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LVwG-S-1592/001-2022•LVwG N LVwG-S-1592/001-2022
LVwG-S-1592/001-2022Landesverwaltungsgericht26.07.2023
Infrastruktur und Technik; Luftfahrt; Verwaltungsstrafe; Fluggast; Entschädigung; Flugscheinkosten; Erstattung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des B, vertreten durch die C Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB, diese wiederum vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 25. März 2022, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Luftfahrtgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Rechtsvorschriften lauten: Strafnorm: § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 151/2021Übertretungsnorm: Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 8 Abs.1 lit. a und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004
II.Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,- zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 169 Abs. 1 Z 3 lit. s Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 151/2021
Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004
§§ 907a Abs. 1, 1420 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS Nr. 946/1811 i.d.g.F.)
§§ 5 Abs. 1, 9, 19, 22 Abs. 2, 25, 27 Abs. 1, 31 Abs. 1 sowie 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)
§§ 27, 44 Abs. 1, 50 sowie 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.300,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe
1.1. B (in der Folge: der Beschwerdeführer) war wenigstens im Zeitraum vom 15. April 2021 bis zum 23. August 2021 als Chief Executive Officer (CEO) der D, einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in ***, VAE, (in der Folge: das Luftfahrtunternehmen) zur Vertretung dieses Unternehmens nach außen berufen.
Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt zu mindestens € 10.000,-.
Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Vorschriften des Luftfahrtgesetzes bzw. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 im oben angeführten Zeitraum wurde weder konkret behauptet noch nachgewiesen. Ebensowenig wurde dargetan, dass der Beschwerdeführer im Luftfahrtunternehmen ein wirksames Kontrollsystem durch Maßnahmen eingerichtet hatte, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der hier einschlägigen Rechtsvorschriften, konkret im Zusammenhang mit dem nachstehend beschriebenen Vorfall, erwarten ließen:
1.2. Die im Verwaltungsbezirk Tulln (Stadt ) wohnhafte E (in der Folge: der Fluggast) hatte für 24. Oktober 2020 einen Flug mit der Nr. *** von *** () nach *** () und am 2. November 2020 den Rückflug () von *** () nach *** () gebucht; beide vom Luftfahrtunternehmen auszuführende Flüge wurden annulliert. Obwohl der Fluggast umgehend die Erstattung der Ticketkosten begehrte, wurden diese erst - nach Intervention der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) - am 19. September 2021 erstattet.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, dass ihm die unverzügliche (bzw. wenigstens bis zum 15. April 2021) Rückerstattung der Ticketkosten nicht möglich gewesen wäre.
Das Luftfahrtunternehmen hatte mit Email vom 22. Februar 2021 dem Fluggast (lediglich) eine Gutschrift in Höhe der Ticketkosten, einlösbar nur auf Flügen des Luftfahrtunternehmens angeboten. In einem Email vom 26. Mai 2021, gerichtet an die Adresse der apf, wurde ein „cash refund“ angeboten, da dem Luftfahrtunternehmen die Rückbuchung mittels „the same method of payment“ nicht möglich gewesen wäre.
1.3. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: die belangte Behörde) vom 25.März 2022 wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: seit 15.4.2021 (Schlichtungsverfahren) bis zumindest 23.8.2021
(Datum der Anzeige)
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben als Geschäftsführer (CEO) und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma D mit dem Sitz im , , *** in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu verantworten, dass diese Firma als ausführendes Luftfahrunternehmen seit 15.4.2021 bis zumindest 23.8.2021 (Datum der Anzeige) Frau E, wohnhaft in , , ein von der Annulierung der Flüge *** von *** () nach *** () am 24.10.2020 und *** von *** () nach *** () am 2.11.2020 betroffener Fluggast, kein Anspruch auf Unterstützungsleistungen (Ersatz der Flugscheinkosten) eingeräumt hat, obwohl gemäß Art. 5, Absatz 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom ausführenden Luftfahrunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten werden.
Das am 15.4.2021 eröffnete Schlichtungsverfahren blieb mangels ihrer Mitwirkung erfolglos und wurde daher am 30.6.2021 geschlossen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. § 169 Abs. 1 Z. 3 lit. s
Luftfahrtgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 1.000,00 18 Stunden § 169 Abs. 1 Luftfahrtgesetz
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 100,00
Gesamtbetrag: € 1.100,00“
In der Begründung finden sich zunächst Darlegungen zum Sachverhalt, im Wesentlichen entsprechend der Anzeige der apf, die Wiedergabe der Äußerungen des Beschwerdeführers bzw. des Luftfahrtunternehmens sowie für maßgeblich erachteter Rechtsvorschriften. Weiters setzt sich die belangte Behörde mit der Verantwortung des Beschwerdeführers als „CEO“, dem Einwand der Doppelbestrafung angesichts eines Strafverfahrens wegen Nichtmitwirkung am Schlichtungsverfahren und dem Unzuständigkeitseinwand auseinander, zitiert aus einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht NÖ, tätigt Ausführungen zur Frage, weshalb die angenommene Übertretung vorliege, und schließt mit Ausführungen zur Strafbemessung.
1.4. Dagegen richtet sich die Beschwerde des B; dieser macht – auf das Wesentliche zusammengefasst - folgendes geltend:
er sei der „falsche“ Beschuldigte, weil nicht überprüft worden sei, welche von in Betracht kommenden Funktionen eines „CEO“ (Hauptgeschäftsführer, geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Vorstandsvorsitzender, Generaldirektor, zeichnungsberechtigter Geschäftsführer) der Beschwerdeführer tatsächlich hätte
die belangte Behörde sei unzuständig, da Tatort der nicht gewährten „Unterstützungsleistungen“ nur der Flughafen *** sein könne
es sei bereits mit 24. Oktober 2021 Verfolgungsverjährung eingetreten
die „Straferhebung“ sei unzulässig, da mit einer ersten Aufforderung zur Strafverfolgung die Anzeige „verbraucht“ sei; sie (auch) unzulässig, weil die Verwaltungsübertretung aus einem Schlichtungsverfahren erwachse; aus § 139a Abs. 1 Luftfahrtgesetz sei keine nähere Definition der Mitwirkungspflicht am Schlichtungsverfahren ersichtlich
Unter Berufung auf § 9 Abs. 6 VStG wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nur bei vorsätzlichem Verhalten strafbar wäre, was ihm aber nicht vorgeworfen worden sei
weiters wird vorgebracht, dass die „Behörde apf“ auf Gegenfragen nicht geantwortet, nicht in für die Betroffene verständliche Dokumente angeboten hätte und ohnedies über sämtliche Informationen verfügt hätte; das Luftfahrtunternehmen sei aufgrund der Pandemiesituation nicht in der Lage gewesen auf Schreiben frühzeitiger und umfassender zu reagieren; es hätte ohnedies versucht, alle Rückerstattungen und Anfragen raschest möglich vorzunehmen; es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich um behördliche Schreiben handelte; aufgrund des erhöhten Arbeitsaufkommens und der sich stetig ändernden Pandemiesituation hätte man nicht innerhalb der gesetzten Fristen auf Aufforderungsschreiben reagieren können. Es liege somit keine vorwerfbare Unterlassung der Mitwirkungsverpflichtung vor.
Schließlich wird die Aufhebung des Straferkenntnisses begehrt.
1.5. Die belangte Behörde legte Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Gericht vor. Dieses forderte den Beschwerdeführer zu einem klarstellenden und ergänzenden Vorbringen auf und führte am 4. Juli 2023, nachdem eine weitere Äußerung des Beschwerdeführers erfolgt war, eine mündliche Verhandlung durch, bei der der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weiteres Vorbringen erstattete, und verkündete sodann seine Entscheidung. Der Beschwerdeführer begehrte in der Folge fristgerecht die Vollausfertigung des Erkenntnisses.
Die Sachverhaltsfeststellungen zum Verfahrensverlauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten des Gerichts und der belangten Behörde und sind unstrittig.
Unbestritten sind auch die Feststellungen betreffend den Fluggast, die Buchung sowie die Annullierung der beiden Flüge und Tatsache und Zeitpunkt der Rückzahlung der Ticketkosten. Dass dem Luftfahrtunternehmen bereits vor Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraums die Forderung des Fluggastes bekannt war, resultiert aus dem Email vom 22. Februar 2021, auf das sich der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung bezog.
Auch die Position des Beschwerdeführers als „CEO“ und seine Außenvertretungs-befugnis sind – jedenfalls seit der mündlichen Verhandlung – in Wahrheit nicht strittig. Schon mit dem Beschwerdevorbringen, die genaue Funktion des Beschwerdeführers sei nicht ermittelt worden, wurde in Wahrheit nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer das Luftfahrtunternehmen nach außen vertritt, ist doch offenkundig mit all den angebotenen Varianten (offenbar so wörtlich aus „Wikipedia“ abgeschrieben) eine Vertretungsbefugnis verbunden. Im übrigen ist in dem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (zB 16.04.2009, 2006/11/0227), wonach bei Sachverhaltselementen mit Wurzeln im Ausland eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei, die über die entsprechenden Informationen verfügt, besteht). Die Weigerung des Beschwerdeführers trotz Aufforderung des Gerichts, in diesem Zusammenhang konkretere Angaben zu seiner Funktion zu machen, ist so zu werten, dass er der Annahme der belangten Behörde, er sei zur Vertretung des Luftfahrtunternehmens nach außen berufen, nichts entgegenzusetzen hat.
Das Vorbringen, er sei der „falsche Beschuldigte“ läuft erkennbar darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer eben selbst nicht mit konkreten Flugbuchungen, Abwicklung von Kundengeschäften oder konkret Rückforderungen bzw.-zahlungen und dergleichen beschäftigt ist. Das wäre auch nicht von einer Person in leitender Funktion eines international tätigen Luftfahrtunternehmens zu erwarten. Allerdings war mit diesem Vorbringen weder die Behauptung – und noch weniger der zu fordernde Nachweis – der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG noch der Etablierung eines wirksamen Kontrollsystems (vgl. dazu zB VwGH 12.11.2019, Ra 2019/02/0166; 02.02.2021, Ro 2019/04/0007) verbunden. Der allgemeine Hinweis auf die Pandemiesituation und die daraus resultierenden Herausforderungen sind nicht geeignet, darzutun, weshalb das Luftfahrtunternehmen, für welches der Beschwerdeführer einzustehen hat, konkret nicht in der Lage gewesen sein sollte, der Ticketpreisrückforderung des Fluggastes im konkreten Fall kurzfristig, wenigstens aber bis zum Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraumes (welcher erst mehr als fünf Monate nach dem annullierten Flug liegt), nachzukommen.
Das Einkommen des Beschwerdeführers hat das Gericht geschätzt, wobei als allgemein bekannt anzusehen ist, dass in der ersten Managementebene international tätiger Konzerne deutlich höhere Gehälter bezahlt werden, sodass die angenommenen € 10.000,- ohnedies weit untertrieben sein werden. Der Hinweis des Beschwerdeführervertreters auf ein möglicherweise niedrigeres Lohnniveau im arabischen Raum mag für durchschnittliche Arbeitnehmer gelten, vermag in Bezug auf einen „CEO“ einer international tätigen Fluglinie nicht zu überzeugen. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein konkretes Vorbringen erstattet hat.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
Luftfahrtgesetz
§ 139a. (1)Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(2)Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können behinderte Fluggäste sowie Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.7.2006 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(3)Bei der Streitbeilegung gemäß Abs. 1 und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier-und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, festgelegte Verfahrensweise anzuwenden. Die Schienen-Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.
(4)Die Schienen-Control GmbH hat in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakte Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 geltend zu machen.
§ 169. (1) Wer
2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
3. folgenden unionsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:
(…)
s) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,
(…)
zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben beim Verdacht des widerrechtlichen Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.
Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Artikel 5
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) (…)
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
(…)
Artikel 7
(…)
(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
(…)
Artikel 8
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
ABGB
§ 907a. (1) Eine Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Haben sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers oder dessen Bankverbindung geändert, so trägt der Gläubiger eine dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung.
(…)
§ 1420. Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905 Abs. 1 und 2, § 906, § 907a Abs. 1, § 907b) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.
VStG
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(…)
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann str afbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
§ 25. (1) Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(…)
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(…)
StGB
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
(2) Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter einer strafbaren Handlung nach § 165 ein Verpflichteter im Sinne des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S 43, ist und die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, begangen hat.
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
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B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
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3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde dafür bestraft, dass er (im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG) als zur Vertretung des Luftfahrtunternehmens nach außen berufenes Organ zu verantworten hätte, dass das Luftfahrtunternehmen dem näher genannten Fluggast keinen „Anspruch auf Unterstützungsleistungen“ eingeräumt hätte, wobei die belangte Behörde letztere mit „Ersatz der Flugscheinkosten“ näher präzisiert. Mit der daraus resultierenden Übertretung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wird dem Beschwerdeführer zweifellos eine Unterlassung, konkret die Nichterbringung von Geldleistungen vorgeworfen, welche gemäß § 1420 iVm § 907a Abs. 1 ABGB durch Übergabe am Wohnort des Gläubigers zu erfüllen sind. Der maßgebliche Tatort für ein Unterlassungsdelikt ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen (zB VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0173).
Im Hinblick auf den Wohnsitz des Fluggastes im Verwaltungsbezirk Tulln war die belangte Behörde somit gemäß § 27 Abs.1 VStG zur Entscheidung über die von ihr angenommene Tat zuständig.
Die Funktion der apf, ihre allfälligen Parteienrechte und die mit der Ausgestaltung der Schlichtungsregelung zusammenhängenden Fragen berühren weder die Zuständigkeit der Behörde noch das Vorliegen einer Übertretung, welche gemäß § 25 Abs. 1 VStG von Amts wegen zu verfolgen ist (sodass es auch auf die Anzeige der apf nicht ankommt).
3.2.2. Unter der Voraussetzung, dass das inkriminierte Verhalten mit Strafe bedroht ist, liegt also ein Unterlassungsdelikt vor, und zwar in Form eines Dauerdelikts, bei dem das verpönte Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (vgl. z.B. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043). Die Verjährungsfrist beginnt daher in in der Regel in jenem Zeitpunkt, in dem die gebotene Maßnahme nachgeholt wird (vgl. z.B. VwGH 14.11.2019, Ro 2019/22/0002). Dies war erst am 19. September 2021 der Fall; die Verfolgungsverjährung endete daher gemäß § 31 Abs.1 VStG erst ein Jahr danach, innerhalb welchem die belangte Behörde nicht nur eine entsprechende Verfolgungshandlung durch Aufforderung zur Rechtfertigung gesetzt, sondern auch das Straferkenntnis erlassen hatte. Verjährung ist damit nicht eingetreten.
3.2.3. Auch der Einwand der unzulässigen Doppelbestrafung verfängt nicht:
Beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG gilt - anders als im gerichtlichen Strafverfahren - das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen (vgl. VwGH 23.3.2022, Ra 2020/06/0156, mwN) - wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Zu prüfen ist somit, ob die herangezogenen Strafdrohungen einander ausschließen bzw. insoweit eine Scheinkonkurrenz gegeben ist (vgl. VwGH 3.3.2020, Ro 2019/04/0012). Zu den Fällen der Scheinkonkurrenz zählen die Subsidiarität, die Spezialität und die Konsumtion (vgl. VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0213, mwN). Es ist offensichtlich, dass keiner dieser Fälle im Verhältnis von der angewendeten Strafbestimmung hinsichtlich der in Betracht kommenden Übertretung des § 139a Abs. 1 Luftfahrtgesetz vorliegt, vielmehr handelt es sich um verschiedene Delikte mit unterschiedlichen einander weder aus- noch einschließenden Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Arten des Fehlverhaltens pönalisieren, wobei der Unwert der einen Tat nicht auch gleichzeitig den Unwert der anderen abdeckt.
Auch von einem Verbrauch des Strafanspruchs durch eine andere Verfolgungshandlung kann keine Rede sein.
3.2.4. Da der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung des Luftfahrtunternehmens nach außen berufen war, ist er Adressat der Norm und damit auch der Verwaltungsstrafe. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Behörde den „falschen Beschuldigten“ herangezogen hat, auch zumal ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 leg. cit. nicht bestellt war (der diesbezügliche Nachweis wäre dem Beschwerdeführer oblegen; er wurde nicht erbracht). Sohin geht die Berufung auf § 9 Abs. 6 leg. cit. ins Leere, die eine Strafbarkeit trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorsieht.
3.2.5. Der vorgeworfene Tatbestand wurde auch erfüllt: Unbestrittenermaßen wurde ein Flug annulliert, woraus dem Fluggast die Rechte nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zustehen. Diese umfassen auch das Recht auf Erstattung der Ticketkosten binnen sieben Tagen (Abs. 1 lit. a), welche der Fluggast unbestrittenermaßen begehrt hat. Auch wenn in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 von einem „Anbieten“ die Rede ist, kann dies vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass auch die Leistung zu erbringen ist. Es wäre nämlich völlig absurd, müsste das Luftfahrtunternehmen ein Angebot machen, brauchte aber in Wahrheit nichts zu leisten. Ganz klar folgt dieses Verständnis aus Art. 7 Abs. 3 leg. cit., auf den auch Art. 8 leg. cit. verweist, wo ausdrücklich von einer Leistung durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen, die Rede ist.
Da die Erstattung im vorliegenden Fall binnen der vorgesehenen sieben Tage nicht erfolgt ist, wurde die durch § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s Luftfahrtgesetz pönalisierte Übertretung der genannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verwirklicht. Da es sich, wie bereits gesagt, um ein Dauerdelikt handelt und dieses erst am 19. September 2021 endete, liegt der vorgeworfene Tatzeitraum innerhalb des Begehungszeitraums, wobei freilich dem Gericht eine Ausdehnung, welche zulasten des Beschwerdeführers ginge, verwehrt ist.
Mit dem Hinweis auf das Anbot vom 22. Februar 2021 ist demgegenüber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da einerseits das bloße Anbieten nach dem zuvor Gesagten nicht ausreicht, andererseits die Leistung in Form eines Gutscheins (darum handelt es sich hier in Wahrheit) nur mit Zustimmung des Fluggastes zulässig wäre, deren Vorliegen der Beschwerdeführer nicht zu behaupten vermag.
Schließlich ist anzumerken, dass dem Gesetzgeber bei Vorliegen eines entsprechenden öffentlichen Interesses nicht verwehrt ist, die Nichterfüllung im Zivilrecht wurzelnder Verpflichtungen auch strafrechtlich zu pönalisieren.
3.2.6. Auch die subjektive Tatseite, wofür gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit genügt, ist erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwirklichung der Übertretung kein Verschulden traf: es mag sein, dass die damals herrschende Pandemie auch für das gegenständliche Luftfahrtunternehmen besonders herausfordernd war, und es mag noch angehen, dass sich eine gebührende Leistung in einem solchen Fall um einige Tage oder vielleicht auch Wochen verzögern mag. Eine mehrmonatige Verzögerung (von der vorgesehenen Fälligkeit bis zum Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraums vergingen etwa fünf Monate) erscheint demgegenüber nicht tolerabel, muss doch einem Luftfahrtunternehmen zugetraut werden, derart einfache Geschäftsfälle wie die Rückzahlung eines Geldbetrages auch unter schwierigen Bedingungen zügig abzuwickeln. Die Pandemie war zu diesem Zeitpunkt schon längere Zeit im Gange, sodass zu verlangen ist, dass sich das Unternehmen darauf einstellt und entsprechende, auch personelle Vorkehrungen trifft. Auch angebliche Schwierigkeiten mit der Rückbuchung auf das Kreditkartenkonto des Fluggastes vermögen nicht zu exkulpieren, zumal auch andere Zahlungsmöglichkeiten offenstanden, etwa im Sinne des oben zitierten Art. 7 Abs. 3 die Übersendung eines Schecks.
3.2.7. Die Tat wurde daher in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht begangen. Der dafür verantwortliche Beschwerdeführer war daher zu bestrafen. Dies hat die belangte Behörde auch getan, wobei trotz der – überflüssigen – Bezugnahme auf das Schlichtungsverfahren hinreichend klar und konkret ist, wofür der Beschwerdeführer belangt wurde.
3.2.8. Wie durch die Strafdrohung (Geldstrafe bis zu € 22.000,- , bei zusätzlichen erschwerenden Umständen überdies eine Freiheitsstrafe) indiziert und durch die Statuierung der Verpflichtung im Gemeinschaftsrecht bestätigt, handelt es sich beim geschützten (der Wahrung der Rechte von durch Flugausfällen betroffenen Fluggästen) um ein hoch einzuschätzendes Rechtsgut, sodass das Absehen von der Bestrafung oder die bloße Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. letzter Satz VStG nicht in Betracht kommt.
3.2.9. Unter Zugrundelegung der Strafzumessungsregeln des § 19 Abs. 2 VStG ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 1.000,- und die dazu proportionale Ersatzfreiheitsstrafe von bloß 18 Stunden nicht zu beanstanden: Vom Strafrahmen hat die Behörde nicht einmal 5 % ausgeschöpft, was auch bei einem unbescholtenen Täter auch bei Annahme bloß fahrlässigem Verhaltens und ohne Vorliegens besonderer Erschwerungsgründe (hier könnte immerhin die lange Begehungsdauer, auch unter Zugrundelegung der Einschränkung durch den Tatvorwurf, angeführt werden, vgl. § 33 Abs. 1 Z1 StGB) nicht als unangemessen zu erachten ist, dies auch bei wesentlich bescheideneren Einkommensverhältnissen als nach der Schätzung des Gerichts oder den Annahmen der Behörde (diese war unwidersprochen von einem Monatseinkommen von € 4.000,- ausgegangen). Bei einem Delikt wie dem gegenständlichen ist nach Auffassung des Gerichts auf Präventionsgesichtspunkte besonders Bedacht zu nehmen, muss doch sowohl dem Beschwerdeführer und seinem Unternehmen wie auch anderen Normadressaten vor Augen geführt werden, dass die Missachtung von Fahrgastrechten nicht zu tolerieren ist und entsprechend effektive Strafen zu erwarten sind, sodass es sich auch ökonomisch nicht lohnt, den Fluggästen die ihnen zustehenden Leistungen zu verweigern bzw. deren Erbringung zu verschleppen. Im Lichte dieser Überlegungen erachtet das Gericht eine Strafe von bloß € 1.000,- als am unteren Bereich des Vertretbaren, sodass auch die längere Verfahrensdauer nicht zu einer weiteren Reduktion führen kann. Ebensowenig vermag sich die schließlich doch erbrachte Leistung noch als strafmildernd auszuwirken; das Gleiche gilt aus den obgenannten Gründen auch für die besonderen Verhältnisse der Pandemie.
3.2.10. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der Beschwerde ein Erfolg nicht beschieden sein konnte. Neben den Verfahrenskosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG waren dem Beschwerdeführer in Anwendung der Bestimmungen des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20% der verhängten Geldstrafe, sohin € 200,- aufzuerlegen.
3.2.11. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer (in Bezug auf die aus der anzuwendenden VO (EG) resultierenden Fluggastrechte) klaren und eindeutigen bzw. sonst durch die Judikatur hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall bzw. grundsätzlich nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
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