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LVwG-S-83/001-2023•LVwG N LVwG-S-83/001-2023
LVwG-S-83/001-2023Landesverwaltungsgericht21.07.2023
Infrastruktur und Technik; Luftfahrt; Verwaltungsstrafe; gewerblicher Rundflug; Beförderungsbewilligung; Tiefflug; Kunstflug;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 6.12.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird, soweit sie Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses betrifft, gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, dieser Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren dazu gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Der Beschwerde wird, soweit sie Spruchpunkt 2., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses betrifft, gemäß § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als die von der belangten Behörde jeweils festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 2.200,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 33 Stunden) auf den Betrag von 1.300,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) pro Spruchpunkt herabgesetzt wird.
Aus Anlass der Beschwerde wird die Tatbeschreibung im Spruch der Spruchpunkte 2., 3. und 4., dahingehend präzisiert, dass im Spruchpunkt 2. die Wortfolge: „den Hubschrauber *** während des Außenanfluges zum Außenlandeplatz *** und anschließendem Rückflug zum Flugplatz ***,“ durch die Wortfolge: „aus den Hubschrauber *** während des Rundfluges, über dem ***“ sowie in Spruchpunkt 3. und 4. die Wortfolge: „während des Außenanfluges zum Außenlandeplatz *** und anschließendem Rückflug zum Flugplatz ***,“ durch die Wortfolge: „aus während des Rundfluges, über dem ***“ ersetzt wird.
3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 130,- Euro pro Spruchpunkt, sohin gesamt 390,- Euro, neu festgesetzt.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 4.290,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die nachstehenden Verwaltungsübertretungen zur Last:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 13.09.2020, 11.40 Uhr bis 12.00 Uhr
Ort: siehe Tatbeschreibung
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als verantwortlicher Pilot der C GmbH mit Sitz in ***, ***, am 13. September 2020 in der Zeit von 11:40 Uhr bis zumindest 12:00 Uhr vom Flugplatz ***, *** aus mit Außenanflug zum Außenlandeplatz *** und anschließendem Rückflug zum Flugplatz ***, einen gewerblichen Rundflug mit dem Hubschrauber *** vorgenommen, indem dieses Unternehmen als Veranstalter diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben hat, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, dies dadurch, dass sie mit dem Kunden D einen Hubschrauberrundflug durchgeführt hat, obwohl der C GmbH die notwendige Beförderungsbewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nach § 102 Abs.1 Luftfahrtgesetz nicht vorliegt.
2. Sie haben als verantwortlicher Pilot der C GmbH mit Sitz in ***, ***, am 13. September 2020 in der Zeit von 11:40 Uhr bis zumindest 12:00 Uhr vom Flugplatz ***, ***, den Hubschrauber *** während des Außenanfluges zum Außenlandeplatz *** und anschließendem Rückflug zum Flugplatz ***, im Tiefflug, in Höhe der Baumwimpfel, gesteuert, obwohl dies weder um Zwecke des Starts oder der Landung noch unter Genehmigung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe stattfand und nach SERA. 5005 lit. f Z.2 ein Flug in anderen als in Nummer 1 genannten Fällen in einer Höhe von weniger als 150 m (500 ft) über dem Boden oder Wasser oder 150 m (500 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 150 m (500 ft) um das Luftfahrzeug nicht durchgeführt werden darf.
3. Sie haben als verantwortlicher Pilot der C GmbH mit Sitz in ***, ***, am 13. September 2020 in der Zeit von 11:40 Uhr bis zumindest 12:00 Uhr vom Flugplatz ***, ***, während des Außenanfluges zum Außenlandeplatz *** und anschließendem Rückflug zum Flugplatz ***, mit dem Hubschrauber *** ein Kunstflug durchgeführt, indem es Ihnen darauf ankam, abrupte Änderungen der Fluglage des Luftfahrzeuges durchzuführen und diese nicht notwendig waren, obwohl Kunstflüge in einer Höhe von weniger als 1700 ft über Grund, Sie flogen in Höhe der Baumwipfel, verboten sind.
4. Sie hätten als verantwortlicher Pilot der C GmbH mit Sitz in ***, ***, am 13. September 2020 in der Zeit von 11:40 Uhr bis zumindest 12:00 Uhr vom Flugplatz ***, ***, während des Außenanflug zum Außenlandeplatz *** und anschließendem Rückflug zum Flugplatz ***, mit dem Hubschrauber *** (einmotoriger Hubschrauber, Flugleistungsklasse 3), aufgrund des durchgeführten Tieffluges bei einem Triebwerkausfall während des Fluges keine sichere Notlandung durchführen können, obwohl der Hubschrauber gem. CAT.POL.H.410 lit. b Anhang IV EU (VO) Nr. 965/2012 bei einem etwaigen Triebwerkausfall eine sichere Notlandung durchführen können muss.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 102 Abs.1 (LFG), BGBl Nr. 253/1957 idF. BGBl I Nr. 108/2013 iVm. § 169 Abs.1 Z.1 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl Nr. 253/1957 idF BGBl I Nr. 92/2017
zu 2. SERA. 3105 iVm. SERA. 5005 lit. f Z. 2 Anhang zur VO (EU) Nr. 923/2012, § 169 Abs.1 Z.3 lit.y LFG, BGBl Nr. 253/1957 idF. BGBl I Nr. 92/2017
zu 3. § 15 Abs.4 Z.4 Luftverkehrsregeln 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 idF. BGBl. II Nr. 357/2018 iVm. Art.2 Abs.5 VO (EU) Nr. 923/2012, § 169 Abs.1 Z.2 LFG, BGBl Nr. 253/1957 idF. BGBl I Nr. 92/2017
zu 4. CAT.POL.H.410 lit.b Anhang IV EU (VO) 965/2012, § 169 Abs.1 Z.3 lit.x LFG, BGBl Nr. 253/1957 idF. BGBl I Nr. 92/2017“
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. unter Anwendung von § 169 Abs. 1 Z 1 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idF. BGBl I Nr. 92/2017, eine Geldstrafe in Höhe von € 3.630,- (Ersatzfreiheitsstrafe 55 Stunden), zu Spruchpunkt 2. unter Anwendung von § 169 Abs. 1 Z 3 lit. y LFG, BGBl Nr. 253/1957 idF. BGBl. I Nr. 92/2017, eine Geldstrafe in Höhe von € 2.200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden), zu Spruchpunkt 3. unter Anwendung von § 169 Abs.1 Z 2 LFG, BGBl Nr. 253/1957 idF. BGBl. I Nr. 92/2017, eine Geldstrafe in Höhe von € 2.200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) und zu Spruchpunkt 4. unter Anwendung von § 169 Abs. 1 Z 3 lit. x LFG, BGBl Nr. 253/1957 idF. BGBl. I Nr. 92/2017, eine Geldstrafe in Höhe von € 2.200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden). Zusätzlich verpflichtete sie ihn zum Tragen der Verfahrenskosten in Höhe von gesamt € 1.023,-.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 16.12.2019, Zl. ***, der C GmbH die Bewilligung für Außenlandungen und Außenabflüge für das Jahr 2020 im Rahmen der C GmbH Flugschule *** für Schulungsflüge, unter anderem für den Landeplatz ***, (KG ***, Parz. Nr. ***), erteilt worden sei. In diesem Bescheid werde im Punkt Nr. 5.3 „Hinweise und allgemeine Bedingungen“ darauf hingewiesen, dass die gewerbliche Beförderung von Personen, Fracht und Post Luftbeförderungsunternehmen mit einer Beförderungsbewilligung oder AOC vorbehalten sei. Der Beschwerdeführer habe als Pilot der C GmbH mit Sitz in ***, am 13.09.2020, um 11:40 Uhr bis 12:00 Uhr einen Rundflug mit dem Kunden D vorgenommen. Der Flug sei mit dem Hubschrauber *** vom Flugplatz ***, *** aus mit Außenanflug zum Außenlandeplatz *** und anschließendem Rückflug zum Flugplatz *** unternommen worden. Hierbei sei die Flugstrecke westlich von *** über die *** zur Schleuse ***, zur *** und westlich an der *** wieder zurück verlaufen.
Der C GmbH sei zu diesem Zeitpunkt keine Beförderungsbewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nach § 102 Abs. 1 Luftfahrtgesetz vorgelegen. Die Flugdauer habe 20 Minuten betragen. Die Steuerung auf der Seite des Passagiers sei ausgebaut gewesen. Der Hubschrauber sei als einmotoriger Hubschrauber in der Flugleistungsklasse 3 betrieben worden, wodurch im Falle eines Triebwerkausfalls zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Flugs eine Notlandung erforderlich sei. Dies sei bei der Planung und Durchführung des jeweiligen Fluges zu berücksichtigen.
Herr D habe den Flug über die Plattform „E“ entgeltlich gebucht und dafür einen Gutschein mit der Nr. *** erhalten. Die C GmbH habe den verfahrensgegenständlichen Rundflug durch das Anbieten der Tätigkeit auf vorgenannter Internetseite selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Es hätte daher jedenfalls festgestellt werden können, dass es sich nicht um einen Ausbildungsflug gehandelt hätte.
Der Hubschrauber sei in Folge in Höhe der Baumwipfel und unter abrupter Änderungen der Flughöhe bzw. des Kurses vom Beschwerdeführer gesteuert worden. Es wäre ihm gerade darauf angekommen, solche Manöver durchzuführen, sodass sich eine abnorme Fluglage und eine abnorme Beschleunigung, die für einen normalen Flug oder die Unterweisung für Lizenzen oder Berechtigungen außer der Kunstflugberechtigten nicht notwendig seien, von weniger als 1700ft über den Grund, entstanden seien. Der vom Beschwerdeführer durchgeführte Tiefflug habe weder zum Zwecke des Starts oder der Landung, noch unter Genehmigung der Mindestflughöhe stattgefunden, sodass abseits von dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien eine Höhe von weniger als 150m (500ft) über dem Boden oder Wasser erreicht worden sei. Die durchgeführten Manöver wären für die Durchführung eines regulären Rundfluges nicht notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer hätte die Unterschreitung der Mindesthöhe im Zusammenhang mit der Durchführung eines Kunstfluges gewollt.
Zusätzlich sei das Signal für die Dauer des Tieffluges gänzlich unterbrochen gewesen. Aufgrund der niedrigen Flughöhe sei die Möglichkeit einer etwaigen Notlandung nicht immer gegeben gewesen. Der Abschnitt des Fluges, der im Tiefflug erfolgt sei, hätte weder zum Zwecke des Starts oder der Landung, noch unter der Genehmigung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe stattgefunden. Während des Tieffluges wäre eine sichere Notlandemöglichkeit bei Triebwerksausfall nicht gegeben gewesen.
An dieser Stelle sei festzuhalten, dass der gegenständlich durchgeführte Flug nicht als Einführungsflug („Schnupperflug“) gemäß VO (EU) Nr. 965/2012 Anhang VII NCO.GEN.103 iVm Betriebstüchtigkeits-Hinweis Nr. A-009, Punkt 4, deklariert worden sei. Die Genehmigung zur Durchführung von Außenlandungen erstrecke sich lediglich auf Schulungsflüge innerhalb der Zulassung als genehmigte Ausbildungsorganisation (ATO). Eine Genehmigung zur Verwendung des gegenständlichen Luftfahrzeuges in der ATO gemäß VO (EU) Nr. 965/2012 Anhang VII ORO.GEN.310 sei zum Zeitpunkt des durchgeführten Fluges nicht vorgelegen. Selbige sei seitens der F erst am 15.07.2021 erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei zuletzt mit dem Straferkenntnis des LVwG NÖ, wegen der Übertretung nach dem Luftfahrgesetz, rechtskräftig am 21.03.2017, bestraft worden.
Rechtlich sei zu Spruchpunkt 1. auszuführen, dass der Beschwerdeführer als Pilot der C GmbH als Veranstalter, am 13.09.2022, von 11:40 Uhr bis 12:00 Uhr einen gewerblichen Rundflug durchgeführt habe. Gemäß § 102 Abs. 1 LFG bedürfe es hierfür einer Beförderungsbewilligung gem. § 104 leg. cit. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Ebenso sei festgestellt worden, dass gegenständlich eine solche nicht vorlag. Gegenständlich sei der Rundflug über die Internetplattform „E“ entgeltlich gebucht worden. Bereits das Anbieten (auch im Internet) der den Gegenstand des Gewerbes bildende Tätigkeit ist der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten, weshalb die Gewerbsmäßigkeit „evident“ erfüllt sei und daher auf selbige nicht näher einzugehen sei. Es sei Aufgabe des verantwortlichen Piloten, sich davon zu vergewissern, dass der für eine Außenlandung oder einen Außenabflug gewählte Ort auch rechtmäßig, insbesondere etwa aufgrund einer die konkrete Flugbewegung deckenden Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 2 und 2a LuftfahrtG 1958, für die Landung bzw. den Abflug verwendet werden kann und dass die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen eingehalten werden.
Zu Spruchpunkt 2. sei auszuführen, dass, außer es sei bei Start oder Landung notwendig oder sofern es durch die zuständige Behörde zugelassen sei, Luftfahrzeuge über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien nur in einer Höhe geflogen werden dürfen, die im Fall einer Notlage eine Landung ohne ungebührende Gefährdung von Personen oder Sachen am Boden erlaube. Die Mindesthöhen für Flüge nach Sichtflugregeln seien in SERA.5005 Buchstabe f festgelegt und die Mindesthöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln sind in SERA.5015 Buchstabe b festgelegt. Es dürfe nach den aufgezählten Bestimmungen daher ein Flug nach den Sichtflugregeln in einer Flughöhe von weniger als 150m (500ft) über dem Boden oder Wasser oder dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreise von 150m (500 ft) um das Luftfahrzeug nicht durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer als Pilot hätte während des Fluges diese gesetzlich normierte Mindesthöhe unterschritten.
Zu Spruchpunkt 3. sei auszuführen, dass es sich bei einem Kunstflug um ein absichtliches Manöver in Form einer abrupten Änderung der Fluglage eines Luftfahrzeugs, eine abnorme Fluglage oder eine abnorme Beschleunigung, die für einen normalen Flug oder für die Unterweisung für Lizenzen oder Berechtigungen außer der Kunstflugberechtigung nicht notwendig seien, handle. Es sei dem Beschwerdeführer gerade darauf angekommen, solche Manöver durchzuführen, weshalb die Absichtlichkeit derselben zu bejahen sei. Da der Beschwerdeführer Kunstflüge von weniger als 1700 ft über Grund durchgeführt hätte, sei der objektive Tatbestand erfüllt. Betreffend den subjektiven Tatbestand sei hinsichtlich des Tatbestandselementes des Kunstfluges von Absichtlichkeit auszugehen.
Zu Spruchpunkt 4. sei auszuführen, dass es sich beim betreffenden Helikopter um einen der Flugleistungsklasse 3 handle. Hubschrauber, die in Flugleistungsklasse 3 betrieben würden, dürften die Flüge während des Flugbetriebes nur in einem Gebiet ohne schwierige Umgebungsbedingungen durchführen, ausgenommen bei Betrieb gemäß CAT.POL.H.420 oder in der Start- und Landephase bei Betrieb. Es müsse jedoch bei einem etwaigen Triebwerksausfall die Möglichkeit einer sicheren Notlandung gewährleistet sein, was gegenständlich jedoch nicht der Fall gewesen wäre.
Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen. Der geforderte Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Es sei vielmehr von bedingtem Vorsatz auszugehen gewesen. Strafbemessend sei von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von € 2.500,- auszugehen gewesen, mildernd sei kein Umstand, erschwerend eine einschlägige Vorbestrafung sowie vorsätzliches Handeln anzunehmen gewesen.
Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass der belangten Behörde bereits im Vorfeld ein ***, ausgestellt am 17.1.2018, vorgelegt worden sei. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei ohne gültiges AOC geflogen, sei damit widerlegt. Ebenso sei es falsch, dass der Beschwerdeführer in *** eine Zwischenlandung durchgeführt hätte. Der Beschwerdeführer hätte den Landeplatz lediglich in einer Flughöhe von etwa 30 m inspiziert und hätte dann den Flug landungslos nach *** fortgesetzt. Aus der Startliste des Zivilflugplatzes *** gehe außerdem hervor, dass der besagte Flug um 11:40 Uhr gestartet und um 12:00 Uhr gelandet worden sei. Start und einzige Landung seien deshalb am Flugplatz *** erfolgt.
in Spruchpunkt 2. werde dem Beschwerdeführer eine Unterschreitung der Mindestflughöhe angelastet. Ein Überflug beider Landeplätze sei bereits durch den Außenlandebescheid gedeckt, weil man auch für ein Fehlanflugverfahren ohne Landung die Mindestflughöhe zum Überprüfen der Landeplätze unterschreiten dürfe. Der Beschwerdeführer sei deshalb sogar verpflichtet gewesen, die Landeplätze für den nächsten Tag zu überprüfen.
Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte einen Kunstflug durchgeführt, sei auszuführen, dass der verfahrensgegenständliche Hubschrauber für Kunstflüge nicht zertifiziert sei und auch der Beschwerdeführer keinen Kunstflug-Pilotenschein besitze. Es möge sein, dass nicht-fachkundige Menschen Steig- oder Sinkflüge, sowie Steilkurven auch schon als Kunstflug bezeichnen würden, in einem normalen Schulungsbetrieb sei dies aber nicht der Fall.
Ebenso sei der in Spruchpunkt 4. angelastete Tatvorwurf falsch. Im Übrigen werde auf das Height-Velocity-Diagram hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei schließlich seit 36 Jahren als Schulungsleiter tätig, sodass schon auf Grund dieser erworbenen Erfahrung davon auszugehen sei, dass er in jeder Situation den Hubschrauber sicher, auch ohne Triebwerk, landen könne.
3.1. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 16.12.2019, Zl. ***, wurde der C GmbH, in ***, die Bewilligung für Außenlandungen und Außenabflüge für das Jahr 2020, im Rahmen der C GmbH Flugschule ***, für Schulungsflüge, unter anderem für den Landeplatz ***, (KG ***, Parz. Nr. ***), erteilt. In diesem Bescheid wird im Punkt Nr. 5.3 „Hinweise und allgemeine Bedingungen“ darauf hingewiesen, dass die gewerbliche Beförderung von Personen, Fracht und Post Luftbeförderungsunternehmen mit einer Beförderungsbewilligung oder AOC (Anm.: Air Operator Certificate) vorbehalten ist.
Die C GmbH verfügt derzeit und verfügte am 13.9.2020 für das Luftfahrzeugmuster Hughes 269C, Eintragungskennzeichen ***, über ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) für Rundflüge („A to A“), Nr. ***, ausgestellt von der F Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (im Folgenden: F) am 17.1.2018.
Der C GmbH wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 8.9.2010, Zl. ***, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit zwei Hubschraubern des Musters Hughes HU269 ausschließlich in Form von Rundflügen, begrenzt auf 25 Nautische Meilen um den Abflugsort, bewilligt (Beförderungsbewilligung). Diese Bewilligung ist bis dato aufrecht.
Bei der C GmbH besteht keine gesonderte Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG. Handelsrechtlicher Geschäftsführer und zur Vertretung nach Außen berufen ist Herr G.
3.2. Von der C GmbH werden auf diversen Internetportalen, so unter anderem „“, „“ u.ä., „Schnupperflüge“ und Rundflüge beworben. Über diese Portale können Gutscheine erworben werden, welche dann zum Gegenwert bei der Firma C eingelöst werden können. Zweck der Präsenz und der Angebote auf den Buchungsportalen ist, (potentielle) Kunden für die Flugschule, als auch Personen, die bei Rundflügen als Passagiere mitfliegen wollen, zu generieren. Die Bewerbung sowie die Buchungsmöglichkeiten werden von der C GmbH selbständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht betrieben.
3.3. Der Beschwerdeführer, der bereits seit vielen Jahren als Hubschrauberpilot und schulungsleiter tätig ist, hat am 13.9.2020 als Pilot der C GmbH einen Rundflug mit dem Kunden D vorgenommen. Der Rundflug wurde über das Internetportal „E“ entgeltlich gebucht, wobei die Durchführung des Rundfluges am 11.9.2020 bestätigt und der Gutscheincode *** ausgestellt wurde. Der Flug fand von 11:40 Uhr bis etwa 12:00 Uhr statt und wurde mit dem Hubschrauber Kennzeichen ***, Modell Hughes HU269, vom Zivilflugplatz ***, in ***, ***, aus durchgeführt. Start und Landung des Rundfluges war jeweils am Flugplatz ***, eine Zwischenlandung fand nicht statt. Es hat sich somit um einen Rundflug („A to A“) gehandelt. Die Flugstrecke ist anhand der nachstehend abgebildeten Radardaten ersichtlich:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
3.4. Der Hubschrauber wurde als einmotoriger Hubschrauber der Flugleistungsklasse 3 betrieben. Eine Steuerung auf der (rechten) Seite des Passagiers war nicht vorhanden.
Der Hubschrauber wurde vom Beschwerdeführer im Augebiet – dabei handelt es sich um unverbautes Gebiet – in Höhe der Baumwipfel gesteuert. Dabei wurde eine Flughöhe von 150 m (über Boden oder Wasser) unterschritten. Dieser Tiefflug fand weder zum Zweck des Starts oder der Landung, noch unter Genehmigung der Unterschreitung der Mindestflughöhe statt. Ebenso fand an dieser Stelle keine Inspektion eines Landeplatzes statt. Während der Dauer des Tieffluges war das Transponder-Signal gänzlich unterbrochen.
Zusätzlich wurde der Hubschrauber vom Beschwerdeführer unter abrupter Änderung der Flughöhe sowie des Kurses gesteuert. Er pilotierte den Hubschrauber in einem sehr steilen Abflug nach oben aus dem Tiefflug kommend. Danach führte er eine abrupte Änderung der Fluglage in der Längsrichtung mit einem Nach-Unten-Kippen des Luftfahrzeuges durch. Dem Beschwerdeführer kam es darauf an, ein solches Manöver durchzuführen. Diese Flugmanöver wurden in einer Höhe von weniger als 1.700ft über Grund durchgeführt. Für die Durchführung eines regulären Rundfluges waren diese durchgeführten Manöver nicht notwendig. Der Beschwerdeführer führte dadurch einen Kunstflug durch und unterschritt bewusst die Mindestflughöhe, um ein Gefühl des Tieffluges zu vermitteln.
Auf Grund der niedrigen Flughöhe war die Möglichkeit einer sicheren Notlandung nicht immer gegeben. Der Abschnitt des Fluges, der im Tiefflug stattfand, fand weder zum Zweck des Starts oder der Landung, noch unter Genehmigung der Unterschreitung der Mindestflughöhe statt. Der Tiefflug erfolgte auch nicht über festem Untergrund, sondern über bewaldetem sowie Sumpfgebiet (Augebiet). Während des Tieffluges war eine sichere Notlandemöglichkeit bei einem Triebwerksausfall nicht gewährleistet.
3.5. D betätigt sich unter anderem als „Influencer“ auf dem Social-Media-Portal „“, wo er in seinem Kanal immer wieder Videos von durchgeführten (Hubschrauber-)Flügen mit ihm als Passagier veröffentlicht. Er selbst bezeichnet sich als flugaffin und beabsichtigt in der Zukunft, sollten es seine finanziellen Umstände zulassen, einen Pilotenschein zu machen. Bis dato verfügt er über keinen Pilotenschein. Er filmte den gegenständlichen Flug von seinem (rechten) Platz im Hubschraubercockpit aus mit. Auf „“ veröffentlichte er ein geschnittenes Video vom Hubschrauberflug. Der gegenständliche Flug war für ihn actionreich, er fühlte sich aber vom Beschwerdeführer gut pilotiert und nicht unsicher.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***. Weiters hat es am 18.7.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer befragt und die Zeugen G und D einvernommen wurden. Weiters wurde der mit verfahrensleitendem Beschluss vom 24.4.2023 zum nichtamtlichen Sachverständigen für Luftfahrt bestellte H in der Verhandlung um Erstattung einer fachlichen Stellungnahme ersucht.
Die Feststellungen zu Pkt. 3.1. ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Dokumenten bzw. aus einer vom Verwaltungsgericht bei der F eingeholten Anfragebeantwortung.
Die Feststellungen zu Pkt. 3.2. waren insbesondere anhand der dahingehend glaubwürdigen Aussage des Zeugen G zu treffen. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung außerdem angegeben, dass keine Vereinbarungen über die Übertragung einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bei der C GmbH bestehen. Eine solche wurde im Verfahren auch nicht vorgelegt.
Unstrittig war weiters, dass der Hubschrauberflug am 13.9.2020 zur genannten Uhrzeit stattgefunden hat, der Beschwerdeführer diesen pilotierte und D als Passagier mitgeflogen ist. Die noch im Straferkenntnis vertretene Annahme der belangten Behörde, es hätte eine Zwischenlandung stattgefunden, ist durch das durchgeführte Beweisverfahren jedoch widerlegt. So hat insbesondere der Zeuge D glaubwürdig ausgesagt, dass eine solche nicht stattgefunden hat.
Strittig im Verfahren war jedenfalls die Unterschreitung der Mindestflughöhe bzw. die Durchführung eines Kunstfluges durch den Beschwerdeführer. Die entsprechenden Feststellungen ergeben sich insbesondere aus der vom nichtamtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung abgegebenen fachlichen Stellungnahme (s. VH-Protokoll S. 11ff). Dieser liegt das vom Zeugen D vom Hubschrauberflug aufgenommene Video zugrunde, wobei an dieser Stelle anzuführen ist, dass dem Beschwerdeführer das Video bekannt ist und er in der Verhandlung auf ein Abspielen des Videos verzichtet hat. Zur Beweiskraft des Videos ist auszuführen, dass zwar feststeht, dass das Video geschnitten wurde (Dauer des Fluges: ca. 20 min; Videolänge: 1 min 20 sec.), eine Manipulation des Videos dahingehend, dass ausdrücklich nur für den Beschwerdeführer belastende Umstände gezeigt würden, jedoch nicht anzunehmen war. Der Zeuge D veröffentlichte das Video ursprünglich auf seinem „***“-Kanal. Dort finden sich mehrere Videos des Zeugen, welche Hubschrauberflüge zeigen, zumal er – wie er in der Verhandlung glaubwürdig ausgesagt hat – flugaffin sei (s. VH-Protokoll S. 7). Bei der Anfertigung dieses Videos stand nach Ansicht des Gerichts somit das Interesse des Zeugen D am Hubschrauberflug eindeutig im Vordergrund. Es war demnach nicht anzunehmen, dass der Zeuge das Video nur deshalb in dieser Form geschnitten hat, um für den Beschwerdeführer belastendes Material zu sammeln, zumal er bei seiner Vernehmung mehrmals aussagte, sich während des Fluges mit dem Beschwerdeführer wohl gefühlt zu haben und dass es ein „actionreiches“ Flugerlebnis gewesen wäre. Er machte auf das Gericht nicht den Eindruck, als hätte ihn dieses Flugerlebnis belastet, ganz im Gegenteil. Ferner war es nicht der erste Rundflug, an dem der Zeuge teilgenommen hat. Schließlich liegt auch kein Hinweis vor, wonach der Zeuge D den gegenständlichen Vorfall bei der F angezeigt hätte, etwa zum Zweck, den Beschwerdeführer anzuschwärzen.
Zur Beweiskraft der fachlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen wiederum ist auszuführen, dass der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen des Gerichts vollständig, klar und nachvollziehbar beantwortet hat, wobei zur Person des Sachverständigen an dieser Stelle anzumerken ist, dass im Verfahren von den Verfahrensparteien kein Ablehnungsantrag nach § 53 Abs. 1 AVG gestellt wurde, eine Befangenheit des Sachverständigen von diesem gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht geäußert wurde und sich in der Wahrnehmung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auch nicht ergeben hat. Tendenziöse Ansichten in der mündlichen Verhandlung, oder etwa abfällige Bemerkungen gegenüber dem Beschwerdeführer waren nicht auszumachen. Zusätzlich konnte er die an ihn vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen beantworten und hat schlüssig dargelegt, warum im konkreten Fall des Tieffluges eine sichere Notlandung nicht gewährleistet gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer dazu zu seiner Entlastung auf das von ihm vorgelegte Height Velocity Diagram (Blg. ./G) verweist, so ist auf den auf dem Diagramm selbst angebrachten Zusatz im hellen (i.e. grünen) Bereich zu verweisen, der lautet: „smooth hard surface. Avoid operation in crosshatched areas.“ Bereits daraus ergibt sich, wie auch der Sachverständige feststellt, dass es nicht bloß auf das Verhältnis Flughöhe-zu-Geschwindigkeit ankommt, sondern der Beschaffenheit des Untergrundes maßgebliche Bedeutung zuzumessen ist. Dass der Tiefflug nicht über einer harten Oberfläche, sondern über bewaldetem und Sumpfgebiet durchgeführt wurde, ergibt sich auf Grund des Videos und darauf aufbauend aus der Stellungnahme des Sachverständigen. Zusätzlich liegt in Bezug auf die Flugroute der von der F übermittelte Ausdruck der Radardaten, welcher anhand des Kennzeichens und der Flugzeit zuordenbar ist, auf. Dass dieser Ausdruck nicht die korrekte Flugroute zeigen würde, wurde zwar vom Beschwerdeführer in der Verhandlung behauptet, aber nicht substantiiert bestritten. So entsprechen die Zeitangaben dem eigenen Vorbringen in der Beschwerde (s. Beschwerde S. 5). Ferner stimmt die Flugroute mit der Schilderung der Route durch den Zeugen D anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vor Gericht und auch vor der F überein.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 102 Luftfahrtgesetz (LFG), idF. BGBl. I Nr. 108/2013, und des § 169 LFG, idF. BGBl. I Nr. 92/2017, lauten auszugsweise:
§ 102. (1) Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit Segelflugzeugen, Freiballonen oder Ultraleichtluftfahrzeugen befördern oder ausschließlich Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen wollen, haben beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff zu beantragen, sofern das Unternehmen nicht bereits eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat erteilte Genehmigung für die Durchführung dieser Beförderungen innehat. Diese ausländische Genehmigung ist an Bord des jeweiligen Luftfahrzeuges mitzuführen.
[…]
§ 169. (1) Wer
(2) – (3) […]
(4) Liegt kein Verdacht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehung einer Verwaltungsübertretung vor, so ist ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gegen eine Person nicht einzuleiten, wenn der Verdacht ausschließlich auf Grund einer von dieser Person erstatteten Meldung eines Ereignisses gemäß § 136 bekannt geworden ist.
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 lauten auszugsweise:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
5. „Kunstflug“: ein absichtliches Manöver in Form einer abrupten Änderung der Fluglage eines Luftfahrzeugs, eine abnorme Fluglage oder eine abnorme Beschleunigung, die für einen normalen Flug oder für die Unterweisung für Lizenzen oder Berechtigungen außer der Kunstflugberechtigung nicht notwendig sind;
[…]
LUFTVERKEHRSREGELN
[…]
SERA.3105 Mindesthöhen
Außer soweit es bei Start oder Landung notwendig ist oder sofern es durch die zuständige Behörde zugelassen ist, dürfen Luftfahrzeuge über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien nur in einer Höhe geflogen werden, die im Fall einer Notlage eine Landung ohne ungebührende Gefährdung von Personen oder Sachen am Boden erlaubt. Die Mindesthöhen für Flüge nach Sichtflugregeln sind in SERA.5005 Buchstabe f festgelegt und die Mindesthöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln sind in SERA.5015 Buchstabe b festgelegt.
[…]
SERA.5005 Sichtflugregeln
a) - e) […]
f)
Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, darf ein Flug nach Sichtflugregeln nicht durchgeführt werden
über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien in einer Höhe von weniger als 300 m 1 000 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 600 m um das Luftfahrzeug;
in anderen als in Nummer 1 genannten Fällen in einer Höhe von weniger als 150 m (500 ft) über dem Boden oder Wasser oder 150 m (500 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 150 m (500 ft) um das Luftfahrzeug.
[…]“
5.3. § 15 der Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014), idF. BGBl. II Nr. 357/2018, lautet:
§ 15. (1) Zivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur nach Sichtflugregeln gemäß SERA.5005 durchgeführt werden.
(2) Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen des Luftfahrzeuges
(3) In kontrollierten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche die zuständige Militärflugleitung – zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes nicht gefährdet ist oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
(4) Kunstflüge sind verboten
(5) Ausnahmen von Abs. 4 Z 3 und 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, von der jeweiligen zuständigen Behörde zu erteilen. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.“
5.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 lauten auszugsweise:
„ANHANG I
Begriffsbestimmungen für in den Anhängen II bis V verwendete Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
7. „Betrieb in Flugleistungsklasse 3“ (operation in performance class 3): ein Betrieb, bei dem im Falle eines Triebwerkausfalls zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Flugs eine Notlandung in einem mehrmotorigen Hubschrauber erforderlich sein kann und in einem einmotorigen Hubschrauber erforderlich ist.
[…]
ANHANG IV
[…]
CAT.POL.H.410 Reiseflug
a) […]
b) Außer gemäß CAT.POL.H.420 muss der Hubschrauber bei einem Triebwerkausfall eine sichere Notlandung durchführen können.
[…]“
6.1. Zu Spruchpunkt 1. (betrifft Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses):
6.1.1. In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last, er hätte es als verantwortlicher Pilot der C GmbH zu verantworten, dass dieser einen gewerblichen Rundflug mit einem näher bezeichneten Hubschrauber durchgeführt hätte, indem dieses Unternehmen als Veranstalter diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben habe, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, dies dadurch, dass sie mit dem Kunden D einen Hubschrauberrundflug durchgeführt habe, obwohl der C GmbH die notwendige Beförderungsbewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nach § 102 Abs. 1 LFG nicht vorgelegen hätte. Als übertretene Rechtsvorschrift wird denn auch § 102 Abs. 1 LFG iVm. mit § 169 Abs. 1 Z 1 LFG genannt.
6.1.2. § 102 Abs. 1 LFG sieht im Wesentlichen vor, dass Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit Segelflugzeugen, Freiballonen oder Ultraleichtluftfahrzeugen befördern oder ausschließlich Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen wollen, beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff LFG zu beantragen haben, sofern das Unternehmen nicht bereits eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat erteilte Genehmigung für die Durchführung dieser Beförderungen innehat.
Wie dem Wortlaut zu entnehmen ist, richtet sich die Verpflichtung des § 102 Abs. 1 LFG somit eindeutig an das Unternehmen, dass die jeweiligen von § 102 Abs. 1 LFG umfassten Flüge durchführen will (vgl. auch § 104 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b LFG). Dass diese Bestimmung den jeweils verantwortlichen Piloten (in seiner Funktion als Pilot und nicht als allfällige zur Vertretung des Unternehmens berechtigte Person [s. § 104 Abs. 2 lit. b leg. cit.]) verpflichten würde, ergibt sich aus ihrem Wortlaut noch nicht. Handelt es sich bei dem Unternehmen, wie etwa bei der C GmbH, um eine juristische Person, so liegt nach der Bestimmung des § 9 Abs. 1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung dieser Bestimmung zunächst bei dem zur Vertretung nach außen berufenem Organ der juristischen Person, sohin im Falle einer GmbH beim Geschäftsführer (vgl. VwGH 25.9.1992, 92/09/0148). Gegebenenfalls kann gemäß § 9 Abs. 2 VStG ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer gegenständlich zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde, wurde im Verfahren nicht behauptet und kam auch nicht hervor.
Die belangte Behörde verweist zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers betreffend Spruchpunkt 1. auf die Entscheidung des VwGH vom 24.4.2018, Ra 2018/03/0039, aus welcher sich ergebe, dass es Aufgabe des verantwortlichen Piloten sei, sich davon zu vergewissern, dass der für eine Außenlandung oder einen Außenabflug gewählte Ort auch rechtmäßig, insbesondere etwa aufgrund einer die konkrete Flugbewegung deckenden Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 2 und 2a LFG, für die Landung bzw. den Abflug verwendet werden kann und dass die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen eingehalten werden.
Dazu ist nun zum einen auszuführen, dass eine Außenlandung fallbezogen nicht durchgeführt wurde, sondern ein Rundflug („A to A“) stattgefunden hat. Zum zweiten trifft es zwar nach der Rechtsprechung zu, dass sich das in § 9 Abs. 1 LFG enthaltene Gebot, zum Abflug und zur Landung von Flugplätzen nur Flugplätze zu benützen, soweit nicht (unter anderem) in § 9 Abs. 2 leg. cit. etwas anderes bestimmt ist, auch an den verantwortlichen Piloten richtet (VwGH 22.10.2012, 2011/003/0141). Allerdings bezieht sich die von der belangten Behörde herangezogene Judikatur explizit nur auf die Einhaltung der Bestimmung des § 9 LFG und kann nicht ohne weiteres auf den hier maßgeblichen Fall der angelasteten Übertretung des § 102 Abs. 1 LFG umgelegt werden, zumal sich die Bestimmungen des § 9 LFG und der §§ 102ff LFG bereits von ihrem Zweck her unterscheiden und auch dem Beschwerdeführer eine Übertretung von § 9 Abs. 1 LFG nicht vorgeworfen wurde.
6.1.3. Für die angelastete Tat wäre demnach allenfalls das nach außen vertretungsbefugte Organ der C GmbH zur Verantwortung zu ziehen gewesen, was aber hier nicht geschehen ist und demnach auch nicht zu prüfen war. Bereits aus diesem Grund war Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren dazu nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
6.2. Zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses:
6.2.1. In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last, er hätte die vorgeschriebene Mindestflughöhe unterschritten, obwohl dies weder zum Zweck des Starts oder der Landung noch unter Genehmigung stattgefunden hätte.
Aus den anwendbaren Luftfahrtregeln SERA.3105 (Anm.: SERA: „Standardized European Rules of the Air“) folgt, dass, außer es ist bei Start oder Landung notwendig oder sofern es durch die zuständige Behörde zugelassen ist, Luftfahrzeuge über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien nur in einer Höhe geflogen werden dürfen, die im Fall einer Notlage eine Landung ohne ungebührende Gefährdung von Personen oder Sachen am Boden erlaubt.
Die Mindesthöhen für Flüge nach Sichtflugregeln wiederum sind in SERA.5005 lit. f festgelegt. Demnach darf ein Flug nach Sichtflugregeln, außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, nicht durchgeführt werden
1. über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien in einer Höhe von weniger als 300 m (1 000 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 600 m um das Luftfahrzeug;
2. in anderen als in Nummer 1 genannten Fällen in einer Höhe von weniger als 150 m (500 ft) über dem Boden oder Wasser oder 150 m (500 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 150 m (500 ft) um das Luftfahrzeug.
6.2.2. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer, wie festgestellt, den Hubschrauber über bewaldetem und Sumpfgebiet (Augebiet) im Tiefflug in einer Höhe unterhalb von 150 m über Boden bzw. Wasser gesteuert, obwohl nach SERA.5005 lit. f Z 2 diese Mindestflughöhe maßgeblich gewesen wäre. Dieser Tiefflug diente auch nicht zum Zweck des Starts oder der Landung, noch, um einen Landeplatz zu inspizieren.
Eine Genehmigung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe lag ebenso nicht vor, ist denn der Bescheid der F vom 20.7.2017, ***, mit dem der C GmbH eine Ausnahmebewilligung zum Unterschreiten der Mindestflughöhe von 500 ft (150 m) erteilt wurde, fallbezogen nicht anwendbar. So bezieht sich die Ausnahmebewilligung auf Flüge „im Rahmen der Grundausbildung von Piloten“, „im Rahmen von Übungsflügen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Musterberechtigung“ oder „bei sonstigen Prüfungs- (Erteilung einer Berechtigung) oder Überprüfungsflügen (Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung)“. Ein solcher Flug lag aber nicht vor.
6.2.3. Der objektive Tatbestand war demnach als erfüllt anzusehen, wobei, wie festgestellt, eine Zwischenlandung am Außenlandeplatz *** nicht stattgefunden hat, die Formulierung der Tatbeschreibung im Straferkenntnis jedoch so verstanden werden könnte. Die Tatbeschreibung war aus diesem Grund vom Verwaltungsgericht zu präzisieren (zu diesem Erfordernis vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033).
6.3. zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses:
Nach Art. 2 Z 5 VO (EU) 912/2012, wird ein „Kunstflug“ definiert als „ein absichtliches Manöver in Form einer abrupten Änderung der Fluglage eines Luftfahrzeugs, eine abnorme Fluglage oder eine abnorme Beschleunigung, die für einen normalen Flug oder für die Unterweisung für Lizenzen oder Berechtigungen außer der Kunstflugberechtigung nicht notwendig sind.“
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer in einer Flughöhe von weniger als 1.700 ft über Grund dadurch einen Kunstflug durchgeführt, dass er eine abrupte Änderung der Fluglage in der Längsrichtung mit einem Nach-Unten-Kippen des Luftfahrzeuges durchgeführt hat. Wie der Stellungnahme des Sachverständigen und den darauf aufbauenden Feststellungen zu entnehmen ist, hatte dieses Manöver „mit einem normalen Flugbetrieb nichts zu tun […]. Ein derartiges Flugmanöver kann in der Ausbildung von Piloten dazu verwendet werden ein negatives Beschleunigungselement zu erwirken, hat aber mit einem Normalflug nichts zu tun.“ Dem Beschwerdeführer kam es deshalb gerade darauf an, ein solches Manöver durchzuführen. Aus § 15 Abs. 4 Z 4 LVR 2014 folgt, dass Kunstflüge in einer Höhe von weniger als 1.700 ft über Grund verboten sind.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer einen Kunstflug in einer Höhe von weniger als 1.700 ft über Grund durchgeführt hat, hat er die in Spruchpunkt 3. angelastete Verwaltungsübertretung objektiv zu verantworten. Zur Spruchkorrektur gilt das unter Pkt. 6.2.3. Gesagte.
6.4. Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Wie festgestellt, wurde fallbezogen ein Helikopter der Flugleistungsklasse 3 verwendet. Dabei handelt es sich um einen Betrieb, bei dem im Falle eines Triebwerkausfalls zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Flugs eine Notlandung in einem einmotorigen Hubschrauber erforderlich ist (vgl. Anhang 1 Z 7 VO (EU) Nr. 965/2012). Nach der Bestimmung CAT.POL.H.410 (des Anhangs IV der VO (EU) Nr. 965/2012) wiederum muss, außer gemäß CAT.POL.H.420, der Hubschrauber bei einem Triebwerkausfall eine sichere Notlandung durchführen können. Das bedeutet, dass bei einem Triebwerksausfall zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Fluges eine Notlandung erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer hat nun zum einen einen Tiefflug mit einer Flughöhe von weniger als 150 m über Grund durchgeführt. Zum zweiten fand der Tiefflug über bewaldetem sowie Sumpfgebiet (Augebiet) und demnach jedenfalls nicht über festem Untergrund statt. Lediglich ein fester Untergrund hätte jedoch eine geeignete Notlandefläche dargestellt. Wie sich aus der fachlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen ergibt, war dadurch eine sichere Notlandung nicht möglich, weshalb der durchgeführte Tiefflug auch aus diesem Grund unzulässig war.
Der Beschwerdeführer hat die ihm in Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses angelastete Tat objektiv zu verantworten. Zur Spruchkorrektur gilt das unter Pkt. 6.2.3. Gesagte.
6.5. Zur subjektiven Tatseite:
6.5.1. Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Fallbezogen ist dem Beschwerdeführer ein Entlastungsbeweis nicht gelungen. Es wurde auch nicht vorgebracht, oder kam sonst hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Vielmehr war sogar von vorsätzlichem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. So hat der Beschwerdeführer selbst behauptet, „seit 36 Jahren als Schulungsleiter tätig“ zu sein und „in seinem Berufsleben etwa 800 Flugschülern die Notlandungen beigebracht“ zu haben. Gegenständlich wurde, was auch so vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht wird, ein Rundflug durchgeführt und nicht ein Flug im Rahmen der Pilotenausbildung, wo allenfalls ein Unterschreiten der Mindestflughöhe zur Durchführung von Notlandeübungen erforderlich wäre. Insofern war jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum einen die einschlägigen Regeln bewusst gewesen sind und er zum zweiten in diesem Wissen nicht nur die relevante Mindestflughöhe unterschritten und bewusst einen Tiefflug durchgeführt hat, sondern es ihm auch darauf ankam, einen Kunstflug im Sinne einer abrupten Änderung der Fluglage durchzuführen. Dafür spricht ferner, dass der Transponder während des durchgeführten Tieffluges ausgeschaltet war.
Schließlich war die vom Beschwerdeführer am 22.11.2020 bei der Behörde eingebrachte „Selbstanzeige“ nicht geeignet, ihn zu exkulpieren. So ist nach § 169 Abs. 4 LFG ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gegen eine Person nicht einzuleiten, wenn der Verdacht ausschließlich auf Grund einer von dieser Person erstatteten Meldung eines Ereignisses gemäß § 136 bekannt geworden ist und kein Verdacht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Begehung einer Verwaltungsübertretung vorliegt. Da der Beschwerdeführer vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt hat, scheidet eine Anwendung des § 169 Abs. 4 LFG schon alleine deshalb aus.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde ging, mangels anderweitiger Angaben, von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von € 2.500,- aus. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zunächst nun behauptet, er sei arbeitslos und beziehe Notstandshilfe in Höhe von ca. € 470,- monatlich und werde ansonsten von seiner Familie unterstützt. Der Zeuge G gab jedoch in der Verhandlung an, dass der Beschwerdeführer weiterhin als „Head of Training“ für die C GmbH beschäftigt sei, sodass die Angabe des Beschwerdeführers, er verfüge lediglich über ein Einkommen von unter € 500,- monatlich, nicht glaubwürdig ist.
Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen.
Die belangte Behörde hat erschwerend das Vorliegen einer einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung angenommen (Zl. ***). Dieses Straferkenntnis wurde mit 21.3.2017 rechtskräftig, gilt somit nach § 55 Abs. 1 VStG mittlerweile als getilgt.
Wie die belangte Behörde zutreffend angenommen hat, kommt bereits auf Grund des in § 169 Abs. 1 LFG normierten Strafrahmens in der Höhe von EUR 22.000,-, den die belangte Behörde je zu 10 % ausgeschöpft hat, die hohe Bedeutung des geschützten Rechtsgutes zu Ausdruck, weshalb eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Betracht kommt.
Ferner war nicht von geringem Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, hat er denn vielmehr vorsätzlich gehandelt.
Da die einschlägige Vorstrafe nicht mehr besteht, war die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Beschwerdeführers und der anzustellenden Spruchkorrektur herabzusetzen. Die letztendlich verhängte Strafe ist jedoch notwendig, um den Beschwerdeführer von der Begehung gleichartiger Vergehen abzuhalten und erweist sich angesichts der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes (Sicherheit, Leben und Gesundheit in der Luftfahrt und damit von Menschen) auch als verhältnismäßig.
8. Zu den Kosten des Verfahrens:
Da die verhängten Strafen zu reduzieren waren, waren die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG neu festzusetzen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten vorzuschreiben.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Entscheidung wird die insoweit eindeutige Gesetzeslage zugrunde gelegt. Außerdem waren Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, weshalb lediglich die außerordentliche Revision zulässig ist.
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