LVwG N LVwG-AV-575/003-2022

LVwG-AV-575/003-2022Landesverwaltungsgericht04.08.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Fristsetzungsantrag; Unzulässigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-575/003-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.575.003.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über den Fristsetzungsantrag 1. des A und 2. der B, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, in ***, ***, vom 24. Juli 2023 (hg. eingelangt am 28. Juli 2023), den

BESCHLUSS:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 8 iVm Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Feststellungen:

1.1. A und B (in der Folge: Antragsteller) sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, das unmittelbar an das Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: benachbartes Grundstück) angrenzt.

1.2. Mit Eingabe vom 05. September 2020, eingelangt bei der Behörde am 07. September 2020, stellten die Antragsteller an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde erste Instanz) insbesondere die folgenden Anträge betreffend das benachbarte Grundstück:

1. Verfügung des sofortigen Abbruchs des insbesondere auf Beilage ./A ersichtlichen Bauwerks der bewehrten Erde gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) und Verbot von dessen Nutzung;

2. Verfügung der sofortigen Einstellung der weiteren Bauausführung des insbesondere auf Beilage ./A ersichtlichen Bauwerks der bewehrten Erde;

3. Für den Fall, dass der Bauwerber einen nachträglichen Bewilligungsantrag stellt oder schon gestellt hat, die Feststellung, dass die Antragsteller insbesondere hinsichtlich der beantragten Bewilligung des Bauwerks einer bewehrten Erde Nachbarn gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 sind.

1.3. Mit Eingabe vom 25. November 2020, bei der Baubehörde erster Instanz eingelangt am 27. September 2020, urgierten die Antragsteller die bescheidmäßige Erledigung ihrer Anträge vom 05. September 2020. In einem wurde die vollständige Akteneinsicht, Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ergebnis zwischenzeitlicher Beweisaufnahmen, Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen und die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung begehrt.

1.4. Mit Eingabe vom 10. März 2021, eingelangt am 11. März 2021, brachten die Antragsteller beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) einen Devolutionsantrag zur Erledigung der mit Eingabe vom 05. September 2020 gestellten Anträge ein.

Beantragt wurde anstelle der Baubehörde erster Instanz über (1) den Antrag auf Verfügung des sofortigen Abbruchs des insbesondere auf Beilage ./A ersichtlichen Bauwerks der bewehrten Erde (2) über den Antrag auf Verfügung der sofortigen Einstellung der weiteren Bauausführung des insbesondere auf Beilage ./A ersichtlichen Bauwerks der bewehrten Erde und (3) für den Fall, dass der Bauwerber einen nachträglichen Bewilligungsantrag stellt oder schon gestellt hat, über den Antrag auf Zuerkennung der Nachbareigenschaft insbesondere hinsichtlich der beantragten Bewilligung des Bauwerks einer bewehrten Erde abzusprechen. Weiters wurde die vollständige Akteneinsicht, Möglichkeit zur Stellungnahmen zu zwischenzeitlichen Beweisaufnahmen und Ladung zu einer Verhandlung begehrt.

1.5. Mit Eingabe vom 28. September 2021 brachten die Antragsteller betreffend ihre Anträge vom 05. September 2020 (infolge des unerledigten Devolutionsantrags) eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde, do. eingelangt am 29. September 2021, ein.

Beantragt wurde anstelle der Baubehörde erster Instanz über (1) den Antrag auf Verfügung des sofortigen Abbruchs des insbesondere auf Beilage ./A ersichtlichen Bauwerks der bewehrten Erde und (2) für den Fall, dass der Bauwerber einen nachträglichen Bewilligungsantrag stellt oder schon gestellt hat, über den Antrag auf Zuerkennung der Nachbareigenschaft insbesondere hinsichtlich der beantragten Bewilligung des Bauwerks einer bewehrten Erde abzusprechen. Weiters wurde die vollständige Akteneinsicht, Möglichkeit zur Stellungnahmen zu zwischenzeitlichen Beweisaufnahmen und Ladung zu einer Verhandlung begehrt.

1.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01. April 2022, ***, (bezeichnet als „Berufungsbescheid“) wurde „über den Devolutionsantrag der [Antragsteller] vom 10. März 2021 in Verbindung mit der Eingabe vom 5. September 2020“ wie folgt entschieden: „Die Anträge werden zurückgewiesen“.

Zudem stellte die belangte Behörde mit einem weiteren Bescheid vom 04. April 2022, ***, das Säumnisbeschwerdeverfahren mit der Begründung ein, dass die belangte Behörde durch die Erlassung des Bescheides im Ausgangsverfahren zur Zahl *** „am 26.02.2020“ die Säumnis innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde nachgeholt habe (gemeint war offenkundig der Bescheid vom 01. April 2022; siehe oben).

1.7. Die Antragsteller brachten gegen diese beiden Bescheide jeweils eine Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei der belangten Behörde ein.

Die Antragsteller begehrten hinsichtlich des Bescheides der belangten Behörde vom 01. April 2022 betreffend Zurückweisung der Anträge die Stattgebung der gestellten Anträge, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, in eventu die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich des Bescheides der belangten Behörde vom 04. April 2022 betreffend Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit begehrt.

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Beschwerden unter Anschluss von Bezug habenden Aktenbestandteilen des zugrundeliegenden Bauaktes (der vollständige Bauakt lag infolge einer Bauverbotsklage beim Zivilgericht auf) mit Schreiben vom 23. Mai 2022, hg. einlangend am 30. Mai 2022, zur Entscheidung vor. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden weitere Aktenbestandteile durch die belangte Behörde vorgelegt (etwa Antrag vom 05. September 2020). Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01. April 2022 betreffend Zurückweisung der Anträge wurde hg. zur Zahl LVwG-AV-575/001-2022 (auf die sich auch der Fristsetzungsantrag bezieht), die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04. April 2022 betreffend Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens zur Zahl LVwG-AV-573/001-2022 protokolliert.

1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wies mit Erkenntnis vom 18. November 2022, LVwG-AV-573/001-2022, die Beschwerde der Antragsteller gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04. April 2022 betreffend Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens als unbegründet ab.

Begründend stützte sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2017, Ro 2017/20/0001 und vom 20. Dezember 2017, Ro 2017/03/0019, und führte aus, dass die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens durch die belangte Behörde infolge der – das Rechtsschutzziel des Säumnisbeschwerdeverfahrens erfüllenden – Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 01. April 2022 (Zurückweisung der Anträge) erfüllt sei. Mit diesem Bescheid habe die belangte Behörde die vom Säumnisbeschwerdeverfahren betroffene Verwaltungsangelegenheit (infolge des Devolutionsantrags) zur Gänze erledigt, nämlich einer prozessualen Erledigung zugeführt. Die belangte Behörde habe daher mit dem angefochtenen Bescheid betreffend Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens zu Recht zum Ausdruck gebracht, in diesem Verfahren – ungeachtet der Frage eines Zuständigkeitsübergangs – keine weiteren Schritte mehr zu setzen. Ein Abspruch über die Zulässigkeit und Berechtigung der Säumnisbeschwerde sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich nicht zu treffen gewesen.

1.9. Mit weiterem Erkenntnis vom 22. November 2022, LVwG-AV-575/001-2022, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der Antragsteller gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01. April 2022 betreffend Zurückweisung von Anträgen vom 05. September 2022 insoweit ab, als sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Verfügung der sofortigen Einstellung der weiteren Bauausführung des Bauwerks „bewehrte Erde“ richtete. Im Übrigen behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit.

Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 und vom 20.12.2017, Ro 2017/03/0019) aus, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über die Anträge der Antragsteller vom 05. September 2020 (vgl. hierzu oben Punkt 1.2.), die Gegenstand der Säumnisbeschwerde waren (vgl. oben Punkt 1.5.), infolge des Ablaufs der dreimonatigen Nachfrist am 29. Dezember 2021 gemäß § 16 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und des damit eingetretenen Zuständigkeitsübergangs nicht mehr zuständig war. Diese Unzuständigkeit sei vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von Amts wegen aufzugreifen gewesen. Soweit sich die Beschwerde (auch) gegen die Zurückweisung des Antrags der Antragsteller vom 05. September 2020 auf Verfügung der sofortigen Einstellung der weiteren Bauausführung des insbesondere auf der Beilage ./A ersichtlichen Bauwerks der bewehrten Erde gerichtet hat, erwog das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dass dieser Antrag ausdrücklich nicht zum Gegenstand der Säumnisbeschwerde vom 28. September 2022 erhoben wurde, weshalb hinsichtlich dieses Antrags ein Zuständigkeitsübergang gemäß § 16. Abs. 1 VwGVG nicht eingetreten sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass die Antragsteller gemäß den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) nicht berechtigt seien, einen Antrag auf Verfügung einer Baueinstellung zu stellen, weshalb die Zurückweisung dieses Antrags mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgt sei.

1.10. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde im Rahmen der beiden ihm vorgelegten Bescheidbeschwerden keine Entscheidung über die von Säumnisbeschwerde erfassten Anträge (vgl. Punkt 1.5.) getroffen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in diesem Zusammenhang (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2022, LVwG-AV-575/001-2022, S. 11) auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2017, Ro 2017/03/0019, hingewiesen (vgl. die Rn. 15 dieser Entscheidung).

1.11. Gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. November 2022, LVwG-AV-573/001-2022, und vom 22. November 2022, LVwG-AV-575/001-2022, wurde weder von den Antragstellern noch von einer anderen hierzu berechtigten Partei/einem hierzu berechtigten Organ außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

1.12. Die Antragsteller brachten mit Schreiben vom 24. Juli 2023, hg. eingelangt am 28. Juli 2023, zur Zahl LVwG-AV-575/001-2023 einen Fristsetzungsantrag beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein (Zahl bezogen auf den Bescheid der belangten Behörde vom 01. April 2022 betreffend Zurückweisung der Anträge sowie das hg. Erkenntnis vom 22. November 2022 betreffend Abweisung der Beschwerde gegen einen als unzulässig zurückgewiesenen Antrag (betreffend Baueinstellung) sowie Aufhebung des Bescheides wegen Unzuständigkeit).

In diesem wird ausgeführt, dass seit Einlangen der Säumnisbeschwerde und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (gemeint wohl: vom 22. November 2022) mehr als sechs Monate vergangen seien, „ohne dass das Verwaltungsgericht über diese Beschwerde entschieden hätte“.

Es wird beantragt,

„der Verwaltungsgerichtshof möge

a) dem Verwaltungsgericht Niederösterreich für die Entscheidung in der Beschwerdesache zur ZI *** betreffend den Antrag der D GmbH insbes. zum Abbruch des bestehenden Objektes, Errichtung von 7 Reihenhäusern mit 11-PKW-Stellplätzen, Geländeveränderungen und Außenanlagen, jeweils ob dem Bauplatz ***, Grundstück Nr. ***, inneliegend der EZ ***, KG ***, gemäß §42a VwGG auftragen, die seit dem Anbringen der Antragsteller vom5.9.2020 offenen Anträge:

dass die Baubehörde die sofortige Demolierung der im Anbringen vom 5.9.2020 angefügten Beilage ./A des ersichtlichen Bauwerks der bewehrten Erde verfügt.

Für den Fall, dass der Bauwerber einen nachträglichen Bewilligungsantrag stellt, über den

ANTRAG,

der Bürgermeister der Marktgemeinde *** möge gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO iVm § 8 AVG feststellen, dass wir, Frau B und Herr A, im Baubewilligungsverfahren AZ *** betreffend den Antrag der D GmbH zum Abbruch des bestehenden Objektes, Errichtung von 7 Reihenhäusern mit 11-PKW-Stellplätzen, Geländeveränderungen und Außenanlagen in der *** auf dem Grundstück Nr. ***, inneliegend der EZ ***, KG ***, insbesondere hinsichtlich der beantragten Bewilligung des Bauwerks einer bewehrten Erde Nachbarn iSd § 4 Ziff 3 NÖ BO sind.

In diesem Fall kündigen wir bereits jetzt Einwendungen gegen das Bauvorhaben an.

Statt einem niveaugleichen Grundstück wird Wasser wie ein Schwamm in der Aufschüttung umgeleitet - aber zu unserem Nachteil. Das ist faktisch gut erklärbar. Die nun errichteten Gebäude vergrößern zwar nicht die Grundfläche (Dachflächen ersetzen Grundflächen). Dennoch müssen Abwassersysteme geplant und umgesetzt werden, beispielsweise Regenabfallrohre und Sickerschächte. Diese Systeme waren beim unbebauten Grundstück nicht notwendig, wurden es aber mit der Errichtung von Bauwerken. Und ein solches Bauwerk ist die massive Aufschüttung, womit auch das Vorliegen der Begrifflichkeit des Bauwerkes untermauert wird.

Unsere subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beziehen sich aus den oben dargelegten Gründen insbesondere auf

  • die dadurch nicht mehr gegebene Standsicherheit unseres Eigenheims iSd § 6 Abs 2 Ziff 1 1. Fall NÖ BO. Durch die um 1,5m erhöhte Erdaufschüttung wirken massive Kräfte auf unser Eigenheim, die dessen Standsicherheit massiv beeinträchtigen.

  • die nicht gegebene Trockenheit; wir verweisen auf Pkt. 1.3 iVm § 6 Abs 2 Ziff 1 2. Fall NÖ

  • die nicht gesetzmäßigen Gebäudehöhen, nicht eingehaltenen Bestimmungen des Bebauungsplans insbes. iSd § 6 Abs 2 Ziff 3 NÖ BO.

Jedenfalls aber über den

ANTRAG,

die Baubehörde möge umgehend verfugen, dass die unfertige Rinne, die unmittelbar vor unserem Eigenheim endet, durch eine fachlich korrekt ausgeführte Maßnahme ersetzt wird, durch die der Schutz unseres Grundstückes vor Über- und Unterschwemmung gewährleistet wird.

Zu den Reihenhäusern, insbesondere dem Reihenhaus ***:

Das oben erstattete Vorbringen gilt sinngemäß auch für die plan- uns somit konsens-widrig um zumindest 1 Meter zu hoch gebauten Reihenhäuser, insbesondere jenes Nr. ***.

Auch hier ist davon auszugehen, dass die Bauwerke schon fertiggestellt wurden, zumal ja nach ebenfalls eigener Aussage des Bauwerbers schon Käufer eingezogen sind - trotz nicht vorliegender Fertigstellungsanzeige und nicht vorliegender Benützungsbewilligung.

Daher gilt hier eine faktische Fertigstellung, so dass ein Vorgehen iSd § 29 NO BO nicht mehr möglich ist, so dass nur mehr ein zumindest teilweiser Abbruchauftrag nach § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO in Betracht kommt. (idS VwGH 24.1.2017, Ra 2016/05/0066; Koizar in Riegler/Koizar, NÖ BO4 (2019), S. 295, Rz 3 mwN).

Infolgedessen stellen daher iSd § 35 NÖ BO, insbes. iSd Abs 2 Z 2 leg.cit. den

ANTRAG,

dass die Baubehörde den Abbruch der Bauwerke im gesetzlich notwendigen Ausmaß verfügt.

Sollte der Bauwerber einen nachträglichen Bewilligungsantrag oder Abänderungsantrag stellen, stellen wir unsererseits den

ANTRAG,

der Bürgermeister der Marktgemeinde *** möge gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO iVm § 8 AVG feststellen, dass wir, Frau B und Herr A, im Baubewilligungsverfahren AZ *** betreffend den Antrag der D GmbH zum Abbruch des bestehenden Objektes, Errichtung von 7 Reihenhäusern mit 11-PKW-Stellplätzen, Geländeveränderungen und Außenanlagen in der *** auf dem Grundstück Nr. ***, inneliegend der EZ ***, KG ***, Nachbarn iSd § 4 Ziff 3 NÖ BO sind.

In diesem Fall kündigen wir bereits jetzt Einwendungen auch gegen dieses Bauvorhaben an.

Unsere subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beziehen sich aus den oben dargelegten Gründen insbesondere auf

  • die dadurch nicht mehr gegebene Standsicherheit unseres Eigenheims iSd § 6 Abs 2 Ziff 1 1. Fall NÖ BO. Durch die um 1,5m erhöhte Erdaufschüttung wirken massive Kräfte auf unser Eigenheim, die dessen Standsicherheit massiv beeinträchtigen.

  • die nicht gegebene Trockenheit; wir verweisen auf Pkt. 1.3 iVm § 6 Abs 2 Ziff 1 2. Fall NÖ

  • die nicht gesetzmäßigen Gebäudehöhen, nicht eingehaltenen Bestimmungen des Bebauungsplans insbes. iSd § 6 Abs 2 Ziff 3 NÖ BO.

das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalt einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen und

b) den Rechtsträger der vor dem Verwaltungsgericht Niederösterreich belangten Behörde gern §56 VwGG schuldig erkennen, die den Antragstellern durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen des ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs gründen auf den eindeutigen und unzweifelhaften Inhalten der Akten zu den landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den Zahlen LVwG-AV-573/001-2022 und LVwG-AV-575/001-2022 sowie den Inhalten des Fristsetzungsantrags.

3. Erwägungen:

3.1. Der Fristsetzungsantrag ist nicht zulässig.

3.2. Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht. Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag grundsätzlich erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich ein vor Ablauf der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes eingebrachter Fristsetzungsantrag als unzulässig und ist vom Verwaltungsgericht selbst gemäß § 30a Abs. 8 iVm Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. VwGH 27.08.2015, Fr 2015/11/0008).

Nichts anderes hat aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich für den Fall zu gelten, dass eine Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gar nicht (mehr) besteht.

3.4. Im vorliegenden Fall liegt die Verletzung einer Entscheidungspflicht durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht vor.

3.4.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte die ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 23. Mai 2022 vorgelegten Bescheidbeschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 01. April 2022 sowie vom 04. April 2022 mit den Erkenntnissen vom 18. November 2022, LVwG-AV-573/001-2022, sowie vom 22. November 2022, LVwG-AV-575/001-2022, einer meritorischen Entscheidung zu und wurde über die von den Antragstellern (damalige Beschwerdeführer) gestellten Beschwerdeanträge abgesprochen. Diese beiden Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurden (insbesondere) den Antragstellern zugestellt und nicht in Revision/Beschwerde gezogen.

3.4.2. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist eine über die vorgelegten und hg. erledigten Bescheidbeschwerden hinausgehende Entscheidungspflicht nicht gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2017, Ro 2017/03/0019, – aufbauend und bezugnehmend auf dessen Entscheidung vom 19. Oktober 2017, Ro 2017/20/0001, die grundlegende Ausführungen zu § 16 Abs.1 VwGVG enthält – wörtlich aus, dass „die – nach Ablauf der Nachfrist nach § 16 Abs. 1 VwGVG erfolgte – Erlassung des Bescheides [hier: Sachentscheidung] nicht zu führt, dass das Verwaltungsgericht (nach Aufhebung dieses Bescheides wegen Unzuständigkeit der außerhalb der Nachfrist entscheidenden Behörde) wieder zuständig geworden wäre, aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst anstelle der Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Indem das Verwaltungsgericht daher im Säumnisbeschwerdeverfahren im vorliegenden Fall eine derartige Sachentscheidungspflicht (nach Nachholung des Bescheides durch die Verwaltungsbehörde, wenn auch außerhalb der Nachfrist) nicht angenommen hat, ist es nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.“ (vgl. die Rn. 15 dieser Entscheidung). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher von keiner über die (bereits erledigten) Bescheidbeschwerden hinausgehenden Entscheidungspflicht betreffend die im Fristsetzungsantrag angeführten Anträge aus, die Gegenstand der Säumnisbeschwerde waren (vgl. oben Punkt 1.5.).

3.4.3. Soweit im Fristsetzungsantrag (überdies) begehrt wird, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Frist für die Entscheidung über den Antrag auf „Ersetzung einer unterfertigen Rinne“ (vgl. S. 4 des Fristsetzungsantrags, oben) sowie über die Anträge „zu den Reihenhäusern, insbesondere dem Reihenhaus 4“ (vgl. S. 4 des Fristsetzungsantrags, Antrag auf „Abbruch der Bauwerke im gesetzlich notwendigen Ausmaß“ sowie für den Fall eines nachträglichen Bewilligungs- oder Abänderungsantrags durch die Bauwerberin auf Feststellung der Parteistellung) zu setzen, ist auszuführen, dass diese Anträge weder Gegenstand des Devolutionsantrags noch der Säumnisbeschwerde gewesen sind (vgl. hierzu die jeweils in diesen Schriftsätzen gestellten – oben festgestellten – Anträge). Eine Entscheidungspflicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über diese Anträge bzw. eine Säumnis liegt daher schon aus diesem Grund nicht vor.

3.5. Der Fristsetzungsantrag war daher vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 30a Abs. 8 iVm Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Zuerkennung von Aufwandersatz gemäß § 47 Abs. 1 VwGG kommt bei einer Zurückweisung des Fristsetzungsantrags durch das Verwaltungsgericht nach § 30a Abs. 8 iVm Abs. 1 VwGG nicht in Betracht.

4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

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