LVwG N LVwG-S-1435/001-2022

LVwG-S-1435/001-2022Landesverwaltungsgericht20.07.2023

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Holzhandelsüberwachung; Verwaltungsstrafe; Holzimport; Kumulation; Zuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1435/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1435.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 4. April 2022, ***, betreffend Bestrafung nach dem Holzhandelsüberwachungsgesetz zu Recht:

1. Aufgrund der Beschwerde wird Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

3. Die vorgeschriebene Gebühr in Höhe von insgesamt 2.602,50 Euro zur Abgeltung des dem Bundesamt für Wald entstandenen Personal- und Sachaufwandes wird aufgehoben.

4. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 4. April 2022, ***, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: siehe Tatbeschreibung

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

1. Die C AG (Marktteilnehmer) tätigte folgenden Holzimport:

CRN: ***

Warenbeschreibung/Zolltarif: Brennholz/4401120000 – Buche, Schnittholz

Ursprungsland: Bosnien und Herzegowina

Rechnungsbetrag: € 2.737,--

Versender: D, ***, Bosnien und Herzegowina

Sie haben in Ihrer Eigenschaft als der gemäß § 9 Abs.2 VStG von den zur Vertretung nach außen berufenen Organen der C AG mit Sitz in ***, ***, zur Einhaltung der Bestimmungen des Holzhandelsüberwachungsgesetzes bestellter verantwortlich Beauftragter zu verantworten, dass diese Gesellschaft betreffend des oben genannten Importes Informationen nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, teilweise durch Aufzeichnungen nicht dokumentiert und der zuständigen Behörde (Bundesamt für Wald, ***, ***) auf schriftliche Anforderung vom 20.5.2021 und am 16.6.2021 während der am Firmensitz des obgenannten Unternehmens durchgeführten Kontrolle nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat, obwohl das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurücklag.

Im Zuge der Kontrolle durch das Bundesamt für Wald konnte die C AG für diesen kontrollgegenständlichen Import die Information nach Art. 6 Abs. 1 lit. a der VO (EU) Nr. 995/2010 nicht richtig bzw. nicht vollständig zur Verfügung stellen und verstieß damit gegen § 14 Abs. 1 Z 5 HolzHÜG.

Die C AG erfüllte für den kontrollgegenständlichen Import nicht den von Art. 6 Abs. 1 lit. a der VO (EU) Nr. 995/2010 geforderten Zugang zu Informationen, da sie nicht vor dem bzw. im Zuge des tatsächlichen Importes alle erforderlichen Informationen, Dokumente oder andere Nachweise dafür, dass die importierten Holzerzeugnisse den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, eingeholt und bewertet sowie dem Bundesamt für Wald im Zuge der Kontrolle vorgelegt hat.

Es wurden keine Unterlagen (insb. Schlägerungsgenehmigungen) vorgelegt, durch die Holzeinschlagsort, Holzart und Einschlagsmenge lückenlos belegt und überprüft werden können. Hinsichtlich der Exportverzollung aus Bosnien und Herzegowina reichte die C AG keine Unterlagen zum importierten Brennholz ein.

2. Die C AG (Marktteilnehmer) tätigte folgenden Holzimport:

CRN: ***

Warenbeschreibung/Zolltarif: Brennholz/4401120000 – Buche, Schnittholz

Ursprungsland: Bosnien und Herzegowina

Rechnungsbetrag: € 2.737,--

Versender: D, ***, ***, Bosnien und Herzegowina

Sie haben in Ihrer Eigenschaft als der gemäß § 9 Abs. 2 VStG von den zur Vertretung nach außen berufenen Organen der C AG mit Sitz in ***, ***, zur Einhaltung der Bestimmungen des Holzhandelsüberwachungsgesetzes bestellter verantwortlich Beauftragter zu verantworten, dass diese Gesellschaft betreffend dieses Importes einen Nachweis zum Risiko-bewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b bzw. zum Risiko-minderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, die von der zuständigen Behörde (Bundesamt für Wald, ***, ***) am 20.5.2021 schriftlich und während der am 16.6.2021 am Firmensitz des oben angeführten Unternehmens durchgeführten Kontrolle nicht erbracht hat.

Die C AG hat keine inhaltlich nachvollziehbare Prüfung anhand der Risikokriterien vorgenommen.

Die C AG ergriff keine Maßnahmen, um das von ihr bewertete mittlere Risiko des Parameters „Ursprungsland" sowie das hohe Risiko der Korruption auf ein vernachlässigbares Maß zu mindern. Bezüglich der von der C AG angegebenen potenziellen Gefahr illegalen Holzeinschlages werden als risikomindernde Maßnahme eine FSC-Zertifizierung und die Prüfung der Lieferkette angeführt. Die Zertifizierung wurde von der C AG jedoch inhaltlich nicht geprüft, ob sie dazu geeignet ist, das Risiko illegalen Holzeinschlags und der Korruption adäquat zu mindern.

Die C AG erbrachte zum Risikominderungsverfahren (Art. 6 Abs. 1 lit c der VO (EU) Nr. 995/2010) keine plausiblen Nachweise, das Risiko Holz aus illegalem Holzeinschlag in Verkehr zu bringen, auf ein vernachlässigbares Maß gemindert zu haben.

Es wurden weder ein ordnungsgemäßes Risikobewertungsverfahren, noch adäquate Risikominderungsmaßnahmen getroffen, die jedoch durchgeführt hätten werden müssen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 14 Abs.1 Z.5 HolzHÜG (BGBl.I.Nr. 178/2013) iVm. Art.6 Abs.1 lit.a VO (EU) Nr. 995/2010 iVm. Art.3 VO (EU) Nr. 607/2012

zu 2. § 14 Abs.1 Z.6 HolzHÜG (BGBl.I.Nr. 178/2013) iVm. Art.6 Abs.1 lit.b und c VO (EU) Nr. 995/2010 iVm. Art.3 VO (EU) Nr. 607/2012

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafen von

zu 1. € 1.000,00 48 Stunden § 14 Abs.1 Z.5 iVm Abs.2 Z. 2

HolzHÜG (BGBl.I.Nr. 178/2013)

zu 2. € 1.000,00 48 Stunden § 14 Abs.1 Z.6 iVm. Abs.2 Z.2 HolzHÜG (BGBl.I.Nr. 178/2013)

Folgende Barauslagen sind ebenfalls einzuzahlen:

Barauslage von Zweck

€ 1.977,90 Personal- und Sachaufwand des Bundesamt für Wald (§ 3

Abs.6 des BFW-Gesetzes)

€ 624,60 Personal- und Sachaufwand des Bundesamt für Wald (§ 3

Abs.6 des BFW-Gesetzes)

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 200,00

Gesamtbetrag: € 4.802,50

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte von der C AG zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG bestellt worden sei.

Diese Gesellschaft habe am 4.5.2021 folgenden Holzimport getätigt:

CRN: ***

Warenbeschreibung/Zolltarif: Brennholz/4401120000 – Buche, Schnittholz

Ursprungsland: Bosnien und Herzegowina

Rechnungsbetrag: € 2.737,--

Versender: D, ***, ***, Bosnien und Herzegowina

Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 habe das Bundesamt für Wald, ***, ***, die vorgenannte Gesellschaft aufgefordert, sämtliche Dokumente und Informationen betreffend die in der EU-Holzhandelsverordnung normierten Einhaltung der Sorgfaltspflichtreglungen bezüglich des genannten Imports vorzulegen. Am 16. Juni 2021 habe eine behördliche Kontrolle durch das Bundesamt für Wald in Form eines protokollierten Videogesprächs stattgefunden.

Die C AG habe im Rahmen der Übermittlung der geforderten Unterlagen bzw. während der durchgeführten Kontrolle folgende Unterlagen vorgelegt:

C Risikobewertungsverfahren EUTR Formblatt

C Risikobewertungsverfahren EUTR D

C Allgemeine Einkaufs- und Übernahmebedingungen

C Verhaltenskodex deutsch

Zertifikat Sume Republika Srbska ***

Zertifikat Sume Republika Srbska ***

Zertifikat D FSC: ***

Zertifikat D FSC: ***

Zertifikat D FSC: ***

Bestellung C – D

Rechnungen

Frachtbrief und Lieferschein

Zoll CRN ***

Folgende Unterlagen seien nicht vorgelegt und vor durchgeführtem Import nicht eingeholt worden:

Dokumente bzw. andere Unterlagen zum Nachweis des legalen Holzeinschlags

Nachweise über die Exportverzollung des importierten Brennholzes aus Bosnien und Herzegowina

Nachweise zum Risikobewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 lit. b sowie zum Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 lit. c der VO (EU) Nr. 995/2010

Für die Durchführung der Überprüfung der von der genannten Gesellschaft übermittelten Unterlagen, für die Durchführung der am 16. Juni 2021 stattgefundenen Kontrolle sowie für die Stellungnahme zu den Rechtfertigungsangaben habe das Bundesamt für Wald insgesamt 75 Stunden aufgewendet.

Dieser Sachverhalt ergebe sich insbesondere aus der Sachverhaltsdarstellung des Bundesamts für Wald vom 13. Juli 2021 samt den dabei vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme zu den Rechtfertigungsangaben vom 15. Februar 2022.

Hinsichtlich Spruchpunkt 1 wurde ausgeführt, dass zum gegenständlichen Import die in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) 1. Teilstrich bis 5. Teilstrich der VO (EU) Nr. 995/2010 erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden seien, hinsichtlich des 6. Teilstrichs des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) der VO (EU) Nr. 995/2010 sei jedoch die gebotene Sorgfaltsverpflichtung nach dieser Verordnung nicht eingehalten worden, da die gesammelte Dokumentation als Ganzes bewertet werden müsse und die Rückverfolgbarkeit über die gesamte Lieferkette belegt werden können müsse. Bei dem durchgeführten Import seien keine derartigen Dokumente (Schlägerungsgenehmigungen) eingeholt und dem Bundesamt für Wald vorgelegt worden.

Es seien weiters keine Nachweise über die Exportabfertigung aus Bosnien und Herzegowina vorgelegt worden.

Die im Zuge der Rechtfertigung nachträglich vorgelegten Dokumente könnten nicht angerechnet werden, da die Marktteilnehmer ihren Verpflichtungen aus der VO (EU) Nr. 995/2010 in Bezug auf die Sorgfaltspflicht bereits vor bzw. spätestens beim Import selbst nachkommen müssten. Eine Nachreichung der erforderlichen Unterlagen würde dem Regelungszweck der VO (EU) Nr. 995/2010 zuwiderlaufen und könne daher nicht berücksichtigt werden

Hinsichtlich des kontrollgegenständliches Import sei daher die in § 14 Abs. 2 Z. 5 Holzhandelsüberwachungsgesetz normierte Verwaltungsübertretung durch die nicht vorgenommene Dokumentation und Nichtvorlage an das Bundesamt für Wald in ***, *** in objektiver Hinsicht erfüllt.

Zu Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass ein nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) der VO (EU) Nr. 995/2010 ausreichendes Risikobewertungsverfahren sich nach den unter Buchstabe a) angeführten Informationen unter Hinzufügung der Einholung folgender Unterlagen und Informationen bestimme:

Zusicherung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, beispielsweise über eine Zertifizierung oder über sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, die die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften umfassen,

Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag bei spezifischen Baumarten,

Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag oder illegalen Praktiken beim Holzeinschlag in dem Land und/oder in der Region des Landes, in dem/der das Holz geschlagen wurde, einschließlich Berücksichtigung der Häufigkeit von bewaffneten Konflikten,

vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängte Sanktionen für die Einfuhr oder Ausfuhr von Holz,

Komplexität der Lieferkette des Holzes und der Holzerzeugnisse;

Diesen Anforderungen sei die C AG nicht gerecht geworden, da keine ausreichenden Dokumente eingeholt und vorgelegt worden seien, sodass die Informationen nicht für eine Risikobewertung herangezogen werden hätten können.

Es reiche nicht aus, Unterlagen über die vorgenannten geforderten Informationen lediglich einzuholen; vielmehr müssten diese auch in konkretem Zusammenhang mit dem durchzuführenden Import bewertet werden, was sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 6 Buchstabe b) der VO (EU) Nr. 995/2010 ergebe, wo ausdrücklich von „Risikobewertungsverfahren“ und „analysieren und bewerten“ gesprochen werde. Allenfalls eingeholte Dokumente ohne Durchführung einer tatsächlichen Bewertungshandlung mit dem konkreten Import reiche daher für die Erfüllung der Sorgfaltsverpflichtung nicht aus.

Hinzu komme, dass ebenso ein weiteres Verfahren betreffend die Risikominimierung als die Einholung der festgestellten Dokumente nicht vorgenommen worden sei. Die C AG habe keine Maßnahmen ergriffen, um das von ihr bewertete mittlere Risiko des Parameters „Ursprungsland“ sowie das hohe Risiko der Korruption auf ein vernachlässigbares Maß zu mindern. Bezüglich der angegebenen potentiellen Gefahr illegalen Holzeinschlags würden als risikomindernde Maßnahmen eine FSC-Zertifizierung und die Prüfung der Lieferkette angeführt. Die Zertifizierung sei von der C AG jedoch inhaltlich nicht geprüft worden, ob sie dazu geeignet sei, das Risiko illegalen Holzeinschlags und der Korruption adäquat zu mindern. Eine FSC-Zertifizierung sei an sich noch kein ausreichender Nachweis einer umfassenden Legalität und ersetze nicht die von der VO (EU) Nr. 995/2010 festgeschriebenen Verpflichtungen, insbesondere was die Einholung und Überprüfung von Dokumenten und Nachweisen betreffen. Eine Prüfung der Lieferketten sei keine adäquate Risikominderungsmaßnahme.

Demnach habe die C AG zum Risikominderungsverfahren keine plausiblen Nachweise erbracht, das Risiko Holz aus illegalem Holzeinschlag in Verkehr zu bringen, auf ein vernachlässigbares Maß gemindert zu haben, sodass die Verwaltungsübertretung in § 14 Abs. 1 Z. 6 Holzhandelsüberwachungsgesetz mangels Erbringung der vom Bundesamt für Wald geforderten Nachweise hierzu erfüllt worden sei.

Soweit vorgebracht worden sei, dass die im Rahmen des stattgefundenen Kontrollgesprächs aufgenommene Niederschrift unvollständig sei, wurde ausgeführt, dass mit dieser Niederschrift Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung dokumentiert worden sei. Die Niederschrift sei vollständig, sie diene mit den Unterschriften aller teilnehmenden Personen der Dokumentation über das stattgefundene Kontrollgespräch und umfasse keine darüber hinausgehenden Inhalte.

Zur subjektiven Tatseite wurde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VstG ausgeführt, dass die Schuldlosigkeit dann nachgewiesen werde, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Ausgehend von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei die Einhaltung der Anforderungen eines wirksamen Kontroll- und Sanktionssystems durch die dargelegten Unterlagen nicht ausreichend nachgewiesen worden, sodass die Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht anzulasten seien.

Zur Höhe der Strafe wurde von einem Einkommen in Höhe von EUR 2.500,-- mangels anderweitiger Angaben ausgegangen, mildernd verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit (im Bezirk Korneuburg) und erschwerend keine Umstände berücksichtigt.

Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut sei als außerordentlich hoch einzustufen, da durch die verletzten Bestimmungen verhindert bzw. in angemessener Weise minimiert werden solle, dass entgegen den einschlägigen Rechtsvorschriften geschlägerte Holzwaren am Binnenmarkt in Umlauf gebracht würden. Ebenso müsse die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsguts als hoch angesehen werden, weshalb die verhängte Strafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen angemessen sei.

Zu den vorgeschriebenen Gebühren nach dem BFW-Gesetz wurde auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 6 BFW-Gesetz, § 13 Z. 2 HolzHÜG und § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesamtes für Wald, mit der der Gebührentarif für Tätigkeiten nach dem Holzhandelsüberwachungsgesetz festgesetzt werde, sowie auf die vom Bundesamt für Wald angegebenen und festgestellten Stunden für die durchgeführten hoheitlichen Kontrollen verwiesen.

Dagegen hat A, vertreten durch B Rechtsanwalts GmbH, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Straferkenntnis nach Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung aufzuheben.

Dazu wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Bescheidfeststellungen sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Kostenzuspruch an das Bundesamt für Wald wurde ebenfalls bekämpft.

Dazu wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer erheblich in seinen Rechten eingeschränkt sei, weil keine Niederschrift zu einer Vernehmung via Videokonferenz existiere, sondern nur ein Deckblatt. Dadurch gehe eben nicht hervor, was mündlich vorgebracht worden sei, was vorgehalten worden sei. Damit könne dem Beschuldigten aber auch kein Vorhalt aus dieser Aussage gemacht werden, weil einiges angeblich nicht angegeben worden sei.

Obwohl der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten bei verschiedenen Holzunternehmen Verantwortung getragen habe und seit mehr als einem Jahrzehnt Holzabteilungsleiter der C sei, sei er unbescholten. Weiters sei bereits auf die Vielzahl der Kontrollen hingewiesen worden, wonach ein System geschaffen worden sei, dass Verwaltungsübertretungen vorbeuge. Es existiere das vom Verwaltungsgerichtshof verlangte Kontroll- und Delegierungssystem, das gut funktioniere, wie die lange Unbescholtenheit ausweise.

In der Sache wurde vorgebracht, dass es sich um Schlägereien im Staatsforst handle, wo es keine Schlägergenehmigungen gebe. Daher könne eine solche auch nicht vorgelegt werden. Dies sei im Rahmen der nichtprotokollierten mündlichen Erörterung dargestellt worden, ohne dass das Bundesamt dieser Darstellung widersprochen habe. Es sei auch eine Bestätigung der Republik über die Lieferung von Laubholz und der Erlass der Republik *** über die Durchführung der forstlichen Arbeiten der Wälder vorgelegt worden, ohne dass das Bundesamt darauf näher eingegangen sei. Aus den Lieferscheinen ergebe sich, dass das Holz aus den Staatsforsten stamme, es sei nummeriert angeliefert worden, es sei in den Urkunden detailliert aufgezählt und von den Staatsforsten unterschrieben und gestempelt.

Weiters wurde vorgebracht, dass die beantragte Einvernahme des Zeugen Schicker nicht durchgeführt worden sei, was ein Verfahrensmangel sei. Es werde der Antrag auf seine Einvernahme aufrechterhalten. Dieser sei zweimal bei dem Partnerunternehmen gewesen und habe es kontrolliert und festgestellt, dass es eben nur Holz aus den staatlichen Forsten gebe, dass die Stämme nummeriert seien usw. Man habe somit sogar mehr gemacht, indem man persönliche Überprüfungen durchgeführt habe, was auch in der Videokonferenz diskutiert worden sei. Es sei überschießend, wenn darüber hinaus noch weitere Kontrollen verlangt würden. Die Allgemeinformulierung, die Kontrollen seien nicht ausreichend, sei kein tauglicher Vorhalt.

Es sei nicht erkennbar, worin hier mangelnde Sorgfalt existieren solle, zumal man anhand der Checkliste des Bundesamtes vorgegangen sei.

Es sei auch die Zertifizierung überprüft worden, die FSC Zertifizierung sei eine der besten standardisierten Zertifizierungen.

Zum Zeitpunkt der Beanstandung sei auch bei weitem noch nicht klar gewesen, welche Unterlagen das Bundesamt meine, mittlerweile sei dies auf der Webseite des Bundesamtes sehr viel deutlicher dargestellt worden.

Soweit im Bescheid darauf verwiesen werde, dass das Deckblatt der Niederschrift nur ein Nachweis sei, dass an diesem Tag ein Kontrollgespräch stattgefunden habe, werde das Recht auf Parteigehör verletzt. Es zeige sich ja, dass es offensichtlich durchaus massiv unterschiedliche Erinnerungen an dieses Gespräch gebe, weshalb der Inhalt des Kontrollgespräches sehr wohl dokumentiert werden müsste. In Wahrheit sei der Bescheid auch nicht begründet, da keine Ausführungen zum Verschulden gemacht würden und keine Feststellungen, warum man dem Lieferanten nicht hätte vertrauen dürfen. Das Landesverwaltungsgericht können gegenständlichenfalls seiner Pflicht zur Prüfung einer Entscheidung nicht nachkommen, weil ihm die Überlegungen der Behörde 1. Instanz nicht bekannt sein könnten und ihm auch nicht bekannt sein könne, von welchen Sachverhaltselementen die Behörde ausgegangen sei. Käme im gegenständlichen Fall das Landesverwaltungsgericht zu einer Bestätigung der Entscheidung 1. Instanz oder zu einem verurteilenden Erkenntnis, würde der Beschwerdeführer erstmalig im Beschwerdeverfahren erfahren, aufgrund welcher Überlegungen und aufgrund welcher Feststellungen die Behörde zu einem verurteilenden Erkenntnis komme.

Weiters wurde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und vorgebracht, dass die Bezirkshauptmannschaft die Verschuldensfrage unrichtig gelöst habe. Der Maßstab sei der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken habe. Objektiv sorgfaltswidrig habe der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehöre, an seiner Stelle anders verhalten hätte. Insofern sei ihm kein Verstoß gegen die objektive Sorgfaltspflicht vorzuwerfen.

Weiters wurde vorgebracht, dass die verhängte Strafe in keinem Verhältnis zu der von der Bezirkshauptmannschaft angenommenen Tat und deren Unrechtsgehalt noch zur Schuld des Beschwerdeführers stehe. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Tat, so man solche als vorliegend unterstelle, könne als im untersten Bereich des durch die Bestimmungen des Holzhandelsüberwachungsgesetzes generalisierten Unwertes gelegen angesehen werden, da die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung als gering zu bezeichnen ist. Zudem handle es sich um eine kleine importierte Menge. Insofern erscheine die verhängte Strafe überhöht.

Zum Kostenzuspruch an das Bundesamt für Wald wurde vorgebracht, dass dieser überhöht sei. So werde für die Stellungnahme vom 15. Februar 2022 ein Stundensatz von 9 Stunden festgesetzt, was mehr als ein ganzer Arbeitstag für eine 7-seitige Stellungnahme sei, die teilweise aus Zitaten stamme. Dies erscheine deutlich überhöht. Bezüglich nicht näher beschriebenen weiteren Aufwandes sei in der Anzeige 28,5 Stunden verrechnet worden, was mehr als 3,5 Arbeitstagen entspreche, was ebenfalls überhöht erscheine. Der Aufwand sei auch nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Beide Begehren seien der Höhe nach unbegründet geblieben. Es werde daher beantragt, den Kostenersatz auf ein Maß von insgesamt 8 Stunden zu reduzieren.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt.

Demnach ist von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen auszugehen:

Der Beschwerdeführer A war zur Tatzeit verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG der C Aktiengesellschaft mit Sitz in ***, ***.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 hat das Bundesamt für Wald in ***, ***, schriftlich gegenüber der C AG eine Kontrolle gemäß Art. 10 EU-Holzhandelsverordnung angekündigt. Kontrollgegenständlicher Import war der Import A mit der CRN *** vom 4.5.2021.

Punkt 2. dieses Schreibens lautet wörtlich:

„2. Ablauf der Kontrolle

Sie übermitteln dem Bundesamt für Wald die angeforderte Sorgfaltspflichtregelung (samt den entsprechenden Belegen, siehe 3.) innerhalb der unter 5. gesetzten Frist.

Das Bundesamt für Wald führt daraufhin ein protokolliertes Videogespräch mit Ihnen, in dem Sie Ihre Sorgfaltspflichtregelung des kontrollgegenständlichen Importes präsentieren und erklären. Das Kontrollgespräch findet wegen der aktuellen Einschränkungen infolge COVID-19 elektronisch (via Webex4) statt. Sie erhalten nach dem Kontrollgespräch eine Niederschrift gemäß § 14 AVG. Das Bundesamt überprüft die eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Inhalte des Kontrollgesprächs und schließt die Kontrolle ab.“

Unter Punkt 3. dieses Schreibens wurden weitere Informationen zur Vorlage der Unterlagen sowie zur Nachweispflicht des Marktteilnehmers, der C AG übermittelt. So wurde um elektronische Übermittlung in pdf-Form oder postalischer Übermittlung in Papierform der angewendeten Sorgfaltspflichtregelung und aller zugrundeliegenden Dokumente und Informationen ersucht. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass schlecht lesbare oder nicht in Verbindung mit der Sorgfaltspflichtregelung gebrachte, lose Dokumente nicht berücksichtigt werden können. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die „nachträgliche Einholung und Übermittlung von Dokumenten/Informationen“ „grundsätzlich nicht möglich“ ist.

Schließlich wurden 2 Terminvorschläge für das Kontrollgespräch gemacht und um Rückmeldung bis 2.6.2021 ersucht, wie dem Bundesamt für Wald Dokumente und Informationen bis zum Fristende am 11.6.2021 übermittelt werden, welcher Termin für das Kontrollgespräch gewählt werde und ob die technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen, um das Kontrollgespräch in digitaler Form durchführen zu können.

Dass die erforderlichen Unterlagen am Sitz der C AG bereitgehalten werden sollen, wird im Schreiben nicht erwähnt, vielmehr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die geforderten Unterlagen bis zum Fristende 11.6.2021 an das Bundesamt für Wald in *** zu übermitteln sind.

In weiterer Folge übermittelte die C AG dem Bundesamt für Wald, Holzhandel-EUTR und FLEGT, ***, *** mit Schreiben vom 11.6.2021 Informationen und Unterlagen für die Kontrolle gemäß Art. 10 EU-Holzhandelsverordnung.

Am 16. Juni 2021 fand online ein Kontrollgespräch nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nummer 919/2010 und § 4 Holzhandelsüberwachungsgesetz via Webex-Videokonferenz statt.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt verantwortlicher Beauftragter der C AG war, wurde mit Schreiben der C AG vom 17.8.2021 bestätigt, dies ist auch nicht strittig.

Im vorgelegten Behördenakt ist auch das Schreiben des Bundesamtes für Wald vom 20. Mai 2021, aus dem auch die Anschrift hervorgeht, betreffend die Ankündigung einer Kontrolle gemäß Art. 10 EU Holzhandelsverordnung ebenso enthalten, wie die Niederschrift zu § 14 AVG.

Dass die C AG dem Bundesamt für Wald, Holzhandel-EUTR und FLEGT, *** *** Informationen und Unterlagen für die Kontrolle gemäß Art. 10 EU-Holzhandelsverordnung übermittelt hat, geht aus dem diesbezüglichen Schreiben vom 11.6.2021 im vorgelegten Behördenakt hervor.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der VO (EU) Nr. 995/2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen lauten:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die Verpflichtungen der Marktteilnehmer, die erstmalig Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, und die Verpflichtungen von Händlern festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Holz und Holzerzeugnisse“ das im Anhang genannte Holz und die im Anhang genannten Holzerzeugnisse mit Ausnahme von Holzerzeugnissen oder Bestandteilen dieser Erzeugnisse, die aus Holz oder Holzerzeugnissen hergestellt wurden, deren Lebenszyklus abgeschlossen ist und die andernfalls als Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle ( 2 ) entsorgt würden;

b) „Inverkehrbringen“ jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Dies schließt auch die Abgabe mittels Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertrags­abschlüssen im Fernabsatz ( 3 ) ein. Die Abgabe von Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, die aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachtem Holz bzw. aus bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Holzerzeugnissen gewonnen wurden, gilt nicht als „Inverkehrbringen“;

c) „Marktteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt;

d) „Händler“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Holz oder Holzerzeugnisse, die bereits in Verkehr gebracht sind, auf dem Binnenmarkt verkauft oder ankauft;

e) „Land des Holzeinschlags“ das Land oder das Gebiet, in dem das Holz bzw. das in den Holzerzeugnissen enthaltene Holz geschlagen wurde;

f) „legal geschlagen“ im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen;

g) „illegal geschlagen“ im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen;

h) „geltende Rechtsvorschriften“ die im Land des Holzeinschlags geltenden Vorschriften für folgende Bereiche:

— Holzeinschlagsrechte in per Gesetz bekannt gegebenen abgesteckten Gebieten,

— Zahlungen für Einschlagsrechte und Holz, einschließlich Gebühren im Zusammenhang mit dem Holzeinschlag,

— Holzeinschlag, einschließlich umwelt- und forstrechtlicher Vorschriften einschließlich solcher zu Waldbewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt, soweit sie unmittelbar mit dem Holzeinschlag zusammenhängen,

— Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter, die von dem Holzeinschlag berührt sind, und

— Handel und Zoll, sofern der Forstsektor davon betroffen ist.

Artikel 4

Verpflichtungen der Marktteilnehmer

(1) Das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag ist verboten.

(2) Die Marktteilnehmer lassen die gebotene Sorgfalt walten, wenn sie Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen. Zu diesem Zweck wenden sie eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen (nachstehend „Sorgfaltspflichtregelung“ genannt) an, die in Artikel 6 genauer ausgeführt ist.

(3) Jeder Marktteilnehmer hält die von ihm angewendete Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand und bewertet sie regelmäßig, es sei denn, er wendet eine Sorgfaltspflichtregelung an, die von einer Überwachungsorganisation im Sinne des Artikels 8 erstellt wurde. Nach einzelstaatlichem Recht bereits bestehende Überwachungsmechanismen sowie etwaige freiwillige Überwachungsmechanismen entlang der Lieferkette, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, können der Sorgfaltspflichtregelung zugrunde gelegt werden.

Artikel 6

Sorgfaltspflichtregelungen

(1) Die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Sorgfaltspflichtregelung beinhaltet folgende Elemente:

a) Maßnahmen und Verfahren, durch die Zugang zu den nachstehend aufgeführten Informationen über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen durch den Marktteilnehmer, die in den Verkehr gebracht werden, bereitgestellt wird:

— Beschreibung, einschließlich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart und gegebenenfalls des vollständigen wissenschaftlichen Namens,

— Land des Holzeinschlags und gegebenenfalls

i) Region des Landes, in der das Holz geschlagen wurde, und

ii) Konzession für den Holzeinschlag,

— Menge (ausgedrückt in Volumen, Gewicht oder Anzahl Produkteinheiten),

— Name und Anschrift des Lieferanten des Marktteilnehmers,

— Name und Anschrift des Händlers, an den das Holz und die Holzerzeugnisse geliefert worden sind,

— Dokumente oder andere Nachweise dafür, dass dieses Holz und diese Holzerzeugnisse den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen;

b) Risikobewertungsverfahren, mit deren Hilfe der Marktteilnehmer das Risiko, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag in Verkehr gebracht wird bzw. werden, analysieren und bewerten kann.

Diese Verfahren tragen den unter Buchstabe a genannten Informationen sowie einschlägigen Kriterien für die Risikobewertung wie den nachstehend aufgeführten Rechnung:

— Zusicherung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, beispielsweise über eine Zertifizierung oder über sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, die die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften umfassen,

— Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag bei spezifischen Baumarten,

— Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag oder illegalen Praktiken beim Holzeinschlag in dem Land und/oder in der Region des Landes, in dem/der das Holz geschlagen wurde, einschließlich Berücksichtigung der Häufigkeit von bewaffneten Konflikten,

— vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union verhängte Sanktionen für die Einfuhr oder Ausfuhr von Holz,

— Komplexität der Lieferkette des Holzes und der Holzerzeugnisse;

c) außer in Fällen, in denen die im Zuge der Risikobewertungsverfahren gemäß Buchstabe b ermittelten Risiken vernachlässigbar sind, Risikominderungsverfahren in Form eines Pakets geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen und Verfahren, um diese Risiken auf wirksame Weise weitestgehend zu begrenzen; dabei können zusätzliche Informationen oder Dokumente und/oder eine Überprüfung durch Dritte verlangt werden.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen lauten:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen über die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen.

Artikel 2

Anwendung der Sorgfaltspflichtregelung

(1) Die Marktbeteiligten wenden die Sorgfaltspflichtregelung auf jede einzelne vom betreffenden Lieferanten innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten gelieferte Art von Holz oder Holzerzeugnissen an, sofern die Baumart, das Land/die Länder des Holzeinschlags sowie ggf. die Region(en) und die Konzession(en) für den Holzeinschlag unverändert bleiben.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Pflicht des Marktteilnehmers, Maßnahmen und Verfahren anzuwenden, die einen Zugang zu den Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Bezug auf jede von ihm in den Verkehr gebrachte Sendung von Holz und Holzerzeugnissen gewährleisten.

Artikel 3

Informationen über die Lieferungen durch den Marktteilnehmer

(1) Die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen durch den Marktteilnehmer werden im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4 erteilt.

(2) Ist die Verwendung des gängigen Namens der Baumart nicht eindeutig, so ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 der vollständige wissenschaftliche Name anzugeben.

(3) Informationen über die Region des Landes gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind bereitzustellen, wenn das Risiko des illegalen Holzeinschlags in den Regionen eines Landes

unterschiedlich ist.

(4) Informationen über die Konzession für den Holzeinschlag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind bereitzustellen, wenn das Risiko des illegalen Holzeinschlags zwischen den Konzessionen für den Holzeinschlag in einem Land oder einer Region unterschiedlich ist.

Zum Zweck von Unterabsatz 1 gilt jede Regelung, die das Recht verleiht, in einem bestimmten Gebiet Holz zu schlagen, als Konzession für den Holzeinschlag.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Holzhandelsüberwachungsgesetzes (HolzHÜG) lauten:

§ 2. (1) Zuständige Behörden zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:

§ 13. Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFWGesetzes festzusetzen.

§ 14 Abs. 1 lautet auszugsweise:

§ 14. (1) Wer

(2) Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird – (BFW-Gesetz – BFWG) lautet:

(1) Das Bundesamt für Wald hat seinen Sitz in Wien.

(2) Der hoheitliche Wirkungsbereich des Bundesamtes für Wald umfasst die Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist weisungsberechtigte Oberbehörde.

(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 hat das Bundesamt für Wald die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

(5) Das Bundesamt für Wald hat sich, um die Vollziehung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben zu bewirken, auch des Forschungszentrums zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen.

(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung der in Abs. 2 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den das Bundesamt für Wald mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 2 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Wald zu entrichten.

(7) Das Bundesamt für Wald hat ein Amtsblatt herauszugeben und dieses in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In diesem Amtsblatt sind insbesondere kundzumachen:

(8) Sachverständige der Kommission und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten begleiten.

§ 22 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen

Gemäß § 44a Z. 3 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten.

Unter Zugrundelegung dieser zitierten gesetzlichen Bestimmungen und des vorgelegten Akteninhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 HolzHÜG, BGBl. I Nr. 178/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Information nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 durch eine Aufzeichnung

-nicht dokumentiert (erster Fall) oder

-der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt (zweiter Fall),

soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer gemäß dem Tatvorwurf in Spruchpunkt 1. eine Übertretung des § 14 Abs. 1 Z. 5 HolzHÜG zur Last gelegt, nämlich, dass er es als der gemäß § 9 Abs.2 VStG von den zur Vertretung nach außen berufenen Organen der C AG mit Sitz in ***, ***, zur Einhaltung der Bestimmungen des Holzhandelsüberwachungsgesetzes bestellter verantwortlich Beauftragter zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft betreffend den verfahrensgegenständlichen Import Informationen nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, teilweise durch Aufzeichnungen nicht dokumentiert und der zuständigen Behörde (Bundesamt für Wald, ***, ***) auf schriftliche Anforderung vom 20.5.2021 und am 16.6.2021 während der am Firmensitz des obgenannten Unternehmens durchgeführten Kontrolle nicht vollständig zur Verfügung gestellt habe.

Dazu wurde festgestellt, dass das Bundesamt für Wald in ***, ***, schriftlich gegenüber der C AG eine Kontrolle gemäß Art. 10 EU-Holzhandelsverordnung angekündigt hat. Unter Punkt 2 „Ablauf der Kontrolle“ in diesem Schreiben vom 20. Mai 2021 wurde die C AG aufgefordert, dem Bundesamt für Wald die angeforderte Sorgfaltspflichtregelung samt den entsprechenden Belegen innerhalb der unter Punkt 5 gesetzten Frist zu übermitteln. Dazu wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Wald in weiterer Folge ein protokolliertes Videogespräch führen werde, in dem die Sorgfaltspflichtregelung des kontrollgegenständlichen Imports präsentiert und erklärt werde. Das Kontrollgespräch werde wegen der aktuellen Einschränkungen infolge Covid-19 elektronisch stattfinden. Nach dem Kontrollgespräch werde eine Niederschrift gemäß § 14 AVG übermittelt werden. Das Bundesamt werde die eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Inhalte des Kontrollgesprächs überprüfen und die Kontrolle abschließen.

Unter Punkt 3. dieses Schreibens wurden weitere Informationen zur Vorlage der Unterlagen sowie zur Nachweispflicht des Marktteilnehmers, der C AG übermittelt, so wurde um elektronische Übermittlung in pdf-Form oder postalischer Übermittlung in Papierform der angewendeten Sorgfaltspflichtregelung und aller zugrundeliegenden Dokumente und Informationen ersucht. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass schlecht lesbare oder nicht in Verbindung mit der Sorgfaltspflichtregelung gebrachte, lose Dokumente nicht berücksichtigt werden können. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die nachträgliche Einholung und Übermittlung von Dokumenten/Informationen grundsätzlich nicht möglich sei.

Die C AG wurde somit zur elektronische Übermittlung in pdf-Form oder postalischer Übermittlung in Papierform an das Bundesamt für Wald in *** bis zum Fristende 11.6.2021 aufgefordert, danach fand online ein Kontrollgespräch statt. Eine Kontrolle vor Ort am Firmensitz der C AG fand nicht statt. Eine Nachreichung von Unterlagen nach dem Fristende wurde ausdrücklich ausgeschlossen.

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Gemäß § 2 Abs. 2 VStG 1991 ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0095, mwN) muss zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VStG herangezogen werden, wonach eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.

Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa VwGH 6.7.2006, 2005/07/0118, sowie VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0095, jeweils mwN).

Vor diesem Hintergrund entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten als Tatort im Sinne des § 27 VStG jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen (vgl. auch Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 27 Rz. 4). Im Zusammenhang mit den Auskunftspflichten etwa gemäß § 103 Abs. 2 KFG und § 1a Wiener ParkometerG 1974 ist dies dort der Fall, wo die geschuldete Handlung – die Erteilung der Auskunft – vorzunehmen gewesen wäre. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jeweils der Sitz der anfragenden Behörde, weil die in Rede stehenden Bestimmungen eine bestimmte Form der Erfüllung der Auskunftspflicht nicht vorsehen, sodass dem Verpflichteten verschiedene Handlungsalternativen, wie etwa mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzlei, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich zur Verfügung stehen würden. Es komme folglich alleine darauf an, dass die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt (vgl. etwa VwGH 25.4.1997, 95/02/0547, VwGH 15.5.2000, 98/17/0091; VwGH 17.10.2018, Ra 2017/02/0267, jeweils mwN). Durch die Verwendung des Begriffes „übermitteln“ in § 8 Abs. 3 und in § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. d ArbIG 1974 wird klargestellt, dass ähnlich wie in den Fällen einer Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Hinweis E VS 31.1.1996, 93/03/0156) Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Ort ist, an dem die geschuldete Leistung zu erbringen ist, somit der Sitz der die Übermittlung dieser Unterlagen, Ablichtungen etc. verlangenden Behörde, der auch der Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung dieser Unterlagen etc. ist (VwGH 23.11.2001, 99/02/0369). Die Auskunftspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz iVm § 5 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 826/1995 idF BGBl. II Nr. 271/1997 ist erfüllt, wenn die ausgefüllten und an das Österreichische Statistische Zentralamt eingesendeten Erhebungsunterlagen bei diesem auch einlangen; erst mit dem Einlangen der Unterlagen kann davon gesprochen werden, dass über die gestellten Fragen Auskunft erteilt wurde. Erfüllungsort dieser Verpflichtung ist daher der Sitz des anfragenden Österreichischen Statistischen Zentralamtes, der damit auch der Tatort der Unterlassung der gebotenen Auskunft ist (vgl. VwGH 26.6.2001, 2000/04/0138 mit Hinweis: E VS 5.3.1997, 96/03/0154).

Dies trifft aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch auf die in § 14 Abs. 1 Z. 5 HolzHÜG normierte Verpflichtung zu, wonach eine Information nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der VO (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 durch eine Aufzeichnung dem Bundesamt für Wald als zuständige Behörde „auf Anforderung“ zur Verfügung zu stellen sind. Auch danach erscheint es zur Erfüllung dieser Verpflichtung maßgeblich, dass die Unterlagen nach Aufforderung durch das Bundesamt für Wald, welches gemäß § 2 HolzHÜG die zuständige Behörde ist, tatsächlich bei diesem eintreffen, weshalb die gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 HolzHÜG vorzunehmende Handlung – das Zurverfügungstellen von Informationen durch Aufzeichnungen – am Sitz des Bundesamtes für Wald vorzunehmen ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles, weil entsprechend dem angelasteten Tatvorwurf die vom Bundesamt für Wald schriftlich angeforderten Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung gestellt worden sein sollen. Daran ändert auch nichts die am 16.6.2021 durchgeführte Videokonferenz, wurde doch im Schreiben vom 20.5.2021 ausdrücklich auf das Fristende 11.6.2021 für die Übermittlung von Informationen hingewiesen und eine Nachreichung von Unterlagen nach dem Fristende ausdrücklich ausgeschlossen.

Auch enthält das HolzHÜG keine Regelung, wonach als Tatort für Übertretungen gemäß § 14 leg .cit. jedenfalls der Sitz des verpflichteten Marktteilnehmers anzusehen wäre (für eine solche Regelung vgl. etwa § 111 Abs. 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, ASVG).

Da vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung im vorliegenden Fall der Sitz des Bundesamtes für Wald als Tatort im Sinne des § 27 VStG anzusehen ist, ist als zuständige Strafbehörde der Magistrat der Stadt Wien – und nicht die belangte Behörde, in dessen Sprengel der Sitz der Gesellschaft gelegen ist – anzusehen (so auch das LVwG Niederösterreich mit E vom 24.9.2021, LVwG-S-1161/001-2021, und das LVwG Steiermark mit E vom 5.5.2021, LVwG 30.25-1238/2021, auf welche Entscheidungen das Bundesamt für Wald selbst im Schreiben vom 15.2.2022 im vorgelegten Behördenakt hinweist). Die belangte Behörde hat sohin außerhalb des in § 27 Abs. 1 VStG normierten Zuständigkeitsbereichs gehandelt und ist demnach als unzuständige Behörde tätig geworden. Diese Unzuständigkeit war vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von Amts wegen aufzugreifen, weshalb das Straferkenntnis in Spruchpunkt 1 aufzuheben ist.

Darüber hinaus ist Spruchpunkt 1. aus noch einem weiteren Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet: Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 Holzhandelsüberwachungsgesetz ist strafbar, wer eine Information nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt. Damit enthält diese Strafbestimmung gesonderte Straftatbestände, nämlich die Nichtdokumentation der Information nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 und die Nichtzurverfügungstellung dieser Information, wobei hier wieder weiter differenziert wird. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer in einem Spruchpunkt angelastet, dass bestimmte Informationen nicht dokumentiert und der Behörde nicht vollständig zur Verfügung gestellt wurden. Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen für jedes (selbständig verwirklichte) Delikt eine eigene Strafe zu verhängen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0203 mit Hinweis auf VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0023; 3.5.2017, Ra 2016/03/0108 etc.).

Die belangte Behörde hat dem nunmehrigen Beschwerdeführer zwei gesonderte Verwaltungsübertretungen angelastet, aber nur eine Gesamtstrafe verhängt. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe für mehrere selbständige Taten, durch welche mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden, ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne von mehreren selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle in der Richtung möglich ist, ob die Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0201 mit Hinweis auf E 7.10.2013, 2013/17/0274).

Spruchpunkt 1. des Straferkenntnis ist daher auch aus diesem Grund aufzuheben.

Zu Spruchpunkt 2.:

Unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem nunmehrigen Beschwerdeführer angelastet, dass er als der gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Einhaltung der Bestimmungen des Holzhandelsüberwachungsgesetzes bestellter verantwortlicher Beauftragter zu verantworten habe, dass die C AG betreffend eines näher umschriebenen Holzimportes einen Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b bzw. zum Risikominderungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012, nicht erbracht habe.

Die C AG habe keine inhaltlich nachvollziehbare Prüfung anhand der Risikokriterien vorgenommen.

Die C AG ergriff keine Maßnahmen, um das von ihr bewertete mittlere Risiko des Parameters „Ursprungsland" sowie das hohe Risiko der Korruption auf ein vernachlässigbares Maß zu mindern.

Zusammengefasst wurde ihm vorgeworfen, dass weder ein ordnungsgemäßes Risikobewertungsverfahren, noch adäquate Risikominderungsmaßnahmen getroffen worden seien, die jedoch durchgeführt hätten werden müssen.

Dazu ist zunächst auf § 14 Abs. 1 Z. 6 und 7 Holzhandelsüberwachungsgesetz zu verweisen, wonach Z. 6 sich auf die Nichtanwendung eines Risikobewertungsverfahrens oder Nichterbringung eines Nachweises eines Risikobewertungsverfahrens bezieht. Z. 7 leg. cit. stellt die Nichtanwendung eines Risikominderungsverfahrens oder Nichterbringung eines Nachweises zum Risikominderungsverfahren unter Strafe. Versäumnisse im Zusammenhang mit dem Risikobewertungsverfahren werden somit gesondert zu solchen im Zusammenhang mit dem Risikominderungsverfahren unter Strafe gestellt. Im gegenständlichen angefochtenen Straferkenntnisses wird unter Spruchpunkt 2. vorgeworfen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer zu verantworten habe, dass weder ein ordnungsgemäßes Risikobewertungsverfahren noch adäquate Risikominderungsmaßnahmen getroffen worden seien. Damit werden dem nunmehrigen Beschwerdeführer getrennte Straftatbestände in einem Spruchpunkt vorgeworfen.

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt – wie bereits oben ausgeführt - beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen für jedes (selbständig verwirklichte) Delikt eine eigene Strafe zu verhängen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0203 mit Hinweis auf VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0023; 3.5.2017, Ra 2016/03/0108 etc.).

Die belangte Behörde hat dem nunmehrigen Beschwerdeführer zwei gesonderte Verwaltungsübertretungen angelastet, aber nur eine Gesamtstrafe verhängt. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe für mehrere selbständige Taten, durch welche mehrere Verwaltungsübertretungen begangen wurden, ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne von mehreren selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle in der Richtung möglich ist, ob die Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0201 mit Hinweis auf E 7.10.2013, 2013/17/0274).

Grundsätzlich können nun zwar derartige Fehler im Erstverfahren vom Verwaltungsgericht saniert werden (siehe N. Raschauer, W. Wessely, Kommentar zum VStG, Rz. 39 zu § 22). Dies setzt jedoch voraus, dass zumindest erkennbar zu sein hat, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Tathandlungen ist, um eben eine nachprüfende Kontrolle dahingehend zu ermöglichen, ob die Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 29.8.1990, 89/02/0208). Ansonsten ist der Strafausspruch nach ständiger Judikatur aufzuheben, wenn sich dem angefochtenen Straferkenntnis nicht entnehmen lässt, dies nicht einmal in Verbindung mit seiner Begründung, wie die verhängte Gesamtstrafe auf die einzelnen Verwaltungsübertretungen aufzuteilen ist (VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274).

Aus dem angefochtenen Straferkenntnis ergibt sich nun eben nicht, in welcher Form von der Verwaltungsbehörde eine Aufteilung dieser beiden unterschiedlichen Tatvorwürfe vorgenommen wurde, sodass eine nunmehrige Aufteilung der verhängten Geldstrafe dem Verbot der „reformatio in peius“ widersprechen würde.

Im Hinblick darauf, dass bei der Nennung der verletzten Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 2 lediglich § 14 Abs. 1 Z. 6 Holzhandelsüberwachungsgesetz bzw. bei der verhängten Strafe ebenso § 14 Abs. 1 Z. 6 Holzhandelsüberwachungsgesetz angeführt wird, bleibt allerdings zu prüfen, ob der fehlerhafte Spruch einer Korrektur zugänglich ist. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Landesverwaltungsgericht verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsbehörde richtig zu stellen oder zu ergänzen, dies gilt allerdings nur, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036). Zu prüfen ist daher, ob der Spruch bei entsprechender Korrektur durch das Landesverwaltungsgericht den Anforderungen des § 44a VStG genügt. Selbst wenn man nun im 2. Absatz des 2. Spruchpunktes beginnend mit der Formulierung „Sie haben in Ihrer Eigenschaft als der gemäß § 9 Abs. 2 VStG“ …bis „anhand der Risikokriterien vorgenommen“ die Wortfolge „zum Risikobewertungsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b bzw.“, das Wort „jeweils“ sowie den Satz „Die C AG hat keine inhaltlich nachvollziehbare Prüfung anhand der Risikokriterien vorgenommen.“ und den letzten Absatz „Es wurden weder ein ordnungsgemäßes Risikobewertungsverfahren, noch adäquate Risikominderungsmaßnahmen getroffen, die die jedoch durchgeführt werden hätten müssen“ löscht, genügt jedoch der verbleibende Tatvorwurf in Bezug auf das Risikominderungsverfahren nach wie vor nicht den Anforderungen des § 44a VStG. Wie oben ausgeführt, stellt § 14 Abs. 1 Z. 7 Holzhandelsüberwachungsgesetz die Nichtanwendung eines Risikominderungsverfahrens und die Nichterbringung eines Nachweises zum Risikominderungsverfahren unter Strafe und enthält damit zwei getrennte Straftatbestände, dem Beschwerdeführer wurde jedoch sowohl die Nichtanwendung eines geeigneten Risikominderungsverfahrens als auch die Nichterbringung eines plausiblen Nachweises zum Risikominderungsverfahren angelastet.

Wie bereits oben ausgeführt, ist beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen für jedes (selbständig verwirklichte) Delikt eine eigene Strafe zu verhängen. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe für zwei selbständige Taten, durch welche zwei Verwaltungsübertretungen begangen wurden, ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne von mehreren selbständigen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle in der Richtung möglich ist, ob die Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Da sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht ergibt, in welcher Form von der Verwaltungsbehörde eine Aufteilung dieser beiden unterschiedlichen Tatvorwürfe vorgenommen wurde, war daher mit der Aufhebung von Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisse vorzugehen (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0274; 25.1.2018, Ra 2017/21/0185). Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Abgeltung des Personal- und Sachaufwandes des Bundesamtes für Wald:

§ 3 Abs. 6 BFW-Gesetz sieht vor, dass für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung gemäß dem durch das HolzHÜG übertragenen hoheitlichen Aufgaben eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten ist. Gebühren für Tätigkeiten anlässlich von Kontrollen, ausgenommen solcher, welche nach unionrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen insbesondere des HolzHÜG festgestellt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigen neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Wald zu entrichten.

Da im vorliegenden Fall das Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten aufgehoben wurde, hat auch die „im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe“ vorzuschreibende Gebühr (vgl. § 3 Abs. 6 BFW-Gesetz), nämlich die angeordnete Abgeltung des beim Bundesamt für Wald entstandenen Personal- und Sachaufwandes, zu entfallen.

Da insgesamt sohin der Beschwerde Folge zu geben war, waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG auch nicht die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das Straferkenntnis aufzuheben ist.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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