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LVwG-AV-602/001-2023•LVwG N LVwG-AV-602/001-2023
LVwG-AV-602/001-2023Landesverwaltungsgericht04.08.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbstständig Erwerbstätiger; Berechnung; Homeoffice; Arbeitslosenversicherung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG, in ***, vertreten durch B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28. November 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung eines Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes (VwGVG) insoweit stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt lautet:
„I. Dem Antrag wird in Höhe von EUR *** stattgegeben.
II. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit angefochtenen Bescheid vom 28.11.2022, Zl. ***, gab die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Antrag der A AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 3.5.2022 auf Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer C (im Folgenden: Dienstnehmer) für den Zeitraum 29.3.2022 bis 8.4.2022 dahingehend statt, dass ein Vergütungsbetrag von EUR *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehende Betrag von EUR *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das regelmäßige Bruttoentgelt für den Absonderungsmonat März 2022 bei EUR *** und für den Absonderungsmonat April 2022 bei EUR *** liege. Die jährlichen Sonderzahlungen würden sich gesamt auf EUR *** belaufen. Eine Vergütung bestehe für den Zeitraum vom 29.3.2022 bis zum 8.4.2022, sohin für einen Zeitraum von 11 Tagen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13.12.2022 fristgerecht Beschwerde und führte darin Folgendes aus:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte hiermit bitte eine Beschwerde einlegen. Den Betrag den Sie uns zuweisen wollen scheint doch sehr wenig als unser ursprünglich berechnter Betrag.
Darf ich Ihnen somit anbei unserer Berechnung schicken.
[…]“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie den ho. Gerichtsakt. Weiters wurde Einsicht in den nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nachgereichten Jahreslohnzettel 2022 des Dienstnehmers genommen.
Der Dienstnehmer C war Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und im Absonderungszeitraum behördlich abgesondert. Für den Absonderungszeitraum 29.3.2022 bis 8.4.2022 wurde dem Dienstnehmer das Gehalt für März und April 2022 ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 3.5.2022 die Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum 29.3.2022 bis 8.4.2022 in Höhe von EUR ***. Der Dienstnehmer verrichtete 42% der Absonderung im Home-Office. Als Beilage wurde eine Berechnung, ein Auszug aus dem Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen sowie ein Auszug aus dem Jahreslohnkonto 2022 (12/2021 bis 04/2022) angehängt.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 28.11.2022, Zl. ***, über den Antrag abgesprochen und EUR *** zuerkannt. Der darüberhinausgehende Betrag von EUR *** wurde abgewiesen.
Mit E-Mail vom 13.12.2022 – sohin rechtzeitig – erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte vor, dass der durch die belangte Behörde errechnete Betrag zu wenig sei. Die Berechnung der Beschwerdeführerin wurde beigelegt.
Für die Berechnung des Vergütungsbetrages ergeben sich für März 2022 folgende Werte:
PostenBetrag in Euro
Bruttogehalt***
Sonderzahlung (jährlich)***
Bemessungsgrundlage (BMG) für Krankenversicherung (KV), **
Unfallversicherung (UV), Pensionsversicherung (PV)
BMG für Sonderzahlung (SZ) für KV, UV, PV***
Für die Berechnung des Vergütungsbetrages ergeben sich für April 2022 folgende Werte:
PostenBetrag in Euro
Bruttogehalt***
Sonderzahlung (jährlich)***
Bemessungsgrundlage (BMG) für Krankenversicherung (KV), ***
Unfallversicherung (UV), Pensionsversicherung (PV)
BMG für Sonderzahlung (SZ) für KV, UV, PV***
Die Feststellungen gründen sich auf Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zum Dienstnehmer und seiner Absonderung ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.
Die Beschwerdeführerin hat unter anderem das Jahreslohnkonto 2022 des Dienstnehmers vorgelegt. Aus dem Jahreslohnkonto 2022 ergibt sich das für die beiden Absonderungsmonate ausbezahlte Bruttogehalt, die Bemessungsgrundlage für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung bzw. für die Sonderzahlung sowie die Höhe der zustehenden Sonderzahlung.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen über deren Lohnverrechnung sind für das erkennende Gericht plausibel und vollständig und konnten daher der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
§ 32 EpiG lautet auszugsweise wie folgt:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
1a. ihnen auf Grund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]“
7.1. Im gegenständlichen Fall war der betroffene Dienstnehmer abgesondert, weshalb diesem gemäß § 7 EpiG iVm § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zusteht. Dieser Anspruch ging – durch die Auszahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf die Dienstgeberin (Beschwerdeführerin) über.
§ 32 EpiG ist zu entnehmen, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Darin kommt das sogenannte "Ausfallsprinzip" zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll. (vgl. VwGH 24.6.202, Ra 2021/09/0094, Rz 19f).
Entsprechend dieser Judikatur ist der heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Darunter ist jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer-oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandsersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.202, Ra 2021/09/0094, Rz 21).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wendet gegenständlich in Entsprechung des genauen Wortlautes des § 32 Abs. 2 EpiG eine genaue, tageweise Berechnung an. Konkret bedeutet dies, dass der Absonderungsmonat März mit 31 Tagen sowie der Absonderungsmonat April mit 30 Tagen und die Sonderzahlungen mit 365 Tagen zu rechnen sind.
Da der Dienstnehmer nach Angaben der Beschwerdeführerin zu 42% im Absonderungszeitraum Home-Office verrichtet hat und somit während dieser Zeit kein Vermögensnachteil entstanden ist, steht ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nur zu 58% des Absonderungszeitraumes zu.
Somit ergibt sich folgende konkrete Berechnung für den Absonderungszeitraum im März 2022:
Posten
Betrag in Euro
Gehalt1
Provisionsverdienstentgang2
Sonderzahlung3
Dienstgeberanteil SV4
Dienstgeberanteil SV Sonderzahlung5
Summe
Erklärung zur Berechnung:
1(Bruttogehalt von EUR *** abzüglich Erfolgsabrechnung von EUR *** abzüglich Treueprämie von EUR *** abzüglich PE Urlaub von EUR *** abzüglich PE Kht 100% von ***) ÷ 31 x 3 x 58% (Gehalt ÷ Monatstage x Absonderungstage x Prozentsatz während Absonderungszeitraum, der nicht im Home-Office verrichtet wurde)
2 PE Kht 100% gemäß § 4 des anzuwendenden Kollektivvertrages für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen
3 jährliche Sonderzahlung von EUR *** ÷ 365 x 3 x 58% (Sonderzahlung ÷ Kalendertage x Absonderungstage x Prozentsatz während Absonderungszeitraum, der nicht im Home-Office verrichtet wurde)
4 Bemessungsgrundlage SV von EUR *** ÷ 31 x 17,53% x 3 x 58% (BMG SV ÷ Monatstage x Dienstgeberanteil von 17,53% x Absonderungstage x Prozentsatz während Absonderungszeitraum, der nicht im Home-Office verrichtet wurde)
5 Bemessungsgrundlage SV Sonderzahlung von EUR *** ÷ 365 x 17,53% x 3 x 58% (BMG SV SZ ÷ Kalendertage x Dienstgeberanteil von 17,53% x Absonderungstage x Prozentsatz während Absonderungszeitraum, der nicht im Home-Office verrichtet wurde)
Für den Absonderungszeitraum im April 2022 ergibt sich folgende konkrete Berechnung:
Posten
Betrag in Euro
Gehalt1
Provisionsverdienstgang2
Sonderzahlung3
Dienstgeberanteil SV4
Dienstgeberanteil SV Sonderzahlung5
Summe
Erklärung zur Berechnung:
1 (Bruttogehalt von EUR *** abzüglich Sonderzahlung von EUR *** abzüglich PE Kht 100 von EUR ***) ÷ 30 x 8 x 58% (Gehalt ÷ Monatstage x Absonderungstage x Prozentsatz während Absonderungszeitraum, der nicht im Home-Office verrichtet wurde)
2 PE Kht 100% gemäß § 4 des anzuwendenden Kollektivvertrages für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen
3 jährliche Sonderzahlung von EUR *** ÷ 365 x 8 x 58% (Sonderzahlung ÷ Kalendertage x Absonderungstage x Prozentsatz während Absonderungszeitraum, der nicht im Home-Office verrichtet wurde)
4 Bemessungsgrundlage SV von EUR *** ÷ 30 x 17,53% x 8 x 58% (BMG SV ÷ Monatstage x Dienstgeberanteil von 17,53% x Absonderungstage x Prozentsatz während Absonderungszeitraum, der nicht im Home-Office verrichtet wurde)
5 Bemessungsgrundlage SV Sonderzahlung von EUR *** ÷ 365 x 17,53% x 8 x 58% (BMG SV SZ ÷ Kalendertage x Dienstgeberanteil von 17,53% x Absonderungstage x Prozentsatz während Absonderungszeitraum, der nicht im Home-Office verrichtet wurde)
Gegenständlich ergibt die konkrete Berechnung sohin einen insgesamt zustehenden Vergütungsbetrag in Höhe von EUR ***. Der Beschwerde war daher insofern stattzugeben, als dieser Betrag zuerkannt wird. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR *** war als unbegründet abzuweisen.
7.2. Im Übrigen ist bezüglich der Frage nach Berücksichtigung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung noch Folgendes auszuführen:
Gemäß § 32 Abs. 3 EpiG letzter Satz ist der Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung ersatzfähig. Im Gegenstand strittig ist, ob die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung als Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung anzusehen sind.
Dazu ist zunächst auf § 51 ASVG zu verweisen, der eine taxative Aufzählung der Beiträge zur Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung enthält. Die Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung werden hingegen nicht in der Aufzählung des § 51 ASVG genannt. Zusätzlich trennt der Gesetzgeber die gesetzliche Sozialversicherung des ASVG von der Arbeitslosenversicherung des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), worauf auch vom Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen hingewiesen wurde (z.B. VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0008; 17.11.2004, 2002/08/0068; 16.02.1999, 94/08/0282). Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass von dem vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung nach § 32 Abs. 3 EpiG ausschließlich die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung im Sinne des § 51 ASVG umfasst ist, nicht jedoch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (vgl. LVwG 5.1.2022, LVwG-AV 1173-001/2021; 1.5.2021, LVwG-AV-56/001-2021).
7.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 47 der der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dadurch nicht gefährdet wird. Nachdem das Verfahren auf der Basis umfangreich vorgelegter Unterlagen geführt werden konnte, war von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten. Eine Gefährdung der oben zitierten Grundrechte kann dadurch nicht erkannt werden.
Überdies wurde seitens der Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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