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LVwG-AV-1626/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1626/001-2023
LVwG-AV-1626/001-2023Landesverwaltungsgericht21.07.2023
Tierrecht; Tierschutz; Abnahme; Verwahrung; Kostenersatzpflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des B, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 14.03.2023, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 14.03.2023, ***, verpflichtete die Behörde Herrn B (in der Folge: Beschwerdeführer) die Kosten für die Unterbringung des abgenommenen Hundes „A“ mit der Chipnr. *** in Höhe von Euro 1.259,24 zu tragen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der betroffene Hund sei am 17.09.2022 durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in behördliche Obhut genommen worden. Die Maßnahme sei rechtskräftig geworden. Der Hund sei mangels Kapazität im Tierheim ***, im Tierheim *** in *** untergebracht worden. Das Tier sei zum Zeitpunkt der Übernahme hochgradig dehydriert gewesen und habe einen defekten Maulkorb mit Draht als Fixierung getragen. Die Feststellung des Verfalls sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2022 zur Kenntnis gebracht worden. Die bis zum Verfall für die Unterbringung und medizinische Versorgung angefallenen Kosten seien vom Beschwerdeführer zu tragen. In einer Stellungnahme habe der Beschwerdeführer um Zahlung in Raten in Höhe von Euro 50 ersucht. Diesem Ansuchen sei die Behörde nachgekommen und habe die entsprechenden Zahlscheine mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt.
Mit Schreiben vom 24.03.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, er habe den Hund nur für eine Stunde zu Hause gelassen, um einen Arzt aufzusuchen. Er würde von Euro 7 am Tag leben müssen und könne den Betrag nicht bezahlen. Obwohl er seinen Hund nicht besuchen dürfe, erhalte er monatlich einen Zahlschein.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 27.03.2023 wurde die Beschwerde mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht führte am 29.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser wurde Beweis aufgenommen durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsaktes sowie Einvernahme des sachkundigen Zeugen C und des Zeugen D sowie durch Befragung der sachkundigen Vertreterin der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführer B, geb. ***, war am 17.09.2022 Halter des Hundes der Rasse „Cane Corso“ mit dem Namen „A“, Chipnr. ***. Der Hund wurde am Wohnsitz des Beschwerdeführers in ***, ***, gehalten.
Gegen 11:30 Uhr des 17.09.2022 fand der Amtsveterinär der Bezirkshauptmannschaft Krems im Rahmen eines Journaldiensteinsatzes das Tier in einem Zustand vor, der beim Tier Schmerzen, Schäden und Leiden verursachte.
Im Außenbereich des Wohnhauses *** befand sich eine 1 Meter lange Eisenkette an einer Kreissäge in etwa 0,75 Meter Höhe montiert.
Die Tür zur Wohnung des Beschwerdeführers war dermaßen demoliert, dass der untere Bereich der Tür aufgebogen und die Wohnung dadurch in gebückter Haltung betretbar war. Im Innenbereich wies die Tür starke Biss- und Kratzspuren auf. Wasser und Futter (neben altem Hundefutter, ein rohes Hühnerbein) waren unzureichend vorhanden.
Im Nachbargebäude *** konnte der Hund schließlich bei Freunden des Hundehalters, jedoch alleine in einem Raum, stark verängstigt in einer Ecke kauernd, vorgefunden werden. Wasser, Futter oder Beschäftigungsmaterial waren nicht vorhanden. Der Hund zeigte Angst- und Stressverhalten und wies einen kupierten Schwanz auf. Weiters hatte der Hund einen Maulkorb um den Hals baumeln, der mit einem Draht am Hals des Hundes festgebunden war. Der Halter konnte beim Auffinden des Hundes vor Ort nicht angetroffen werden.
Der Hund war am Nachmittag des 25.07.2022 sowie am Morgen des 17.09.2022 an der im Gartenbereich befindlichen kurzen Eisenkette fixiert aufgefunden worden. Am Morgen des 17.09.2022 befand sich kein Wasser in Reichweite des Hundes. Lediglich ein rohes Hühnerbein lag neben dem Hund. Der Beschwerdeführer wurde jeweils beim Auffinden des Hundes nicht angetroffen. Hinsichtlich der Anbindung des Hundes an der Kette am 25.07.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die Behörde – neben der schriftlichen Aufforderung dies künftig zu unterlassen – rechtskräftig bestraft.
Der Hund wurde dem Halter am 17.09.2022 gemäß § 37 Abs. 2 TSchG auf Basis einer Übertretung des § 5 Abs. 2 Z 13 iVm. § 16 TSchG abgenommen und dem Tierheim *** übergeben. Das Tier war bei der Abnahme stark dehydriert und zeigte massive Verhaltensauffälligkeiten. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Abnahme und Unterbringung des Hundes wurde nicht erhoben.
Am 29.09.2022 führte die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Gmünd eine Kontrolle am Wohnsitz des Beschwerdeführers durch. Die demolierte Wohnungstür des Beschwerdeführers wurde entfernt und nicht ersetzt. Der Beschwerdeführer zeigte sich nicht kooperativ. Der Vorhalt, wonach der Hund im Gartenbereich des Wohnhauses angebunden wurde, wurde bis zur Vorlage der Beweisfotos bestritten. Der Beschwerdeführer forderte, auf die Amtstierärztin aggressiv wirkend, die sofortige Rückgabe des Hundes, damit er mit diesem das Land verlassen könne. Er gab an, sich den Hund andernfalls selbst zu holen.
Mit nachweislich zugestelltem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 28.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer der mit 17.11.2022 ex lege eingetretene Verfall des Hundes „A“, Chipnr. ***, mitgeteilt.
Mit angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 14.03.2023 wurden dem Beschwerdeführer die vom Tierheim *** der Behörde gegenüber verzeichneten Kosten in Höhe von Euro 1.259,24 vorgeschrieben.
Diese beinhalten Euro 20 als Tagessatz für einen Aufenthalt von 60 Tagen sowie Transportkosten von Euro 59,24 (22 km à Euro 0,42 und Tageseinsatz pauschal von Euro 50,00).
Der dargelegte Sachverhalt gründet sich – soweit im Folgenden nicht anders dargestellt – im Wesentlichen auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage des übermittelten Behördenaktes *** sowie die glaubwürdigen Angaben der Zeugen C und D im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.06.2023. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache befragt.
Die Zeugen legten im Wesentlichen übereinstimmend die Gegebenheiten vor Ort dar und schilderten dem Gericht glaubwürdig in welchem Zustand sich der Hund im Zeitpunkt des Auffindens befunden hatte. Damit untermauerten sie die im Akt befindliche fotographische Dokumentation der vorgefundenen Anbindehaltung des Hundes an einer kurzen Eisenkette zu zwei verschiedenen Zeitpunkten, der demolierten Eingangstür, des mit Draht versehenen Beißkorbes sowie der vorgefundenen Futtersituation am Abnahmetag. Im Übrigen wurde der Zustand des Hundes durch einen im Akt befindlichen Bericht des Tierheimes bestätigt.
Die sachkundige Vertreterin der belangten Behörde vermochte dem Gericht darzulegen, welches Verhalten der Beschwerdeführer im Zuge des Kontrolltermins am 29.9.2022 an den Tag legte. Dies deckt sich im Wesentlichen mit dem Eindruck, den der Beschwerdeführer vor Gericht hinterließ. Der Beschwerdeführer verstrickte sich im Rahmen der gerichtlichen Befragung mehrfach in offensichtliche Widersprüche. So gab er beispielsweise unter Vorlage eines Fotos durch das Gericht unrichtig an, die Anbindung des Hundes in seinem Garten habe nur einmal und zwar im Juli zu Trainingszwecken stattgefunden und sei er währenddessen permanent beim Hund gewesen. Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen D, der Beschwerdeführer sei im Juli im Zuge der Amtshandlung erst später hinzugekommen, gab dieser an, Hundefutter gekauft zu haben. Dieses wurde wiederum durch die Polizei nicht wahrgenommen. Ebenso gab der Beschwerdeführer zum vorgefundenen mit Draht versehenen Beißkorb an, er sei genau an eben jenem Tag der Abnahme des Hundes, als der Beißkorb durch die Polizei gefunden wurde, dabei gewesen, einen neuen Beißkorb zu besorgen.
In Summe litt die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv unter dessen im Zuge der Verhandlung aufgedeckten unrichtigen Angaben.
Die Feststellungen zur Kostenvorschreibung ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Behördenakt. Die Feststellung, wonach eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Abnahme nicht erhoben wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 11.10.2022.
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 30. (1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.
(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
§ 37. (2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
§ 40. (1) Unbeschadet der §§ 37 Abs. 3 letzter Satz und § 39 Abs. 3 unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
(2) Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.
(3) Der Täter oder – im Fall eines nach § 37 Abs. 3 dritter Satz eingetretenen Verfalls – der Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Ist der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers, hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer einen erzielten Erlös unter Abzug der für das Tier aufgewe,ndeten Kosten auszufolgen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Zu Umfang und Voraussetzungen der Kostenvorschreibung:
Nach § 37 Abs. 3 TSchG gilt für abgenommene Tiere § 30, sodass diese – soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt – an Personen, Institutionen und Vereinigungen (sog. Verwahrer) zu übergeben sind, die eine Tierhaltung im Sinne des TSchG gewährleisten können (§ 30 Abs. 1 TSchG). Der gegenständlich abgenommene Hund wurde durch die Behörde entsprechend dieser Bestimmung dem Tierheim *** übergeben.
Solange sich Tiere nach § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des (bisherigen) Tierhalters, wobei die Unterbringungs- und Versorgungskosten dem (bisherigen) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH, 23.02.2001, 96/02/0497; 05.03.2015, 2012/02/0252) und erforderlichenfalls nach § 3 VVG hereinzubringen sind.
Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des § 37 Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen, andernfalls als verfallen anzusehen (§ 37 Abs. 3 TSchG). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende der zweimonatigen Frist amtswegig zu prüfen und das Tier im Falle einer positiven Prognose amtswegig herauszugeben (VwGH, 13.09.2003, 2002/05/1033). Ist dies nicht der Fall, gelten die Tiere als verfallen und geht das Eigentum an ihnen ex lege auf das Land über.
Nach Eintritt des Verfalls auflaufende Kosten dürfen dem bisherigen Halter nicht überwälzt werden (vgl. VwGH, 05.03.2015, 2012/02/0252).
Der Verfall trat ex lege zwei Monate nach Abnahme des Hundes, damit am 17.11.2022 ein. Dies wurde den im Akt befindlichen Unterlagen entsprechend dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Eine Überwälzung der Unterbringungs- und Versorgungskosten war damit für einen zweimonatigen Zeitraum, gerechnet ab der Abnahme des Tieres am 17.09.2022 (maximal bis zum 17.11.2022), grundsätzlich möglich (vgl. VwGH, 05.03.2015, 2012/02/0252).
Zu den Voraussetzungen der Abnahme:
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist jedoch, dass die Maßnahme (hier: die Abnahme des Hundes) sowie deren Aufrechterhaltung rechtmäßig erfolgten (VwGH, 05.03.2015, 2012/02/0252). Nur für diesen Fall sind die für die Haltung notwendigen Kosten zu ersetzen (VwGH, 26.05.2014, 2012/03/0061).
Somit hat in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, jene Behörde, die die Kosten gemäß § 30 Abs. 3 TierschutzG 2005 vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten (VwGH, 12.03.2015, Ro 2015/02/0008). Mit einer solchen für die Kostenvorschreibung relevanten Bindungswirkung ausgestattet sind zum einen unstrittig Maßnahmenbeschwerdeentscheidungen wegen der Abnahme oder Aufrechterhaltung der behördlichen Verwahrung (VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531). Darüber hinaus misst der VwGH aber im Zusammenhang mit für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgelaufenen Kosten auch dem Umstand des Unterbleibens einer (an sich möglichen) Maßnahmenbeschwerde gleichartige Wirkung zu. Mache der Betroffene nämlich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, könne die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Verfahren zur Kostenvorschreibung nicht mehr releviert werden und sei es nicht als rechtwidrig zu erkennen, wenn die Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehe (zuletzt VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167).
Davon ausgehend, dass die Abnahme des Hundes – der belangten Behörde zufolge – aus dem Titel des § 37 Abs. 2 TSchG erfolgte, es sich bei der Abnahme und Unterbringung von Tieren um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt und hiegegen Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte (VwSlg 19.327 A/2016), eine solche aber evidentermaßen nicht erfolgte, ist für das vorliegende Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Abnahme samt Verwahrung auszugehen.
Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man aber auch unter Zugrundelegung der am 17.09.2022 vorgefundenen Situation, wie sie sich aus den Schilderungen des sachkundigen Zeugen sowie des einschreitenden Polizeiorgans und den vorliegenden Lichtbildern ergibt.
Gemäß § 37 Abs. 2 TSchG sind Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.
Die Abnahme eines Tieres setzt zum einen einen Abnahmeanlass, der etwa in einem Verstoß gegen §§ 5 bis 7 TSchG bestehen kann, voraus. Zum anderen bedarf es einer veterinärfachlich fundierten Prognose, dass das Tier bei einem weiteren Verbleib beim Halter zeitnah Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird und zuletzt muss eine halterbezogene Prognose ergeben, dass dieser nicht willens oder in der Lage ist, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen.
Die Abnahme des Hundes wurde gegenständlich auf § 37 Abs. 2 TSchG gestützt. Der einschreitende Amtsveterinär legte nachvollziehbar dar, dass das Tier in einem einen Abnahmeanlass darstellenden Zustand vorgefunden wurde, der erwarten ließ, dass der Hund ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden werde. Wie festgestellt befand sich der Hund in Abwesenheit des Halters stark verängstigt allein in einem Raum in einer Ecke kauernd ohne Wasser und Futterangebot bei Freunden des Beschwerdeführers. Die vorgefundenen Umstände in der Wohnung des Beschwerdeführers (zerkratzte und zerbissene Eingangstür, kurze Eisenkette an Kreissäge, unzureichende Versorgung mit Wasser und Futter) untermauerten den Leidensdruck des Tieres und flossen in die veterinärfachliche Prognose ein. Indem das Tier wie festgestellt bereits mehrfach an einer kurzen Eisenkette an einer Kreissäge im Garten des Beschwerdeführers angebunden vorgefunden worden war und eine diesbezügliche Unterlassensaufforderung inklusive rechtskräftiger Strafverfügung an den Beschwerdeführer ergangen waren, war zu Recht von einer negativen halterbezogenen Prognose auszugehen. Die Abnahme des Hundes als Voraussetzung für die Kostenvorschreibung erfolgte damit zu Recht.
Zur Prognoseentscheidung des § 37 Abs. 3 TSchG:
Ob die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Haltung des Hundes innerhalb von zwei Monaten geschaffen sind, der Hund damit zurückzustellen wäre, hat die Behörde spätestens am Ende der Frist amtswegig und ohne Erfordernis eines Antrages nach § 37 Abs. 3 TSchG zu prüfen und das Tier allenfalls herauszugeben, sofern von einer positiven Prognose auszugehen ist.
Für die Annahme des Verfallseintritts genügt es nicht, dass geraume Zeit nach der Abnahme beim Tierhalter widrige Umstände eingetreten sind (vgl. zur Überprüfung vor Ort bereits am 29.09.2022), sofern am Stichtag die Umstände tatsächlich eine ordnungsgemäße Tierhaltung zugelassen hätten (LVwG NÖ, 29.10.2018, LVwG-S-515/001-2018). Lässt sich jedoch auf Grund anderer Umstände klären, dass auch zum Zeitpunkt des Stichtages eine Änderung der für die Abnahme wesentlichen Umstände nicht vorlagen, kann vom Vorliegen des Verfallseintritts ausgegangen werden (LVwG NÖ, 30.05.2019, LVwG-AV-373/001-2019). Gegenständlich fand eine Kontrolle zur Überprüfung der Haltebedingungen schon am 29.09.2018, doch ergibt sich bereits aus dem Vorbringen der belangten Behörde zweifelsfrei, dass ein Gesinnungswandel des Tierhalters nicht stattfand, weshalb der Verfall zwei Monate nach Abnahme ex lege eintrat.
Eines gesonderten Rechtsgestaltungsbescheides bedarf es hierzu nicht (LVwG NÖ, 15.10.2018, LVwG-AV-1069/001-2018). Ebenso besteht keine generelle Notwendigkeit zur Erlassung eines gesonderten Feststellungsbescheides über die Frage des Verfallseintritts, da dies der offenkundigen Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde (vgl. Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, 2020, S. 338).
Innerhalb der zweimonatigen Frist ist die Behörde demgegenüber nicht gehalten, initiativ von sich aus Ermittlungen durchzuführen, ob eine für die Herausgabe erforderliche Änderung der Sachlage eingetreten ist (vgl. die insoweit vergleichbaren Konstruktionen des § 38a SPG [hiezu N. Raschauer/Wessely, Die abgestufte Gefährdungsprüfung des § 38a Sicherheitspolizeigesetz, SIAK-Journal 2006 H 1, 25] bzw. der Schubhaftprüfung nach § 22 BFA-VG [Verhältnis zwischen Prüfung auf Antrag und amtswegiger Prüfung nach vier Monaten nach Abs. 4 leg. cit]). Gelangt sie freilich – durch entsprechende Anbringen seitens des (bisherigen) Halters oder aus sonstigen Gründen – in Kenntnis von Umständen, die eine neuerliche Beurteilung der Sache erfordern, ist diese ohne unnötigen Aufschub durchzuführen.
I.d.S. liegt es während der zweimonatigen Frist grundsätzlich am (bisherigen) Halter, einerseits über das Tier in einer Weise zu verfügen, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist (UVS Ktn 29.4.2013, KUVS-2364/5/2012) – sei es, dass sich die Umstände beim (bisherigen) Halter entsprechend ändern, sei es aber auch, dass (insbesondere auch über Initiative oder doch mit Zustimmung des [bisherigen] Halters) eine Übergabe des Tieres an andere geeignete Personen in Betracht kommt. Andererseits ist i.S. einer Mitwirkungspflicht Sache des (bisherigen) Halters, diese geänderten Umstände der Behörde zur Kenntnis zu bringen, um diese in die Lage zu versetzen, eine neuerliche Prüfung durchzuführen, und damit eine Prüfungspflicht der Behörde auszulösen (kommt sie dem nicht nach, kann die weitere Aufrechterhaltung der Abnahme mit Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpft werden [UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vgl. ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]).
Auf Basis der getroffenen Feststellungen bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung die Aufrechterhaltung der Abnahme vor der zweimonatigen Frist nach § 37 Abs. 3 TSchG zu beenden. Anhaltspunkte für eine positive Prognose wurden nicht evident. Vielmehr trat der Beschwerdeführer im Rahmen der Kontrolle vom 29.09.2022 der Vertreterin der belangten Behörde gegenüber aggressiv und uneinsichtig auf, stritt fotografisch festgehaltene Tatsachen ab und vermittelte dieser gegenüber auch in zahlreichen folgenden Telefonaten nicht den Eindruck, künftig eine dem Tierschutzgesetz entsprechende Hundehaltung herstellen zu wollen.
Im Übrigen gab der Beschwerdeführer selbst in seinen Schlussausführungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Protokoll, nicht akut darauf zu bestehen, den Hund zurückhaben zu wollen, vielmehr zuvor sein Leben organisieren zu wollen.
Neben der Abnahme erfolgte damit auch die Aufrechterhaltung der Abnahme des Hundes bis zum Ende der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TSchG zu Recht, womit die Kostenvorschreibung dem Grunde nach rechtmäßig erfolgte.
Zur Kostenvorschreibung der Höhe nach:
Der Kostenvorschreibung legten das verwahrende Tierheim und die belangte Behörde die Kostensätze des entsprechenden Erlasses der NÖ Landesregierung vom 16.05.2019, RU5-D-46/025-2016, gültig für die Jahre 2019 bis 2023 zugrunde. Diesem zufolge können als sachlich plausible Tagessätze für Hunde Euro 20,00 pro Tag angenommen werden, wobei diese Tagessätze neben dem Betreuungsaufwand auch alle in diesem Rahmen üblicherweise anfallenden Tierarztaufwendungen (z.B. Eingangsuntersuchung, Parasitenbekämpfung, Kastration, Impfung, etc.) enthalten. Weiters können als Kosten für die Abholung Kilometergeld in Höhe von € 0,42 pro Kilometer und eine Tageseinsatzpauschale von € 25,50 in Rechnung gestellt werden.
Die gewählten Ansätze für die Haltung des Hundes bewegen sich in einer Höhe, die für die Unterkunft, Betreuung und Verpflegung derartiger Tiere in Tierpensionen üblich ist (für Hunde derzeit durchschnittlich Euro 20/Tag); sie können daher nicht als unangemessen betrachtet werden. Gleiches gilt auch für die Kosten betreffend Abholung, die zum einen den Personalaufwand, zum anderen das Kilometergeld abdecken. Ausgehend von einer Distanz von 22 km zwischen dem Tierheim und dem Wohnort des Beschwerdeführers ergibt sich daraus ein Betrag von Euro 9,24. Mit Blick auf die Fahrzeit sowie die für die Manipulation erforderliche Zeit bestehen für den Ansatz mit Euro 50,00 für die Abholung des in diversen Regionen als Listenhund eingestuften Tieres ebenso keine Bedenken.
Vor diesem Hintergrund können die in Rechnung gestellten Kosten nicht als unangemessen betrachtet werden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die in der Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie den klaren Gesetzeswortlaut wird verwiesen.
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