LVwG N LVwG-S-1724/001-2022

LVwG-S-1724/001-2022Landesverwaltungsgericht27.07.2023

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; verantwortlicher Beauftragter; Auflage; Dauerdelikt; Doppelbestrafungsverbot;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1724/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1724.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 5. Mai 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 3. und 4. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2. insofern stattgegeben, als der Tatvorwurf nunmehr wie folgt zu lauten hat:

„[...] zu überprüfen.‘

Im Zuge der Überprüfungsverhandlung am 20. Oktober 2020 wurde festgestellt, dass zumindest ein tragbarer Feuerlöscher (im Löscherkasten am Masten auf der gedichteten Lagerfläche) zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins nicht überprüft war. Die nächste Überprüfung war im Oktober 2014 fällig gewesen.“

Die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 2.400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) wird auf den Betrag von 2.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) herabgesetzt.

Im Zitat der übertretenen Verwaltungsvorschrift wird das Wort „Genehmigungsbescheides“ durch die Wortfolge „Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich“ ersetzt.

3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 210 Euro neu festgesetzt.

4. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG (Spruchpunkt 3.)

§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG (Spruchpunkte 1. und 4.)

zu 2.:§ 50 VwGVG § 19 VStG

zu 3.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

zu 4.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 2.310 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage sein, den Gesamtbetrag in der Höhe von 2.310 Euro sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Baden um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Straferkenntnis vom 5. Mai 2022, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgenden Verwaltungsübertretungen zur Last:

„Zeit: zumindest am 22.10.2020

Ort: ***, KG ***, Gst. Nr. *** und ***

Tatbeschreibung:

1. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma B GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest am 22.10.2020 (Zeitpunkt der Kontrolle) folgenden Auflagenpunkt des Spruchpunktes III. des Bescheides vom 24. Juli 2018, *** nur teilweise erfüllt hat:

‚7. Sämtliche Bereiche der Containerburg, welche eine Absturzgefahr darstellen, Aufstiege und Rampen sind mit Geländern bestehend aus Hüft- Mittel- und Fußwehr auszustatten.‘

Im Zuge der Überprüfungsverhandlung am 22. Oktober 2020 wurde festgestellt: bei der Zugangsstiege zu den Containern fehlt auf einer Seite das Mittelwehr bzw. fehlen teilweise die Fußwehre.

2. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma B GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest am 22.10.2020 (Zeitpunkt der Kontrolle) folgenden Auflagenpunkt des Spruchpunktes III. des Bescheides vom 24. Juli 2018, *** nur teilweise erfüllt hat:

‚9. Auf Grundlage der TRVB 124 sind die erforderlichen tragbaren Feuerlöscher zu bemessen und in griffgerechter Höhe zu montieren. Sie müssen der ÖNORM EN3 entsprechen und sind nachweislich im Abstand von jeweils zwei Jahren von einem Sachkundigen gemäß ÖNORM F 1053 zu überprüfen.‘

Im Zuge der Überprüfungsverhandlung am 22. Oktober 2020 wurde festgestellt: teilweise nicht erfüllt; zumindest ein tragbarer Feuerlöscher war nicht gemäß Auflage montiert (Mitarbeiter-Aufenthaltscontainer). Ebenso waren nach TRVB 124 F erforderliche Kennzeichnungen (gemäß Kennzeichnungsverordnung bzw. ÖNORM EN ISO 7010) nicht vorhanden. Weiters war zumindest ein tragbarer Feuerlöscher (im Löscherkasten am Masten auf der gedichteten Lagerfläche) zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins nicht überprüft (Datum der nächstfälligen Prüfung war Oktober 2014).

3. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma B GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschft zumindest am 22.10.2020 (Zeitpunkt der Kontrolle) folgenden Auflagenpunkt des Spruchpunktes III. des Bescheides vom 24. Juli 2018, *** nur teilweise erfüllt hat:

‚10. Auf den Radladern sind tragbare Feuerlöscher (z. B. G6) mitzuführen.‘

Im Zuge der Überprüfungsverhandlung am 22. Oktober 2020 wurde festgestellt: teilweise nicht erfüllt; am Tag der Überprüfung wurde auf einem Radlader ein tragbarer Feuerlöscher der Type G6 mitgeführt, welcher über eine werksseitige Endkontrolle aus 2020 und eine Überprüfungs- bzw. Montagebestätigung vom 21.10.2020 verfügt. Festgehalten wird, dass zumindest 2 weitere Radlader am Betriebsstandort abgestellt waren, welche laut Angaben des Hrn. A nicht zu gegenständlichen Anlagen gehören und auch nicht mit Löschgeräten ausgestattet sind.

4. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der Firma B GmbH mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschft zumindest am 22.10.2020 (Zeitpunkt der Kontrolle) folgenden Auflagenpunkt des Spruchpunktes III. des Bescheides vom 24. Juli 2018, *** nur teilweise erfüllt hat:

‚27. Hinsichtlich der übernommenen Abfälle zur Zwischenlagerung und Behandlung sind geeignete Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib zu führen. Diese Aufzeichnungen sind als Jahresbilanzen zusammenzufassen.‘

Im Zuge der Überprüfungsverhandlung am 22. Oktober 2020 wurde festgestellt: teilweise nicht erfüllt; Die letzte Abfallbilanzmeldung (Jahr 2019) der B GmbH wurde mit 13.03.2020 in das EDM eingemeldet. In der Detailauswertung sind jedoch Mängel in der Bilanzierung festzustellen (Einzelbuchungen, fehlende Lagerstände, Restkapazitäten, Behandlungsverfahren, Produktübergaben).“

Die belangte Behörde verhängte wegen Übertretung des § 43 Abs. 4 AWG 2002 i.V.m. respektive den Auflagenpunkten 7, 9, 10 und 27 des Spruchpunktes III. „des Genehmigungsbescheides vom 24. Juli 2018, ***“ gemäß § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 eine Geldstrafe von jeweils 2.400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 96 Stunden). Darüber hinaus schrieb sie ihm einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 960 Euro vor.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 5. Juni 2022 berief sich der Beschwerdeführer unter anderem auf das Doppelbestrafungsverbot und das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes hinsichtlich sämtlicher Auflagenverstöße. Zu Spruchpunkt 1. brachte er vor, dass der Auflage 7 des Genehmigungsbescheides nicht zu entnehmen sei, dass beidseits ein Geländer vorhanden sein müsse, weshalb der entsprechende Spruchpunkt des Straferkenntnisses vom 16. November 2020 vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgehoben worden sei, plädierte für die Anwendung des § 33a VStG und verwies auf die geringe Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes, nämlich der Vermeidung von Personenschäden durch Absturz. Zu Spruchpunkt 2. vertrat der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, dass nur die nach TRVB 124 erforderlichen Feuerlöscher den in der Auflage angeführten Anforderungen entsprechen müssten, nicht aber allenfalls zusätzlich vorhandene, sodass zu klären sei, ob der gegenständliche Feuerlöscher ein erforderlicher oder ein zusätzlicher Feuerlöscher sei. Die TRVB 124 sei für die Anzahl der Löschhilfen relevant, nicht auch für die Kennzeichnung derselben. Auch die Kennzeichnungsverordnung und die ÖNORM EN ISO 7010 seien nicht auflagengegenständlich. Zu Spruchpunkt 3. brachte der Beschwerdeführer vor, dass betriebsfremde Radlader nicht unter die Auflage fallen könnten und deren fehlende Ausstattung daher nicht gegen Auflage 10 des Genehmigungsbescheides verstoßen könne. Auf abgestellten Radladern könnten Feuerlöscher nicht mitgeführt werden, weil sich der Begriff des Mitführens schon rein semantisch nur auf ein Objekt beziehen könne, das in Bewegung sei. Zu Spruchpunkt 4 monierte der Beschwerdeführer, dass die Auflage 27 des Genehmigungsbescheides keine eigenständige Verpflichtung begründen könne, sondern bloß Verpflichtungen wiederhole, die sich bereits aus der Abfallbilanzverordnung ergeben, und sohin keine Nebenbestimmungen darstellen könnten. Der Tatvorwurf entspreche auch nicht § 44a Z 1 VStG. Hinsichtlich der Strafhöhe sei allenfalls die Verhängung der Mindeststrafe, wenn nicht gar eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG geboten. Von den 67 Auflagen des Genehmigungsbescheides solle er lediglich gegen vier, dies entspreche 6 %, verstoßen haben, und selbst das nur teilweise, weshalb er grundsätzlich in der gebotenen Weise dafür Sorge trage, dass die Behandlungsanlage auflagengemäß betrieben werde. Im Straferkenntnis habe die belangte Behörde das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers mit 2.500 Euro bemessen, obwohl sie in der Aufforderung zur Rechtfertigung von einem Einkommen in Höhe von 1.500 Euro ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens, in eventuell die tat- und schuldangemessene Herabsetzung der verhängten Strafen, in eventu die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Der gegenständliche Verwaltungsstrafakt langte am 9. Juni 2022 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 27. Juli 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens sowie den Akt LVwG-S-2510/001-2020 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

4. Feststellungen

Mit Bescheid vom 24. Juli 2018, Zl. *** (in der Folge: Genehmigungsbescheid), erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: Genehmigungsbehörde) der B GmbH (nunmehr D GmbH, in der Folge: Genehmigungsinhaberin) die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für Abfälle bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen auf den Grundstücken Nr. *** bis ***, alle KG ***, befristet bis 30. Juni 2028. Sie schrieb der Genehmigungsinhaberin gemäß § 43 Abs. 4 AWG 2002 unter anderem die folgenden Auflagen und Bedingungen vor:

„[...]

7. Sämtliche Bereiche der Containerburg, welche eine Absturzgefahr darstellen, Aufstiege und Rampen sind mit Geländern bestehend aus Hüft- Mittel- und Fußwehr auszustatten.

[...]

9. Auf Grundlage der TRVB 124 sind die erforderlichen tragbaren Feuerlöscher zu bemessen und in griffgerechter Höhe zu montieren. Sie müssen der ÖNORM EN3 entsprechen und sind nachweislich im Abstand von jeweils zwei Jahren von einem Sachkundigen gemäß ÖNORM F 1053 zu überprüfen.

10. Auf den Radladern sind tragbare Feuerlöscher (z. B. G6) mitzuführen.

[...]

27. Hinsichtlich der übernommenen Abfälle zur Zwischenlagerung und Behandlung sind geeignete Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib zu führen. Diese Aufzeichnungen sind als Jahresbilanzen zusammenzufassen.

[...]“

Der Beschwerdeführer war zum angelasteten Tatzeitpunkt mit Bescheid der Genehmigungsbehörde vom 19. November 2018, Zl. ***, zum abfallrechtlichen Geschäftsführer der Genehmigungsinhaberin im Sinne des § 26 Abs. 3 AWG 2002 bestellt und von der Genehmigungsbehörde als verantwortliche Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus war er zum Tatzeitpunkt von der Genehmigungsinhaberin zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt und für die Einhaltung aller umweltrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch des AWG 2002, ausgenommen den sich aus dem zitierten Bescheid vom 19. November 2018 ergebenden Wirkungsbereich (Verantwortung für die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen), verantwortlich. Er verfügte auch über eine entsprechende Anordnungsbefugnis.

Mit Straferkenntnis vom 16. November 2020, Zl. ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Verwaltungsübertretungen zur Last:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:siehe unten

Ort:***, KG ***, GstNr -, Sortier- und Recyclinganlage

Tatbeschreibung:

[...]

2. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der [Genehmigungsinhaberin] zu verantworten, dass diese Gesellschaft die im Bescheid vom 24. Juli 2018, *** vorgeschriebene Auflage Nr.9 die lautet:

‚Auf Grundlage der TRVB 124 sind die erforderlichen tragbaren Feuerlöscher zu bemessen und in griffgerechter Höhe zu montieren. Sie müssen der ÖNORM EN3 entsprechen und sind nachweislich im Abstand von jeweils zwei Jahren von einem Sachkundigen gemäß ÖNORM F 1053 zu überprüfen.‘

nicht eingehalten hat, da am 23.01.2019 festgestellt wurde, dass die tragbaren Feuerlöscher teilweise in einem Schrank bereitgehalten waren, der einerseits versperrt gehalten war und andererseits nicht in griffgerechter Höhe (frei aufgestellter Kasten) montiert war.

3. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der B GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft die im Bescheid vom 24. Juli 2018, *** vorgeschriebene Auflage Nr.10 die lautet:

‚Auf den Radladern sind tragbare Feuerlöscher (z. B. G6) mitzuführen.‘

nicht eingehalten hat, da am 23.01.2019 festgestellt wurde, dass auf den Radladern nur tragbare Feuerlöscher G2 original verpackt in Karton anstatt der erforderlichen G6 mitgeführt wurden.

[...]

16. Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der [Genehmigungsinhaberin] zu verantworten, dass diese Gesellschaft die im Bescheid vom 24. Juli 2018, *** vorgeschriebene Auflage Nr.7 die lautet:

‚Sämtliche Bereiche der Containerburg, welche eine Absturzgefahr darstellen, Aufstiege und Rampen sind mit Geländern bestehend aus Hüft- Mittel- und Fußwehr auszustatten.‘

nicht eingehalten hat, da im Zuge der Überprüfungen am 14.01.2019 und am 17.01.2019 festgestellt wurde, dass bei zwei Aufstiegen die Geländern an einer Seite noch zu ergänzen sind.

[...]“

Das Straferkenntnis vom 16. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 18. November 2020 zugestellt.

Mit Erkenntnis vom 8. Jänner 2022, Zl. LVwG-S-2510/001-2020, hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Straferkenntnis vom 16. November 2020 hinsichtlich der angeführten Spruchpunkte auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf diese Spruchpunkte gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 12. Jänner 2022 und der belangten Behörde, der Genehmigungsbehörde sowie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jeweils am 10. Jänner 2022 zugestellt. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wurden nicht angerufen.

Der tragbare Feuerlöscher im Löscherkasten am Masten auf der gedichteten Lagerfläche wies am 22. Oktober 2020 keine gültige Überprüfung auf. Die nächste Prüfung war im Oktober 2014 fällig gewesen.

Es kann nicht festgestellt werden, ob die am 22. Oktober 2020 auf dem Betriebsgelände befindlichen beiden Radlader, auf denen keine tragbaren Feuerlöscher vorhanden waren, zur Behandlungsanlage gehörten.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.500 Euro und hat weder Schulden noch Vermögen oder Sorgepflichten.

Am 22. Oktober 2020 lagen keine rechtskräftigen und noch nicht getilgten Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen von Verwaltungsvorschriften vor.

Mit Straferkenntnis vom 16. November 2020, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 37 i.V.m. § 79 Abs. 2 Z 11 i.V.m. den Auflagepunkten 2, 8, 31, 12, 14, 40 und 42 des Bescheides der Genehmigungsbehörde vom 24. Juli 2018, Zl. ***, für schuldig erkannt. Das Straferkenntnis ist diesbezüglich am 12. Jänner 2022 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Jänner 2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des § 79 Abs. 1 Z 9 zweiter Fall AWG 2002 i.V.m. mit dem Bescheid der Genehmigungsbehörde vom 24. Juli 2018, Zl. ***, bestraft. Das Straferkenntnis ist seit 4. März 2021 rechtskräftig.

Mit Straferkenntnis vom 30. August 2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des § 36 Abs. 1 Z 31 NÖ Naturschutzgesetz 2000 – NÖ NSchG 2000 i.V.m. Auflage 2 im Spruchteil C des Bescheides der Genehmigungsbehörde vom 6. Februar 2020, Zl. ***, bestraft. Das Straferkenntnis ist am 30. September 2021 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. April 2023, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des § 36 Abs. 1 Z 31 i.V.m. § 7 Abs. 1 Z 6 i.V.m. Abs. 2 und 4 NÖ NSchG 2000 i.V.m. Auflage 4 im Spruchteil VII. des Bescheides der Genehmigungsbehörde vom 20. Jänner 2022, Zl. ***, bestraft. Das Straferkenntnis ist seit 10. Mai 2023 rechtskräftig.

Am 11. April 2023 erwuchs eine weitere Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Nichteinhaltung einer Bescheidauflage in Rechtskraft.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur gegenständlichen Behandlungsanlage und den damit verbundenen Vorschreibungen beruhen auf dem Genehmigungsbescheid.

Die Bestellung des Beschwerdeführers zum abfallrechtlichen Geschäftsführer, zur verantwortlichen Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 und zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG, sein Wirkungsbereich und seine Anordnungsbefugnis ergeben sich aus der Bestellungsurkunde der Genehmigungsinhaberin vom 31. Oktober 2019 und sind nicht strittig.

Die Feststellungen zum Straferkenntnis vom 16. November 2020 und zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. Jänner 2022 gründen auf den genannten Entscheidungen, die Feststellungen zu ihrer Zustellung auf den unbedenklichen Rückscheinen, denen denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO), bzw. auf dem LAKIS-Prozessprotokoll. Dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht angerufen wurden, ergibt sich aus dem Akt LVwG-S-2510-2020 und ist nicht strittig.

Die Feststellungen zur (fehlenden gültigen) Überprüfung des Feuerlöschers im Löscherkasten beruhen auf der Niederschrift der Genehmigungsbehörde vom 22. Oktober 2020, Zl. ***. Der Sachverhalt wurde nicht bestritten und Einwendungen gegen die Niederschrift wurden nicht erhoben, sodass sie über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert (vgl. § 15 AVG).

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 27. Juli 2023 plausibel dargelegt, weshalb die Radlader nicht der Betriebsanlage zuzurechnen sein sollen. Weder der Niederschrift vom 22. Oktober 2020 noch dem angefochtenen Straferkenntnis sind Details zu den beiden Baumaschinen zu entnehmen. Es kann daher nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, ob die beiden Radlader zur Behandlungsanlage gehörten, sodass die entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.

Seine persönlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt. Dem widersprechende Ermittlungsergebnisse sind nicht hervorgekommen.

Die verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen des Beschwerdeführers und der jeweilige Eintritt der Rechtskraft sind im unbedenklichen Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der belangten Behörde vom 11. Juli 2023 dokumentiert.

6. Erwägungen

6. 1Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses

Die Nichterfüllung der gegenständlichen Auflage stellt ein Dauerdelikt dar (vgl. z.B. VwGH vom 3. Juli 1990, Zl. 90/07/0031). Wird die Tatzeit bei Dauerdelikten mit dem Zeitpunkt der Entdeckung festgelegt, so ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden (z.B. VwGH vom 22. November 2022, Zl. Ra 2022/06/0194).

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einem Dauerdelikt nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid angelasteten strafbaren Verhaltens könnten im Übrigen nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt verfolgt; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz könnte somit – vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Beschwerdeführer bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt – mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (z.B. VwGH vom 23. September 2004, Zl. 2001/07/0136).

Bei Vorliegen eines Dauerdeliktes oder eines fortgesetzten Deliktes deckt die Bestrafung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit alle bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen ab. Hingegen werden jene Tathandlungen, die nach diesem Zeitpunkt gesetzt werden, von dieser Abgeltungswirkung nicht erfasst. Setzt also der Täter sein strafbares Verhalten nach vorangegangener Bestrafung fort, so können die seit der letzten Bestrafung, also nach Erlassung des letzten erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Teilakte einer neuerlichen Bestrafung unterzogen werden (z.B. VwGH vom 24. September 2014, Zl. Ra 2014/03/0023, und 18. Jänner 2021, Zl. Ra 2020/11/0206).

Auflage 7 des Spruchpunktes III. des Genehmigungsbescheides besagt, dass in sämtlichen Bereichen der Containerburg, welche eine Absturzgefahr darstellen, Aufstiege und Rampen mit Geländern bestehend aus Hüft-, Mittel- und Fußwehr auszustatten sind. Im Straferkenntnis vom 16. November 2020 wurde moniert, dass bei zwei Aufstiegen die Geländer an einer Seite noch zu ergänzen seien. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass bei der Zugangsstiege zu den Containern auf einer Seite das Mittelwehr fehlt bzw. teilweise die Fußwehre fehlen. Mangels einer konkreteren Beschreibung im Straferkenntnis vom 16. November 2020 ist davon auszugehen, dass es sich um denselben Tatvorwurf handelt, bestehen die Geländer der Auflage zufolge doch aus Hüft-, Mittel- und Fußwehr und ist aus dem Tatvorwurf aus 2020 nicht erkennbar, dass andere Geländerelemente als im angefochtenen Bescheid beanstandet wurden oder ein anderes Geländer verfahrensgegenständlich war.

Das am 18. November 2020 zugestellte Straferkenntnis vom 16. November 2020 umfasst daher auch den gegenständlich vorgeworfenen Tatzeitpunkt, nämlich den 22. Oktober 2020. Eine (weitere) Bestrafung für den angelasteten Tatzeitraum scheidet aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes aus.

Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbietet nämlich die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – ist dann als endgültig („final“) anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, d. h. wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (z.B. VwGH vom 3. August 2022, Zl. Ra 2019/17/0093).

Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. Jänner 2022 betreffend das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. November 2020 kann nicht mehr angefochten werden und ist somit endgültig.

Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK liegt dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (z.B. VwGH vom 3. August 2022, Zl. Ra 2019/17/0093, m.w.N.).

Wie bereits dargelegt, würde eine (weitere) Bestrafung gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den gegenständlichen Spruchpunkt des Straferkenntnisses vom 16. November 2020 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt hat, stehen doch auch Freisprüche einer wiederholten Verfolgung entgegen.

Eine Änderung der Tatzeit durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wäre durch die behördliche Verfolgungshandlung nicht gedeckt und würde daher eine unzulässige Auswechslung der Tat darstellen (z.B. VwGH vom 31. August 2021, Zl. Ra 2021/09/0162).

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides war daher aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

6. 2Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses

Die Nichterfüllung der gegenständlichen Auflage stellt ein Dauerdelikt dar (vgl. z.B. VwGH vom 3. Juli 1990, Zl. 90/07/0031). Hinsichtlich der Konsequenzen für den Tatzeitraum wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Die Auflage 9 des Genehmigungsbescheides schreibt zunächst die Bemessung der erforderlichen tragbaren Feuerlöscher anhand der TRVB 124 und ihre Montage in griffgerechter Höhe vor. Laut dem Tatvorwurf vom 16. November 2020 wurden die tragbaren Feuerlöscher teilweise in einem Schrank bereitgehalten, der einerseits versperrt und andererseits nicht in griffgerechter Höhe (frei aufgestellter Kasten) war. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass zumindest ein tragbarer Feuerlöscher nicht gemäß der Auflage montiert gewesen sei (Mitarbeiteraufenthaltscontainer). Da die Auflage die Montage in griffgerechter Höhe vorschreibt und sich aus den Sprüchen der Straferkenntnisse kein anderer Tatort ergibt, handelt es sich beim Vorwurf einer nicht auflagegemäßen Montage um denselben Tatvorwurf wie 2020 und ist dieser bereits mit dem Straferkenntnis vom 16. November 2020 abgegolten. Die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses haben daher auch hier ihre Gültigkeit. Dazu kommt, dass der Tatvorwurf auch nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht, weil die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat nicht präzise beschrieben ist. Es war offenbar ein Feuerlöscher vorhanden, zumal das Fehlen eines solchen nicht moniert wurde, wo bzw. wie dieser jedoch angebracht war, ergibt sich weder aus der Verhandlungsschrift vom 22. Oktober 2020 noch aus der Aufforderung zur Rechtfertigung oder dem angefochtenen Straferkenntnis.

Nicht Gegenstand des vorangegangenen Strafverfahrens sind hingegen die Vorwürfe, dass nach TRVB 124 F erforderliche Kennzeichnungen gemäß Kennzeichnungsverordnung bzw. ÖNORM EN ISO 7010 nicht vorhanden gewesen seien und dass zumindest ein tragbarer Feuerlöscher (im Löscherkasten am Masten auf der gedichteten Lagerfläche) zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins nicht überprüft gewesen sei (das Datum der nächstfälligen Prüfung sei Oktober 2014 gewesen).

Die ÖNORM EN 3-7 legt die Eigenschaften, Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für tragbare Feuerlöscher fest. Punkt 16 dieser ÖNORM regelt die Kennzeichnung von tragbaren Feuerlöschern hinsichtlich ihrer Farbe und Beschriftung. Die Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997 i.d.F. BGBl. II Nr. 184/2015, gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – AschG (§ 1 Abs. 1 KennV). Sie legt unter anderem Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte fest (§ 8 Abs. 2 i.V.m. Punkt 1.5 der Anlage 1 der KennV). Die ÖNORM EN ISO 7010 bestimmt Sicherheitszeichen, die für den Zweck der Unfallverhütung, des Brandschutzes, des Schutzes vor Gesundheitsgefährdungen und für Fluchtwege angewendet werden, und zwar unter anderem für Feuerlöscher. Die gegenständliche Auflage schreibt vor, dass die tragbaren Feuerlöscher der ÖNORM EN 3 entsprechen müssen. In der ÖNORM EN3-7 wird weder auf die KennV noch auf die ÖNORM EN ISO 7010 verwiesen. Der Vorwurf fehlender Kennzeichnungen gemäß Kennzeichnungsverordnung bzw. ÖNORM EN ISO 7010 ist daher vom Wortlaut der Auflage 9 des Genehmigungsbescheides nicht gedeckt. Eine extensive Auslegung der Auflage würde zu einer unzulässigen Erweiterung des Straftatbestandes führen und verbietet sich schon aufgrund des Grundsatzes nullum crimen sine lege. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz (bzw. im vorliegenden Fall die entsprechende Auflage im Genehmigungsbescheid); eine Ergänzung derselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt allerdings eine Auslegung des Gesetzes (bzw. der Auflage) nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes (bzw. der Auflage) eine Stütze finden (vgl. VwGH vom 21. April 1997, Zl. 96/17/0488). Das Abstellen auf die Kennzeichnung des Aufstellungsortes überschreitet den Wortsinn der gegenständlichen Auflage. Der entsprechende Tatvorwurf ist daher nicht zu halten.

Anders verhält es sich beim Vorwurf der fehlenden Überprüfung des Feuerlöschers im Löscherkasten am Masten auf der gedichteten Lagerfläche, verlangt die gegenständliche Auflage doch die nachweisliche Überprüfung durch einen Sachkundigen gemäß ÖNORM F 1053 im Abstand von jeweils zwei Jahren, welche den Feststellungen zufolge nicht durchgeführt wurde.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nur die nach TRVB 124 erforderlichen Feuerlöscher den in der Auflage angeführten Anforderungen entsprechen müssen und daher zu prüfen sei, ob es sich bei dem gegenständlichen Feuerlöscher um einen erforderlichen oder um einen zusätzlichen Feuerlöscher handelt, geht insofern ins Leere, als die zitierte technische Richtlinie betreffend die erste und erweiterte Löschhilfe nur die Bemessung der Anzahl der tragbaren Feuerlöscher festlegt, nicht jedoch ihren konkreten Aufstellungsort in Gebäuden bzw. Anlagen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Auslegung der gegenständlichen Auflage würde bedeuten, dass es sich die Genehmigungsinhaberin faktisch aussuchen könnte, welche Feuerlöscher ihrer Meinung nach den Vorgaben entsprechen müssen oder nicht. Entgegen seinem Vorbringen stützt auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. Jänner 2022 die Auslegung des Beschwerdeführers nicht, wird der entsprechende Spruchpunkt doch aus anderen Gründen aufgehoben.

Der Tatbestand der Auflagenverletzung ist daher hinsichtlich der nachweislichen Überprüfung des gegenständlichen Feuerlöschers in objektiver Hinsicht gegeben.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Bei Ungehorsamsdelikten – zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr – ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

Seitens des Beschwerdeführers wurde kein Vorbringen erstattet, das sein Verschulden am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ausschließen würde. Es ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Der Spruchkorrektur bedurfte es, um dem Entfall der Tatvorwürfe zur Montage und zur Kennzeichnung der Feuerlöscher Rechnung zu tragen und um den Genehmigungsbescheid durch die Angabe der ihn erlassenden Behörde zu konkretisieren.

6. 3Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses

Auflage 10 des Genehmigungsbescheides schreibt dem Genehmigungsinhaber vor, auf den Radladern tragbare Feuerlöscher (z.B. G6) mitzuführen.

Sofern im angefochtenen Straferkenntnis auf den vorhandenen Feuerlöscher der Type G6 Bezug genommen wird, ist kein Fehlverhalten zu erkennen, verfügte dieser doch über eine werkseitige Endkontrolle aus dem Jahr 2020 sowie eine Überprüfungs- bzw. Montagebestätigung vom 21. Oktober 2020. Da die Kontrolle am 22. Oktober 2020 stattfand und der vorgeworfene Tatzeitpunkt das Datum des Ortsaugenscheines ist, verfügte der Feuerlöscher über eine aktuelle Überprüfungs- bzw. Montagebestätigung und entsprach auch der in der Auflage beispielhaft angeführten Type.

Die Auflage kann nur für Radlader gelten, die der gegenständlichen Behandlungsanlage zuzurechnen sind. Da dies im vorliegenden Fall nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden konnte, durfte der Beschwerdeführer aufgrund des im Strafverfahren geltenden Grundsatzes in dubio pro reo, wie er auch in der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG zum Ausdruck kommt, nicht bestraft werden, weil im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise im entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (vgl. z.B. VwGH vom 14. November 2018, Zl. Ra 2018/17/0165). Dies ist gegenständlich der Fall, weshalb der Spruchpunkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

6. 4Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses

In Entsprechung des § 44a Z 1 VStG hat die Tatumschreibung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (z.B. VwGH vom 13. Juli 2020, Zl. Ra 2018/11/0167, m.w.N.). Es ist rechtlich geboten, dass die Tat hinsichtlich des Täters unter Tatumstände so genau umschrieben wird, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die dadurch verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (z.B. VwGH vom 12. April 2023, Zl. Ra 2020/05/0066).

Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses erfüllt die Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG nicht, führt er doch lediglich aus, dass in der Detailauswertung der Abfallbilanzmeldung für das Jahr 2019 Mängel in der Bilanzierung (Einzelbuchungen, fehlende Lagerbestände, Restkapazitäten, Behandlungsverfahren, Produkt übergaben) festzustellen seien. Näheres ergibt sich weder aus der Verhandlungsschrift der Genehmigungsbehörde vom 22. Oktober 2020 noch aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. Jänner 2021. Im Akt befindet sich eine 350 Seiten umfassende eBilanzen-Auswertung aus dem Elektronischen Datenmanagement (EDM) für den Berichtszeitraum 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019. Welche Einzelbuchungen aus Sicht der belangten Behörde aus welchem Grund zu bemängeln sind, welche Lagerbestände fehlen bzw. was hinsichtlich der Restkapazitäten und des Behandlungsverfahrens oder der Produktübergaben nicht den Vorschriften entsprechen soll, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Erkenntnis noch aus der Verhandlungsschrift oder der Aufforderung zur Rechtfertigung.

Es liegt daher eine Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers und somit ein Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG vor.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist lediglich dann eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung zulässig, wenn es nicht zu einem Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglichen der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (z.B. VwGH vom 21. April 2021, Zl. Ra 2020/02/0252, m.w.N.). Es besteht für die Verwaltungsgerichte keine Befugnis zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens oder des Austauschs des Tatvorwurfs über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG hinaus (z.B. VwGH vom 21. November 2018, Zl. Ra 2017/17/0110, m.w.N.). „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (VwGH vom 29. August 2018, Zl. Ra 2017/17/0591, m.w.N.). Eine Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezieht (VwGH vom 26. November 2018, Zl. Ra 2017/17/0576, m.w.N.).

Die belangte Behörde hat ihren Tatvorwurf weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. Jänner 2021 noch in ihren Schreiben vom 17. Februar 2021 und 13. Dezember 2021 konkretisiert. Eine Berichtigung des Bescheidspruchs ist dem Landesverwaltungsgericht daher schon aus diesem Grund verwehrt und war das angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, ohne auf das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

6. 5Zum Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes

Da der Beschwerdeführer nurmehr die Nichteinhaltung einer Auflage des Genehmigungsbescheides zu verantworten hat, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zum Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes.

7. Zur Strafhöhe (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses)

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2019, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8.400 Euro zu bestrafen ist, wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 Euro bedroht.

Der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen kommt hohe Bedeutung zu, sollen doch die in Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen Auflagen nicht nur einen reibungslosen Betrieb, sondern auch die Einhaltung öffentlicher Interessen gewährleisten. Die Auflage 9 des Genehmigungsbescheides dient insbesondere dem Brandschutz, dem einerseits zum Schutz von Menschenleben, andererseits zum Schutz der Umwelt und von Eigentum hohes Gewicht zukommt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist hoch, die Intensität seiner Beeinträchtigung ist erheblich, weil nur eine regelmäßige ordnungsgemäße Überprüfung von Brandschutzeinrichtungen deren tatsächliches Funktionieren im Brandfall sicherstellt. Die Überprüfung des Feuerlöschers war beim Ortsaugenschein bereits seit 6 Jahren (!) überfällig. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist hoch, die Intensität seiner Beeinträchtigung Rechtsgutes nicht unerheblich, kann durch schnell verfügbare funktionstüchtige Feuerlöscher doch in vielen Fällen die Ausbreitung von Feuern verhindert werden.

Der Beschwerdeführer hat, wie bereits dargelegt, fahrlässig gehandelt und wies zum Tatzeitpunkt keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Die belangte Behörde ist vom Vorliegen einschlägiger Vorstrafen ausgegangen, ohne diese jedoch in ihrem Straferkenntnis anzuführen. Dabei ist zu beachten, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 2 StGB als rechtskräftige Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, bereits vorgelegen sein muss (z.B. VwGH vom 3. Oktober 2016, Zl. Ra 2016/02/0160).

Die belangte Behörde hat mildernd gewertet, dass bei einem relativ umfangreichen Auflagenregime lediglich punktuelle Auflagenverstöße zu ahnden gewesen seien. Auch der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde darauf. Dem kann nicht gefolgt werden, müssen beim Betrieb einer Behandlungsanlage doch sämtliche Auflagen und Bedingungen eingehalten werden. Als mildernd war vielmehr die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt zu werten.

Eine überlange Verfahrensdauer ist strafmildernd zu werten. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden (z.B. VwGH vom 9. November 2022, Zl. Ra 2022/12/0131). Mit Schreiben vom 7. Jänner 2021, zugestellt am 12. Jänner 2021, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter anderem hinsichtlich der gegenständlichen Tatvorwürfe zur Rechtfertigung auf. Das Verwaltungsstrafverfahren ist insofern als komplex zu werten, als eine Vielzahl an möglichen Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Behandlungsanlage zu beurteilen war (insgesamt 10), wobei auch um eine umfangreiche EDM-Auswertung vorlag, gegen eine weitere Person ermittelt wurde, Stellungnahmen verschiedener Amtssachverständiger eingeholt wurden und mehrfach Parteiengehör gewährt wurde. Die Aktendokumentation des Aktes der belangten Behörde umfasst rund 1.500 Seiten. In Anbetracht dieser Umstände kann auch dann nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer jeweils zeitnah Stellungnahmen im Verfahren abgab (vgl. z.B. VwGH vom 2. Juni 2022, Zl. Ra 2022/02/0091, wo eine Verfahrensdauer von 2 Jahren und 8 Monaten bei einem vergleichsweise einfachen StVO-Delikt nicht als unverhältnismäßig lang beurteilt wurde).

Den Feststellungen zufolge wurden über den Beschwerdeführer nach der Tatbegehung weitere Strafen wegen Übertretung des AWG 2002 verhängt, weshalb nicht von einem langen Wohlverhalten seit Begehung der Tat auszugehen ist.

Weitere Milderungsgründe, wie insbesondere ein reumütiges Geständnis, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner Stellung als abfallrechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 26 Abs. 3 AWG 2002, als verantwortliche Person im Sinne des § 26 Abs. 6 AWG 2002 und als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter unter anderem für das AWG 2002 als gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig anzusehen, weshalb für ihn die Mindeststrafe von 2.100 Euro heranzuziehen ist.

In Hinblick auf den Entfall eines Teiles des Strafvorwurfs und des von der belangten Behörde angenommenen Erschwerungsgrundes war die Geldstrafe herabzusetzen. Der von der Behörde angenommene Milderungsgrund (geringe Anzahl an Verstößen gegen Auflagen) hatte zu entfallen, gleichzeitig war die zum Tatzeitpunkt bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Es konnte daher mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Sie ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen und es lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse (vgl. z.B. VwGH vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/03/0098, und 28. Mai 2013, Zl. 2012/17/0567, m.w.N.).

Wenn eine Geldstrafe nicht nur aufgrund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabgesetzt wird, ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen (vgl. z.B. VwGH vom 15. Dezember 2011, Zl. 2008/03/0098, und 28. Mai 2013, Zl. 2012/17/0567, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall waren insbesondere die Einschränkung des Tatvorwurfes und der Wegfall eines Erschwerungsgrundes zu berücksichtigen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe wie aus dem Spruch ersichtlich zu reduzieren war. Der Strafrahmen wird nunmehr sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe zu 25 % ausgeschöpft.

Die Strafe ist gerade noch geeignet, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlungen vor Augen zu führen und ihn zukünftig von der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat abzuhalten. Auch generalpräventive Gründe sprechen im gegenständlichen Fall nicht gegen die Verhängung der Mindeststrafe (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. z.B. VwGH vom 24. November 2008, Zl. 2006/05/0113, und vom 10. April 2013, Zl. 2013/08/0041).

Die obigen Ausführungen gelten jeweils sowohl für die Geld- als auch für die Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) scheidet schon im Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes aus (vgl. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wonach eine Ermahnung im Hinblick auf die vorgesehene Strafdrohung von – im dortigen Anlassfall – bis zu 726 Euro nicht in Betracht kommt).

Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte wäre im vorliegenden Fall nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Davon kann gegenständlich jedoch keine Rede sein, sodass die Anwendung von § 20 VStG zu unterbleiben hatte.

Die verhängten Strafen sind daher tat-, täter- und schuldangemessen.

8. Zu den Kosten

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 erster Halbsatz dieser Bestimmung ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Da der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkte 2. Folge gegeben und die Höhe der Strafe herabgesetzt wurde, war der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren neu zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

§ 52 Abs. 8 VwGVG kommt daher dann zu tragen, wenn infolge einer Beschwerde eine Strafe herabgesetzt, in eine mildere Strafart umgewandelt oder, bei aufrechterhaltenem Schuldspruch, ganz nachgesehen wird, aber auch dann, wenn infolge einer Berufung ein Teil eines strafbaren Tatbestandes aus dem Spruch ausgeschieden wird (vgl. VwGH vom 28. Juni 2013, Zl. 2011/02/0002, m.w.N.).

Hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses wurde den Beschwerden (zumindest teilweise) Folge gegeben, sei es durch Aufhebung der Spruchpunkte (Spruchpunkte 1., 3. und 4.), sei es durch Herabsetzung der Strafe bzw. Einschränkung der Tatvorwürfe (Spruchpunkt 2.). Es waren daher keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

9. Zum Verzicht auf die Ausschöpfung der Vorbereitungszeit gemäß § 44 Abs. 6 VwGVG

Die Ladung zur Verhandlung wurde am 7. Juli 2023 abgefertigt, die Zustellung an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers erfolgte jedoch erst am 13. Juli 2023. Die Verhandlung fand am 27. Juli 2023 statt. Die zweiwöchige Frist des § 44 Abs. 6 VwGVG konnte daher nicht eingehalten werden. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter verzichteten jedoch in der Verhandlung vom 27. Juli 2023 ausdrücklich auf die Ausschöpfung der zweiwöchigen Vorbereitungszeit, sodass das Gericht zur Durchführung der Verhandlung berechtigt war (z.B. VwGH vom 4. Mai 2023, Zl. Ra 2022/01/0236, zur Zulässigkeit des Verzichts auf die gesetzlich vorgesehene Vorbereitungszeit).

10. Zur Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde

Die belangte Behörde blieb der Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern. Da sie trotz ordnungsgemäßer Ladung (die Ladung wurde am 7. Juli 2023 per LAKIS-Prozess zugestellt) unentschuldigt, das heißt ohne Vorbringen berücksichtigungswürdiger Gründe, nicht an der Verhandlung teilgenommen hat, konnte die Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt werden.

11. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Die Verkündung entfiel aufgrund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruchs (vgl. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046, m.w.N.).

Darüber hinaus verzichteten der Beschwerdeführer und seine Vertreterin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2023 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (vgl. z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146, m.w.N.).

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

12. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Die Frage, wie eine Auflage in einem bestimmten Bescheid auszulegen ist, betrifft nur den Einzelfall (vgl. VwGH vom 27. November 2019, Zl. Ra 2017/05/0213). Da dem Verwaltungsgericht bei der Interpretation der Auflage keine unvertretbare Beurteilung unterlaufen ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien vorzunehmen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043). Da die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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