LVwG N LVwG-AV-2077/001-2023

LVwG-AV-2077/001-2023Landesverwaltungsgericht21.07.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbstständig Erwerbstätiger; Antrag; e-mail Übermittlung; elektronischer Verkehr;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2077/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2077.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 06. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 30. Jänner 2022, Zl. ***, wurde Frau B (Dienstnehmerin der A GmbH) aufgrund des Verdachts ihrer COVID-19-Erkrankung an der Adresse ***, ***, beginnend mit 30. Jänner 2022, bis 09. Februar 2022 abgesondert. Der bezeichnete Absonderungsort befindet sich im Bezirk Bruck an der Leitha und war diese Person in diesem Zeitraum bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt.

Die beschwerdeführende Partei übermittelte am 18. März 2022 einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG betreffend diese Dienstnehmerin für den Zeitraum von 30. Jänner 2022 bis 09. Februar 2022 in Höhe von EUR *** an die E-Mail-Adresse „***“. Der Antrag wurde in weiterer Folge von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 11. Mai 2022 per E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zuständigkeitshalber übermittelt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 06. Dezember 2022, Zl. ***, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei als verspätet abgewiesen. Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die behördliche Absonderungsmaßnahme mit Ablauf des 09. Februar 2022 geendet habe. Gemäß § 49 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) müsse ein Vergütungsantrag binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der zuständigen Behörde eingelangt sein. Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gelte in jenen Fällen als rechtzeitig, in denen der Antrag (fristgerecht) spätestens am 17. März 2022 bei der örtlich unzuständigen Behörde eingebracht wurde. Aufgrund des Einlangens des gegenständlichen Antrages am 11. Mai 2022 bei der zuständigen Behörde sei dieser spruchgemäß als verspätet abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit E-Mail vom 12. Dezember 2022 Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bereits am 18. März 2022 eingebracht worden wäre. „Lt. Schreiben wurde der Antrag am 11.05.2022 eingelangt.“

Am 30. Juni 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes einschließlich der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerde. Das Datum der Weiterleitung dieses Antrages an die belangte Behörde ist dem im Verwaltungsakt dokumentierten E-Mail-Verkehr zu entnehmen. Die übrigen Feststellungen betreffend die bescheidmäßig angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin am bezeichneten, im Bezirk Bruck an der Leitha gelegenen Ort sowie deren Beschäftigung bei der beschwerdeführenden Partei als Dienstgeberin erweisen sich überdies als unstrittig.

2. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. […]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 lauten:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet:

„§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.“

3. Erwägungen:

Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

In Bezug auf diese Frist wurde mit BGBl. I Nr. 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS CoV 2 geschaffen: § 49 Abs. 1 EpiG sieht vor, dass abweichend von § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS CoV 2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.

Gemäß der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich daraus klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 EpiG gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, d.h. in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem „Wirkungsstatut“). Es kommt dabei weder darauf an, wo der Sitz eines Unternehmens liegt noch darauf, wo die Behörde, die die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat (vgl. hierzu umfassend VwGH Ra 2021/09/0005 und die in diesem Beschluss dargelegte Entstehungsgeschichte der Regelung).

Gemäß den oben getroffenen Feststellungen wurde die Dienstnehmerin von der belangten Behörde an der bezeichneten Adresse im Bezirk Bruck an der Leitha abgesondert. Es ist daher gemäß der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha) die für den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG örtlich zuständige Behörde.

Demgegenüber brachte die beschwerdeführende Partei ihren Antrag am 18. März 2022 über die E-Mail-Adresse *** ein. Das Amt der NÖ Landesregierung ist keine örtlich zuständige Behörde.

Schriftliche Anbringen und daher auch Beschwerden können der Behörde nach § 13 Abs. 2 AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Im konkreten Fall ergibt sich nicht nur aus dem Internetauftritt der belangten Behörde (), dass die offizielle E-Mail-Adresse „“ lautet. Vielmehr wurde auf der genannten Homepage unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG die genannte E-Mail-Adresse kundgemacht (Verfügung vom 17.12.2019, ***). Derartige Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen) werden in den Gesetzesmaterialien (EBRV 294 BlgNR 22. GP 10) ausdrücklich als Beispiel für „Organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG bezeichnet (VwGH Ra 2016/04/0060; Ro 2023/04/0002). Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es (worauf § 13 Abs. 1 AVG idF BGBl I 2004/10 noch ausdrücklich Bezug nahm, was aber im Zuge der Novelle BGBl I 2008/5 aus kompetenzrechtlichen Gründen aus dem AVG entfernt wurde [EBRV 294 BlgNR 23. GP 9]) nach den organisationsrechtlichen Vorschriften an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Erst mit dem Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gilt des Anbringen als eingebracht.

Alleine die Übermittlung an (irgend-)eine der Behörde zurechenbare E-Mail-Adresse vermag bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung daher ebenso wenig zu begründen (VwGH Ra 2022/05/0153).

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und bei ihr eingelangte Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt jedoch eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters (vgl. VwGH Ra 2020/01/0453).

Demnach hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen, wenngleich auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. die Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist (vgl. etwa VwGH 2009/06/0181). Die Versäumung der Frist geht daher auch dann zu Lasten des Einschreiters, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weitergeleitet hat (vgl. etwa VwGH 86/02/0135; 95/20/0700; 98/17/0348).

Um Härtefälle im Zusammenhang mit Anträgen auf Vergütungen des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG zu vermeiden, hat der Gesetzgeber reagiert und mit der Novelle BGBl. I Nr. 21/2022 eine Ausnahmeregelung getroffen: Gemäß § 49 Abs. 4 leg.cit. gilt ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), als rechtzeitig eingebracht. Diese Regelung ist gemäß § 50 Abs. 29 leg.cit. allerdings nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist. Mit dieser Regelung wurde daher der zeitliche Anwendungsbereich der in § 49 Abs. 4 EpiG vorgesehenen Begünstigung (gegenüber § 6 AVG) bis einschließlich 17. März 2022 (Tag der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzblattes) begrenzt.

Gemäß den oben getroffenen Feststellungen kommt die Anwendung der in § 49 Abs. 4 iVm § 50 Abs. 29 EpiG vorgesehenen Ausnahmeregelung für vorliegenden Sachverhalt nicht in Betracht, da der Antrag bei der unzuständigen Behörde erst am 18. März 2022 – und damit nach dem 17. März 2022 – eingebracht wurde.

Die Weiterleitung des Antrags an die belangte – zuständige – Behörde erfolgte daher gemäß § 6 AVG auf Gefahr der beschwerdeführenden Partei. Zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei der belangten Behörde am 11. Mai 2022 war die dreimonatige Frist zur Antragstellung gemäß § 32 EpiG, welche mit der Aufhebung der behördlichen Maßnahme (siehe die oben getroffenen Feststellungen) zu laufen begann, jedenfalls schon abgelaufen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Hierbei ist das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH Ra 2021/03/0309). Zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Vergütung des Verdienstentganges bei der (zuständigen) belangten Behörde am 11. Mai 2022 war demnach der Vergütungsanspruch bereits erloschen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nicht innerhalb der in § 49 EpiG vorgesehenen (materiell-rechtlichen) Frist gestellter Antrag ist abzuweisen (vgl. hierzu ausführlich VwGH Ra 2021/09/0187).

Die belangte Behörde hat den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG daher zu Recht abgewiesen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. insbesondere §§ 49 Abs. 4 iVm 50 Abs. 29 EpiG) stützen kann.

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