LVwG N LVwG-AV-15/002-2022

LVwG-AV-15/002-2022Landesverwaltungsgericht03.08.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; örtliches Raumordnungsprogramm; Änderung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-15/002-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.15.002.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29. November 2021, Zl. ***, im Beschwerdeverfahren vertreten durch C, D, Rechtsanwälte in ***, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 den

BESCHLUSS:

1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid vom 23. August 2021, Zl. ***, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde) den Antrag von A (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage mit 7 Wohneinheiten ab, weil dieses Projekt der Flächenwidmung widerspreche. Das Bauvorhaben sei nach dem ersten Tag der 6-wöchigen Auflagefrist der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms, die eine Beschränkung auf max. zwei Wohneinheiten pro Grundstück vorgesehen habe, eingelangt.

Mit Bescheid vom 29. November 2021, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers aufgrund des Widerspruchs des Projekts zur Flächenwidmung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 30. Dezember 2021 verwehrte sich der Beschwerdeführer gegen die Anwendung des noch nicht rechtswirksam zustande gekommenen Flächenwidmungsplanes, berief sich auf den Vertrauensschutz, den Gleichheitssatz, das Legalitätsprinzip und darauf, dass § 25 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 – NÖ ROG 2014 auch Fälle der Antragstellung zwischen Kundmachung und Erlassung des Flächenwidmungsplanes umfasse. Darüber hinaus berief sich der Beschwerdeführer auf einen Verstoß der belangten Behörde gegen § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 und Mängel bei der Begründung des angefochtenen Bescheides und warf der belangten Behörde vor, voreingenommen zu sein.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021, eingelangt am 5. Jänner 2022, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde um Übermittlung diverser Unterlagen und Nachweise. Die Unterlagen langten am 3. März 2023 bei Gericht ein.

Mit Ladung vom 9. März 2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Parteien gemäß § 41 Abs. 2 AVG unter Hinweis auf die Folgen des § 39 Abs. 4 AVG auf, alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel bis 23. März 2023 (beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einlangend) geltend zu machen. Die am 23. März 2023 eingelangte Stellungnahme des Beschwerdeführers leitete das Landesverwaltungsgericht zur Kenntnis am selben Tag an die belangte Behörde weiter.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 31. März 2023 und am 31. Juli 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens.

4. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG *** mit der Anschrift ***, *** (in der Folge: Baugrundstück). Das Grundstück weist die Widmung Bauland-Wohngebiet auf. Es besteht kein Bebauungsplan.

Der Gemeinderat der Marktgemeinde *** (in der Folge: Marktgemeinde) beabsichtigt die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms unter anderem dahingehend, dass die Bebauung (auch) des Baugrundstücks in Hinkunft auf zwei Wohneinheiten eingeschränkt werden soll.

Der Entwurf der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms war von 10. Mai bis 21. Juli 2021 im Gemeindeamt der Marktgemeinde zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Die entsprechende öffentliche Kundmachung wurde am 7. Mai 2021 an der Amtstafel angeschlagen und am 22. Juni 2021 wieder abgenommen.

Der Gemeinderat erließ keine Bausperre.

Am 17. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer Einsicht in den Abänderungsentwurf. Mit Ansuchen vom 18. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage mit sieben Wohneinheiten auf dem Baugrundstück. Der Antrag langte am 21. Juni 2021 bei der Baubehörde ein.

Die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms ist noch nicht in Kraft getreten.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Baugrundstück und zu den Eigentumsverhältnissen daran beruhen auf dem Bauansuchen vom 18. Juni 2021 und dem Grundbuchsauszug vom 31. März 2023. Die Widmung Bauland-Wohngebiet ergibt sich aus dem Flächenwidmungsplan vom Juni 2020, Plannummer ***.

Die geplanten Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogramms sind dem Entwurf der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms (Flächenwidmungsplan) vom Dezember 2020 (Ergänzung im April 2021), GZ ***, erstellt von E und F, entnommen.

Die Feststellungen betreffend das Fehlen eines Bebauungsplans sowie zur Auflage des Entwurfs der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms und zum Anschlag an der Amtstafel ergeben sich aus der (undatierten) Mitteilung der belangten Behörde, die am 3. März 2023 bei Gericht eingelangt ist, und sind – ebenso wie der übrige Sachverhalt – unstrittig.

Dass keine Bausperre erlassen wurde und das Verfahren betreffend die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes noch nicht abgeschlossen ist, hat die belangte Behörde telefonisch am 10. März 2023 kundgetan und in den Verhandlungen vom 31. März 2023 und 31. Juli 2023 vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerde selbst auf seine Einsichtnahme in den Abänderungsentwurf am 17. Mai 2021 berufen.

Die Ausführungen zum Bauansuchen und seinem Einlangen bei der Baubehörde beruhen auf dem Bauantrag des Beschwerdeführers, der Baubeschreibung vom 21. Juni 2021 und dem Posteingangsstempel der belangten Behörde.

6. Erwägungen

6. 1Anzuwendende Rechtslage

Gemäß § 70 Abs. 14 NÖ BO 2014 trat die Novelle LGBl. Nr. 32/2021 zur NÖ BO 2014 (mit Ausnahme des § 33a i.d.F. dieser Novelle) am 1. Juli 2021 in Kraft. Gemäß § 70 Abs. 16 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 32/2021, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Da das vorliegende Verfahren seit 21. Juni 2021 anhängig ist (Tag des Einlangens des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Baubehörde), sind gegenständlich die Bestimmungen der NÖ BO 2014 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018 anzuwenden.

6. 2Zur Auslegung des § 25 Abs. 3 NÖ ROG 2014

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht, ansonsten ist die Baubewilligung zu versagen (vgl. § 23 Abs. 1 zweiter und vierter Satz NÖ BO 2014).

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. der Bebauungsplan,

3. der Zweck einer Bausperre

[...]

entgegensteht.

Die Baubehörde hat die Abweisung ihres Antrags auf § 20 i.V.m. § 14 NÖ BO 2014 gestützt.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ ROG 2014 lauten wie folgt:

[...]

(5) Der Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist vor Erlassung der Verordnung durch sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Die angrenzenden und/oder im Untersuchungsrahmen einbezogenen Gemeinden, die NÖ Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie die Interessensvertretungen für die Gemeinden im Sinn des § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sind von der Auflegung schriftlich oder elektronisch zu benachrichtigen. Dabei ist eine Auflistung aller beabsichtigten Änderungen anzuschließen. Ein Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist der Landesregierung zu Beginn der Auflagefrist zu übermitteln; diese hat den Entwurf in fachlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und der Gemeinde das Ergebnis spätestens vier Wochen nach Ende der Auflagefrist schriftlich mitzuteilen.

(6) Die in den Gemeinden vorhandenen Haushalte sind über die Auflage durch eine ortsübliche Aussendung zu informieren. Die betroffenen Grundeigentümer sind zusätzlich zu verständigen. Als betroffene Grundeigentümer in diesem Sinn gelten die Eigentümer jener Grundstücke, die von der Neu- oder Umwidmung erfasst sind, sowie deren unmittelbare Anrainer. Als Zustelladresse gilt jene Wohnanschrift, an welche die Bescheide über die Gemeindeabgaben ergehen.

(7) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung (Abs. 5) ausdrücklich hinzuweisen.

[...]

(9) Die Erlassung der Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm obliegt dem Gemeinderat; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sowie der Umweltbericht sind hiebei in Erwägung zu ziehen. Die Beschlussfassung des Gemeinderates soll erst erfolgen, wenn die Mitteilung der Landesregierung gemäß Abs. 5 bei der Gemeinde eingelangt ist oder die Frist gemäß Abs. 5 verstrichen ist. Hat die Landesregierung dabei festgestellt, dass Versagungsgründe gemäß Abs. 11 vorliegen, ist die Stellungnahme im Gemeinderat zu verlesen.

[...]

[...]

(3) Baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (§ 24 Abs. 5) bereits anhängig waren, werden durch die Änderung nicht berührt.

(4) Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des § 24 sinngemäß. [...]

(1) Ist die Aufstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes beabsichtigt, kann der Gemeinderat, unter Darstellung der anzustrebenden Ziele, durch Verordnung eine Bausperre erlassen.

[...]

Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Wohnhausanlage mit sieben Wohneinheiten auf dem Baugrundstück. Der Antrag langte am 21. Juni 2021 bei der Baubehörde ein. Die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms sieht eine Beschränkung der Bebauung (auch) des Baugrundstücks auf zwei Wohneinheiten vor. § 20 Abs. 3 NÖ ROG 2014 bestimmt, dass baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bereits anhängig waren, durch die Änderung nicht berührt werden. Das gegenständliche Bauansuchen wurde erst während der sechswöchigen Einsichtsfrist – also nach der Kundmachung des Entwurfs – eingebracht.

§ 25 Abs. 3 NÖ ROG 2014 dient der Stärkung des Vertrauens der Planungsbetroffenen in die Rechtswirksamkeit der einzelnen Festlegungen im Flächenwidmungsplan (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht11 [2020] Anm. 11 zu § 25 NÖ ROG 2014, 1492). Diese Regelung soll somit einerseits den Bauwerber davor schützen, dass ein fertig geplantes und zur baubehördlichen Bewilligung eingereichtes Bauvorhaben durch eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vor der Entscheidung über seinen Antrag vereitelt wird, andererseits soll aber auch die Gemeinde davor geschützt werden, dass die beabsichtigte Änderung durch die Einreichung eines Bauvorhabens, das der beabsichtigten Festlegung nicht entspricht, bei der Baubehörde vor ihrem Inkrafttreten unterlaufen wird (vgl. VwGH vom 22. Mai 2001, Zl. 99/05/0244, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem NÖ ROG 1976).

Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht3 (2022), 1516, stellen als Stichtag für allfällige, von der beabsichtigten Änderung betroffene Baubewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren auf den ersten Tag der sechswöchigen Auflage des Änderungsentwurfes im Gemeindeamt ab. Das erkennende Gericht teilt diese Rechtsansicht in Hinblick auf den genannten Gesetzeszweck, nämlich den Schutz der beabsichtigten Änderung. Würde man die Rechtswirkungen des § 25 Abs. 3 NÖ ROG 2014 an das Ende der gemäß § 24 Abs. 5 NÖ ROG 2014 sechswöchigen Frist zur Einsichtnahme in den Entwurf knüpfen, würde dies den Bauwerbern die Möglichkeit eröffnen, angesichts einer bevorstehenden Erlassung eines für sie ungünstigen Raumordnungsprogramms diesem entgegenstehende Projekte durchzuführen und die Änderungsabsicht des Gemeinderates zu unterlaufen.

Das gegenständliche Bauansuchen wurde erst während der sechswöchigen Einsichtsfrist – also nach der Kundmachung des Entwurfs – eingebracht.

Bauansuchen, die erst nach dem ersten Tag der öffentlichen Auflage eingebracht werden, sind nach der am Tag der Erlassung des Baubewilligungsbescheides geltenden Rechtslage und somit auch Flächenwidmung zu beurteilen (Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht3 (2022), 1517). Die geplanten Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes sind noch nicht in Kraft getreten. Der Gemeinderat hat auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 26 Abs. 1 NÖ ROG 2014 eine Bausperre zu verordnen. Er ist dazu zwar nicht verpflichtet, doch hätte es die Verordnung einer Bausperre der Gemeinde ermöglicht, das Unterlaufen der Änderungsziele des örtlichen Raumordnungsprogramms hintanzuhalten.

Für das Verwaltungsgericht gilt die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung. Die Abweisung des Antrags aus den von der belangten Behörde angenommenen Gründen erfolgte aus den dargelegten Gründen nicht zu Recht. Auf das gegenständliche Verfahren ist der derzeit geltende Flächenwidmungsplan (ohne Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten) anzuwenden.

Es erübrigt sich daher, auf das weitere Beschwerdevorbringen zur anzuwendenden Rechtslage einzugehen.

6. 3Zu den vorgebrachten Verfahrensmängeln

6.3. 1Fehlende Aufforderung gemäß § 20 Abs. 2 zweiter Satz NÖ BO 2014

Gemäß § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Antrag abzuweisen, wenn sie eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

Der Beschwerdeführer nahm am Tag vor Einreichung seines Bauprojektes Einsicht in den Abänderungsentwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes. Ihm musste daher klar sein, dass die darin vorgesehene Beschränkung auf zwei Wohneinheiten ein Problem darstellen könnte und wäre es ihm freigestanden, ein entsprechendes Projekt einzureichen. Da dem Beschwerdeführer die Rechtsansicht der Baubehörde und der belangten Behörde seit August 2021 bekannt ist und er bislang von einer Änderung seines Bauvorhabens Abstand genommen hat, kann schon allein aus diesem Grund kein erheblicher Verfahrensmangel in der nicht erfolgten Aufforderung durch die Baubehörde erkannt werden.

6.3. 2Fehlende Nachprüfbarkeit des angefochtenen Bescheides

Der Beschwerdeführer sieht einen wesentlichen Verfahrensmangel darin, dass die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen sei, weil sich die eigenen Überlegungen der belangten Behörde noch wenige Zeilen beschränken würden, auf die Argumente des Beschwerdeführers in der Berufung nicht eingegangen werde und nicht zu erkennen sei, aufgrund welcher konkreter Feststellungen (Tatsachenfeststellungen) aus welchen Gründen (Beweiswürdigung) welche rechtlichen Konsequenzen (rechtliche Beurteilung) zu treffen gewesen seien.

Ein allfälliger Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides heilt durch ein den rechtlichen Vorgaben entsprechendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (vgl. z.B. VwGH vom 9. März 1993, Zl. 92/06/0262, 25. Oktober 2016, Zl. 2005/08/0049, und 4. September 2013, Zl. 2012/08/0049, jeweils zur Berufungsentscheidung, wobei dieser Grundsatz auf die aktuelle Rechtslage übertragen werden kann). Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem geltend gemachten Grund ist daher nicht vorgesehen. Die vorliegende Entscheidung wird den Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen gerecht.

6.3. 3Zum Verdacht der Voreingenommenheit der belangten Behörde

Der Beschwerdeführer vermutet eine mögliche Voreingenommenheit der belangten Behörde, weil diese eine Befassung mit den Argumenten des Beschwerdeführers offenbar bereits vorab abgelehnt habe und die Baubehörde dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass der gegenständliche Antrag auf baubehördliche Genehmigung ohnehin abgelehnt werde und sich der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel aufgrund der Kosten gut überlegen solle.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus den genannten Gründen tatsächlich eine Befangenheit der belangten Behörde ableiten ließe, weil allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter in verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht frei von Befangenheit geführtes Verfahren saniert werden (z.B. VwGH vom 19. Jänner 2020, Zl. Ra 2019/05/0213).

6. 4Zur Zurückverweisung an die belangte Behörde

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Die Zulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung ist etwa dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsauffassung als die Verwaltungsbehörde vertritt und sich daraus erst die Notwendigkeit zu Ermittlungen in eine andere Richtung oder zu sonstigen Maßnahmen ergibt (z.B. VwGH vom 19. Dezember 2022, Zl. Ra 2022/03/0062).

Im gegenständlichen Fall wurde das Ansuchen des Bauwerbers auf Grund eines vermeintlichen Widerspruches des Bauvorhabens mit § 20 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 abgewiesen. Aufgrund der aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich unzutreffenden Beurteilung dieser Rechtsfrage im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 wurden notwendige umfangreiche Ermittlungen des Sachverhalts in Bezug auf die Bewilligungsfähigkeit des eingereichten Vorhabens unterlassen, insbesondere wurde weder ein Informationsverfahren unter Beteiligung der Nachbarn gemäß § 21 NÖ BO 2014 durchgeführt noch wurde ein bautechnisches Gutachten eingeholt. Im Ergebnis beschränkte sich die Ermittlungstätigkeit der Baubehörde bislang darauf, ob der Entwurf der Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Baubewilligung entgegensteht.

Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde die zentrale Sachverhaltsermittlung gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann. Ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 VwGVG liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichtes. Bei dieser Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass es im gegenständlichen Fall wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen und einer allfälligen Beeinträchtigung von Nachbarrechten in erster und zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung unterschiedlicher Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, erstmals umfassend den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, und 12. September 2013, Zl. 2013/21/0118, jeweils zu § 66 Abs. 2 AVG). Auch verfahrensökonomische Gründe sprechen im konkreten Fall nicht für eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst, weil dadurch weder von einer Verfahrensbeschleunigung noch von einer erheblichen Kostenersparnis auszugehen ist. Die Aufhebung und Zurückverweisung trägt dafür Sorge, dass der Beschwerdeführer und gegebenenfalls seine Nachbarn nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Prüfung erfolgte daher ausschließlich in Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage, nicht hinsichtlich des Vorliegens der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen.

Die Behörde ist im fortgesetzten Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

7. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die Verkündung der Entscheidung entfiel in Hinblick auf den ausdrücklichen diesbezüglichen Verzicht der Parteien und Parteienvertreter in der Verhandlung vom 31. März 2023 und 31. Juli 2023. Der Beschwerdeführer kann daher durch die Unterlassung der Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein (vgl. z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146, m.w.N.).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in den Beschluss Einsicht nehmen kann.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

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