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LVwG-M-60/001-2022•LVwG N LVwG-M-60/001-2022
LVwG-M-60/001-2022Landesverwaltungsgericht25.07.2023
Maßnahmenbeschwerde; Einreiseverweigerung; Drittstaatsangehörige; Zurückweisung; persönliche Freiheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A in *** (Serbien), vertreten durch B, p. A. C, ***, ***, gegen die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) am Flughafen *** am 2. September 2022 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich (belangte Behörde) zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die gegenüber der Beschwerdeführerin am 2. September 2022 am Flughafen *** durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgesprochene Einreiseverweigerung (Zurückweisung) für rechtswidrig erklärt.
2. Der Bund hat der Beschwerdeführerin gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung Aufwendungen in der Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGVG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, stellte sich am 2. September 2022 am Flughafen ***, wo sie zuvor als Passagierin eines Flugzeugs gelandet war, der Grenzkontrolle. Dabei legte sie ihren gültigen Reisepass vor.
2. Die Beschwerdeführerin hatte (zuletzt) für den Zeitraum von 12. Oktober 2020 bis 12. Oktober 2021 über eine auf Grundlage des § 64 NAG ausgestellte Aufenthaltsbewilligung „Student“ für Österreich verfügt. Ein von ihr noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellter Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Bewilligung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. November 2021 abgewiesen, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde erhob. Diese wurde mit (mündlich verkündetem) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. Mai 2022, ***, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis führte die Beschwerdeführerin am 2. September 2022 mit und wies es bei der Grenzkontrolle vor.
Über ein gültiges Visum verfügte sie im Einreisezeitpunkt nicht.
3. Ihrer Einreise am 2. September 2022 vorangehend hatte sich die Beschwerdeführerin (soweit im vorliegenden Zusammenhang relevant) von 7. März bis einschließlich 3. Juni 2022 durchgehend in Österreich aufgehalten. Am 19. Juni 2022 war ihr die Einreise nach Ungarn verweigert worden. Daraufhin war sie am 20. Juni 2022 erneut nach Österreich eingereist und hatte sich danach bis zum 5. August 2022 hier aufgehalten.
4. Im Zuge der Einreisekontrolle am 2. September 2022 am Flughafen wurde der Beschwerdeführerin von einem Grenzkontrollorgan die Einreise in das Bundesgebiet verweigert. Dazu wurde ihr das Formular „Standardformular für die Einreiseverweigerung“ gemäß Anhang V, Teil B, der VO (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex – SGK), in dem Grund F „Überschreiten der 90 Tage innerhalb von 180 Tagen“ angekreuzt war, überreicht. Zusätzlich wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Aufenthaltstitel per 12. Oktober 2021 seine Gültigkeit verloren habe.
Bis zu ihrem Rückflug musste sich die Beschwerdeführerin im Transitbereich des Flughafens aufhalten.
5. Gegen die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) richtet sich die vorliegende Maßnahmenbeschwerde vom 13. Oktober 2022.
Darin wird – zusammengefasst – vorgebracht, der Beschwerdeführerin sei zu Unrecht die Einreise verweigert worden, weil auch nach Ende der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels ein Aufenthaltsrecht bei fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag gemäß § 24 Abs. 1 NAG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag fortbestehe. Ab dem 26. Mai 2022 habe sich die Beschwerdeführerin (unter Einrechnung des 19.06.2022, an dem die Einreiseverweigerung nach Ungarn erfolgt war) nur 58 Tage im Schengenraum aufgehalten. Ein Aufaddieren von Aufenthaltszeiten nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zur Ermittlung der Aufenthaltsdauer nach Art. 6 Abs. 1 SGK sei gemäß Art. 6 Abs. 2 leg.cit. untersagt.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ihre Anhaltung im Transitbereich des Flughafens *** für rechtswidrig zu erklären. Darüber hinaus beantragt sie festzustellen, sie sei dadurch, dass sie zur Ausreise nach Serbien verhalten wurde, in ihrem Recht gemäß Art. I. Abs. 1 BVG BGBl. Nr. 390/1973 und Art. 14 EMRK sowie in ihrem Recht gemäß Art. 4 der VO (EU) 2018/1806 verletzt worden. Schließlich beantragt sie die Zuerkennung von Aufwandersatz in Höhe des Schriftsatzaufwandes von € 737,60.
6. Die belangte Behörde erstattete am 10. November 2022 eine Stellungnahme, mit der eingestanden wurde, dass die Einreiseverweigerung zu Unrecht erfolgt sei. Nach näherer Prüfung durch eine Fachabteilung habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreisekontrolle die Einreisevoraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 1 SGK erfüllt habe, weil der visumfreie Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nicht überschritten worden sei. Allerdings sei die Beschwerdeführerin durch das Grenzorgan nicht angehalten, sondern ihr lediglich zur Sicherung der Zurückweisung nach § 42 FPG aufgetragen worden sei, sich an einem bestimmten Ort innerhalb des Grenzkontrollbereichs aufzuhalten. Dies stelle keinen Freiheitsentzug dar, da es der Beschwerdeführerin jederzeit unbenommen gewesen sei, das Bundesgebiet zu verlassen.
7. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde, der in der Stellungnahme der belangten Behörde insoweit nicht entgegengetreten wurde. Der Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem Gerichtsakt.
II.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
[…]
Örtliche Zuständigkeit
§ 3. […]
(2) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,
[…]
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, […];
Verfahren
Beschwerde
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. […]
(4) […] Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
[…]
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung […]
[…]
Inhalt der Beschwerde
§ 9.(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung […] der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
[…]
(2) Belangte Behörde ist
[…]
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
[…]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es […] die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) […] zu überprüfen.
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
[…]
Kosten
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
[…]
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
[…]
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
[…]
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I 100/2005 in der im Zeitpunkt der Zurückweisung der Beschwerdeführerin geltenden Fassung BGBl. I 83/2022, lauten:
„[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
[…]
11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;
[…]
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
[…]
12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69);
[…]
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
[…]
Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. […]
[…]“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100/2005 in der im Zeitpunkt der Zurückweisung der Beschwerdeführerin geltenden Fassung BGBl. I 206/2021, lauten:
„[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2. […]
(2) Fremdenpolizei ist
1. die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden,
[…]
Sachliche Zuständigkeit im Inland
§ 5. (1) Den Landespolizeidirektionen obliegt
1. die Besorgung der Fremdenpolizei (§ 2 Abs. 2);
[…]
Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise
§ 15. (1) Fremde benötigen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).
(2) Passpflichtige Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Visumpflicht.
[…]
Hinderung an der Einreise und Zurückweisung
§ 41. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn
1. deren Einreise nicht rechtmäßig ist;
[…]
Sicherung der Zurückweisung
§ 42. (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm, unbenommen seines Rechtes, das Bundesgebiet jederzeit zu verlassen, zur Sicherung der Zurückweisung aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.
(2) Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen können, zu begeben.
[…]“
4. Gemäß § 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl I 566/1991, zählen die Fremdenpolizei sowie die Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm zur Sicherheitsverwaltung.
Gemäß § 88 Abs. 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).
5. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex, hier abgekürzt mit SGK), ABl. L 77, S 1, idF der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. L 135, S. 27, lauten (Schreibfehler nicht korrigiert):
„[…]
Artikel 6
Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
(2) Für die Durchführung von Absatz 1 wird der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.
[…]
Artikel 14
Einreiseverweigerung
(1) Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 6 Absatz 5 genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.
(2) Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen. Die Entscheidung wird von einer nach nationalem Recht zuständigen Behörde erlassen. Die Entscheidung tritt unmittelbar in Kraft.
Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung wird mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B erteilt, das von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung berechtigten Behörde ausgefüllt wird. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf diesem Standardformular bestätigt.
(3) Personen, denen die Einreise verweigert wird, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmen sich nach nationalem Recht. Dem Drittstaatsangehörigen werden auch schriftliche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung unterrichten können, die entsprechend dem nationalen Recht in seinem Namen vorgehen kann.
[…]“
6. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 303, S 39, in der im Zeitpunkt der Zurückweisung der Beschwerdeführerin geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2019/592, ABl. L 103 I, S. 1, lauten:
„[…]
Artikel 4
(1) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
[…]
ANHANG II
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind
[…]
Serbien (ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden)
[…]“
III.Rechtliche Beurteilung
1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass sich die durch § 27 VwGVG geregelte Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes auf Grund einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ausschließlich auf den angefochtenen Verwaltungsakt bezieht. Dem Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, über die Rechtswidrigkeit eines anderen als des ausdrücklich bekämpften Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu entscheiden (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0298).
2. Die Beschwerdeführerin betitelte ihre Beschwerde explizit als „Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, §§ 41, 42 FPG und § 88 SPG“. Dem Wortlaut des Beschwerdebegehrens zufolge beantragt sie, ihre am 2. September 2022 erfolgte Anhaltung im Transitbereich des Flughafens *** für rechtswidrig zu erklären. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung, sie sei dadurch, dass sie auf Grundlage des § 41 FPG zur Ausreise nach Serbien verhalten worden sei, in unterschiedlichen Rechten verletzt worden (vgl. näher oben I.5.).
Eine auf Grundlage des § 41 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Z 1 FPG ausgesprochene Zurückweisung ist eine „Organbefugnis“ (dh. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeräumt) und demnach ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher (im Hinblick auf § 2 Abs. 2 SPG konkret sicherheitsbehördlicher) Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bzw. des § 88 Abs. 1 SPG, der mittels Maßnahmenbeschwerde an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht bekämpft werden kann (so etwa Feik, Fremdenrecht, in Bachmann ua. [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht14, 2022, 186 und 196; dies voraussetzend etwa VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0274, mwN, insbesondere VwGH 14.11.2017, 2017/21/0018, 0019; zu einer Vorgängerregelung ausdrücklich VfSlg. 12.523/1990 mwN).
§ 42 Abs. 1 FPG sieht zur Sicherung der Zurückweisung vor, dass Fremden, die den Grenzkontrollbereich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht sofort verlassen können, aufgetragen werden kann, sich an einem bestimmten Ort dieses Bereichs aufzuhalten. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine solche Maßnahme ihrer Natur und Beschaffenheit nach offensichtlich nicht darauf gerichtet ist, die (Bewegungs-)Freiheit des von ihr Betroffenen zu beschränken; sie bezweckte vielmehr einzig und allein die Verhinderung einer Ein-(Weiter-)Reise nach Österreich (so wiederum VfSlg. 12.523/1990 mwN).
Auch im vorliegenden Fall werden in der Beschwerde keine Umstände vorgebracht, die darauf schließen lassen würden, dass der Anordnung an die Beschwerdeführerin, sich bis zu ihrer – klarerweise erst nach Organisation eines geeigneten Fluges möglichen – Ausreise im Transitbereich des Flughafens aufzuhalten, eine über die Sicherung der Einreiseverweigerung (Zurückweisung) hinausgehende Intention einer Freiheitsbeschränkung zu Grunde liegen könnte. Vor dem Hintergrund des § 42 Abs. 1 FPG hatte die Anordnung daher eine ausschließlich der Zurückweisung dienende Funktion und stellt auf Grund des fehlenden eigenständigen Charakters keinen über die Einreiseverweigerung hinaus anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Vielmehr handelt es sich um eine bloße Modalität der Einreiseverweigerung (vgl. zu derartigen Modalitäten etwa VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211, Rz 27, mwN).
Die Beschwerde ist daher zulässig, wobei die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) an sich ist.
3. Da die Einreiseverweigerung unbestritten zur Gänze am Flughafen *** und somit in Niederösterreich erfolgte, ist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich örtlich zuständig.
Die Beschwerde wurde auch der von § 7 Abs. 4 zweiter Satz VwGVG für Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bestimmten sechswöchigen Frist erhoben.
4. Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 1 FPG ist die Einreiseverweigerung der Landespolizeidirektion Niederösterreich zuzurechnen, weshalb dieser im Beschwerdeverfahren gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Rolle der belangten Behörde zukommt.
5. Wie aus dem der Beschwerdeführerin übergebenen Formular zur Einreiseverweigerung hervorgeht, wurde diese vom einschreitenden Organ alleine damit begründet, dass die Beschwerdeführerin sich bereits mehr als 90 Tage innerhalb der letzten 180 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten habe. Zusätzlich wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Aufenthaltstitel mit 12. Oktober 2021 abgelaufen sei. Diese Annahmen trafen allerdings aus folgenden Gründen nicht zu:
5.1. Zunächst steht fest, dass die Beschwerdeführerin über eine bis zum 12. Oktober 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung nach § 64 NAG verfügte und vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beim zuständigen Landeshauptmann von Wien deren Verlängerung beantragte. Gegen die Abweisung dieses Antrages erhob sie Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, die mit dem Erkenntnis vom 25. Mai 2022 abgewiesen wurde.
§ 24 Abs. 1 NAG legt fest, dass sich im Falle der Stellung eines Verlängerungsantrages der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterhin rechtmäßig im Inland aufhält.
5.2. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Einreise am 2. September 2022 zwar über keinen gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG (mehr) verfügte. Ihre aus dem seinerzeitigen Titel resultierende Aufenthaltsberechtigung hatte jedoch nicht bereits – wie offenbar vom Grenzkontrollorgan angenommen – am 12. Oktober 2021 geendet, sondern gemäß § 24 Abs. 1 NAG erst am 25. Mai 2022.
5.3. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806, sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer (zu denen Serbien zählt) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Art. 6 Abs. 1 SGK enthält eine Auflistung von Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das bewegliche System der Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer nach Art. 6 Abs. 2 SGK („Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht“) auch für die Befreiung von der Visumpflicht und damit den erlaubten visumfreien Aufenthalt maßgeblich (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2019/22/0126).
Die Berechnungsformel für die zulässige Kurzaufenthaltsdauer gemäß Art. 6 Abs. 1 iVm Abs. 2 SGK stellt sich dabei wie folgt dar: Der Aufenthalt beginnt mit dem Tag der Einreise und endet mit jenem der Ausreise. Die Anzahl der erfolgten Ein- und Ausreisen ist irrelevant. Gerechnet wird stets vom Tag einer Überprüfung. Von diesem Tag sind zunächst kalendermäßig 180 Tage zurückzurechnen. In diesen – der Kontrolle vorangehenden – 180 Tagen (Bezugsrahmen) darf die Summe der bereits im Schengenraum verbrachten Tage nicht größer als 90 sein. Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels für den längerfristigen Aufenthalt dürfen bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt werden (vgl. Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht Art 6 Schengener Grenzkodex [Stand 1.12.2017, rdb.at]).
5.4. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Bezugszeitraum von 180 Tagen zwischen 7. März und 2. September 2022 liegt. Dieser wurde (wie einem von der belangten Behörde ihrer Stellungnahme angeschlossenen Berechnungsformular zu entnehmen ist) vom einschreitenden Grenzkontrollorgan auch richtig ermittelt.
Bei der Berechnung der in die 90-Tage-Frist miteinzubeziehenden Aufenthalte im Schengenraum unterlief dem Organ jedoch ein Fehler: Obwohl die Beschwerdeführerin ihn auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. Mai 2022 hinwies, berücksichtigt es auch die bis zu diesem Tag (also zwischen 07.03. und 25.05.2022) zurückgelegten Aufenthaltszeiten und ging dementsprechend davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 7. März 2022 bis 3. Juni 2022 89 Tage und im Zeitraum vom 20. Juni 2022 bis 5. August 2022 47 Tage, insgesamt sohin 136 Tage im Bundesgebiet aufgehalten habe. Nach den obigen Ausführungen war die Beschwerdeführerin allerdings bis zum 25. Mai 2022 gemäß § 24 Abs. 1 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, sodass nach Art. 6 Abs. 2 letzter Satz SGK der Aufenthalt von 7. März bis 25. Mai 2022 nicht berücksichtigt hätten werden dürfen. Bei richtiger Kalkulation ergibt sich somit im Einreisezeitpunkt ein Aufenthalt im Schengenraum in der Länge von lediglich 56 Tagen (26.05. bis 03.6.2022, also 9 Tage, und 20.06. bis 05.08.2022, also 47 Tage; der 19.06.2022, an dem der Beschwerdeführerin die Einreise nach Ungarn verweigert wurde, ist nach Ansicht des Gerichts nicht als Aufenthalt anzusehen, was aber im Ergebnis ohne Relevanz ist). Die Beschwerdeführerin war daher am 2. September 2022 (noch für 34 Tage) zu einer visumsfreien Einreise bzw. einem visumfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt.
5.5. Dass die Zurückweisung der Beschwerdeführerin (zusätzlich) auf das Fehlen anderer Einreisevoraussetzungen im Sinne von § 15 FPG oder Art. 6 Abs. 1 SGK gestützt wurde bzw. hätte gestützt werden können oder andere Einreiseverweigerungsgründe nach § 41 FPG bzw. Art. 14 SGK vorgelegen wären, wurde von der belangten Behörde nicht behauptet und ist auch sonst für das Landeverwaltungsgericht nicht erkennbar.
6. Daher ist die mit der Beschwerde angefochtene Einreiseverweigerung (Zurückweisung) gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG zur Gänze als rechtswidrig zu erkennen.
Mit diesem Ausspruch wird der Beschwerde gänzlich Folge gegeben, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Person, die behauptet, durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt zu sein, kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt ist, dass sie Anspruch auf Feststellung hat, in welchen einzelnen Rechten sie verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0073, mwN). Steht die Rechtswidrigkeit – gleichgültig aus welchem Grund auch immer – fest, so braucht sich das Verwaltungsgericht nicht mehr damit auseinanderzusetzen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls in weiteren Rechten verletzt wäre und der angefochtene Verwaltungsakt auch auf Grund dieser Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre (so VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389, zur Vorgängerregelung des § 67c Abs. 3 AVG).
Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, auf die Anordnung an die Beschwerdeführerin, sich bis zur Ausreise im Transitbereich aufzuhalten, gesondert einzugehen, da die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gesamten Einreiseverweigerung auch die Rechtswidrigkeit dieser Modalität (näher oben 2.) miteinschließt.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung.
Da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde lediglich einen Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv € 737,60 begehrt, ist ihr (als obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG) auch lediglich dieser Betrag zuzusprechen (so VwGH 19.06.2008, 2007/21/0016, mwN, zur Vorgängerregelung in § 79a AVG).
8. Eine (nur von der Beschwerdeführerin beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
IV.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des §§ 27 und 28 Abs. 6 VwGVG, der §§ 2 Abs. 1 Z 11 und 24 Abs. 1 NAG, der §§ 15 Abs. 2 und 41 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 FPG, des Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) 2018/1806 iVm deren Anhang II sowie des Art. 6 Abs. 1 und 2 SGK (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Gesetzeswortlaut etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) in Verbindung mit der zitierten, zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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