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LVwG-AV-1736/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1736/001-2023
LVwG-AV-1736/001-2023Landesverwaltungsgericht01.08.2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; bauliche Anlage; Änderung; Konsenslosigkeit; aliud;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.03.2023, GZ. ***, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers vom 07.12.2022 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 21.11.2022, GZ. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung an C und D, ***, ***, für Um- und Zubauarbeiten beim bestehenden Wohnhaus sowie die Errichtung einer überdachten Terrasse auf den Parzellen Nr. *** und *** je der KG ***, keine Folge gegeben wurde und der Bescheid der Baubehörde I. Instanz vollinhaltlich bestätigt wurde,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.03.2023, GZ. ***, dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 21.11.2022, GZ. ***, in dessen Spruchpunkt I. dahingehend abgeändert, dass das Bauansuchen des Herrn C und der Frau D vom 30.9.2022, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 10.10.2022, abgewiesen wird.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit Bauansuchen vom 30.09.2022, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 10.10.2022, beantragten die Bauwerber C und D die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Um- und Zubauarbeiten beim bestehenden Wohnhaus sowie für die Errichtung einer überdachten Terrasse auf den Grundstücken Nr. *** und *** jeder KG ***, dies insbesondere unter Anschluss einer Baubeschreibung und eines Einreichplanes, erstellt von E, ***, ***.
Mit Verständigungsschreiben der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 13.10.2022 wurden sämtliche Anrainer der Baugrundstücke, so auch der Beschwerdeführer A, über eben dieses Bauansuchen verständigt und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, in sämtliche Pläne Einsicht zu nehmen und eventuelle schriftliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei sonstigem Erlöschen der Parteistellung einzubringen.
Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 02.11.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Bauvorhaben Einwendungen.
Mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 21.11.2022, GZ. ***, wurde den Bauwerbern nach einer am 18.11.2022 durchgeführten Bauverhandlung, in der ein bautechnisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung für die Um- und Zubauarbeiten beim bestehenden Wohnhaus sowie für die Errichtung einer überdachten Terrasse auf den Parzellen *** und ***, KG ***, erteilt, wobei die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildete und 15 Auflagen in bautechnischer Hinsicht laut eben dieser Niederschrift vorgeschrieben wurden sowie die in der Verhandlungsschrift angeführten Bedingungen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung genauestens einzuhalten wären (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden den Bauwerbern die mit dem Betrag von 271,63 Euro bestimmten Verfahrenskosten zur Entrichtung vorgeschrieben.
Begründend führte dazu die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz aus, dass das Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan im Einklang stehe und die Bewilligung unter den von der Baubehörde vorgeschriebenen Auflagen erteilt werden hätte können. Die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung sowie die vorgeschriebenen Auflagen und Verfahrenskosten würden sich auf das Ergebnis der Bauverhandlung und die im Spruch angeführten Gesetzesstellen stützen.
In der fristgerecht mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters dagegen erhobenen Berufung vom 07.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Antrag der Bauwerber auf Erteilung einer Baubewilligung abzuweisen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die in einer Höhe von über 3 m geplante Terrasse im hinteren Bauwich errichtet werden solle, dies aber im Widerspruch zu § 51 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 stehe. Durch die unzulässige Höhe könne es zu einer Beeinträchtigung künftig zulässiger Gebäude des Beschwerdeführers kommen. Die Bewilligung aus dem Jahre 2017 habe nicht die Terrasse in der nunmehr hingerichteten Dimension erfasst und übersehe die belangte Behörde, dass jene Teile des Mauerwerks, welche im Einreichplan als Bestand (grau) dargestellt werden würden, 2017 nicht bewilligt worden wären. Eine Bewilligung für einen Zu- und Umbau könne daher nicht erteilt werden. Auch weise der Zu- bzw. Umbau zum Haupthaus entlang der Grundgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers keinen baubehördlichen Konsens auf, sodass auch dafür keine Bewilligung für den Zu- bzw. Umbau bzw. eine Änderung des Verwendungszweckes erteilt werden könne. Es käme dadurch zur Belichtungsbeeinträchtigung jenes Hauptfensters, welches das Hauptgebäude des Beschwerdeführers entlang der Grundstücksgrenze habe sowie zur Beeinträchtigung künftig bewilligungsfähiger Fenster. Auch würden die beiden Richtung Grundstück des Beschwerdeführers gerichteten Nebenfenster des Bades und des Wirtschaftsraumes über keinen baubehördlichen Konsens verfügen und dürfte daher auch keine Veränderung an diesen Fenstern vorgenommen werden. Es käme dadurch zur Beeinträchtigung des Brandschutzes der Bauwerke des Beschwerdeführers. Die bautechnischen Auflagen betreffend eines Abbruchs seien nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens und sei der Beschwerdeführer zur Bauverhandlung trotz Parteistellung nicht geladen worden.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.03.2023, GZ. ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz und demnach als Berufungsbehörde aus, dass am 13.02.2017 die Baubewilligung an die Bauwerber für die Um- und Zubauarbeiten beim bestehenden Wohnhaus sowie die Errichtung einer Überdachung, eines Carports und einer Einfriedung erteilt worden sei. Am 10.10.2022 sei ein neuerliches Bauansuchen der Bauwerber für Um- und Zubauarbeiten beim bestehenden Wohnhaus sowie Errichtung einer überdachten Terrasse eingelangt, da es abweichend von der ursprünglichen Einreichung Änderungen gegeben habe. Gegenüber der ursprünglich genehmigten Einreichung mittels Bescheides vom 13.02.2017 seien keine baurechtlich relevanten Abänderungen von den Bauwerbern geplant und es würden dadurch keine Anrainerrechte des Beschwerdeführers verletzt werden. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In seiner fristgerecht wiederum mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters erhobenen Beschwerde vom 11.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid aufheben sowie den Antrag der Bauwerber auf Erteilung der Baubewilligung abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zwecks ergänzenden Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ein Vergleich des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.02.2017 mit den nunmehrigen Einreichunterlagen ergebe, dass die Überdachung der an der unmittelbaren Grundstücksgrenze gelegenen Terrasse mehr als verdoppelt und die Breite der Terrasse ebenfalls erhöht worden sei, sowie anstatt des Holzbelages ein Steinbelag ausgeführt worden sei, dass zwischen dem Wirtschaftsraum und der überdachten Terrasse eine weitere völlig neue Terrasse errichtet worden sei, dass der Wintergarten um mehr als 10 m² vergrößert worden sei und die Front Richtung Osten erhöht worden sowie anstatt des Steinbelages ein Holzboden ausgeführt worden sei und dass der Zubau-Vorraum vergrößert worden sei.
Im Hinblick auf diese erheblichen Differenzen könne nicht mehr von einer geringfügigen Abweichung gesprochen werden, sondern liege ein „aliud“ vor, sodass der Baubescheid vom 13.02.2017 erloschen sei. Demnach könne auch eine Baubewilligung für einen Zu- bzw. Umbau nicht mehr erteilt werden. Durch die gegenständlichen Baumaßnahmen könne es zur Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes des Beschwerdeführers, des Brandschutzes sowie der Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster kommen.
Die bestehende Terrasse würde in ihrer Höhe 3 m übersteigen und befinde sich im hinteren Bauwich, da der Bestand auf dem Baugrundstück eine geschlossene Bebauungsweise aufweise. Damit verstoße das Bauvorhaben gegen § 51 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 und würde es, zumal auch auf dem Grundstück des Beschwerdeführers die geschlossene Bebauungsweise verwirklicht sei, zu einer Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern künftig zulässiger Gebäude des Beschwerdeführers kommen. Es sei ausschließlich der beantragte Zu- und Umbau Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens und gelte für Zu- und Umbauten an baubehördlich bewilligten Objekten selbstverständlich auch diese Bestimmung, da diese nicht auf Neubauten beschränkt sei.
Weiters übersehe die belangte Behörde, dass die als Bestand dargestellten Mauerteile der überdachten Terrasse mit dem Bescheid von 2017 nicht bewilligt worden wären, da diese in den damaligen Einreichunterlagen ebenfalls als Bestand ausgewiesen worden seien. Eine Baubewilligung für einen Zu- bzw. Umbau setze aber eine aufrechte Baubewilligung für den Bestand voraus. Dadurch könne es nicht nur zu einer Belichtungsbeeinträchtigung, sondern auch zur Beeinträchtigung des Brandschutzes und der Standsicherheit des Gebäudes des Beschwerdeführers kommen.
Auch die im Einreichplan als Vorraum, Wirtschaftsraum und Bad dargestellten Räume würden keinen baubehördlichen Konsens aufweisen, zumal auch diese Räumlichkeiten im Jahre 2017 als Bestand ausgewiesen gewesen seien. Auch für diesen Zu- bzw. Umbau bzw. eine Änderung des Verwendungszweckes könne deshalb keine Bewilligung erteilt werden. Nicht zuletzt dürften mangels Grundkonsenses für die Nebenfenster des Bades und des Wirtschaftsraumes auch keine Veränderungen an diesen Fenstern vorgenommen werden, zumal es dadurch zur Beeinträchtigung des Brandschutzes des Bauwerkes des Beschwerdeführers komme.
Der angefochtene Bescheid würde massive Begründungsmängel aufweisen, zumal darin nicht einmal die Einwendungen des Beschwerdeführers erwähnt seien und eine inhaltliche Auseinandersetzung damit gar nicht stattgefunden habe. Soweit die belangte Behörde vermeine, dass keine baurechtlich relevanten Abänderungen im Vergleich zum Bescheid vom 13.02.2017 geplant seien, wären die gegenständlichen Um- und Zubauarbeiten nicht einmal bewilligungspflichtig. Die belangte Behörde ignoriere auch zum wiederholten Male die bereits rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.08.2022, GZ. LVwGAV168/001-2022. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei derart mangelhaft, dass eine inhaltliche Prüfung des Bescheides nicht möglich sei.
Die belangte Behörde habe auch jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und würden auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen fehlen. Es fehle auch an jeglicher Beurteilung der Rechtsfrage.
Im bereits erwähnten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.08.2022 sei festgehalten, dass sich die Behörde im fortgesetzten Verfahren inhaltlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen habe, dies insbesondere, ob die baulichen Veränderungen derart vom ursprünglichen Konsens abweichen, dass von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen sei. Diesfalls könnte nämlich auch laut Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Grundkonsens vom 13.02.2017 für allfällige Um- und Zubauten gar nicht mehr als Grundkonsens verwendet werden. In grober Verkennung der Rechtslage habe sich die belangte Behörde mit all dem überhaupt nicht auseinandergesetzt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 20.4.2023 legte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt Auszügen aus dem Bauakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 25.5.2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** auf, die Einladungen an die Mitglieder des Gemeindevorstandes zu jener Sitzung, in der die Beschlussfassung über die Erlassung des hier verfahrensgegenständlichen Berufungsbescheides erfolgte, das vollständige Sitzungsprotokoll eben dieser Gemeindevorstandssitzung und vor allem auch den gesamten verfahrensgegenständlichen Bauakt zu ermitteln. Eben dem kam der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 05.06.2023, hg. eingelangt am 09.06.2023, nach.
Mit Schreiben vom 28.06.2023 wurde den Bauwerbern die Möglichkeit gegeben, zur Beschwerde des Beschwerdeführers binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Binnen dieser den Bauwerbern vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gesetzten Frist, langte keine Stellungnahme der Bauwerber ein. Mit Schreiben des Herrn C datiert mit 19.07.2023 und hg. eingelangt am 25.07.2023 führte dieser aus, dass das von den Bauwerbern eingereichte Bauprojekt am 21.11.2022 von der Baubehörde bewilligt worden wäre und das bewilligte Bauprojekt ohne Abweichungen vom Einreichplan umgesetzt und fertiggestellt worden wäre. Die Bauwerber seien eine Jungfamilie und als selbständig Erwerbstätige durch die Coronakrise finanziell herausgefordert. Die Bauwerber hätten in Kauf genommen, die Kosten und den Aufwand für die Einreichung und Bewilligung des Bauvorhabens zweimal zu tragen, rein um sicherzustellen, dass ihr gut geplantes Bauvorhaben auch so realisiert werden könne. Sie hätten sich auf die Bewilligung seitens der Baubehörde verlassen und das Projekt verwirklicht. Nun würden sie einfach hoffen, dass das Verfahren für sie positiv ausgehe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Bürgermeister bzw. vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauakt sowie in die hg. Beschwerdeakten zu den GZen. LVwG-AV-168/001-2022 und LVwGAV1293/0012021 und in das offene Grundbuch.
C und D (in weiterer Folge als „Bauwerber“ bezeichnet) sind unter anderem jeweils zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und *** der EZ ***, jeweils KG ***, samt deren darauf befindlichen Wohnhaus ***. Diese Grundstücke sind im geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Bauland-Agrar ausgewiesen. A (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) ist unter anderem Alleineigentümer des Grundstückes Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dessen darauf befindlichen Wohnhaus ***, welches in nordwestlicher Richtung unmittelbar an die Grundstücke der Bauwerber angrenzt. Auf den Grundstücken ist die geschlossene Bebauungsweise verwirklicht.
Mit rechtskräftigem Bescheid des (damaligen) Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.02.2017, AZ. ***, wurden den Bauwerbern unter anderem Zu- und Umbauten auf den Grundstücken *** und *** der EZ ***, jeweils KG ***, mit folgenden Maßen baubehördlich bewilligt:
-eine teils überdachte Terrasse direkt an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers hin, mit einer Breite von 3,67 m und einer Grundfläche des nicht überdachten Teils von 15,30 m² sowie des überdachten Teils von 13,82 m².
-eine nordwestseitige Mauer mit einem Fenster mit einer Höhe von 2,20 m und einer Länge von 8,00 Metern.
-ein Zubau-Vorraum mit einer Grundfläche von 13,70 m².
-ein Wintergarten mit einer Grundfläche von 43,50 m² und einer Länge von 5,55 m
Mit Bauansuchen vom 30.09.2022, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 10.10.2022, beantragten die Bauwerber die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Um- und Zubauarbeiten beim bestehenden Wohnhaus sowie für die Errichtung einer überdachten Terrasse auf den Grundstücken Nr. *** und *** jeder KG ***, dies insbesondere unter Anschluss einer Baubeschreibung und eines Einreichplanes, erstellt von E, ***, ***. Eben diese beantragten Um- und Zubauarbeiten bzw. Errichtung einer überdachten Terrasse waren zu diesem Zeitpunkt von den Bauwerbern bereits durchgeführt; eine Ausführung des Bauvorhabens wie mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.02.2017 bewilligt, erfolgte von den Bauwerbern zuvor zu keinem Zeitpunkt.
Konkret umfasst das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben abweichend vom ursprünglich mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.02.2017 bewilligten, jedoch nicht in dieser Form umgesetzten Bauvorhaben die folgenden Zu- und Umbauten bzw. Änderungen:
-Die Überdachung der unmittelbar an die Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers gelegenen Terrasse wurde von 13,82 m² auf 29,00 m² vergrößert. Die Breite der Terrasse wurde von 3,67 m auf 3,84 m erhöht. Anstelle des ursprünglich vorgesehenen Holzbelags wurde ein Steinbelag errichtet.
-Zwischen dem bestehenden Wirtschaftsraum und der überdachten Terrasse wurde eine weitere Terrasse mit der Grundfläche von 29,80 m² errichtet.
-Die Grundfläche des Wintergartens wurde von 43,50 m² auf 54,90 m² erhöht. Die seitliche Länge des Wintergartens wurde von 5,55 m auf 7,16 m erhöht.
-Die Grundfläche des Zubau-Vorraums wurde von 13,70 m² auf 16,10 m² vergrößert.
-Die nordwestseitig geplante Mauer wurde nicht errichtet.
Mit Verständigungsschreiben der nunmehrigen Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 13.10.2022 als zuständige Baubehörde I. Instanz wurden sämtliche Anrainer der Baugrundstücke, so auch der Beschwerdeführer, über eben dieses Bauansuchen verständigt und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, in sämtliche Pläne Einsicht zu nehmen und eventuelle schriftliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei sonstigem Erlöschen der Parteistellung einzubringen.
Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 2.11.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Bauvorhaben daraufhin fristgerecht nachstehende Einwendungen:
„(…)
2. Die Bauwerber beabsichtigen im hinteren Bauwich unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Einschreiters hin die Errichtung einer Terrasse mit Überdachung als Pultdach in Holzbauweise mit (teilweise) offenen Seitenflächen. Als Fußbodenbelag ist ein Steinbelag vorgesehen. Aus dem Schnitt B-B ergibt sich, dass die Höhe des geplanten Bauwerkes über 3 m ist.
Teile des Bauwerkes der überdachten Terrasse sind im Einreichplan als Bestand (grau) dargestellt. Diese als Bestand ausgewiesenen und verbleibenden Mauerteile weisen aber keinen baubehördlichen Konsens auf, sodass diese auch nicht als Bestand dargestellt werden dürfen. Eine Baubewilligung für einen Zu- oder Umbau setzt eine Baubewilligung für den Bestand voraus (VwGH 16.02.2017, Ro2014/05/0012); wenn diese fehlt, kann eine Baubewilligung für einen Zu- oder Umbau nicht erteilt werden. Dadurch kann es zu einer Beeinträchtigung des Brandschutzes und der Standsicherheit der Gebäude des Einschreiters kommen.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 2014 dürfen im hinteren Bauwich Nebengebäude sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, nur dann errichtet werden, wenn die Höhe der Fronten dieser Bauwerke nicht mehr als 3 m beträgt. Diese Höhenbegrenzung wird nicht eingehalten und kann es durch diese unzulässige Höhe zu einer Beeinträchtigung künftig zulässiger Gebäude des Einschreiters kommen.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich um keine oberirdische bauliche Anlage handelt, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht (§ 51 Abs 2 NÖ BauO 2014), so würde es sich jedenfalls um eine bauliche Anlage im Sinne des § 51 Abs 5 NÖ BauO 2014 handeln und sieht auch diese Bestimmung eine entsprechende Höhenbeschränkung auf 3 m vor sowie einen entsprechenden Belichtungsschutz für Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück des Einschreiters.
3. Der Zubau zum Haupthaus auf dem Bauwerbergrundstück entlang der Grundgrenze zum Grundstück des Einschreiters (in den Einreichplänen als Bestand dargestellt, nämlich Vorraum, Wirtschaftsraum und Bad) weißt ebenfalls keinen baubehördlichen Konsens auf. Auch hier gilt, dass eine Baubewilligung für einen Umbau bzw. Zubau eine Baubewilligung für den Bestand voraussetzt (VwGH 16.02.2017, Ro 2014/05/0012); wenn diese fehlt, kann keine Baubewilligung für einen Um- oder Zubau bzw. einer Änderung des Verwendungszweckes erteilt werden.
Darüber hinaus weisen insbesondere die beiden Richtung Grundstück des Einschreiters gerichteten Nebenfenster keinen aufrechten Konsens auf. Selbst wenn diese beiden Nebenfenster eine (befristete) Baubewilligung hätten, erklärt der Einschreiter hiermit gemäß § 70 Abs 4 NÖ BauO 2014 ausdrücklich, eine seinerzeit allenfalls erteilte Zustimmung hiermit zu widerrufen. Mangels Grundkonsens für die Nebenfenster dürfen folglich auch keine Veränderungen an diesen Fenstern vorgenommen werden. Jedenfalls kommt es dadurch zu einer Beeinträchtigung des Brandschutzes der Bauwerke des Einschreiters.
Weiters kommt es durch den konsenslosen Zubau zum Haupthaus sowie die damit einhergehenden nunmehr angedachten Umbauarbeiten zu einer Belichtungsbeeinträchtigung jenes Hauptfensters, welches das Hauptgebäude des Einschreiters entlang der Grundstücksgrenze hat.
4. Das Bezugsniveau ist nicht bzw. falsch dargestellt. Die Einreichunterlagen lassen unberücksichtigt, dass bereits vor einiger Zeit eine Erhöhung des gewachsenen Geländes durch eine nicht bewilligte Aufschüttung um bis zu 1,80 m stattgefunden hat. Als Bezugsniveau gemäß § 4 Z 11a NÖ BauO 2014 gilt jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage insbesondere für die Berechnung der Gebäudehöhe herangezogen wird. Als Bezugsniveau gilt hierbei entweder die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes, sofern die Höhenlage des Geländes nicht in einem Bebauungsplan oder einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder einer solchen Verordnung vor dem 13.07.2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.
Wie erwähnt gab es vor geraumer Zeit eine nicht bewilligte Aufschüttung auf dem Grundstück der Bauwerber um bis zu 1,80 m. Solche Aufschüttungen galten und gelten als bewilligungspflichtig, weshalb die Höhenlage auch nicht als rechtmäßig bewilligungsfrei abgeänderte Höhenlage verstanden werden kann. Es handelt sich vielmehr um eine Geländeveränderung, die rechtswidrig, also ohne eine notwendige Bewilligung hergestellt wurde. Diese ist für die Feststellung des Bezugsniveaus nicht zu berücksichtigen (W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein NÖ Baurecht, 12. Auflage, Seite 83).
Gemäß § 53 Abs 3 NÖ BauO 2014 wird eine Gebäudefront nach unten durch das Bezugsniveau begrenzt. Durch die falsche bzw. überhaupt fehlende Darstellung des Bezugsniveaus ist sohin auch die Ermittlung der Gebäudehöhe unrichtig, weshalb es zu einer Belichtungsbeeinträchtigung für den Einschreiter kommen kann.
5. Das Grundstück der Bauwerber weist Richtung Grundstück des Einschreiters eine Reiche (unter 1,20 m) auf. Gemäß § 31 Abs 1 Z 1 letzter Satz NÖ ROG 2014 gelten Grundstücke, die vor in Kraft treten der NÖ BauO 1996 mit einer solchen Reiche errichtet wurden, als geschlossen bebaut.
Durch die nunmehr angedachte Errichtung eines Wintergartens und einer Terrasse als Zubau soll eine Wohneinheit entstehen, weshalb sowohl die Terrasse, als auch der Wintergarten Bestandteil des Hauptgebäudes werden sollen. Die Terrassenkonstruktion hat daher (da Teil des Hauptgebäudes) ebenfalls den Vorschriften über die zulässige Bebauungsweise zu entsprechen, im konkreten Fall also der geschlossenen Bebauungsweise.
Die angedachte Verlängerung des Hauptgebäudes widerspricht den Bestimmungen über die geschlossene Bebauungsweise und kann es dadurch sowohl zu einer Belichtungsbeeinträchtigung, als auch zur Beeinträchtigung des Brandschutzes für den Einschreiter kommen.
6. Durch das angedachte Bauvorhaben soll es zur Versickerung der Oberflächenwässer auf Eigengrund kommen. Die nur sehr schmale Reiche bewirkt jedoch, dass es zu keiner ordnungsgemäßen Versickerung kommen kann und es dadurch zu einer massiven Durchfeuchtung des Gebäudes des Einschreiters kommt, wodurch dessen Standfestigkeit beeinträchtigt ist.
(…)“
Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer durch das mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 13.02.2017 bewilligte Bauvorhaben, aber auch durch das mit Bauansuchen der Bauwerber vom 30.09.2022 beantragte Bauvorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 in Form der Belichtung, des Brandschutzes und der Standsicherheit beeinträchtigt wird.
Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen in weiten Bereichen unstrittig und ergibt sich auch aus den unbedenklichen Inhalten der vorliegenden Akten.
Im Konkreten ergeben sich die Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse und die Lage der verfahrensgegenständlichen Grundstücke aus dem offenen Grundbuch und der vorliegenden Einreichpläne; die Widmung der Baugrundstücke sowie der Umstand der Verwirklichung der geschlossenen Bebauungsweise auf den betroffenen Grundstücken sind unbestritten.
Die Feststellungen betreffend den Verfahrensgang vor der Baubehörde I. Instanz ergeben sich aus den Bezug habenden Schriftstücken, so insbesondere aus dem Bauansuchen vom 30.09.2022 samt Baubeschreibung und Einreichplänen, aus dem Verständigungsschreiben der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 13.10.2022, aus den (wörtlich wiedergegebenen) Einwendungen des Beschwerdeführers vom 02.11.2022 und aus dem Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 21.11.2022 samt der diesem angeschlossenen Niederschrift über die Bauverhandlung vom 18.11.2022.
Sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf den konkreten Inhalt der Baubewilligung laut Bescheid des (damaligen) Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.02.2017 und der Abweichungen laut dem hier verfahrenseinleitenden Bauansuchen vom 30.09.2022 ergeben sich aus den Inhalten beider dieser Schriftstücke samt Beilagen sowie aus dem hg. Beschwerdeverfahren zur GZ. LVwG-AV-168/001-2022 bzw. aus dem dort ergangenen Beschluss vom 17.08.2022. Dass von den Bauwerbern nach Erteilung der baubehördlichen Bewilligung laut Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.02.2017 nicht das Bauvorhaben wie bewilligt umgesetzt wurde, sondern die Errichtung in dem Sinne und in den Ausmaßen erfolgte, wie sie dem nunmehr hier verfahrensgegenständlichen Bauansuchen entspricht, ergibt sich aus dem Vergleich der beiden Bauansuchen bzw. der ursprünglichen rechtskräftigen Baubewilligung mit dem nunmehr hier verfahrensgegenständlichen Bauansuchen. Das nunmehr von den Bauwerbern im Beschwerdeverfahren im Schreiben vom 19.07.2022 (erstmalig) erstattete Vorbringen, wonach das Bauvorhaben so umgesetzt worden wäre, wie es die Einreichpläne vorgesehen hätten, bezieht sich offenkundig auf die Einreichpläne laut Bauansuchen vom 30.09.2022 und ist dies auch unbestritten.
Nicht zuletzt ist unbestritten und ergibt sich einerseits ebenso aus dem hg. Beschwerdeverfahren zur GZ. LVwG-AV-168/001-2022 und entspricht andererseits auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer sowohl durch das mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 13.02.2017 rechtskräftige bewilligte Bauvorhaben – auch wenn augenscheinlich eine solche Beeinträchtigung damals nicht festgestellt wurde –, als auch durch das mit Bauansuchen der Bauwerber vom 30.09.2022 beantragte hier verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 in Form der Belichtung, des Brandschutzes und der Standsicherheit beeinträchtigt werden könnte. Alleine dadurch, dass die Bauvorhaben teilweise direkt an der Grundstücksgrenze situiert sind und das nunmehrige Bauvorhaben teils nicht unerhebliche Vergrößerungen des ursprünglich bewilligten Bestandes zum Gegenstand hat, ist auch augenscheinlich, dass eine Beeinträchtigung der angeführten Nachbarrechte in Form der Belichtung, des Brandschutzes und der Standsicherheit zumindest möglich ist. Die Bauwerber haben sich insbesondere auch der Beschwerde im Generellen und diesem Vorbringen der Beschwerdeführer im Besonderen trotz Einräumung einer Möglichkeit dazu nicht entgegengesetzt.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 4 Z 6, 7 und 15 NÖ BO 2014:
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;
Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;
Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;
Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;
(…)“
§ 14 Z 1, 2 und 3 NÖ BO 2014:
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. Die Errichtung von baulichen Anlagen;
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
(…)“
§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
8. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
9. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.“
§ 24 Abs. 1 NÖ BO 2014:
„(1) Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn
1. die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oder
binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,
2. der aus der Baubewilligung Berechtigte darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich wirksam wird, oder
3. das aufgrund der Baubewilligung ausgeführte Vorhaben beseitigt wird.“
§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer
in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so
hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht
spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der
Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die
Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt
die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Nach einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. auch seiner Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der oben zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Werden vom Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchem Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (VwGH 10.02.2021, Ra 2021/05/0012; VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0016).
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 13.01.2021,
Ra 2020/05/0036). Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/2071 mwN).
Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Im Rahmen der Erhebung von Einwendungen ist eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle nicht notwendig, dem betreffenden Vorbringen muss jedoch jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen von Einwendungen nicht gerecht werden.
Die erhobenen Einwendungen bedürfen zwar keiner näheren Begründung, um wirksam zu sein, sie müssen aber konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Eben die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung oder nach Ablauf der ihr gesetzten Frist rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten. In diesem Zusammenhang ist doch auch zu beachten, dass für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen in einer Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essenzieller Bedeutung ist (vgl. VwGH 03.04.2003, 002/05/0937).
Was den weiteren Inhalt der Einwendungen betrifft, haben grundsätzlich zwar auch Behörden, insbesondere Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, gemäß § 13a AVG die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitung in der Regel mündlich zu geben und sie über diese mit diesem Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Manuduktionspflicht reicht aber nicht so weit, dass eine Partei zur Erhebung bestimmter Einwendungen und der inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. VwGH 18.12.1999, 98/17/0364), ebenso nicht zur Stellung bestimmter Beweisanträge (vgl. VwGH 17.06.1993, 1993/09/0102). Konkret bezogen auf den Inhalt von Einwendungen bedeutet dies, dass unvertretene Parteien keinesfalls zu deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müssen, sowie etwa ausschließlich um ihre Parteistellung zu bewahren (vgl. VwGH 14.05.2014, Ra 2014/06/0011). Die aus § 13a AVG abzuleitende Belehrungspflicht ist nämlich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/06/0121). Nur dann wenn die Behörde die Ansicht vertritt, dass durch die erhobene Einwendung nicht klar zum Ausdruck kommt, was damit vom Verfasser gemeint wurde, werde zudem die Behörde dazu verhalten, zu einer Präzisierung des Vorbringens aufzufordern, zumal auch Parteien Erklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass die sie abgegebene Partei um ihren Rechtsschutz gebracht wird (vgl. VwGH 28.03.2006, 2005/06/0295).
Abgesehen davon ist des Weiteren festzuhalten, dass auch zur Folge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfang jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.
Zusammenzufassen ist somit unter Zugrundelegung dieser umfangreich wiedergegebenen herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, die von diesen rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“), und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde der Beschwerdeführer aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
In grundsätzlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass es sich ebenso nach einhelliger Judikatur beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).
Ausgehend von dieser herrschenden Judikatur und auf Basis dieser Prämissen ergibt sich im konkreten Fall daraus Folgendes:
Ausgehend von dieser herrschenden Judikatur und auf Basis dieser Prämissen ergibt sich im konkreten Fall daraus unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes Folgendes:
Voranzustellen ist zunächst, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet sei, insofern beizupflichten ist, dass vor allem eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers, geschweige denn ein Abspruch darüber nicht stattgefunden hat. Auch erscheint die Begründung des angefochtenen Bescheides tatsächlich insofern widersprüchlich, als einerseits die belangte Behörde die Rechtsansicht vertritt, dass baurechtlich relevante Abänderungen von den Bauwerbern nicht geplant seien, andererseits das Bestehen bewilligungspflichtiger Baumaßnahmen offenkundig sehr wohl angenommen wird, da andernfalls die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung durch die Baubehörde I. Instanz von der Berufungsbehörde nicht bestätigt worden wäre. Damit ist für den Beschwerdeführer jedoch noch nichts gewonnen, zumal das erkennende Gericht grundsätzlich in der Sache zu entscheiden hat und allfällige Mängel des angefochtenen Bescheides für den Fall der grundsätzlichen Bestätigung zu korrigieren wären.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich in der Sache selbst zunächst, dass es sich beim beantragten Bauvorhaben um den Um- bzw. Zubau von Gebäuden im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 bzw. um die Errichtung einer überdachten Terrasse und demnach jedenfalls einer baulichen Anlage im Sinne des § 4 Z 6 NÖ BO 2014 handelt. Der Zubau von Gebäuden sowie die Errichtung von baulichen Anlagen stellen gemäß § 4 Z 1 und Z 2 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtige Bauvorhaben dar. Selbst wenn man von einem aufrechten Konsens jener Teile, die von den Bauwerbern als „Bestand“ bezeichnet wurden, ausgeht, liegt demnach ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor und liegt unter dieser Annahme eine bislang nicht bewilligte Abweichung vom Konsens vor. Darauf wurde auf das Bauvorhaben bezogen auch schon umfassend in diesem Sinne vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Beschluss vom 17.08.2022, GZ. LVwGAV168/0012022, Bezug genommen. Das sich darauf beziehende Vorbringen der Bauwerber, wonach sie „in Kauf genommen“ hätten, die Kosten und den Aufwand eines zweiten Baubewilligungsverfahrens zu tragen, ist eben unter dem Licht zu sehen, dass vielmehr eben dieses zweite Bewilligungsverfahren durch die vorgenommenen Abänderungen in Bezug zur rechtskräftigen Baubewilligung erforderlich wurde. Zumal eben durch den hier erstinstanzlichen Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 21.11.2022 die bereits erfolgten Abänderungen (nachträglich) bewilligt wurden, ist das Vorbringen der Bauwerber, wonach sie sich auf die Bewilligung der Baubehörde verlassen hätten, nicht nachvollziehbar, abgesehen davon, dass dieser Bescheid auch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters auch, dass das im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. *** der KG *** unmittelbar an die Baugrundstücke angrenzt, sodass der Beschwerdeführer auch als Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 gilt.
Der Beschwerdeführer wurde demzufolge auch als Nachbar entsprechend des festgestellten Sachverhalts zunächst nach Einlangen des verfahrenseinleitenden Bauansuchens und der damit von den Bauwerbern vorgelegten Einreichunterlagen mit dem Schreiben der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 13.10.2022 vom Bauvorhaben verständigt und darüber belehrt, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zulässige Einwendungen erheben zu können, ansonsten seine Parteistellung erlösche.
Der Beschwerdeführer hat auch fristgerecht mit dem Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 02.11.2022 Einwendungen erhoben, diese zusammengefasst dahingehend, dass auch für den Bestand der überdachten Terrasse keine aufrechte Baubewilligung bestehe, wodurch auch kein Zu- bzw. Umbau bewilligt werden könne und der Beschwerdeführer in seinen Nachbarrechten auf Brandschutz und Standsicherheit beeinträchtigt sei, dass die überdachte Terrasse mit einer Höhe von mehr als 3 m im hinteren Bauwich nicht zulässig sei und der Beschwerdeführer in seinem Nachbarrecht auf Belichtung beeinträchtigt werde, dass auch der „Bestand“ in Bezug auf Vorraum, Wirtschaftsraum und Bad keinen Konsens aufweise und auch das Nebenfenster nicht bewilligt wäre, sodass in seinen Nachbarrechten auf Brandschutz und Belichtung beeinträchtigt sei, dass das Bezugsniveau falsch dargestellt sei, dass die projektierte Verlängerung der geschlossenen Bebauungsweise widerspreche und dass durch das Bauvorhaben eine nachteilige Veränderung der Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer herbeigeführt werden würde.
Diese Einwendungen wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Berufung und zuletzt seiner Beschwerde mit Ausnahme jener Einwendungen aufrechtgehalten, die sich auf das Bezugsniveau, die geschlossenen Bebauungsweise und die Oberflächenwässer bezogen haben. Zumal damit jedenfalls subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 vom Beschwerdeführer angesprochen wurden, hat der Beschwerdeführer seine Parteistellung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren gewahrt.
Gemäß der einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre setzt die Erteilung einer Baubewilligung für einen Zubau eine – zumindest vermutete – Baubewilligung für das bestehende Gebäude voraus; wenn diese fehlt, kann die Baubewilligung für den Um- bzw. Zubau nur in Verbindung mit der nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung des bestehenden Gebäudes erteilt werden (vgl. VwGH 07.09.1993, 91/05/0183; VwGH 01.04.1993, 91/06/0005; VwGH 25.04.1996, 93/06/0165; VwGH 23.05.2005, 2004/06/0198; VwGH 26.06.2014, 2012/06/0196; W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 S 253).
Nichts Anderes hat aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – wie vorliegend – auch für eine bewilligungspflichtige Abänderung eines Bauwerks gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 zu gelten. Auch diese setzt ein konsentiertes (abzuänderndes) Bauwerk zwingend voraus.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Bauwerbern mit rechtskräftigem Bescheid des (damaligen) Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13.02.2017, AZ. ***, unter anderem Zu- und Umbauten auf den Grundstücken *** und *** der EZ ***, jeweils KG ***, baubehördlich bewilligt wurden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch auch, dass von den Bauwerbern dieses Bauvorhaben in dieser bewilligten Form nicht – nämlich zu keinem Zeitpunkt – so umgesetzt wurde, sondern im Konkreten die Überdachung der unmittelbar an die Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers gelegenen Terrasse von 13,82 m² auf 29,00 m² vergrößert wurde, die Breite dieser Terrasse von 3,67 m auf 3,84 m erhöht wurde, anstelle des ursprünglich vorgesehenen Holzbelags auf dieser Terrasse ein Steinbelag errichtet wurde, zwischen dem bestehenden Wirtschaftsraum und der überdachten Terrasse eine weitere Terrasse mit der Grundfläche von 29,80 m² errichtet wurde, die Grundfläche des Wintergartens von 43,50 m² auf 54,90 m² erhöht wurde, die seitliche Länge des Wintergartens von 5,55 m auf 7,16 m erhöht wurde, die Grundfläche des Zubau-Vorraums von 13,70 m² auf 16,10 m² vergrößert wurde und die nordwestseitig geplante Mauer nicht errichtet wurde.
Eine Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon – jedenfalls bei einer nicht bloß geringfügigen (dort:) Verschiebung des Bauwerkes (vgl. etwa VwGH 03.07.2001, 2001/05/0072) – ein rechtliches „aliud" darstellt, welches eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ro 2019/05/0002, mwN).
Weicht daher das vom Bauwerber verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung derart ab, dass von einem rechtlichen „aliud" auszugehen ist, dann ist diese Baubewilligung erloschen, weil unter dem Begriff „Baubeginn" im Sinne des § 24 NÖ BO 2014 (bzw. NÖ BO 1996 sowie der früheren Rechtalge) ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen ist (zur NÖ BO 1996 vgl. schon VwGH 15.05.2012, 2012/05/0008, mwN).
Entsprechend des festgestellten und eben zuvor nochmals diesbezüglich wiedergegebenen Sachverhaltes wurden von den Bauwerbern im Zuge der vermeintlichen Umsetzung des baubehördlichen Bewilligungsbescheides vom 13.02.2017 zum Teil maßgebliche Änderungen vorgenommen, diese jedenfalls in einem Ausmaß, dass damit wiederum alleine bezogen auf diese Abänderungen sich eine baubehördliche Bewilligungspflicht ergibt. Die Grundfläche der an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers gelegenen Terrasse wurde mehr als verdoppelt und die Breite dieser Terrasse um 17 cm und damit um rund 5 % erhöht, es wurde daneben eine völlig neue Terrasse mit einer Grundfläche von knapp 30 m² errichtet, die Grundfläche des bestehenden Wintergartens wurde um 11,40 m² und somit um rund 26 % erhöht sowie wurde dieser um 1,61 m und somit um rund 29 % verbreitert und wurde schließlich die Grundfläche des Zubau-Vorraums um 2,40 m² und somit um rund 18 % vergrößert. Eine gesamte Mauer wurde gar nicht errichtet.
Es steht außer Zweifel, dass es sich hier um maßgebliche und keinesfalls um bloß geringfügige Abweichungen der Abmessungen handelt, schon gar nicht entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides um keine baurechtlich relevanten Abweichungen. Derartige erhebliche Abweichungen lassen jedenfalls die Beurteilung zu, dass von einem „aliud“ gegenüber der Baubewilligung vom 13.02.2017 auszugehen ist.
Daraus folgt jedoch, dass die eben am 13.02.2017 erteilte Baubewilligung erloschen ist, womit entsprechend der oben dargelegten Judikatur auch die Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben nur in Verbindung mit einer nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung des bestehenden Gebäudes erteilt werden kann.
Zumal nicht zuletzt der Beschwerdeführer eben dadurch entsprechend des festgestellten Sachverhaltes in seinen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten der Standsicherheit, des Brandschutzes und der Belichtung beeinträchtigt wird, konnten diese Einwendungen vom Beschwerdeführer als Nachbar auch wirksam geltend gemacht werden. Auf die Frage, ob und inwieweit eine überdachte Terrasse in einer Höhe von über 3 m in diesem Bereich errichtet werden darf bzw. ob und inwieweit diese im hinteren Bauwich liegt, war daher in diesem Verfahren nicht weiter einzugehen.
Es war somit spruchgemäß dahingehend zu entscheiden, dass der angefochtene Bescheid der Baubehörde II. Instanz als in dieses Beschwerdeverfahren belangte Behörde derart abgeändert wird, dass der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und der damit angefochtene Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 21.11.2022 dahingehend abgeändert wird, dass das hier verfahrenseinleitende Bauansuchen der Bauwerber abgewiesen wird.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Seitens der belangten Behörde und seitens der Bauwerber wurde zudem auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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