LVwG N LVwG-AV-2268/001-2023

LVwG-AV-2268/001-2023Landesverwaltungsgericht09.08.2023

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Fehlalarm; Verfahrensrecht; Kostenersatzpflicht; Mandatsbescheid; Ermittlungsverfahren;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2268/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2268.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich (PK ***) vom 6. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Verpflichtung zur Entrichtung eines Aufwandersatzes gemäß § 92a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz 1991, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum wesentlichen Verfahrensgang

1.1. Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich – PK *** (in Folge: „belangte Behörde“) der Vorstellung des Herrn A (in Folge: „Beschwerdeführer“) gegen den Kostenbescheid vom 16. Mai 2023 gemäß § 57 Abs. 1 AVG keine Folge gegeben und seinen Kostenbescheid vom 16. Mai 2023 bestätigt. Darin hat sie festgestellt, dass durch die technische Alarmeinrichtung „zur Sicherung des Eigentums bzw. Vermögens“ des Beschwerdeführers in ***, ***, am 24. September 2022 um 20:33 Uhr das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht worden sei, ohne dass eine Gefahr bestanden habe (Fehlalarm). Aus diesem Grund müsse dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zum Aufwandersatz für diesen Fehlalarm in Höhe von € 131,--, der binnen zwei Wochen zu entrichten sei, vorgeschrieben werden. Gestützt wurde die Vorschreibung auf § 92a Abs. 1 SPG und § 4 Sicherheitsgebühren-Verordnung.

1.2. Hiergegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der zusammengefasst – unter Vorlage der gesamten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde – vorgebracht wird, dass der Alarm am 24. September 2022 um 20:33 Uhr sowohl am Notruf als auch auf das Handy des Beschwerdeführers eingegangen sei. Der Beschwerdeführer habe um 20:35 Uhr via „Tel.: ***“ versucht, den Fehlalarm bekannt zu geben. Da das Telefonat von *** aus erfolgt sei, sei der Beschwerdeführer vorerst zur Vermittlung der Polizeidirektion *** gelangt, die ihn zur NÖ Sicherheitsdirektion verbunden habe. Erst von dieser sei er zur Landesleitzentrale NÖ gelangt. Das diese Vermittlung einen Zeitraum von 5 Minuten in Anspruch genommen hätte, habe nicht in seiner Verantwortung gelegen. Wäre die Vermittlung direkt erfolgt, so wie er es der Vermittlung der Polizeidirektion *** mitgeteilt habe, wäre der Anruf noch vor Eintreffen der ersten Streife erfolgt. Es werde jedoch in keiner der Schreiben von diesen von ihm geschilderten Sachverhalt eingegangen. Auch seien mehrere E-Mails ignoriert bzw. sei keinerlei Antwort gegeben worden.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er eine Kulanzzeit von 5 Minuten für die Bekanntgabe eines Fehlalarms als gerechtfertigt erachten würde.

1.3. Diese Beschwerde mitsamt den bezughabenden behördlichen Verwaltungsakt legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 31. Juli 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Feststellungen

2.1. Der Beschwerdeführer ist der Anlagenbetreiber der technischen Alarmeinrichtung in ***, ***. Es handelt sich hierbei um eine angemeldete Alarmanlage der Type TWG mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle.

2.2. Unstrittig steht fest, dass es am 24. September 2022 um 20:33 Uhr bei der in ***, ***, eingerichteten technischen Alarmeinrichtung zu einer Alarmauslösung gekommen ist, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat. Unstrittig steht ebenfalls fest, dass die Einsatzeinheit um 20:37 Uhr in ***, ***, eingetroffen ist.

Erst nach deren Eintreffen in ***, ***, stellte sich für die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Mitteilung des Beschwerdeführers heraus, dass es sich um einen sog. „Fehlalarm“ gehandelt hat.

3. Beweiswürdigung

3.1. Die getroffenen Feststellungen und der wesentliche Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur Zl. ***, in dem insbesondere der maßgebliche Verfahrensgang nachvollziehbar dokumentiert ist.

3.2. Im Detail ergibt sich die Feststellung betreffend Punkt 2.1. unzweifelhaft aus der Beschwerde des Beschwerdeführers, in deren Briefkopf er sich selbst bereits als „Anlagenbetreiber“ bezeichnet, sowie aus den damit übereinstimmenden Daten aus dem Einsatzprotokoll. Hieraus lässt sich ebenfalls die Art der Alarmeinrichtung ableiten.

3.3. Die Außerstreitstellung in Punkt 2.2. war deshalb zu treffen, als der Beschwerdeführer selbst mehrfach außer Streit gestellt hat, dass es sich bei dem Alarm seiner Alarmanlage in ***, ***, um einen „Fehlalarm“ gehandelt hat und er selbst die Behörde über das Vorliegen eines solchen informieren wollte.

Darüber hinaus sind die festgestellten Daten und Uhrzeiten, die mit den vom Beschwerdeführer selbst außer Streit gestellten Informationen zudem übereinstimmen, zwanglos aus dem Einsatzprotokoll abzuleiten.

4. Rechtslage

4.1. § 92a Abs. 1 und Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 29/2018, lautet:

§ 92a. (1) Wird durch eine technische Alarmeinrichtung das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, zu dessen Schutz die technische Alarmeinrichtung eingerichtet ist.

[…]

(2) Die Gebühren sind, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 8), von dieser vorzuschreiben.“

4.2. § 4 Abs. 2 der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018, lautet:

„§ 4. (1) […].

(2) Der Aufwandsersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 131 Euro, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizeidienststelle gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen.“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten:

[…]

§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“

4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung

5.1. Zu den Voraussetzungen der Kostenersatzpflicht nach § 92a Abs. 1 SPG

5.1. 1Vorausschickend ist festzuhalten, dass § 92a Abs. 1 SPG nach seinem Wortlaut folgende Voraussetzungen für die Kostenersatzpflicht normiert:

Erstens muss durch eine technische Alarmeinrichtung das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht werden (vgl. ausführlich zum Kriterium „Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ etwa Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 [2011] § 92a SPG Rz 3, mwN). Zweitens darf dabei zum Zeitpunkt der Alarmauslösung keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden haben (vgl. zum Kriterium der „Gefahr“ ausführlich VwGH 28.2.2017, Ra 2017/01/0040, sowie zum Kriterium des „Fehlalarms“ als conditio sine qua non für die Kostenersatzpflicht erneut Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 [2011] § 92a SPG Rz 4, mwN).

5.1.2. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebührt gemäß § 92a Abs. 1 SPG als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Diesen muss die (gemäß § 92a Abs. 2 SPG zuständige) Sicherheitsbehörde zwingend einheben. Bei der Einhebung dieses Kostenersatzes sieht das Gesetz kein verwaltungsbehördliches Mäßigungs- oder Verzichtsrecht vor (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0266, sowie auch Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 [2011] § 92a SPG Rz 9, mwN).

5.1.3. Vorliegend ist vor dem Hintergrund der fallbezogen zu treffenden Feststellungen und der Ausführungen unter Punkt 5.1.1. festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 92a SPG unstrittig vorliegen: So verursachte die dem Beschwerdeführer zuzurechnende Alarmanlage 24. September 2022 das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei zum Zeitpunkt der Alarmauslösung keinerlei Gefahr für das gesicherte Objekt bestanden hat.

5.2. Zum fallbezogenen Vorbringen des „Widerrufs des Fehlalarms“

5.2.1. Unstrittig ist – den Darstellungen unter Punkt 5.1. zwingend folgend – im vorliegenden Fall die Kostenersatzpflicht gemäß § 92a Abs. 1 SPG eingetreten. Dem setzte der Beschwerdeführer lediglich entgegen, dass er den Fehlalarm ohnedies widerrufen habe, dies allerdings – aufgrund näher dargelegter Umstände, die nicht ihm zuzurechnen seien – erst nach dem Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der richtigen Dienststelle mitteilen habe können.

5.2.2. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass ein Widerruf („Stornierung“) des (Fehl-)Alarms durch Verständigung der Sicherheitsdienststelle vom Umstand eines bloßen Fehlalarms die Kostenersatzpflicht nicht in jedem Fall ausschließt. So besteht die Kostenersatzpflicht, wenn die „Stornierung“ erst nach dem „Einschreiten“ der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgt (vgl. auch Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 [2011] § 92a SPG Rz 7). Dabei ist es völlig unerheblich, aus welchen Gründen der Verantwortliche der Alarmeinrichtung den (Fehl-)Alarm erst nach Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes storniert, zumal das Gesetz, eine verschuldensunabhängige Kostenersatzregelung in § 92a Abs. 1 SPG geschaffen hat (vgl. zur Schaffung dieser Bestimmung als Kostenersatzpflichtregelung bereits VwGH 28.2.2017, Ra 2017/01/0040 und VwGH 25.4.2017, Ra 2016/01/0266). Dies lässt sich bereits zwanglos aus dem Wortlaut des § 92a Abs. 1 SPG, der explizit an das Verursacherprinzip anknüpft, ableiten (arg. nach dem Wortlaut des § 92a SPG: „Wird durch eine technische Alarmeinrichtung […] verursacht“ und nicht etwa „Wird […] verschuldet“). Vor diesem Hintergrund war auch auf die persönliche Ansicht des Beschwerdeführers, wonach dieser „eine Kulanzzeit von 5 Minuten für die Bekanntgabe eines Fehlalarms als gerechtfertigt erachten“ würde, auch nicht weiter einzugehen.

5.2.3. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass ungeachtet des verspäteten Widerrufs des Fehlalarms durch den Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 92a Abs. 1 SPG vorgelegen und erfüllt sind, weshalb die – verschuldensunabhängige – Kostenersatzpflicht eingetreten ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und seinen Kostenbescheid vom 16. Mai 2023 bestätigt.

5.3. Zum weiteren Vorbringen bzgl. Parteienrechte im Rahmen der Erlassung eines Mandatsbescheides

Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Verletzung allfälliger Parteienrechte darin erblickt, als seine Stellungnahmen vor Erlass des Kostenbescheides nicht berücksichtigt und mehrere seiner E-Mails ignoriert worden seien, so ist dieser darauf hinzuweisen, dass der Kostenbescheid vom 16. Mai 2023 als ein Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG konzipiert war:

Vor Erlass dieses Kostenbescheides als Mandatsbescheid, in dem sich die belangte Behörde explizit auf § 57 AVG gestützt hat, ist ex lege gemäß § 57 Abs. 2 AVG vorgesehen, dass sie, wenn es sich wie im vorliegenden Fall um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt, einen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen kann.

Die Partei hat es allerdings in der Hand, durch rechtzeitige Erhebung einer Vorstellung nach § 57 Abs. 2 AVG die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens herbeizuführen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rz 1).

Verfahrensgegenständlich wurde auch eine Vorstellung erhoben, woraufhin die belangte Behörde zu Recht ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – sohin jedenfalls nicht auf den Umstand zurückzuführen, dass er eine E-Mail an namhafte Polizeibeamte gerichtet hätte, sondern erging gemäß § 57 Abs. 2 AVG, weil wie dargelegt das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben wurde. Eine Verletzung allfälliger Parteienrechte ist im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren, in dem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit der Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 31. Mai 2023 inkl. Übermittlung des Einsatzprotokolls ausführlich Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat (Einräumung einer vier [!] wöchigen Frist zur Stellungnahme), jedenfalls nicht zu erblicken.

5.4. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

5.5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. für viele etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016; VwGH 19.7.2021, Ra 2021/09/0164). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.

5.6. Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Vielmehr stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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