. September 2001, Zl. 2001/03/0175). Das gegenständliche Verhalten der Beschwerdeführerin stellt im gegenständlichen Fall aber geradewegs den typischen Fall eines nach den verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften verpönten Verhaltens dar.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen ist daher sowohl der Ausspruch einer Ermahnung als auch die Einstellung dieses Verwaltungsstrafverfahrens unzulässig.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kam, da für diese Übertretung keine Mindeststrafe vorgesehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 20. September 1996, Zl. 95/17/0495).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG unterbleiben, da im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von unter € 500,00 verhängt worden ist und zudem keine der Gerichtsparteien die Durchführung einer solchen öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,-- zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,-- anzurechnen.

Da die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, hat sie demgemäß einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu leisten. Im gegenständlichen Fall beträgt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren 20 % der verhängten Strafe von € 75,00, somit € 15,00.

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG 1991 ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

Die Kostenentscheidung bezüglich des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1991, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von der verhängten Strafe zu tragen hat, bei der gegenständlichen Strafe von € 75,00 also den Mindestbetrag von € 10,00, sodass dieser Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren von der belangten Behörde zu Recht vorgeschrieben worden ist.

Zu Spruchpunkt 3.:

Nach § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Tat begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu bloß eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262).

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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