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LVwG-AV-1152/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1152/001-2023
LVwG-AV-1152/001-2023Landesverwaltungsgericht07.08.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbstständige Erwerbstätigkeit; Antragsänderung; Berechnungsmethode;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Steuerberaterin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Dem Antrag des Herrn A wird insoweit stattgegeben, dass die Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum seiner behördlichen Absonderung von 3.12.2021 bis 12.12.2021 mit € *** festgesetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 beantragte Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) durch seine steuerliche Vertretung die Vergütung des Verdienstentganges, welcher aufgrund seiner behördlichen Absonderung eingetreten sei.
Angefügt war die Berechnung des Verdienstentganges anhand des behördlichen EpiG-Berechnungstools. Die Berechnung des Verdienstentganges wurde nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden nur: EpiG-Berechnungs-VO) durchgeführt und ergab einen Entschädigungsanspruch von € ***.
Vorgelegt wurde der Absonderungsbescheid der BH Amstetten vom 3. Dezember 2021, Zl. ***, mit welchem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Infektion mit SARS-CoV-2 von 03.12.2021 bis 15.12.2021 in ***, ***, abgesondert wurde.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2022, Zl. ***, zugestellt am 27. Dezember 2022 wies die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag als unbegründet ab. Begründend führte sie – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass hier die Kehrwert-Regelung angewendet werden müsse und sich daher ein negativer Verdienstentgang ergebe.
In der rechtzeitigen Beschwerde vom 18. Jänner 2023 brachte der Beschwerdeführer – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, dass durch die Anwendung des Kehrwertes kein Verdienstentgang mehr gegeben sei, dies aber nicht der Realität entspreche. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides, eine Neuberechnung der Vergütung und in eventu zumindest ein Vergütungsbetrag nach der pauschalen Berechnungsmethode.
Mit Schreiben vom 17.02.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den Verwaltungsakt zu Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zahl *** Einsicht genommen und legt dessen Inhalt seinem weiteren Verfahren zugrunde.
Ebenso wurde Einsicht genommen in den durch die belangte Behörde auf Anfrage nachgereichten Auszug aus dem Meldung-Epidemiologisches Informationssystem (kurz: MEPI), wonach die Absonderung des Beschwerdeführers bereits am 12. Dezember 2021 wieder aufgehoben wurde.
Mit Schreiben vom 5. April 2023 erklärte die Vertretung des Beschwerdeführers, dass ergänzend die Berechnung der Vergütung nach Variante 5 des EpiG-Berechnungstool erfolgt sei, die entsprechenden Unterlagen angehängt seien, und um Berücksichtigung und Würdigung gebeten werde. Es ergebe sich aus dieser ein Vergütungsbetrag von € ***.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 erklärte die Vertretung des Beschwerdeführers, dass Herr A im *** das Buffet und einen Shop betreibe und massiv von den Coronaeinschränkungen betroffen gewesen sei. Im Dezember habe Herr A € *** aus dem Härtefallfonds bekommen.
Der Beschwerdeführer betreibt ein Buffet und einen Shop im ***. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2021, Zl. *** ordnete die belangte Behörde aufgrund seiner Infektion mit der Lungenkrankheit COVID-19 die Absonderung des Beschwerdeführers beginnend mit 3. Dezember 2021 bis einschließlich 15. Dezember 2021 an. Diese Absonderung endete bereits am 12. Dezember 2021 mit der Informierung des Beschwerdeführers über seine erfolgreiche Freitestung vom 11. Dezember 2021. Der Beschwerdeführer konnte während der Absonderung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin die Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von € ***, wobei hier die Berechnung anhand der § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EpiG-Berechnungs-VO erfolgte.
Mit Schreiben vom 5. April 2023 wurde der Antrag insofern modifiziert, als nunmehr eine Berechnung nach § 4 Abs. 4 EpiG-Berechnungs-VO (Variante 5 im behördlichen EpiG-Berechnungstool) anhand des Verbraucherpreisindex beantragt wurde. Laut dem verwendetem Berechnungstool errechnet wurde ein vergütungsfähiger Betrag von € ***, abzüglich € *** Kurzarbeitsbeihilfe für Dezember 2021 und zuzüglich Steuerberatungskosten in der Höhe von € ***, sohin also € . Aus dem ergänzenden Vorbringen vom 25. Juli 2023 ergibt sich, dass auch die im Rahmen des Härtefallfonds gewährte Zahlung in Abzug zu bringen ist, wobei der für Dezember 2021 ausgezahlte Betrag in Höhe von € *** gemäß § 5 Z. 2 EpiG-Berechnungs-VO auf die zehn Absonderungstage zu aliquotieren ist, was zu einem Betrag von € *** ( / 31 Tage des Jänners * 10 Absonderungstage) führt.
Aus dem vom Beschwerdeführer verwendeten amtlichen „EPIG-Berechnungstool“ ergeben sich nachstehende Werte (mit Schreiben vom 5. April 2023 und 25. Juli 2023 geänderte Angaben):
EBITDA Wirtschaftsjahr 2019: € ***
EBITDA Wirtschaftsjahr 2020: € ***
EBITDA für den Zeitraum Dezember 2021 (Zeitraum der Absonderung): € ***
EBITDA der Vorjahresperiode (Dezember 2020): € ***
VPI für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung lt. Statistik Austria: 114,00
VPI der Vorjahresperiode: 109,40
Fortschreibungsquotient (gerundet auf drei Nachkommastellen): 1,042
Zieleinkommen: € ***
Ist-Einkommen: € ***
Berechneter vorläufiger Verdienstentgang (unter Anwendung eines Fortschreibungsquotienten von 1,042): € ***
Geltend gemachte Steuerberatungskosten: € ***
Nach § 5 EpiG-Berechnungs-VO einzubeziehende Beträge € ***
Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrages des Beschwerdeführers im Berechnungstool wurden durch die Steuerberatungskanzlei C, ***, *** durch Unterfertigung bestätigt.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. ***, in welchem die verfahrensrelevanten Schritte, insbesondere die Angaben des Absonderungsbescheides sowie des Vergütungsantrages, nachvollziehbar dokumentiert sind. Die Feststellungen zum Vergütungsbetrag sind dem Antrag vom 18. Februar 2022 inkl. des übermittelten EpiG-Berechnungstools – geändert mit Schreiben vom 5. April und 25. Juli 2023 – zu entnehmen, wobei das Gericht die Rechenschritte selbst durchgeführt hat, was zu geringfügigen Änderungen geführt hat. Diese ergeben sich zum einen aus dem ergänzenden Vorbringen, zum anderen aus dem Umstand, dass der Fortschreibungsquotient auf drei Nachkommastellen gerundet herangezogen wurde und das behördliche Berechnungstool lediglich zwei Nachkommastellen heranzieht.
4.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]
4.2. Epidemiegesetz 1950 – EpidemieG, BGBl. Nr. 186/1950 idF. BGBl. I Nr. 69/2023:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
[…]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
[…]
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
§ 50. […]
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
[…]
4.3. Epidemiegesetz 1950 – EpidemieG, BGBl. Nr. 186/1950 idF. BGBl. I Nr. 195/2022:
§ 49. […]
(5)
Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
[…]
4.4. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung), Stammfassung BGBl. II Nr. 329/2020:
§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;
[…]
§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.
[…]
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem errechneten Zieleinkommen von höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden
4.5. EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl. II Nr. 329/2020 idF. BGBl. II Nr. 151/2022:
§ 7. […]
(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 weiterhin anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 90/2021, ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteils dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit, sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Beschwerdeführer war auf Grundlage des § 7 EpiG ab 3. Dezember 2021 für zehn Tage abgesondert. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2022 erweist sich deshalb als rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.
Mit Schreiben vom 5. April 2023 erfolgte im Beschwerdeverfahren eine Antragsänderung dahingehend, dass nunmehr eine Berechnung nach § 4 Abs. 4 der EpiG-Berechnungs-VO erfolgte und der beantragte Betrag auf € *** ausgedehnt wurde.
Eine solche Antragsausdehnung ist nach § 49 Abs. 5 EpiG idF BGBl. I Nr. 103/2022 (auf den gegenständlichen Sachverhalt aufgrund § 50 Abs. 37 EpiG idF BGBl. I Nr. 69/2023 anwendbar) zulässig.
Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurde; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH vom 21. März 2022, Zl. Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-Berechnungs-VO (BGBl. II Nr. 329/2020). Da der Antrag auf Vergütung am 7. April 2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-Berechnungs-VO in ihrer Stammfassung anzuwenden.
Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ 22.2.2023, Zl. LVwG-AV-358/001-2022).
Nach dem System der EpiG-Berechnungs-VO ist der Verdienstentgang und damit der vergütungsfähige Betrag grundsätzlich in mehreren Schritten zu ermitteln.
§ 3 Abs. 1 EpiG-Berechnungs-VO normiert, dass der Verdienstentgang jenem Betrag entspricht, um den das Ist-Einkommen das Zieleinkommen übersteigt. Bei einem Einkommen handelt es sich gem. § 2 Z 1 EpiG-Berechnungs-VO um das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen, also den EBITDA.
Beim Ist-Einkommen handelt es sich gemäß der Legaldefinition in § 2 Z 3 EpiG-
Berechnungs-VO um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat.
Im gegenständlichen Fall wäre dies der EBITDA des Dezember 2021, da der Beschwerdeführer nur in diesem abgesondert war, also um € ***. Nach dem § 5 Z 2 EpiG-Berechnungs-VO sind bei Bestimmung des Ist-Einkommens sämtliche Zuwendungen einzubeziehen die aus Anlass der Erwerbsbehinderung für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung beantragt oder gewährt wurden. Dementsprechend sind die € ***, welche als Kurzarbeitsbeihilfe für den Dezember 2021 ausgezahlt wurden, sowie die oben berechneten € *** aus dem Härtefallfonds zu berücksichtigen. Darüber hinaus können gemäß § 3 Abs. 2 EpiG-Berechnungs-VO noch die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberatungskosten bis zu € 1.000,00 vom Ist-Einkommen in Abzug gebracht werden, gegenständlich beantragt waren € ***. Dadurch ergibt sich in diesem Fall ein negatives Ist-Einkommen von € ***.
Als Zieleinkommen definiert § 2 Z 4 EpiG-Berechnungs-VO das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode. Bei der Vorjahresperiode handelt es sich nach Z 5 um jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Es wäre in diesem Fall der EBITDA des Dezember 2020 in Höhe von € *** heranzuziehen.
Der Fortschreibungsquotient dient gemäß § 4 Abs. 1 EpiG-Berechnungs-VO der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Nach § 4 Abs. 4 EpiG-Berechnungs-VO kann der Fortschreibungsquotient bei einem errechneten Zieleinkommen von höchstens € 10.000,00 auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex (im Folgenden kurz: VPI) gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden. Der VPI für Dezember 2021 in Höhe von 114,0 ist somit ins Verhältnis zum VPI des Dezember 2020 in der Höhe von 109,04 zu setzen, was zu einem Fortschreibungsquotienten von 1,042 (gerundet auf drei Nachkommastellen) führt.
Um das Zieleinkommen zu ermitteln wird nun das Einkommen der Vorjahresperiode in der Höhe von € *** mit dem Fortschreibungsquotienten von 1,042 multipliziert. Dies ergibt ein Zieleinkommen von € ***. Da dieses Zieleinkommen niedriger als € 10.000,00 ist, ist die Berechnungsmethose nach § 4 Abs. 4 EpiG-Berechnungs-VO auch anwendbar. Um den konkreten Verdienstentgang zu ermitteln ist vom Zieleinkommen von € *** das Ist-Einkommen von € *** in Abzug zu bringen, was einen vergütungsfähigen Gesamtbetrag von € *** ergibt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.
Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2020/10/0136; 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).
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