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LVwG-AV-1689/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1689/001-2023
LVwG-AV-1689/001-2023Landesverwaltungsgericht04.08.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Selbständige Erwerbstätigkeit; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Steuerberater in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 20. März 2023, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz, den
BESCHLUSS:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Begründung
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 stellte Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in der Folge: belangte Behörde) durch ihre steuerliche Vertretung den Antrag auf Vergütung des durch ihre Absonderung eingetretenen Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz. Beantragt wurde ein Entschädigungsanspruch von € ***.
Angefügt wurde das behördliche EpiG-Berechnungstool, wobei hier die Variante 4 (Berechnung nach § 4 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 – im Folgenden kurz: EpiG-BerechnungsVO) gewählt wurde. Als Begründung für die Anwendbarkeit der Berechnung nach § 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO wurde ausgeführt, dass der nach Variante 1 errechnete Fortschreibungsquotient unverhältnismäßig hoch gewesen wäre, und sich dies aus der Inbetriebnahme eines Gastgartens im Jahr 2020 ergebe. Zur Berechnung des Fortschreibungsquotienten sei in weiterer Folge der VPI herangezogen worden. Vorgelegt wurde auch die Absonderungsbescheide der BH Lilienfeld vom 4. November 2021, Zl. ***, mit welchem die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 von 04.11.2021 bis 17.11.2021 in ***, ***, abgesondert wurde.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde die Verbesserung ihres Vergütungsantrages aufgetragen. Es wurde darauf hingewiesen, dass gemäß Anlage A Satz 2 der Anlage A EpiG-VO das EBITDA um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen sei. Im gegenständlichen Antrag seien im EpiG-Berechnungstool als sonstige betriebliche Beträge (Pos. 4) des IST-Einkommens ein Betrag von € *** und als sonstige betriebliche Beträge (Pos. 12) der Vorjahresperiode ein Betrag von € *** angegeben worden.
Aufgrund dieser Angaben im Antrag gehe die Behörde davon aus, dass die relevanten Umsatzdaten nicht um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen bereinigt worden seien und daher der geltend gemachte Fortschreibungsquotient nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führe.
Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens den Antrag derart abzuändern, dass entweder die oben genannten Umsatz- und EBITDA-Daten um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen bereinigt würden oder der Fortschreibungsquotient gem. § 4 Abs. 3 EpiG-VO derart angemessen festgesetzt werde, dass dies zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führe.
Dieses Schreiben wurde am 15. Februar 2023 zugestellt.
Mit Schreiben vom 6. März 2023 übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu diesem Verbesserungsauftrag. Im EBITDA seien keine außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträge und Aufwendungen enthalten. Der Betrag von € *** in der Pos 4 des IST-Einkommens betreffe den Privatanteil für die private Nutzung des betrieblichen KFZ und die anteilige private Nutzung des Betriebsgebäudes. In der Vorjahresperiode (Pos. 12) sei der Wert von € *** eingetragen worden. Dieser Wert setze sich aus dem Privatanteil von € *** und dem anteiligen Lockdown-Umsatzersatz von € *** zusammen. Dieser Lockdown-Umsatzersatz sei jedenfalls zu berücksichtigen, ggf. bei den Umsatzerlösen. Andernfalls würde der Periodenvergleich mit einem teilweise geschlossenen Monat keinen Sinn machen. Somit sei das EBITDA für beide Perioden im Antrag in richtiger Höhe ermittelt und ausgewiesen worden. Für die Berechnung des Fortschreibungsquotienten sei der VPI der Statistik Austria herangezogen worden. Daraus ergebe sich ein Fortschreibungsquotient von 1,046. Dieser Wert und die Erläuterung seien zwar in Variante 4 eingetragen worden, das Ergebnis entspreche aber auch der Variante 5 (Bestimmung auf Basis des VPI 2015).
Angehängt wurde dem Schreiben die Berechnung nach der Variante 5, welche der Berechnung nach § 4 Abs. 4 EpiG-BerechnungsVO entspricht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. März 2023, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges als unbegründet ab. Begründend wurde, neben allgemeinen Erläuterungen zur Berechnung des Vergütungsbetrages ausgeführt, dass der Lockdown-Umsatzersatz jedenfalls die Kriterien zum außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Ertrag erfülle und dieser daher zur Bestimmung des EBITDA der Vorjahresperiode in Abzug gebracht werden müsse. Als EBITDA der Vorjahresperiode stellte die belangte Behörde im Folgenden einen Betrag von € *** fest. Nach allgemeinen Ausführungen zur Anwendung der Kehrwertregelung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EpiG-BerechnungsVO - wohlgemerkt in der Fassung nach Änderung durch BGBl. II Nr. 151/2022 - führte die belangte Behörde aus, dass der Kehrwert des (angemessen festgesetzten) Fortschreibungsquotienten heranzuziehen sei. Ohne Berücksichtigung des Kehrwerts würde ein Fortschreibungsquotient (im Folgenden kurz: FQ) von über 1,10 vorliegen. Es sei jedoch im Antrag nicht ausreichend dargelegt worden, dass diese wirtschaftliche Entwicklung ausschließlich auf die unternehmerische Leistung des Selbstständigen zurückzuführen sei. Der FQ werde daher nach § 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO angemessen mit 1,04 festgesetzt. Im Folgenden führte die belangte Behörde eine Berechnung durch, wobei als Fortschreibungsquotient nicht 1,04, sondern stattdessen der Kehrwert des zuvor unter Berücksichtigung eines EBITDA der Vorjahresperiode in Höhe von € *** errechneten Fortschreibungsquotienten herangezogen wurde. So errechnete die belangte Behörde einen Verdienstentgang von € ***. Nach Abzug der Zuwendungen gemäß § 5 Abs. 1 EpiG-Berechnungs-VO ergebe sich ein Entschädigungsanspruch von € ***. Da dies kein positiver Wert sei, sei der Antrag abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 30. März 2023 durch den steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich aus dem Wegfall des Lockdown-Umsatzersatzes zwangsläufig ein negatives EBITDA in der Vorjahresperiode ergebe und somit kein Verdienstentgang entstehe. Da aber durch die behördliche Schließung jedenfalls ein Verdienstentgang entstanden sei und die EpiG-BerechnungsVO in einem solchen Fall die Berechnung nach § 3 Abs. 3 vorsehe, werde mit der Beschwerde die Berechnung nach § 3 Abs. 3 (Variante 6 im EpiG Berechnungstool) beantragt, woraus sich ein Entschädigungsanspruch von € *** ergebe.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11. April 2023 wurde diese Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Der dargelegte Sachverhalt konnte festgestellt werden durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
2.2. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung):
§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;
[…]
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken (vgl. VwGH Ra 2019/06/0111).
Der Umstand alleine, dass das Verwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung durch die Behörde nicht teilt, ermächtigt noch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. VwGH Ra 2021/10/0081). Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt (vgl. VwGH Ra 2022/03/0062). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen hat, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt (VwGH Ra 2021/22/0201).
Gegenständlich liegt kein Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG, sondern eine solche Ausnahme der meritorischen Entscheidungspflicht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
Nach § 2 Z 1 der EpiG-BerechnungsVO gilt als Einkommen das nach der Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch die Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen.
Nach der Anlage A ist das wirtschaftliche Einkommen das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abscheidungen (EBITDA).
In der hier anwendbaren Stammfassung des EpiG-BerechnungsVO (vgl. Anlage A) findet sich keine Bestimmung dazu, dass der EBITDA um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen wäre.
Eine solche Regelung kam erst durch die Novellierung durch BGBl. II Nr. 151/2022 (Inkrafttretensdatum 09.04.2022) hinzu.
Erst durch diese Novellierung wurde in § 4 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO die Kehrwert-Regelung eingefügt, wohingegen sich in der hier anzuwendenden Stammfassung keine entsprechende Regelung findet.
Nach § 7 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2022, sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang die Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 weiterhin anzuwenden.
Da der Antrag auf Vergütung bereits am 2. Februar 2022 gestellt wurde, ist im gegenständlichen Fall weiterhin die Stammfassung anzuwenden.
Angesichts dieser Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde notwendige Ermittlungen verabsäumt. Zum einen fehlen die zur Berechnung des Fortschreibungsquotienten nach § 4 Abs.1 EpiG-BerechnungsVO in der Stammfassung notwendigen Angaben der Referenzzeiträume (die im Akt befindlichen Angaben betreffen nicht die nach der Verordnung heranzuziehenden Zeiträume). Außerdem finden sich keine Ermittlungen und Feststellungen zur Frage, welcher Fortschreibungsquotient als angemessen erachtet wird. Die Ausführungen zum angewendeten Kehrwert eignen sich jedenfalls – wie oben begründet – nicht hierzu. Zum angewendeten Fortschreibungsquotient finden sich im angefochtene Bescheid widersprüchliche Angaben.
Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist nicht, die Verwaltung zu führen, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion. Hat die Behörde wegen Verkennung der Rechtslage keinen Sachverhalt – auch z.B. nur in Teilbereichen – ermittelt, dann kann auch keine Kontrolle gegenüber den Verwaltungsbehörden ausgeübt werden.
Damit stellt sich die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die belangte Behörde in der Lage die erforderlichen Ermittlungen rascher und kostengünstiger zu führen, verfügt sie doch hinsichtlich der regionalen Branchenentwicklung über unmittelbarere Wahrnehmungen und ist daher näher an der Sache gelegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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