LVwG N LVwG-S-1251/001-2023

LVwG-S-1251/001-2023Landesverwaltungsgericht09.08.2023

Regest

Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Unterentlohnung; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1251/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1251.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19. April 2023, Zl. ***, betreffend Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Ersatzfreiheitstrafe ersatzlos entfällt.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 700,- zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 6.200,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19. April 2023, Zl. ***, wurde über die nunmehrige Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1. wegen der Verletzung des § 29 Abs. 1 LSD-BG eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 117 Stunden) und unter Spruchpunkt 2. wegen der Verletzung des § 28 Z 1 iVm § 22 Abs. 1 LSD-BG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) verhängt.

Im Spruch des Straferkenntnisses wird von der belangten Behörde Folgendes als erwiesen angesehen:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 17.05.2021

Ort: Gemeindegebiet ***, ***

Tatbeschreibung:

1. Sie haben als Verantwortlicher der Firma C Kft. mit Sitz in ***, ***, Ungarn, zu verantworten, dass nachstehende zwei Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n, ohne ihm/ihr/ihnen das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben.

Folgende Person/en wurden beschäftigt:

a)

Arbeitnehmer/in D

geb.: ***

Tätigkeit: Maurer

Einstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter (Maurer) gemäß KV Baugewerbe und Bauindustrie 2021

Beschäftigungszeitraum: 20.05.2021

Beschäftigungsausmaß: 9 Stunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: Gemeindegebiet ***, ***

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig

gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: 152,84 €

Tatsächlich geleistetes Entgelt: 135,36 €

Unterentlohnung in EURO: 17,48 €, Unterentlohnung in Prozent: 11,44 %

b)

Arbeitnehmer/in E

geb.: ***

Tätigkeit: Bauhilfsarbeiter

Einstufung und Kollektivvertrag: Bauhilfsarbeiter gemäß KV Baugewerbe und Bauindustrie 2021

Beschäftigungszeitraum: 17.05.2021 - 20.05.2021

Beschäftigungsausmaß: 36 Stunden

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort: Gemeindegebiet ***, ***

Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig

gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: 502,66 €

Tatsächlich geleistetes Entgelt: 433,08 €

Unterentlohnung in EURO: 69,58 €, Unterentlohnung in Prozent: 13,84 %

[…]

2. Sie haben als Verantwortlicher der Firma C Kft. mit Sitz in ***, ***, Ungarn, diese ist Arbeitgeberin im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 LSD-BG, zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während der Dauer der Beschäftigung oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zum Zeitpunkt der Erhebung zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereithält oder den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort zum Zeitpunkt der Erhebung nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat, wobei der Arbeitsvertrag entweder in deutscher oder in englischer Sprache Bereitzuhalten ist.

Folgende Lohnunterlagen wurden nicht am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht:

Arbeitsverträge oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnunbgen für die folgenden Arbeitnehmer:

a)

Arbeitnehmer/in: D

Geb: ***

Tätigkeit: Maurer

Arbeitsantritt: 20.05.2021

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: 20.05.2021, 09.00 Uhr

b)

Arbeitnehmer/in: E

Geb: ***

Tätigkeit: Bauhelfer

Arbeitsantritt: 17.05.2021

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: 20.05.2021, 09.00 Uhr

c)

Arbeitnehmer/in: F

Geb: ***

Tätigkeit: Maurer

Arbeitsantritt: 19.05.2021

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: 20.05.2021, 09.00 Uhr

[…]

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 9 Abs 1 VStG iVm § 29 Abs. 1 erster Satz Lohn- und Sozialdumping-

Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) iV mit dem Kollektivvertrag für das

Baugewerbe und die Bauindustrie 2021

zu 2. § 9 Abs 1 VStG iVm § 28 Z. 1 iVm § 22 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-

Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. In ihrer rechtzeitigen Beschwerde bringt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ausschließlich vor, dass sie für die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich sei, weil sie „nicht als Arbeitgeberin der Gesellschaft bestellt sei“.

2.2. Die Beschwerdeführerin legt in diesem Zusammenhang eine aus dem ungarischen übersetzte „Aufteilung von Aufgaben der Geschäftsführer“ vom 1. Juli 2020 vor:

„Aufteilung von Aufgaben der Geschäftsführer

Dia Fa. C Kft (***, ***., ***) beauftragt G wohnhaft ***, *** zum 01. Juli 2020 unbefristet, folgende Aufgaben als Geschäftsführer auszuführen.

G und A teilen die Aufgaben als Geschäftsführer auf wie folgt:

G:

Ausüben der Arbeitgeberrechte in der Gesellschaft

Vorbereitung von Vorschlägen, die dem Eigentümer obliegen

Durchsetzen von Entscheidungen des Gründers

Ausführen von Aufgaben im Auftrag des Gründers

Vertreten der Gesellschaft vor Gericht, Behörden und anderen Organen

Selbständiges Agieren im Bereich Kommunikation, Information, Medien

A

Erstellen des jährlichen Geschäftsberichtes der Gesellschaft

Ausführen von Buchungsaufgaben der Gesellschaft

Beitrag zu den Betriebs- und Managementbedingungen der Gesellschaft Verwaltung und Schutz des Unternehmensvermögens, Verwendung dieser zu unternehmerischen Zwecken

Erstellung der Jahresbilanz und der Gewinn-und Verlustrechnung.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

3.2. Weiters übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse (im Folgenden: BUAK) die gegenständlich Beschwerde zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 nahm die BUAK unter anderem zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung:

„Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung juristischer Personen, richtet sich nach § 9 VStG. Gemäß dieser Bestimmung sind für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften grundsätzlich jene Personen verantwortlich, die zur Vertretung nach außen befugt sind. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der zur Vertretung nach außen berufenen Person ist nur dann nicht anzunehmen, wenn ein Materiengesetz diesbezüglich abweichende Regelungen enthält bzw dann, wenn ein sogenannter verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt wurde.

Bei der C Kft. handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach ungarischem Recht. Dementsprechend sind die handelsrechtlichen Geschäftsführer als zur Vertretung nachaußen berechtigtes Organ verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Aus dem vorliegenden Firmenbuchauszug (Beilage ./I zur Anzeige vom 04.03.2022) ergibt sich, dass Herr G und Frau A zum Zeitpunkt der Erhebung am 20.05.2021 als Geschäftsführer der C Kft. zur Vertretung nach außen befugt waren.

Besteht ein Vertretungsorgan aus mehreren natürlichen Personen, sind diese grundsätzlich nebeneinander verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Eine interne Geschäftsverteilung - wie sie im gegenständlichen Fall behauptet wird - vermag an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung sämtlicher vertretungsbefugten Personen nichts zu ändern [Verweis auf VwGH 04.07.2008, 2008/17/0072).

Der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragtenseitens der Beschuldigten weder behauptet wurde, noch die für eine rechtswirksame Bestellung notwendigen Voraussetzungen (Zustimmungserklärung des verantwortlichen Beauftragten uA) nachgewiesen wurden.“

3.3. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin diese Eingabe der BUAK zur Kenntnis gebracht. In ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2023 führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:

„Die C Kft ist eine ungarische Gesellschaft, eingetragen ins Firmenbuch unter *** in Ungarn, in ***.

Die Gesellschaft hat zwar zwei Geschäftsführer, aber diese Geschäftsführer haben die Aufgaben der Geschäftsführer nach ungarischem Recht in einer Vereinbarung am 1. Juli 2020 (gegengezeichnet durch die Rechtsanwältin H) aufgeteilt, welche Urkunde ins Firmenbuch eingereicht und veröffentlicht wurde.

Nach dieser Vereinbarung übt Herr G ausschließlich die Arbeitgeberrechte, die Beschuldigt hat andere Aufgaben in der Gesellschaft zu erfüllen.

Aus diesem Grund trifft die Verantwortung für die angezeigten Übertretungen nicht die Beschuldigte, sondern den anderen Geschäftsführer, Herr G.“

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin ist neben Herrn G als Geschäftsführerin zur Vertretung nach außen Berufene der C Kft.

4.2. Aufgrund der „Aufteilung von Aufgaben der Geschäftsführer“ vom 1. Juli 2020 zwischen Herrn G und Frau A erfolgt keine wirksame Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung alleine auf Herrn G.

4.3. Herr D, Herr E und Herr F sind Arbeitnehmer der C Kft.

4.4. Herrn D gebührte für seine Beschäftigung am 20. Mai 2021 ein Entgelt in der Höhe von € 152,84. Tatsächlich wurden ihm lediglich € 135,36 geleistet. Dies entspricht einer relativen Unterentlohnung in der Höhe von 11,44 % (absolut: € 17,48).

4.5. Herrn E gebührte für seine Beschäftigung von 17. Bis 20. Mai 2021 ein Entgelt in der Höhe von € 502,66. Tatsächlich wurden ihm lediglich € 433,08 geleistet. Dies entspricht einer relativen Unterentlohnung in der Höhe von 13,84 % (absolut: € 69,58).

4.6. Für die Arbeitnehmer Herrn D, Herrn E und Herrn F wurden zum Kontrollzeitpunkt am 20. Mai 2021 folgende Lohnunterlangen nicht am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht: Arbeitsverträge bzw. Dienstzettel und Arbeitszeit-aufzeichnungen.

5. Beweiswürdigung:

Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten „Aufteilung von Aufgaben der Geschäftsführer“ vom 1. Juli 2020 zwischen Herrn G und Frau A

6. Rechtslage:

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl. I 44/2016, idF BGBL. I 104/2019 (§ 22 LSD-BG), idF BGBl. I 174/2021 (§§ 28, 29 LSD-BG) sowie idF BGBl. I 111/2022 (§ 72 LSD-BG) lauten:

„Bereithaltung von Lohnunterlagen

§ 22. (1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den

1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,

2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,

3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt

zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.

(1b) Bei Entsendungen von Arbeitnehmern, die nicht länger als 48 Stunden dauern und nicht mobile Arbeitnehmer betreffen, sind abweichend von Abs. 1 während des Zeitraums der Entsendung der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer im Rahmen einer Entsendung von einem anderen Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer zu berücksichtigen. Im Übrigen ist Abs. 1a zweiter und dritter Satz anzuwenden.

(1c) Abs. 1 bis 1b gilt nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.

(2) Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen

§ 28. Wer als

1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder

2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder

3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oder

4. Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs. 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt,

begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.

Unterentlohnung

§ 29. (1) Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 50 000 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 100 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 250 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu 400 000 Euro. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis 100 000 Euro oder bis 250 000 Euro der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.

(2) Die Strafbarkeit nach Abs. 1 ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber vor einer Erhebung der zuständigen Einrichtung nach den §§ 12, 14 und 15 die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nachweislich leistet.

(3) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und

1. die Unterschreitung des nach Abs. 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder

2. das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,

hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. Ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde von der Klärung einer Vorfrage im Sinne des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, abhängig, die den Gegenstand eines beim zuständigen Gericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens bildet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen; das verwaltungsbehördliche Strafverfahren gilt als unterbrochen, die Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 1 ist § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der Arbeitgeber der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.

(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt bei Unterentlohnungen fünf Jahre; für den Beginn des Laufs der Strafbarkeitsverjährung sind erster und zweiter Satz maßgeblich. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfristen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 1 dritter Satz) zu laufen.

(5) Für den Fall, dass der Arbeitgeber das gebührende Mindestentgelt für den betroffenen Zeitraum der Unterentlohnung nach Abs. 1 nachträglich leistet, beträgt die Dauer der Fristen nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG ein Jahr (Verfolgungsverjährung) oder drei Jahre (Strafbarkeitsverjährung), soweit nicht aufgrund des Abs. 4 die Verjährung zu einem früheren Zeitpunkt eintritt; der Fristenlauf beginnt mit der Nachzahlung.

Inkrafttreten

§ 72. (1) Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen.

(3) Die §§ 53 Abs. 1, 53 Abs. 2 und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) § 13 Abs. 2 Z 6, § 19 Abs. 7, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Z 2 und 3, § 22 Abs. 1 und 1a, § 23 letzter Satz und § 28 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2017 treten mit 1. Juni 2017 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Mai 2017 ereignen. Meldungen gemäß § 19 für mobile Arbeitnehmer im Transportbereich in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2017, die vor dem 1. Juni 2017 erstattet wurden, gelten weiter. § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2017 gilt für Entsendungen von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich, die vor dem 1. Juni 2017 gemeldet wurden.

(5) § 11 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(6) Die §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 7, 14 samt Überschrift, 20 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 35 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Prüfverfahren nach § 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018 sind vom Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge fortzuführen.

(7) § 11 Abs. 1 Z 1 und 6, Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 13 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 4, § 22 Abs. 1a, § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 bis 3, § 35 Abs. 4, § 41 Abs. 2 und § 69, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(8) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt nicht in Kraft.

(9) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(10) Die §§ 1 Abs. 2, 3, 5 bis 9, 2 Abs. 2, 3 und 4, 3 Abs. 5 und 7, 12 Abs. 1 Z 3 bis 6, 14 samt Überschrift, 15 Abs. 2, 19, 21, 22, 24 Abs. 1 erster Satz, 25a, 26 bis 28 samt Überschriften, 29 Abs. 1, 33, 34 samt Überschrift, 35 Abs. 2 und 4 und die Überschrift zu § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft und sind auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. August 2021 begonnen haben. Die §§ 2 Abs. 3 und 35 Abs. 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2021 treten mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. September 2021 ereignet haben. Die §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 gelten nicht für Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 9. Die §§ 11 Abs. 1 Z 3, 20 Abs. 1 und 2 Z 1, 32 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Die §§ 26 bis 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 sind auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren einschließlich von Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof anzuwenden.

(11) § 1 Abs. 9, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 3a und die §§ 17a, 17b und 18a samt Überschriften sowie § 19 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2022 treten mit 2. Februar 2022 in Kraft. § 1 Abs. 8 Z 1, § 2 Abs. 5, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 19a samt Überschrift, § 21a samt Überschrift, § 22 Abs. 1a und 1c, § 23, § 26a samt Überschrift, §§ 27a bis 27c samt Überschrift, § 35 Abs. 1, 2 und 4 und § 41 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2022 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und sind auf Entsendungen anzuwenden, die nach dem Tag ihrer Kundmachung begonnen haben. Meldungen nach § 19 Abs. 7, die für mobile Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2022 erstattet wurden, gelten für den in der Meldung genannten Zeitraum weiter.

(12) § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 gelten ab dem 2. Februar 2022 auch für Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 9.“

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl. 52/1991, idF BGBl. I 3/2008 lauten:

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“

7. Erwägungen:

7.1. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde ausschließlich vor, aufgrund einer internen sowie im ungarischen Firmenbuch hinterlegten Aufgabenverteilung der Geschäftsführer strafrechtlich nicht verantwortlich zu sein. Diesbezüglich bringt sie zudem vor, dass ihr „in der Eigenschaft als Arbeitgeberin“ die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgeworfen werde, diese „Ausübung der Arbeitgeberrechte“ ihr im Unternehmen jedoch nicht obliege.

7.2. Der Beschwerdeführerin wird die Verletzung einer österreichischen Rechtsvorschrift zur Last gelegt. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist demnach gemäß § 9 VStG zu prüfen und es kommt nicht darauf an, ob durch den Rechtsakt, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft – die „Aufteilung von Aufgaben der Geschäftsführer“ – gegebenenfalls eine wirksame Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung für den ungarischen Rechtsbereich erfolgt ist (vgl. hierzu VwGH 12.09.2007, 2005/03/0172 mwN).

7.3. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Es liegt an den Geschäftsführern, ihre Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 2 VStG auf einen der beiden Geschäftsführer (oder überhaupt auf eine dritte Person) zu übertragen und insoweit zu begrenzen (VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015 mwN).

7.4. Der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ist ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln. Bei der Auslegung der Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches als auch für die Zustimmungserklärung (vgl. VwGH 14.12.2007, 2007/02/0277). Wie eine solche Erklärung aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Auch die Frage, ob irgendwelche Besonderheiten – etwa auf Grund des Unternehmensgegenstandes oder der Unternehmensorganisation – eine andere Deutung der Willenserklärung zuließe, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (VwGH 17.10.2022, Ra 2022/02/0191).

7.5. Wenn die Beschwerdeführerin nun aufgrund der vorgelegten „Aufteilung von Aufgaben der Geschäftsführer“ davon ausgeht, strafrechtlich nicht verantwortlich zu sein, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine bloß interne Aufgabenverteilung nicht von vornherein und ohne nähere Behauptungen von der Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu entlasten vermag (vgl. VwGH 04.07.2008, 2008/17/0072 mwN). Die Rechtsprechung setzt nämlich voraus, dass die Zuweisung der „Verantwortung“ durch die unternehmensinterne Geschäftsverteilung (auch mit Zustimmung) für sich genommen noch keine Bestellung als „verantwortlicher Beauftragter“ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG darstellt. Vielmehr muss sich ein derartiger Übertragungsakt – anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung – hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des (österreichischen) Verwaltungsstrafgesetzes beziehen (vgl. VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020).

7.6. Diesen Anforderungen wird die von der Beschwerdeführerin vorgelegte „Aufteilung von Aufgaben der Geschäftsführer“ jedenfalls nicht gerecht. Sie ist daher, wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen, für die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich verantwortlich.

7.7. Im Übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht, auf die Durchführung der – bereits anberaumten – öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtete die Beschwerdeführerin ausdrücklich bzw. zog den diesbezüglichen Antrag, mit Zustimmung sämtlicher Verfahrensparteien, zurück (siehe hierzu unten Pkt. 8).

7.8. Auch vor dem Hintergrund der Anforderungen der Rechtsprechung an die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zu der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist (vgl. VwGH 12.07.2021, Ra 2020/17/0022), bestehen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Zweifel an der Richtigkeit des unbestrittenen Sachverhaltes aufgrund der Anzeigen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgasse vom 24. Februar 2022 und 8. März 2022 nach einer Baustellenkontrolle am 20. Mai 2021 sowie den diesen zugrundeliegenden Berechnungen der Unterentlohnung.

7.9. Zur Strafhöhe

7.9.1. Gemäß 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der verletzten Bestimmungen liegt in der Verhinderung des Unterlaufens österreichischer Arbeitsbedingungen infolge der Dienstleistungsfreiheit. Es gilt, gleiche Lohn- und Arbeitsmarktbedingungen für in- und ausländische Arbeitsverhältnisse sicherzustellen und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu gewährleisten. Den Kontrollbefugnissen soll zu einer Durchsetzbarkeit verholfen werden.

Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin aus und nahm weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe an. Auch dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

7.9.2. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses:

7.9.2.1. Gemäß § 29 Abs. 3 LSD-BG ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und die Unterschreitung des nach Abs. 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt, hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach § 29 Abs. 3 ersten Satz LSD-BG vorliegen.

Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem ihm Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt nachträglich geleistet zu haben. Darüber hinaus wurden die Arbeitnehmer im vorliegenden Fall um € 17,48 bzw. € 69,58 unterentlohnt, dies entspricht einer relativen Unterentlohnung von 11,44 % bzw. 13,84 %. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann bereits bei einer Unterentlohnung im Ausmaß von 6,6 % nicht mehr von einer bloß geringfügigen Unterschreitung des Grundlohnes gesprochen werden (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/11/0083 mwN). Auch die zweite Alternativvoraussetzung, das leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigende Verschulden, liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Von der Beschwerdeführerin ist es jedenfalls als nach außen berufenes Organ (Geschäftsführerin) eines grenzüberscheitend tätigen Unternehmens zu erwarten, sich über die gegenständlich anwendbaren Entgeltregelungen vor dem Hintergrund des LSD-BG zu informieren. Hierbei kann daher nicht von einem Fehler ausgegangen werden, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft (vgl. allgemein zum Begriff der leichten Fahrlässigkeit VwGH 11.11.2022, Ra 2022/15/0065 mwN).

7.9.2.2. Gemäß § 29 Abs. 3 LSD-BG ist in Verwaltungsstrafverfahren nach § 29 Abs. 1 leg.cit. § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden.

7.9.2.3. Vor dem Hintergrund des in § 29 Abs. 1 LSD-BG normierten Strafrahmens findet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe und die als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe tat-, täter- und schuldangemessen und erforderlich, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten und um generalpräventiv zu wirken.

7.9.2.4. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Beschwerdeverfahrens) in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten, wenn diese vom Verwaltungsgericht bestätigt wird. Es war deshalb ein Kostenbeitrag von € 700,- vorzuschreiben.

7.9.3. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

7.9.3.1. Gemäß § 28 Z 1 LSD-BG begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 20 000,-, im Wiederholungsfall bis zu € 40 000,-, zu bestrafen, wer als Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b LSD-BG die Lohnunterlagen nicht bereithält.

7.9.3.2. Im vorliegenden Fall wurden im Rahmen der Kontrolle am 20. Mai 2021 insgesamt drei Arbeitnehmer angetroffen, für keinen wurden die im Straferkenntnis genannten Lohnunterlagen bereitgehalten. Die belangte Behörde verhängte unter Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses eine Geldstrafe – im Sinne des § 28 letzter Satz LSD-BG iVm § 72 Abs. 10 LSD-BG unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer – für eine einzige Verwaltungsübertretung.

Vor dem Hintergrund des in § 28 letzter Satz LSD-BG normierten Strafrahmens findet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe tat-, täter- und schuldangemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten und um generalpräventiv zu wirken.

7.9.3.3. Darüber hinaus wurde von der belangten Behörde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden verhängt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei sogenannten „Formaldelikten“ die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen nicht erlaubt (vgl. VwGH 25.11.2021, Ra 2020/11/0164). Hierunter fallen unter anderem auch Übertretungen gemäß § 28 Z 1 iVm § 22 Abs. 1 LSD-BG (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/11/0192).

Die von der belangten Behörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 50 Stunden war daher ersatzlos zu beheben.

7.9.3.4. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG 2014 sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde (teilweise) Folge gegeben wird. Auch wenn die von der Behörde festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt oder erlassen wird, ist die Vorschreibung von Kosten nicht zulässig (vgl. VwGH 07.9.1995, 94/09/0164; VwGH 29.6.2016, Ra 2016/09/0033).

7.10. Da im vorliegenden Fall die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgte, die die Beschuldigte in die Lage versetzte, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein, konnte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer entsprechenden Spruchkorrektur abgesehen werden (vgl. VwGH 29.1.2022, Ra 2022/02/0041).

7.11. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Aufgrund des diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführerin wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für den 27. Juli 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 verzichtete die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die von ihr beantragte öffentliche mündliche Verhandlung. Dies wird als Zurückziehung des Antrages auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gewertet. Mit Eingaben vom 26. Juli 2023 (belangte Behörde) bzw. 28. Juli 2023 (Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse) stimmten dieser Zurückziehung gemäß § 44 Abs. 3 letzter Satz VwGVG sämtliche Parteien zu.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH 17.10.2022, Ra 2022/02/0191) des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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