LVwG N LVwG-AV-1542/001-2023

LVwG-AV-1542/001-2023Landesverwaltungsgericht04.08.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauakte; Einsicht; rechtliches Interesse;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1542/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1542.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A und C, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Ybbs an der Donau vom 10.11.2022, ***, betreffend Bestätigung der Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht gemäß § 54 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2023, B/50/2022/II/Ras-Hub-Hor, und Vorlageantrag vom 7.2.2023 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Berufung der Beschwerdeführer vom 5.9.2022 Folge gegeben und der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Ybbs an der Donau vom 11.8.2022, ***, aufgehoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 15 Abs. 1, § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 54 Abs. 1 und 5 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit E-Mail vom 13.7.2022 haben die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG *** bei der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Ybbs als Baubehörde, gestützt auf § 54 Abs. 5 NÖ BO 2014, um Bekanntgabe von möglichen Akteneinsichtsterminen ersucht und dies damit begründet, dass „die vorhandene Bebauungsweise in der Umgebung keiner gesetzlichen Bebauungsweise zuordenbar ist, allerdings ein Interesse … besteht, die mögliche Bebauung ihrer Liegenschaft festzustellen“. Das darauffolgende Ersuchen der Baubehörde um Bekanntgabe, in welche Bauakte die Beschwerdeführer Einsichtnahme erhalten möchten, haben diese mit E-Mail vom 22.7.2022 dahingehend beantwortet, dass „es sich um jene Bauakte handelt, die sich in einem Abstand von 100 m um das Grundstück GSt-Nr ***, EZ ***, KG ***, befinden“.

Mit Bescheid vom 11.8.2022, ***, hat die Bürgermeisterin den Antrag „gemäß 17 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 8 AVG 1991 iVm § 54 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 als unzulässig zurückgewiesen“ und dies im Wesentlichen damit begründet, dass § 54 Abs. 5 NÖ BO 2014 ein sehr eingeschränktes Akteneinsichtsrecht gewähre, und zwar nur im erforderlichen Umfang, um Informationen über die Bebauungsweise und Bebauungshöhe ermitteln zu können. Es genüge nicht, bloß allgemein ein Interesse an einer möglichen Bebauung anzuführen, sondern es sei jedenfalls ein bestimmtes Bauvorhaben hinreichend konkret geltend zu machen. Zudem seien nicht sämtliche im Umkreis von 100 m gelegenen Grundstücksflächen maßgeblich, sondern nur jene, die baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder –teile aufwiesen. Die Beschwerdeführer hätten kein hinreichendes rechtliches Interesse geltend gemacht, sodass ihrem Antrag auf Akteneinsicht keine Folge gegeben werden könne.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung vom 5.9.2022 brachten die Beschwerdeführer u.a. vor, dass die Auffassung, wonach jedenfalls ein bestimmtes Bauvorhaben hinreichend konkret geltend zu machen sei, unvertretbar und mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar sei. Das Vorgehen der Baubehörde diene nur dem Zweck, das Verfahren rechtsmissbräuchlich zu verzögern.

Der Stadtrat der Stadtgemeinde Ybbs (im Folgenden: „belangte Behörde“) hat diese Berufung mit Bescheid vom 10.11.2022, ***, als unbegründet abgewiesen. Nur der Bauwerber oder der zur Planung Beauftragte hätten ein rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht gemäß § 54 Abs. 5 NÖ BO 2014. Allein der Umstand, Grundstückseigentümer zu sein, mache diese Person noch nicht zum „Bauwerber“. Das Akteneinsichtsrecht könne zudem nur in den in § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 normierten Prämissen bestehen; dass diese im vorliegenden Fall gegeben sein könnten, hätten die Beschwerdeführer, die nur ganz allgemein ein „Interesse an einer möglichen Bebauung“ ins Treffen geführt hätten, nicht dargetan. Wer Akteneinsicht begehre, habe entsprechend zu präzisieren, welche konkreten Bauakte er meine.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 3.12.2022 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Das Planungsstadium diene dazu, mögliche Ausführungsmöglichkeiten abzustecken, um in einem späteren Stadium ein ausgereiftes Bauvorhaben einreichen zu können. Sobald ein Bauverfahren anhängig sei, könne der Bauwerber als Partei seines eigenen Bauverfahrens die Akten der in einem Umkreis von 100 m gelegenen Grundstücke sichten, da er nur so die Bebauungsweise und Bauklasse in Erfahrung bringen könne. Damit § 54 Abs. 5 NÖ BO 2014 nicht ohne Anwendungsbereich bleibe, sei es für das Recht auf Akteneinsicht nicht erforderlich, dass schon ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet sei. Würde man dafür bereits ein konkretes Bauvorhaben verlangen, hätten künftige Bauwerber keine Möglichkeit zu prüfen, ob ihr geplantes Vorhaben den Bebauungsbestimmungen entspreche. Die Erhebung nach § 54 Abs. 5 NÖ BO 2014 werde regelmäßig die Grundlage für die Entscheidung sein, wie ein Bauvorhaben auszugestalten sei bzw. ob dieses überhaupt eingereicht werde; komme sie zu einem Ergebnis, mit dem die potenziellen Bauwerber nicht zufrieden seien, würden weitere kostenintensive Planungsleistungen nicht gesetzt werden. Bei anderer Auffassung wären die Beschwerdeführer gegenüber Eigentümern von Grundstücken, für die ein Bebauungsplan vorliege, benachteiligt, da letztere ohne weiteres den geltenden Bebauungsplan bei der Gemeinde ausheben könnten. Die Frage der Festlegung des Umgebungsbereichs (von wo aus dieser gemessen werde) sei eine Frage, die § 54 NÖ BO 2014 ganz allgemein nicht beantworte und deren Beantwortung beim Rechtsanwender liege. Die Beschwerdeführer könnten unmöglich bereits vor Akteneinsicht wissen, welche Akten einschlägig seien; es sei sehr wohl Aufgabe der Behörde, die relevanten Akten herauszusuchen. Für die Präzisierung des Akteneinsichtsbegehrens genüge der Verweis auf § 54 Abs. 5 iVm Abs. 1 NÖ BO 2014; mehr könne den Normunterworfenen nicht zugemutet werden.

Die belangte Behörde hat diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.2.2023, ***, als unbegründet abgewiesen, und die Beschwerdeführer haben fristgerecht mit Vorlageantrag vom 7.2.2023 beantragt, dass ihre Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Dem hat die belangte Behörde am 16.3.2023 entsprochen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nun über die Beschwerde (vgl. VwGH 17.2.2023, Ra 2022/01/0342 mwN, wonach auch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde jenes Rechtsmittel bleibt, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat) wie folgt erwogen:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides, das ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0086).

„Sache“ des Berufungsverfahrens war, da mit der Entscheidung der Bürgermeisterin ein Antrag (hier: auf Akteneinsicht) zurückgewiesen wurde, ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, weshalb die belangte Behörde, abgesehen von einer Zurückweisung der Berufung, nur eine (positive) Sachentscheidung in Form einer Bestätigung der Zurückweisung (wie geschehen) oder eine (negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung des Zurückweisungsbescheides treffen durfte. Durch eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung hätte sie die „Sache“ des Verfahrens überschritten bzw. eine Zuständigkeit, die ihr nicht zukommt, in Anspruch genommen und damit ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet. Die gleichen Grundsätze gelten im Beschwerdeverfahren, d.h. das Verwaltungsgericht darf, wenn „Sache“ des Verfahrens eine Zurückweisungsentscheidung ist, auch keine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der dafür zuständigen Behörde treffen (vgl. zu alldem VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, und Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 106 zu § 66 AVG, und Rz 39 zu § 28 VwGVG; rdb.at). Ein „Vergreifen im Ausdruck“ durch die Bürgermeisterin ist im gegenständlichen Fall auszuschließen, weil der Antrag „als unzulässig“ (und nicht z.B. „als unbegründet“) zurückgewiesen wurde und die Entscheidung zweifellos mit dem Fehlen eines rechtlichen Interesses begründet wurde (vgl. VwGH 26.4.2012, 2010/07/0129).

Es war daher zu prüfen, ob der (von der belangten Behörde zuerst mit dem Berufungsbescheid und dann mit der Beschwerdevorentscheidung bestätigte) Zurückweisungsbescheid der Bürgermeisterin vom 11.8.2022 zu Recht ergangen ist oder nicht.

Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.

Das Recht auf Akteneinsicht steht gemäß § 17 Abs. 1 AVG also nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, zu. Der spezifische Sinn des § 17 Abs. 1 AVG liegt darin, dass damit ein subjektives prozessuales Recht der Partei geschaffen wird (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz. 177). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.3.1999, 96/12/0152, in einer dienstrechtlichen Angelegenheit ausgesprochen, dass es daneben auch einen selbständigen, materiell-rechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht geben kann, der über § 17 Abs. 1 AVG hinausgeht bzw. unabhängig von einem konkreten Verwaltungsverfahren besteht und über den materiell abzusprechen ist, und der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.12.2000, G97/00, darauf hingewiesen, dass die Normierung von über § 17 Abs. 1 AVG hinausgehenden Rechten auf Akteneinsicht in Materiengesetzen sogar geboten sein kann.

Darauf, dass sie in (baurechtlichen) Verfahren betreffend bestimmte Grundstücke Parteistellung hätten, berufen sich die Beschwerdeführer gar nicht, sondern sie machen eben ein solches über das in § 17 Abs. 1 AVG gewährte prozessuale (Parteien-)Recht hinausgehendes Recht geltend, das sich nicht aus den Verfahrensgesetzen, sondern aus einem Materiengesetz, nämlich der NÖ BO 2014 ergibt:

Gemäß § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.

Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet und Bauland Verkehrsbeschränktes Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder -teile aufweisen.

Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude

-nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, sofern dieses Gebäude weiterhin bestehen bleibt, oder

-nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist.

Dabei ist die Bebauungshöhe (Bauklasse) von den auf den Grundstücken jeweils höchsten Hauptgebäuden abzuleiten. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden.

Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor, wenn

-auf dem Baugrundstück noch keine andere – weiterhin bestehen bleibende – Bebauungsweise bewilligt oder

-auf einem Nachbargrundstück nicht die gekuppelte Bebauungsweise durch bereits bestehende oder bewilligte Gebäude festgelegt wurde.

Erhebungen hinsichtlich der Anordnung und Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung sind bei einem neuen oder abgeänderten Hauptgebäude nicht erforderlich in den Fällen, in denen

-die offene Bebauungsweise, sofern auf dem Baugrundstück noch keine andere weiterhin bestehen bleibende Bebauungsweise bewilligt wurde,

-die gekuppelte Bebauungsweise, wenn auf einem Nachbargrundstück die gekuppelte Bebauungsweise durch bereits bestehende oder bewilligte Gebäude festgelegt wurde,

-die Bauklassen I oder II oder

-eine auf dem Baugrundstück bereits bewilligte Bebauungsweise oder Bebauungshöhe, sofern das Gebäude, von dem diese Ableitung erfolgt, auch weiterhin bestehen bleibt,

verwirklicht wird.

Gemäß § 54 Abs. 5 NÖ BO 2014 darf in die bei der Baubehörde vorhandenen Bauakte, die sich auf die in der Umgebung (Abs. 1) befindlichen Grundstücke und Bauwerke beziehen, in dem Umfang Einsicht genommen werden, als dies zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig ist.

In den Materialien zu § 54 Abs. 5 NÖ BO 2014 (Ltg.-477/B-23/2-2014) heißt es wörtlich: „Die Einsichtnahme in Bauakten der Nachbarn ist jenen Personen zuzugestehen, die ein rechtliches Interesse – die ordnungs- bzw. gesetzmäßige Planung eines Bauvorhabens – geltend machen können; also der Bauwerber bzw. der von ihm zur Planung Beauftragte.“

In den Materialien (Ltg.-791/A-1/59-2011) der mit LGBl. 8200-19 eingeführten wortgleichen Vorgängerbestimmung (§ 54 Abs. 5 NÖ BO 1996) wird sowohl in den Erläuternden Bemerkungen vom 7.3.2011 als auch im Bericht des Bauausschusses vom 17.3.2011 darauf eingegangen.

In ersterem heißt es u.a. wörtlich: „Absatz 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass die maßgeblichen Grundlagen für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf die Bebauungsweise und Bebauungshöhe vom Planer in den Einreichunterlagen darzulegen ist. Diese Feststellungen sind in erster Linie durch augenscheinliche Erhebungen durch den Bauwerber/Planer zu treffen. Dabei reicht z.B. die Feststellung aus, dass mehrheitlich eine Bebauungshöhe der Bauklasse I oder II bzw. eine offen Bebauungsweise vorliegt. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass diese Feststellungen weder durch ein Gutachten seitens der Bauwerber zu bestätigen sind, noch dass die Baubehörde ein Gutachten über diese Feststellungen einzuholen hat. Nur wenn die Feststellungen vor Ort nicht getroffen werden können sind Erhebungen durch die bei der Gemeinde befindlichen Bauakte erforderlich.

Um die entsprechenden Feststellungen treffen zu können, wird für den Bauwerber bzw. Planer die Einsichtnahmemöglichkeit in die Bezug habenden Bauakte ermöglicht. Insofern wird das Recht auf Akteneinsicht ergänzt. Das Akteneinsichtsrecht besteht allerdings nur im erforderlichen Umfang, damit jene Informationen über die Bebauungsweise und die Bebauungshöhe ermittelt werden können. (…)“

In zweiterem heißt es u.a.: „Aufgrund der Freiheit der offenen Bebauungsweise und Bauklasse I,II werden Erhebungen des Baubestandes in vielen Fällen entbehrlich bzw. auf ein Minimum reduziert und wird dort eine Einsichtnahme in Bauakten nicht erforderlich werden. In jenen wenigeren Fällen, in denen die Verpflichtung zur Erhebung der in der Umgebung vorhandenen abgeleiteten Bebauungsweisen und abgeleiteten Bauklassen im Sinne des Abs. 1 bleibt, setzt sie eine (beschränkte) Einsichtnahmemöglichkeit in die die Hauptgebäude im Umgebungsbereich betreffenden Bauakten voraus. Da § 17 AVG insoweit vielfach nicht zur Anwendung gelangen kann, bedarf es einer diesbezüglichen Ergänzung des Rechts auf Akteneinsicht (vgl.u.a. VfSlg. 16.049/2000; Wessely, Eckpunkte der Parteistellung [Springer-Verlag/Wien, 2008] 163 ff m.w.N.). Die Einsicht in die jeweiligen Akten soll im erforderlichen Umfang ermöglicht werden, wobei nur jene Informationen (abgeleitete Bebauungsweise und abgeleitete Bauklasse) vermittelt werden, die - wie bisher auch - ebenfalls über eine Auskunft nach dem NÖ Auskunftsgesetz erstattet werden müssten. So wird es in der Regel genügen, die Einreichpläne betreffend die bewilligten Hauptgebäude zur Verfügung zu stellen. (…)“

§ 54 Abs. 5 NÖ BO 2014 nennt keinen Normadressaten; die Formulierung im Passiv („darf … Einsicht genommen werden“) deutet darauf hin, dass es formell nicht auf eine subjektive Eigenschaft jener Person, die die Einsicht begehrt, ankommt. Es gibt also keine subjektive Einschränkung, sondern ausschließlich eine objektive Einschränkung: Aus der gesetzlich angeordneten Beschränkung der Einsicht in Hinblick auf ihren „Umfang“ geht hervor, dass es ausschließlich darauf ankommt, inwieweit die Einsichtnahme für die jeweilige Person „zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig ist“. Dies wird in den Materialien zu § 54 Abs. 5 NÖ BO 2014 näher erläutert; diese nennen als rechtliches Interesse die „ordnungs- bzw. gesetzmäßige Planung eines Bauvorhabens“ und als potenzielle Einsichtswerber die Bauwerber bzw. die von diesen beauftragten Planer. Weil man dem Gesetzgeber nicht unterstellen kann, Unsinniges normieren zu wollen (vgl. VwGH 16.3.2022, Ro 2020/01/0023 mwN), muss das Einsichtsrecht den Bauwerbern bzw. Planern jedenfalls vor Erstellung der Pläne gewährt werden, um ihnen frustrierte kostenintensive Aufwendungen (für die Planung bzw. Vorbereitung eines Bauvorhabens, das sich durch die Einsichtnahme in der ursprünglich projektierten Anordnung oder Höhe dann aber als unzulässig erweist) zu ersparen. So stellen auch die Materialien zu § 54 Abs. 5 NÖ BO 1996 darauf ab, dass das Ergebnis der Einsichtnahme bereits in den Einreichunterlagen abgebildet werden kann.

Dass – wie die Baubehörde ursprünglich vermeinte – von den Einsichtswerbern jene Akten konkret zu benennen wären, in die Einsicht begehrt wird, erscheint überzogen, denn aus § 54 Abs. 1 und 5 NÖ BO 2014 geht hervor, dass es zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse nur notwendig sein wird, Einsicht in jene Unterlagen zu nehmen, aus denen sich die Höhe und Anordnung bereits bewilligter Hauptgebäude (!) im 100 m-Umkreis auf Grundstücken in näher bezeichneten Bauland-Kategorien ergibt, was in der Regel durch Einsicht in die jeweiligen Einreichpläne (worauf auch der oben zitierte Ausschussbericht aus 2011 hinweist) erreicht werden kann. Umgekehrt formuliert gewährt § 54 Abs. 5 NÖ BO 2014 z.B. kein Einsichtsrecht in Bauakten in ihrer Gesamtheit (sondern nur in jene Aktenstücke, aus denen sich die Höhe bzw. die Anordnung bewilligter Hauptgebäude auf dem jeweiligen Grundstück ergibt) oder generell in Akten(stücke), die sich auf über 100 m von der Grundstücksgrenze entfernte Hauptgebäude, auf Bauten im Grünland oder Bauland-Industriegebiet, auf Nebengebäude oder bauliche Anlagen (auch im Bauland) und auf anzeige- oder meldepflichtige Vorhaben beziehen, sodass sich die Anzahl jener Unterlagen, in die Einsicht zu gewähren ist, ohnehin in Grenzen halten wird. Die Beurteilung, welche Aktenstücke es demnach sind, die für die Bebauung eines bestimmten Grundstückes „zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig“ sind, kann daher, wie auch die Beschwerdeführer ins Treffen führen, sehr wohl der Baubehörde, die am besten in Kenntnis der bei ihr geführten Akten und deren Inhalt ist, überlassen werden.

Ein Antrag ist dann – mit verfahrensrechtlichem Bescheid – zurückzuweisen, wenn keine Sachentscheidung zu treffen ist, z.B. weil eine solche nicht vorgesehen ist, weil die angerufene Behörde nicht zuständig ist oder weil sonst eine Prozessvoraussetzung fehlt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 106 zu § 66 AVG). Der Anspruch, über den im gegenständlichen Verfahren abzusprechen war, ist – wie dargelegt – ein in § 54 Abs. 5 NÖ BO 2014 begründeter materiell-rechtlicher und kein in § 17 Abs. 1 AVG begründeter prozessualer; somit ist eine meritorische Entscheidung gesetzlich vorgesehen, die Zuständigkeit der Baubehörde war gegeben und es ist nicht ersichtlich, dass sonst eine Prozessvoraussetzung gefehlt hätte. Das Vorbringen im verfahrenseinleitenden Antrag, dass die Beschwerdeführer ein „Interesse“ hätten, „die mögliche Bebauung“ ihres näher bezeichneten Grundstückes „festzustellen“, benennt zwar kein konkretes Bauvorhaben, aber es ist daraus erkennbar, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführer ein Bauvorhaben im Bereich des Möglichen ist, für das sie vorweg die erforderliche abgeleitete Bebauungsweise bzw. Bebauungshöhe ermitteln wollen. § 54 Abs. 5 NÖ BO 2014 stellt keine inhaltlichen Anforderungen an das Einsichtsbegehren, und auch die Materialien geben keinen Hinweis darauf, dass der Baubehörde schon die konkrete Absicht, ein Hauptgebäude oder einen Zubau zu einem solchen in einer gewissen Anordnung und Höhe zu errichten, präsentiert werden müsste. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass die Einsicht grundsätzlich jeder Person, die die abgeleitete Bebauungsweise bzw. Bauklasse ermitteln möchte, zu gewähren ist; die Beschwerdeführer sind Eigentümer des genannten Grundstückes, damit besteht ein gewichtiger Anknüpfungspunkt, und es steht ihnen im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen frei, dieses zu bebauen. Das heißt, das Akteneinsichtsrecht kommt ihnen grundsätzlich zu, sodass ihr Antrag inhaltlich behandelt werden hätte müssen. Im Zuge dessen wäre dann – unter Beachtung der sich aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 5 NÖ BO 2014 und den Materialien eindeutig ergebenden Beschränkung des Einsichtsrechts auf den „erforderlichen Umfang“ und die dadurch gebotene restriktive Handhabung (da es um das Recht von Nichtparteien geht) – zu prüfen gewesen, welche Aktenstücke überhaupt zur Ermittlung (nur) der abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig sind, und auch nur in diese Einsicht zu gewähren gewesen (vgl. erneut den oben zitierten Ausschussbericht, wonach es „in der Regel genügen wird, die Einreichpläne betreffend die bewilligten Hauptgebäude zur Verfügung zu stellen“).

Somit hätte die Bürgermeisterin das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführer nicht zurückweisen dürfen, sondern einer meritorischen Erledigung zuführen müssen. Wenn eine Behörde in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, indem sie einen Antrag, ohne ihn einer sachlichen Prüfung zu unterziehen, als unzulässig abtut und damit eine Sachentscheidung verweigert, wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. VfGH 14.10.1999, B596/99).

Somit war (vgl. die obigen Ausführungen zur „Sache“ des Berufungsverfahrens) die Beschwerdevorentscheidung (die dem Berufungsbescheid endgültig derogiert hat und an dessen Stelle getreten ist; vgl. abermals VwGH 17.2.2023, Ra 2022/01/0342 mwN) spruchgemäß reformatorisch dahingehend abzuändern, dass der zu Unrecht ergangene erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid aufgehoben wird. Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführer ist damit unerledigt und von der Bürgermeisterin einer neuerlichen, inhaltlichen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 109 zu § 66 VwGVG, rdb.at).

Gemäß § 24 Abs 4. VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087). Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Seite beantragt, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich schon aufgrund der Aktenlage.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung steht im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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