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LVwG-AV-1035/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1035/001-2023
LVwG-AV-1035/001-2023Landesverwaltungsgericht02.08.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Vertretungsbefugnis; Vollmacht; Beschwerde; Zurechnung; Beschwerdelegitimation;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A, p.A. B, Steuerberaterin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 16. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Begründung:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. C, vertreten durch seine Steuerberaterin B (die sich auf die ihr erteilte Vollmacht berief), beantragte am 17. Februar 2022 eine Vergütung nach § 32 Abs. 1 bis 3 EpiG für den Verdienstentgang einer Dienstnehmerin in der Höhe von € ***.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag in der Höhe von € *** statt, im Übrigen wurde dieser abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob A (im Folgenden nur: Beschwerdeführerin) rechtzeitig per E-Mail Beschwerde. Auf Grund der „E-Mail-Signatur“ (also einem standardmäßig dem E-Mail angeschlossenen Anhang mit Kontaktdaten der Absenderin) liegt es nahe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Mitarbeiterin der im erstinstanzlichen Verfahren eingeschrittenen Steuerberaterin handelt. Eine Erklärung, dass die Beschwerde im Namen des C erhoben werde, enthielt diese nicht. Vielmehr wurde sie mit dem Satz „Ich möchte eine Beschwerde erheben.“ eingeleitet. Auch das Begehren auf Überweisung des Gesamtbetrages von € *** war in der Ich-Form formuliert.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsakt am 3. Februar 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
4. Mit Schreiben vom 17. April 2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin zunächst auf zu erklären, in wessen Namen sie die Beschwerde erhebe. Weiters wurde sie gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, eine schriftliche Vollmacht der Person(en) vorzulegen, für die sie einschreite. In diesem Zusammenhang wurde sie auch darauf hingewiesen, dass eine Berufung auf eine erteilte Vollmacht gemäß § 77 Abs. 11 WTBG nur Berufsberechtigten (Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern) gestattet sei. Nur der Berufsberechtigte selbst, ein Vertreter nach den §§ 81 oder 82 WTBG sowie ein besonders ermächtigter Berufsberechtigter oder Berufsanwärter dürften außerdem verbindliche Erklärungen abgeben.
Für die Erklärung bzw. die Vorlage der Vollmacht wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen eingeräumt und sie darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde, wenn sie dem Auftrag nicht nachkomme.
5. Am 20. April 2023 legte die Beschwerdeführerin eine Vollmachtsurkunde vom 17. Mai 2019 vor, mit der C seine Steuerberaterin dazu bevollmächtigt hatte, ihn in allen steuerlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten, insbesondere auch für ihn Eingaben, Steuererklärungen etc., zu unterfertigen sowie Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzubringen.
Eine Erklärung darüber, in wessen Namen die Beschwerdeführerin die Beschwerde erhoben hat, erfolgte nicht.
6. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ist auf Grund des Inhalts des Verwaltungs- bzw. des Gerichtsaktes offenkundig.
II.Rechtsvorschriften
1. Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
Beschlüsse
§ 31.(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„[…]
Vertreter
§10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
[…]
Anbringen
§ 13. […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I 137/2017 idF BGBl. I 42/2023, lauten:
„[…]
Aufträge und Bevollmächtigung
§ 77. […]
(11) Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.
[…]
Erfüllungsgehilfen
§ 83. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, sich ihrer Angestellten im internen Kanzleibetrieb und im Außenverkehr mit Klienten und Behörden als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
(2) Berufsberechtigte sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich ihre Angestellten im Verkehr mit Klienten oder Behörden jederzeit durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können.
(3) Verbindliche Erklärungen kann außer dem Berufsberechtigten selbst nur sein Vertreter gemäß § 81 oder § 82 oder ein von ihm besonders ermächtigter Berufsberechtigter oder Berufsanwärter abgeben.
[…]“
III.Rechtliche Beurteilung
1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 B-VG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen. Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN).
Der verfahrenseinleitende Antrag wurde im Namen des C von dessen Steuerberaterin gestellt, die sich auf die ihr erteilte Vollmacht berief. Dementsprechend adressierte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid an die Steuerberaterin als Vertreterin von C. Auch dem Inhalt nach wird im Bescheid ausschließlich über einen Antrag des C abgesprochen. Somit kann nur dieser beschwerdelegitimiert sein.
2. Im Hinblick darauf erachtete es auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst zumindest als naheliegend, dass die (nunmehr als Beschwerdeführerin betrachtete) Einschreiterin die Beschwerde namens des C erhoben habe.
Die Beschwerdeführerin hatte sich in der Beschwerde jedoch mit keinem Wort auf den Bescheidadressaten bezogen und in der Beschwerde mehrfach die Ich-Form verwendet. Auch fehlten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin zum Kreis der in § 83 Abs. 3 WTBG genannten Personen zählt, die für die Steuerberaterin verbindliche Erklärungen abgeben können. Ebensowenig war eine von C unmittelbar der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht oder eine von der Steuerberaterin gemäß § 83 Abs. 2 WTBG erteilte Vollmacht aktenkundig.
Auf Grund dieser Umstände erachtete das Landesverwaltungsgericht zunächst eine Klarstellung hinsichtlich der als Beschwerdeführer(-in) einschreitenden Person für erforderlich. Außerdem war unklar, ob die Beschwerdeführerin über eine Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde namens einer anderen Person verfüge. Daher forderte das Gericht die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 17. April 2023 zu einer entsprechenden Klarstellung sowie (auf Grundlage des § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG) zur Vorlage einer Vollmacht (bzw. auch mehrerer Vollmachten) auf, aus der sich ihre Berechtigung zur Beschwerdeerhebung ergibt.
3. Nach der am 20. April 2023 vorgelegten Vollmacht hat C seine Steuerberaterin wie oben unter I.5. festgestellt bevollmächtigt. Die dadurch belegte Vertretungsbefugnis umfasst insbesondere auch „wirtschaftliche Angelegenheiten“, somit auch die Befugnis zur Stellung von Anträgen auf Vergütung nach § 32 EpiG einschließlich der Erhebung von Rechtsmitteln.
Bevollmächtigt wurde demnach jedoch alleine die Steuerberaterin, nicht jedoch die Beschwerdeführerin. Eine ihr selbst erteilte Vollmacht hat sie nicht vorgelegt.
Trotz der im Verbesserungsauftrag vom 17. April 2023 enthaltenen ausdrücklichen Aufforderung hat sie in der Stellungnahme vom 20. April 2023 auch nicht erklärt, namens des C einzuschreiten. Abgesehen davon scheitert eine Deutung, dass die Beschwerdeführerin in Vertretung der Steuerberaterin eingeschritten ist und diese wiederum namens des C („Kettenvollmacht“), jedenfalls an § 83 Abs. 3 WTBG. Demnach dürfen verbindliche Erklärungen außer vom Berufsberechtigten (hier Steuerberaterin) selbst nur durch seinen Vertreter gemäß § 81 oder § 82 WTBG oder einen besonders ermächtigten Berufsberechtigten oder Berufsanwärter abgeben werden. Die Beschwerdeführerin hat – trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf diese Bestimmungen im Verbesserungsauftrag vom 17. April 2023 – kein Vorbringen erstattet und auch keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich bei ihr das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergeben würde.
Die Beschwerdeführerin hat schließlich auch keine nach § 83 Abs. 2 WTBG für ein Einschreiten als Erfüllungsgehilfin erforderliche Vollmacht der Steuerberaterin vorgelegt.
Daher kann die Beschwerde nur der Beschwerdeführerin ad personam zugerechnet werden und ist gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. schon oben 1. sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz 9, mwN; Stand 01.01.2014, rdb.at).
4. Eine – von keiner Partei beantragte – mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
IV.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vielmehr auf dem klaren Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG, der §§ 10 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 3 AVG, des § 17 VwGVG sowie der §§ 77 Abs. 11 und 83 Abs. 1 bis 3 WTBG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten bzw. den angeführten Kommentarstellen entnehmbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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