LVwG N LVwG-AV-1919/001-2023

LVwG-AV-1919/001-2023Landesverwaltungsgericht01.08.2023

Regest

Auskunftsrecht; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Umweltinformation; Gemeinde; Parteistellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1919/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1919.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des A, vertreten durch B in ***, ***, zum Antrag vom 18. Oktober 2022 betreffend Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen

gemäß § 5 UIG den

BESCHLUSS:

1. Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Sachverhalt:

Mit Begehren vom 18.10.2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Marktgemeinde *** um Übermittlung von Umweltinformationen gemäß § 5 UIG. Konkret begehrte der Beschwerdeführer Informationen darüber, (i) welche Menge an Wasser – aufgelistet nach Monaten – in den letzten drei Jahren und auch laufend aus dem Brunnen im Gemeindegebiet gewonnen und entnommen wurde bzw. wird und (ii) wozu das Wasser verwendet wurde und wird, dies aufgeteilt in Trink- und Nutzwasserverwendung.

Der Amtsleiter der Marktgemeinde *** teilte mit Schreiben vom 01. Dezember 2022 mit, dass über die Entnahmemengen der letzten drei Jahre keine durchgehende Aufzeichnung vorliegen würden. Aufgrund der Pumplaufzeiten könne die Aussage getroffen werden, dass die Entnahmemengen deutlich unter dem Entnahmekonsens liegen würden. Sodann erfolgte eine Auflistung der Monatssummen der aufgezeichneten Monate.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung die vorliegende Säumnisbeschwerde. Als belangte Behörde wurde angeführt die „Marktgemeinde ***“. Der Säumnisbeschwerde beigelegt waren das schriftliche Auskunftsbegehren und das Schreiben des Amtsleiters der Marktgemeinde *** vom 01. Dezember 2022. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde der begehrten Informationserteilung nicht bzw. nicht im ausreichenden Umfang nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe insbesondere keine Informationen in Form von Aufzeichnungen übermittelt, sondern nur bekanntgegeben, was aufgezeichnet worden sei. Diese Daten seien nicht überprüfbar und auch nicht nachvollziehbar. Der im Schreiben genannte Wasserzähler sei im Jahr 2021 nur drei Monate nämlich Juni, Juli und Dezember, im Jahr 2022 nur in zwei Monaten gewesen. Der Beschwerdeführer beantrage, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge selbst über die Erteilung der Umweltinformation erkennen.

Das Gemeindeamt wurde nicht gemäß § 18 Abs. 2 NÖ GO 1973 zum Organ der Gemeinde bestellt.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Säumnisbeschwerde selbst samt Beilagen. Die Feststellung, dass das Gemeindeamt nicht zum Organ der Gemeinde bestellt wurde ergibt sich aus der schriftlichen Mitteilung des Amtsleiters der Gemeinde vom 31. Juli 2023.

2. Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 9.

(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und

4.4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

§ 24.

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

[…]

§ 31.

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO)

§ 18

(1) Organe der Gemeinde sind unbeschadet der folgenden Bestimmungen der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und der Bürgermeister.

(2) Der Gemeinderat kann auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses das Gemeindeamt zum Organ der Gemeinde bestellen, wenn die Organisation des Gemeindeamtes nach Verwaltungszweigen getrennt eingerichtet ist und das erforderliche Fachpersonal zur Verfügung steht.

§ 42

[…]

(3) Hat das Gemeindeamt Organstellung (§ 18 Abs. 2), dann entscheidet und verfügt es in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz.

[…]

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

§ 25a.

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG,BGBl. I Nr. 33/2013), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

Gemäß § 9 Abs. 5 VwGVG ist bei einer Säumnisbeschwerde als belangte Behörde die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde.

1.

Der VwGH judizierte zu der § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 in der Hinsicht der Behördenbezeichnung ähnlichen bis zum 31. Dezember 2013 in Beschwerdeverfahren vor dem VwGH „die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat“ regelnden Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG, dass dann, wenn als belangte Behörde unmissverständlich - und damit nicht vom VwGH umzudeutend - eine Behörde als Prozessgegner bezeichnet wurde, welche den angefochtenen Bescheid aber nicht erlassen hatte, die Beschwerde ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen ist; ebenso wenn die Bezeichnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG erfolgt war, jedoch ein Rechtsträger - einer Vielzahl von Behörden, etwa der Bund - oder ein Gericht, nicht aber eine bestimmte Behörde genannt worden war (VwGH Ra 2017/09/0055). Welche Behörde belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, kann - wie der Verwaltungsgerichtshof für das Bescheidbeschwerdeverfahren ausgesprochen hat - nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist. Dies gilt auch in Säumnisbeschwerdefällen, wenn aus der Beschwerde in ihrem Gesamtzusammenhang (einschließlich allfälliger Beilagen) zweifelsfrei hervorgeht, welcher Behörde im Sinne des Art. 132 B-VG die Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird (VwGH 2009/16/0174).

In der vorliegenden Säumnisbeschwerde wurde die „Marktgemeinde ***“, sohin der Rechtsträger, nicht aber ein konkretes Organ dieser Gemeinde (§ 18 NÖ GO 1975), als belangte Behörde bezeichnet. Auch aus den beiliegenden Schriftstücken, nämlich dem ursprünglichen Auskunftsbegehren, welches ebenfalls an den Rechtsträger Marktgemeinde *** (zuhanden des Amtsleiters) und nicht an ein Organ dieser Gemeinde gerichtet war, sowie dem Schreiben des Amtsleiters vom 01. Dezember 2022 ergibt sich - bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen - nicht, von welchem Organ der Gemeinde der Bescheid begehrt wird. Es war daher - ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (VwGH Ra 2017/09/0055) - spruchgemäß zu entscheiden.

Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war (§ 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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