LVwG N LVwG-S-106/001-2023

LVwG-S-106/001-2023Landesverwaltungsgericht26.07.2023

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Fußverkehr; Verhaltenspflichten; Fahrbahnrand;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-106/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.106.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2023 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses verwendete Wortfolge „für über 30 Sekunden“ zu entfallen hat und die Übertretungsnorm „§ 76 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idF BGBl. I Nr. 122/2022 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO idF BGBl. I Nr. 154/2021“ und die Strafnorm § 99 Abs. 3 lit. a StVO idF BGBl. I Nr. 154/2021“ zu lauten haben.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.

3. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist wegen Verletzung in Rechten für die Beschwerdeführerin nicht zulässig. Für die weiteren revisionsberechtigten Parteien im Verfahren ist die Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 50 Euro (dieser setzt sich zusammen aus der Strafe iHv 30 Euro, dem Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren iHv 10 Euro und dem Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren iHv 10 Euro) und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum maßgeblichen Sachverhalt:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom 15. Dezember 2022, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführerin) wegen der Übertretungen des § 76 Abs. 1 StVO für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) verhängt.

Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin nachstehende Verwaltungsübertretung begangen hat:

„Tatbeschreibung:

Sie haben als Fußgängerin nicht den äußersten Fahrbahnrand benützt. Sie blieben auf der Fahrbahn im Kreuzungsbereich für über 30 Sekunden stehen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 76 Abs. 1, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 30,00

13 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 i.d.g.F.”

1.2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit ihrer E-Mail-Eingabe vom 15. Jänner 2023 fristgerecht Beschwerde, in der sie sich im Wesentlichen gegen den Tatvorwurf wendete, als sie nach Verlassen ihres Grundstückes den äußersten Fahrbahnrand benutzt habe, da sie die Straße immer so benutze. Das Einsatzfahrzeug sei auf der rechten Fahrbahn gestanden. Um zu diesem Einsatzfahrzeug zu gelangen und insbesondere um mit dem am Fahrersitz befindlichen Polizeibeamten zu sprechen, da sie dessen Dienstnummer in Erfahrung habe bringen wollen, hätte sie zur Fahrbahnmitte der Straße ausweichen müssen. Nach dem Gespräch mit dem Polizisten sei sie auch nicht auf der Kreuzung stehen geblieben, sondern hätte die Kreuzung verlassen. Dabei verwies sie auf eine von ihr angefertigte Skizze. Sie hätte daher keine Rechtsvorschriften verletzt.

Darüber hinaus brachte sie vor, keine Vorstrafen zu haben und dass „die Behörde […] nicht gleich strafen“ müsse, um das Ziel zu erreichen, da es sich um eine Tat mit geringem gesellschaftlichen Schaden, nämlich ein Bagatelldelikt, handle. Sie ersuche daher darum, dass „Abstand von diesem Straferkenntnis“ genommen werde und es bei einer Ermahnung zu belassen.

1.3. Die belangte Behörde legte diese Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 16. Jänner 2023 zur Entscheidung vor.

1.4. Aufgrund Richterwechsels gemäß der hg. Verfügung, Zl. ***, wurde das Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Richterin am 14. April 2023 neu zugewiesen.

2. Feststellungen:

2.1. Im vorderen Bereich der Kreuzung *** / *** / *** – von der *** kommend – ist kein Gehsteig, Gehweg oder Straßenbankett vorhanden. Die Beschwerdeführerin war am 19. August 2022 und am 20. August 2022 zu Fuß unterwegs.

2.2. Aufgrund eines Anrufes der Beschwerdeführerin am 19. August 2022 fuhr die Streife *** mit dem Zeugen B zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin in der ***, ***. Die einschreitenden Polizeibeamten besprachen vor dem Haus der Beschwerdeführerin den angezeigten Vorfall. Nachdem diese die Amtshandlung beendet und bereits wieder im Einsatzfahrzeug Platz genommen und das Fahrzeug am Ende der Straße gewendet hatten, folgte ihnen die Beschwerdeführerin, um die Dienstnummer des amtshandelnden Polizeibeamten zu erfahren, weil sie mit der Amtshandlung unzufrieden war.

Dabei ging sie zunächst den äußersten Fahrbahnrand entlang der *** Richtung ***. Anstatt weiterhin den äußersten Fahrbahnrand zum etwa 15 Meter entfernten Einsatzfahrzeug zu benutzen, wechselte sie bereits dort in die Mitte der Fahrbahn, weil sie mit dem am Fahrersitz befindlichen Polizisten sprechen wollte. Nach der Diskussion mit dem am Fahrersitz befindlichen Polizisten bewegte sich die Beschwerdeführerin in den Kreuzungsbereich, wo sie dann stehen blieb, bevor sie weiter in die *** einbog.

2.3. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine monatliche Pension in Höhe von 1.223,76 Euro und hat keine Sorgepflichten oder maßgeblichen Schulden. Sie verfügt über ein in ihrem Eigentum befindliches Wohnhaus, das mit Ausnahme eines kleinen Kreditrestbetrags in Höhe von etwa 3000 Euro abbezahlt ist.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich klar und eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtfertigung vom 26. September 2022 und ihrer Beschwerde vom 15. Jänner 2023. Als unstrittig ist vorliegend sowohl die Tatzeit als auch der Tatort zu werten, als diese auch die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Rechtfertigung und ihrer Beschwerde außer Streit gestellt hat. Ebenfalls ist unstrittig, dass sie zu Fuß unterwegs war. Aufgrund ihrer eigenen Angaben und aus ihrer von ihr selbst angefertigten Skizze ist ebenfalls unstrittig, dass die Beschwerdeführerin zunächst bereits mittig auf der Fahrbahnspur – ohne bereits hier den äußeren Fahrbahnrand zu verwenden – sich dem Einsatzfahrzeug genähert und nach dem Gespräch mit dem am Fahrersitz befindlichen Polizisten sich zum Kreuzungsbereich *** / *** / *** begeben und dort auch nicht den äußersten Fahrbahnrand verwendet hat.

3.2. Die getroffene Feststellung zu den örtlichen Gegebenheiten (Fehlen eines Gehwegs bzw. eines Gehsteigs bzw. Straßenbanketts) ergibt sich aus dem in der Verhandlung eingesehenen Auszug von „Google maps street view“ zum Kreuzungsbereich (vgl. Beilage D./ zum Verhandlungsprotokoll), der der Beschwerdeführerin und dem Zeugen vorgehalten wurde. Darüber hinaus beschrieben sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge die örtlichen Gegebenheiten weitgehend übereinstimmend mit den Gegebenheiten, die sich auch vom Auszug von „Google maps street view“ ableiten lassen.

3.3. Die getroffene Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Kreuzungsbereich stehen geblieben ist, ohne dabei den äußersten Fahrbahnrand zu benutzen, war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbar geschilderten Zeugenaussagen des amtshandelnden Polizisten Zeugen B in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der sich an die in Rede stehende Amtshandlung grundsätzlich erinnern konnte, zu treffen. Der Zeuge B, der über eine jahrzehntelange Berufserfahrung verfügt und unter Wahrheitspflicht und unter Erinnerung an seinen Diensteid ausgesagt hat, schilderte lebensnah und nachvollziehbar, dass er die Beschwerdeführerin eindeutig im Kreuzungsbereich

– ohne dass sie dabei den äußersten Straßenrand benutzt habe – stehen gesehen habe. Dies konnte er deshalb so genau sagen, weil die Straße gut ausgeleuchtet gewesen sei und zudem die Scheinwerfer des Einsatzfahrzeuges auf die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen seien. Die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen wurde für das erkennende Gericht insbesondere dadurch zusätzlich untermauert, als er von sich aus bei einzelnen Detailfragen sogleich angab, „so ehrlich sein“ zu müssen, dass er „das heute nicht mehr so genau weiß“.

Demgegenüber vermittelte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass es sich bei ihren Rechtfertigungsversuchen, wie etwa weshalb sie ihren – wie sie angab – „Gehfluss“ unterbrochen habe, um eine reine Schutzbehauptung handelte. So gab sie in ihrer Rechtfertigung vom 26. September 2022 an, manchmal wegen Beinschmerzen aufgrund Krampfadern stehen bleiben zu müssen. Auf die Frage hin, wie sie denn den Verhandlungssaal ohne Gehprobleme betreten und sich in diesem sichtlich ohne Gehprobleme fortbewegen zu können, gab sie in der Verhandlung nunmehr an, doch keine Gehprobleme zu haben.

Schließlich räumte sie in der Verhandlung selbst ein, nicht ausschließen zu können, dass sie „[…] eine ‚Gehpause‘ einlegen musste, dass quasi die Gehflüssigkeit etwas unterbrochen war“. Die Beschwerdeführerin vermittelte auch deshalb einen zum Teil unglaubwürdigen Eindruck auf das erkennende Gericht, als sie zunächst mit der Vorlage der von ihr angefertigten Bilder darzulegen versuchte, dass sie auf ihrem Grundstück gewesen sei. Später behauptete sie apodiktisch, nicht im Kreuzungsbereich gestanden, sondern so gegangen zu sein, wie sie dies auf ihrer Skizze eingezeichnet habe. Diesen Widerspruch vermochte die Beschwerdeführerin im Verlauf der Verhandlung auch nicht auszuräumen.

Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse, der von der Beschwerdeführerin selbst angefertigten Skizze, aus der ersichtlich ist, dass sie den Kreuzungsbereich jedenfalls gequert hat und in Zusammenschau mit der glaubwürdigen Zeugenaussage und den Schutzbehauptungen der Beschwerdeführerin bleibt für das erkennende Gericht kein Zweifel darüber bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Kreuzungsbereich nicht den äußersten Fahrbahnrand benützt hat.

Die in der Verhandlung von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos vermögen dieses Beweisergebnis insofern nicht zu erschüttern, als darauf eine gänzlich andere Örtlichkeit abgebildet ist, nämlich der Bereich des Hauseingangs und nicht der verfahrensgegenständlich relevante Kreuzungsbereich. Zudem ist darauf jeweils eine spätere Uhrzeit (00:09:14 Uhr und 00:09:45 Uhr) abgedruckt. Selbst unter Heranziehung der Fotos wäre dadurch nicht ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin zuvor im Kreuzungsbereich befunden hat.

3.4. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen (Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen) der Beschwerdeführerin ergeben sich zweifelsfrei aus der mit der Beschwerde übermittelten Verständigung über die Leistungshöhe der Pensionsversicherungsanstalt sowie aus ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.

4. Zur maßgeblichen Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 lauten auszugsweise wie folgt:

[…]

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 122/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

[…]

2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;

[…]

5. Fahrstreifen: ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht;

[…]

10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine,

Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße;

11. Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;

[…]

(1) Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen, sofern dies zumutbar ist; beim Betreten der Fahrbahn ist auf den übrigen Verkehr achtzugeben. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen. Benützer von selbstfahrenden Rollstühlen dürfen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit befahren.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

[…]“

4.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten:

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[…]

Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zur objektiven und subjektiven Tatseite:

5.1.1. § 76 Abs. 1 StVO enthält mehrere Verhaltenspflichten für Fußgänger.

Fußgänger ist, wer den Weg zu Fuß zurücklegt, sich also lediglich auf seinen Füßen fortbewegt, losgelöst von jeder Verbindung mit anderen Fortbewegungsmitteln irgendwelcher Art (VwGH 29.6.1970, 1323/69). Da die Beschwerdeführerin unstrittig ohne jegliche Verwendung eines Fortbewegungsmittels den Weg zum Einsatzfahrzeug und zur Kreuzung zurückgelegt hat, war sie Fußgängerin. Als solche trafen sie sohin auch die Verhaltenspflichten des § 76 Abs. 1 StVO:

Gemäß § 76 Abs. 1 StVO haben Fußgänger – wenn Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden sind – das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen.

Zumal es bei dem vorliegenden Straßenabschnitt an einem Gehsteig, einem Gehweg und einem Straßenbankett fehlt, ist von Fußgängern der äußerste Fahrbahnrand zu benutzen.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin jedoch gerade nicht den äußersten Fahrbahnrand benutzt, sondern ist demgegenüber im Kreuzungsbereich stehengeblieben. Insofern hat sie den objektiven Tatbestand des § 76 Abs. 1 StVO erfüllt.

5.1.2. Diese Verwaltungsübertretung ist der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Feststellungen auch subjektiv vorwerfbar. Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, für die die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005). Derartiges hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht.

Die Tat ist ihr somit auch subjektiv vorwerfbar und der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

5.2. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.2.1. § 99 Abs. 3 lit. a StVO sieht eine Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, vor.

5.2.2. Die Strafbemessung erweist sich als tat-, schuld- und täterangemessen:

Festzuhalten ist einleitend, dass sich die verfahrensgegenständliche Geldstrafe betreffend § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit 30 Euro im untersten Zehntel (bloß 4,13 % [!] der möglichen Gesamtstrafe) des bis 726 Euro reichenden Strafrahmens befindet.

5.2.3. Das zu schützende Rechtsgut ist im Verfahren wegen Übertretung des § 76 Abs. 1 StVO die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr und der Schutz der Fußgänger (Grubmann, Straßenverkehrsordnung3 [2015] § 76 StVO Rz 2 mwN). Diesem kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann – wie die Beschwerdeführerin dies in ihrer Beschwerde vorbringt, als sie § 76 StVO als „Bagatelldelikt“ bezeichnet – davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO immerhin Geldstrafen bis zu 726 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht (vgl. VwGH 13.2.2023, Ra 2022/02/0117). Dieses Rechtsgut wurde im vorliegenden Fall durch das Nichtbenützen des äußersten Fahrbahnrandes auch nicht bloß geringfügig beeinträchtigt und hat die Beschwerdeführerin fahrlässig gehandelt.

5.2.4. Mangels vorgesehener Mindeststrafe in § 99 Abs. 3 lit. a StVO kommt eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG jedenfalls nicht in Betracht.

5.2.5. Wie bereits unter Punkt 5.2.2. ausgeführt, ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtguts nicht gering. In einem solchen Fall fehlt es an einer in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzung für die Einstellung des Strafverfahrens. Daher kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung vorliegend auch nicht in Betracht.

Selbst unter Zugrundelegung tristester persönlicher Vermögensverhältnisse, völliger Unbescholtenheit und allfälliger vorliegender Milderungsgründe erweist sich die verhängte Geldstrafe in der Höhe von lediglich 30 Euro, insbesondere aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls als tat-, schuld- und täterangemessen. Der vorgenommenen Strafzumessung der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten.

5.3. Zur Spruchanpassung:

Die Übertretungsnorm sowie die Strafnorm waren im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu konkretisieren (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).

Zudem lässt sich der exakte Zeitraum „über 30 Sekunden“ nachträglich nicht mehr zweifelsfrei eruieren, weshalb diese Wortfolge im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entfallen konnte. Zumal § 76 StVO aber ohnedies nicht auf eine bestimmte „Mindestverweildauer“ abstellt, war diese Spruchanpassung rechtlich nicht weiter von Relevanz.

5.4. Zum Kostenausspruch:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen, mindestens jedoch mit 10 Euro (hier: 10 Euro).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision wegen Verletzung in Rechten (ad Spruchpunkt 3 erster Satz):

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro, verhängt wurde.

Vorliegend wurde über die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. Dezember 2022 wegen einer Übertretung des § 76 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO – diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu 726 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor – eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden), verhängt. Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist daher für die Beschwerdeführerin gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2021/02/0194).

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (ad Spruchpunkt 3 zweiter Satz):

Die Revision ist gegenständlich nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen konnte. Überdies standen im Mittelpunkt der Entscheidung zu lösende Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036).

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