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LVwG-AV-1263/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1263/001-2023
LVwG-AV-1263/001-2023Landesverwaltungsgericht27.07.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbstständig Erwerbstätiger; Anspruch; Voraussetzungen; Kausalität;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A AG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 13. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Teilabweisung eines Antrages nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Anlässlich der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach gibt dem Antrag der A AG vom 28. April 2022 auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihres Dienstnehmers B, geb. ***, in Höhe von Euro EUR *** für den beantragten Zeitraum von 26. Februar 2022 bis 08. März 2022 keine Folge und wird der Antrag abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 13. Dezember 2022, Zl. ***, wurde unter Anwendung von § 32 EpiG dem Antrag der *** AG vom 28. April 2022 auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich ihres Dienstnehmers B, geb. ***, dahingehend stattgegeben, als ein Vergütungsbetrag in Höhe von EUR *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüber hinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).
In ihrer Begründung ging die belangte Behörde aufgrund der vorgelegten Lohn- und Gehaltsunterlagen von folgenden Beträgen aus:
„Laut der von Ihnen vorgelegten relevanten Lohn- und Gehaltsabrechnung beträgt das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) für das erste Monat der Absonderung gesamt EUR *** und für das zweite Monat der Absonderung EUR ***. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen belaufen sich gesamt auf EUR ***. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier 17,53%) beträgt für das regelmäßige Bruttoentgelt im ersten Monat der Absonderung EUR *** und für das zweite Monat der Absonderung EUR ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung beträgt für die Sonderzahlungen EUR ***.“
Wie sich die von ihr zugesprochenen Beträge nun tatsächlich zusammensetzen, wurde in der Entscheidungsbegründung nicht dargelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt:
„Aus beiliegendem Jahreslohnkonto ist ersichtlich, dass der Monatslohn € *** beträgt und nicht der von Ihnen angenommene Betrag. In den Monaten Februar und März erhielt Hr. B auf Grund seines langen Krankenstandes von uns nicht mehr den vollen Monatslohn. Jedoch für die Quarantäne mussten wir den aliquoten Anteil vom vollen Lohn bezahlen. Die restliche Zahlung erhielt er von der ÖGK und ist somit am Lohnkonto nicht ersichtlich. Aus diesem Grund steht uns der volle Betrag zu und nicht der von Ihnen errechnete niedrige Anteil.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. ***, der den Antrag, den Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 26. Februar 2022, Zl. ***, die Lohnzettel betreffend die Monate Februar und März 2022, sowie einen Ausdruck des Jahreslohnkontos von April 2021 bis März 2022 enthält.
Aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 26. Februar 2022, Zl. ***, wurde Herr B, geb. ***, (Dienstnehmer der A AG) aufgrund seiner Infektion mit der COVID19Erkrankung an der Adresse ***, ***, von 26. Februar 2022 bis einschließlich 08. März 2022 abgesondert.
Der bezeichnete Absonderungsort befindet sich im Bezirk Mistelbach und war diese Person in diesem Zeitraum bei der beschwerdeführenden Partei als Lagerarbeiter beschäftigt.
Die beschwerdeführende Partei brachte am 28. April 2022 einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG betreffend diesen Dienstnehmer in Höhe von EUR *** bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach für einen Zeitraum von 26. Februar 2022 bis 08. März 2022 ein.
Im Antrag wurde betreffend die Absonderungsmonate Februar und März 2022 von einem Grundlohn in Höhe von jeweils EUR *** ausgegangen; die Höhe der zustehenden jährlichen Sonderzahlung wurde mit EUR *** bekanntgegeben und ein Auszahlungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR *** berechnet bzw. beantragt.
Der Dienstnehmer befand sich seit 20. Oktober 2021 aufgrund einer anderen Erkrankung im Langzeitkrankenstand und stand für eine Arbeitsleistung – auch im Absonderungszeitraum – nicht zur Verfügung. Deshalb hatte er im Absonderungszeitraum keinen arbeitsrechtlich normierten Entgeltanspruch zumindest seit Jänner 2022 gegenüber der Antragstellerin. Auch nach Beendigung der behördlich verfügten Quarantäne hatte die Arbeitgeberin aufgrund des Fortbestehens der Dienstverhinderung aufgrund der (anderen) Krankheit keine Verpflichtung zur Leistung von Entgeltzahlungen.
Aufgrund einer Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse, wonach für den Absonderungszeitraum der anteilige Monatslohn zu entrichten sei und kein Krankengeld ausbezahlt werde, leistete die Beschwerdeführerin im März 2022 für den festgestellten Absonderungszeitraum dem Dienstnehmer EUR *** (unter Berücksichtigung des vor dem Krankheitsfall bestehenden monatlichen Bruttolohnanspruches samt Dienstalterszulage in Höhe von EUR ***; für den gesamten Absonderungszeitraum anteilig EUR *** brutto, abzüglich des Negativanspruches in Höhe von EUR *** an Gewerkschaftsbeiträgen für Februar 2022, des Gewerkschaftsbeitrages für März 2022 in Höhe von EUR ***, wobei die Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung, sowie die Lohnsteuer abgeführt wurden).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes einschließlich dem von der beschwerdeführenden Partei eingebrachten Antrag.
Die Tatsache, dass der Dienstnehmer vor und nach der festgestellten behördlichen Absonderung sich aufgrund einer anderen Erkrankung im Langzeitkrankenstand befand und im Absonderungszeitraum auch für eine Arbeitsleistung nicht zur Verfügung stand, ist im gegenständlichen Verfahren nicht strittig. Vielmehr ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass für den Absonderungszeitraum keine Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse erfolgen würden. Dass vor und auch nach dem Absonderungszeitraum vom Sozialversicherungsträger Leistungen an Krankengeld geleistet wurden und aufgrund der Dauer des Krankenstandes dem Dienstnehmer gegenüber der Dienstgeberin kein arbeitsrechtlich normierter Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund von Krankheit mehr zustand, wird ebenso im Beschwerdegegenstand nicht in Abrede gestellt.
Die Höhe des ausbezahlten Bruttolohnes, sowie der Tatsache, dass diesbezüglich SV und LSt abgeführt wurden, ergibt sich aus dem im behördlichen Akt inne liegenden Lohnzettel für den Monat März 2022, sodass entsprechend festzustellen war.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten:
Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
[…]
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
[…]
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
Im gegenständlichen Fall haben sowohl die belangte Behörde als auch das erkennende Gericht den gesamten Antrag der Beschwerdeführerin auf seine Richtigkeit zu überprüfen, und somit auch, ob zum einen der beantragte Vergütungszeitraum zutrifft und zum anderen, ob für diesen überhaupt ein Vergütungsanspruch zusteht bzw. der Vergütungsbetrag richtig berechnet worden ist. Eine fehlerhafte Berechnung bzw. Zuerkennung durch die belangte Behörde ist vom Verwaltungsgericht aufzugreifen, zumal eine „reformatio in peius“ (vgl. etwa § 42 VwGVG in einem Verwaltungsstrafverfahren) im gegenständlichen Fall rechtlich nicht zur Anwendung gelangt und eine Überprüfung des vergütungsfähigen Anspruches somit in jeder Richtung zu erfolgen hat.
Der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war auf Grundlage des § 7 EpiG im festgestellten Zeitraum abgesondert.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach der Beschwerdeführerin einen Betrag in Höhe von EUR *** zuerkannt, weil sie davon ausgegangen ist, dass dem Dienstnehmer gegenüber der Rechtsmittelwerberin im Februar 2022 einen Entgeltanspruch in Höhe von EUR *** und für März 2022 in Höhe von EUR *** gebührte, wobei sie fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass es sich hierbei um monatliche Ansprüche gehandelt hat.
Fraglich ist im Beschwerdegegenstand jedoch, ob beim Dienstnehmer durch diese behördliche Absonderung überhaupt eine Behinderung am Erwerb eingetreten ist, und somit ein Verdienstentgang entstanden ist.
Entscheidungsrelevant ist, dass die Rechtsmittelwerberin dem Dienstnehmer wie festgestellt EUR *** ausbezahlt hat, dieser jedoch bereits vor Beginn der Absonderung aufgrund einer anderen Krankheit gegenüber der Beschwerdeführerin überhaupt keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr hatte und auch ohne Quarantäne im Absonderungszeitraum krankheitsbedingt für eine Dienstverrichtung nicht zur Verfügung gestanden wäre.
Grundsätzlich ist eine auf § 7 EpiG begründete Absonderung als sonstige Dienstverhinderung nach den arbeitsrechtlichen Normen anzusehen und bildet für sich keinen Entgeltfortzahlungsanspruch des Dienstnehmers auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), wenn bloß eine präventive Abschottung behördlich verfügt wurde, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vorliegt.
Im Beschwerdegegenstand ist lediglich die Rechtsfrage zu klären, wann ein Vergütungsanspruch iSd § 32 Abs. 1 EpiG besteht, nicht aber, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen einer auf Grundlage des § 7 EpiG behördlich verfügten Absonderung eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach den arbeitsrechtlichen Normen vorliegt und einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begründet.
Der Vergütungsanspruch gemäß § 32 EpiG wurde in der heute geltenden Form im Jahre 1974 geregelt und nahm sich erklärtermaßen den unmittelbar davor neu geregelten Entschädigungsanspruch nach § 52b TierseuchenG zum Vorbild. Der Anspruch soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse des Gleichheitsgebotes sowohl Selbständigen als auch Unselbständigen zustehen. Es soll der tatsächliche Einkommensverlust ersetzt werden. Die Entschädigung soll daher nach den gleichen Grundsätzen bemessen werden, wie diese im Entwurf eines Bundesgesetzes über die Entgeltfortzahlung im Erkrankungsfall vorgesehen sind. Damit die betroffenen Arbeitnehmer möglichst rasch in den Genuss der gebührenden Entschädigung gelangen, sieht der Entwurf vor, dass die Arbeitgeber die Entschädigung vorschussweise auszuzahlen haben, wofür der Entschädigungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber übergeht (Resch, Verhältnis Vergütung nach Epidemiegesetz zur arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung, ecolex 2021/203, 4/2021, S 285).
Maßgebliche Frage im Verfahren ist zunächst die Anwendbarkeit des mit BGBl. I Nr. 89/2022 neu in § 32 EpiG eingefügten Abs. 3a. Dazu ist auszuführen, dass es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt, zumal sich ein solcher Anspruch auf einen konkreten Zeitraum – nämlich die Zeit der durch die behördliche Absonderung hervorgerufenen Erwerbsbehinderung – bezieht (zu vergleichbaren Regelungen s. VwGH 13.04.2021, Ro 2020/12/0001 [Verwendungszulage]; VwGH 22.02.2022, Ra 2020/08/0187 [Ansprüche auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe]; VwGH 08.03.2022, Ra 2021/10/0096 [Ansprüchen auf Leistungen der Sozialhilfe]; diese Frage außerdem explizit offen lassend: VwGH 01.09.2022, Ra 2022/03/0112). In einem solchen Fall ist der Anspruch anhand der Bestimmungen in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung zu bewerten (vgl. VwGH 09.12.2021, Ra 2020/08/0155, siehe auch LVwG NÖ 31.03.2023, LVwG-AV-797/001-2023). Wesentlich ist, dass § 32 Abs. 3a EpiG idF BGBl. I Nr. 89/2022 erst seit 01. Juli 2022 in Geltung steht.
Zwar geht der Gesetzgeber im Rahmen dieser Novellierung davon aus, (ansonsten hätte er die Meinung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Ausschussbericht 1503 der Beilagen XXVII. GP im Bericht nicht zitiert), dass der Anspruch auf Vergütung nach § 32 Abs. 3 EpiG als lex specialis vorgeht; unabhängig davon, ob privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts oder des Bezugs bestehen (kritisch dazu Mitschka, (Kranke) Arbeitnehmer in Quarantäne – wer trägt die Kosten, in GRAU 2020/16, 2/2020, Seite 54).
Entscheidungsrelevant ist im gegenständlichen Fall, dass § 32 Abs. 1 EpiG einen Vergütungsanspruch nur dann normiert, wenn durch die Behinderung des Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist. Anspruchsvoraussetzung ist ergo, dass die behördliche Absonderungsmaßnahme kausal eine „Behinderung“ am Erwerb verursacht hat. Nur dann ist eine Vergütung zu leisten (nach § 32 Abs. 1 leg. cit. primär an die natürliche Person; der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund geht mit der Auszahlung durch den Dienstgeber an diesen nach Abs. 3 über).
Ein verfügungsfähiger Anspruch besteht demnach nur, wenn die behördlich verfügte Absonderung ursächlich am Erwerb (be-)hindert hat.
Vom Gesetzgeber wurde eben in diesem Zusammenhang mit der festgestellten Novellierung im zitierten Ausschussbericht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2022, Zl. Ra 2021/09/0235, Bezug genommen und hervorgehoben, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 32 Abs. 3 EpiG von einem Dienstnehmer ausgegangen ist, dem durch eine Maßnahme nach dem EpiG ein Verdienstentgang entstanden ist, der in der Folge durch eine Vergütung ausgeglichen werden soll. Ist jedoch beim Arbeitnehmer kein Verdienstentgang – aus welchen Gründen auch immer – eingetreten, hat dieser keinen Anspruch auf Vergütung (siehe auch Rz 34 VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235).
Faktum ist, dass im Beschwerdegegenstand der betroffene Dienstnehmer im Absonderungszeitraum keinen arbeitsrechtlich normierten Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund einer anderen Erkrankung gegenüber der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin (mehr) hatte und krankheitsbedingt für eine Dienstleistung auch nicht zur Verfügung stand. Aus welchen Gründen nun die Rechtsmittelwerberin – ohne gesetzliche bzw. vertragliche Verpflichtung – das Entgelt bezogen auf den Absonderungszeitraum bezahlte, ist sekundär, da Anspruchsvoraussetzung im Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1 EpiG ist, dass durch die Absonderung eine Behinderung am Erwerb beim Dienstnehmer eingetreten ist.
Einerseits mangelt es im Beschwerdefall an einem Entgeltanspruch gegenüber der Dienstgeberin (sowohl § 32 Abs. 1 als auch Abs 3. EpiG statuieren lediglich einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund; normiert wird keinesfalls, dass der Arbeitgeber über die gesetzliche Anspruchsgrundlage des EFZG auf Grundlage des EpiG zusätzliche Zahlungen tätigen müsste); andererseits geht § 32 EpiG von einem Verdienstentgang aus, welcher in der behördlichen Absonderung seine Kausalität hat. Bei einer Vorerkrankung, die zur Dienstverhinderung wegen Krankheit geführt hat, liegt insoweit kein anspruchsbegründender Verdienstentgang aufgrund einer COVID-19-Infektion vor (LVwG 31.01.2023, LVwG-AV-469/001-2023). Der Grund der zum Entgeltfortzahlungsverlust führenden Dienstverhinderung im Absonderungszeitraum liegt vielmehr nicht in der festgestellten Absonderung (bzw. durch eine dieser gleichzuhaltenden Maßnahme), sondern unbestritten in einer anderen Erkrankung begründet.
Der Antrag der Beschwerdeführerin erweist sich deshalb als unzulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. insbesondere §§ 49 Abs. 4 iVm 50 Abs. 29 EpiG) stützen kann.
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