LVwG N LVwG-AV-1960/001-2023

LVwG-AV-1960/001-2023Landesverwaltungsgericht19.07.2023

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Sachverständige; Ärzte; Bestellung; Berufssitz;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1960/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1960.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27. April 2023, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages zur Bestellung eines sachverständigen Arztes nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27.04.2023, GZ. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.03.2023 auf Bestellung zum sachverständigen Arzt zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung abgewiesen.

Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 19.03.2023 seinen Berufssitz in ***, ***, angegeben habe. Die aufgrund dieses Antrages ergangenen Erhebungen bei der Ärztekammer für Niederösterreich hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Ärzteliste als Wohnsitzarzt in ***, ***, eingetragen sei. Mit E-Mail vom 18.04.2023 habe er eine Bestätigung der Ärztekammer Niederösterreich vorgelegt, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer als Wohnsitzfacharzt für Radiologie in der Ärztekammer für Niederösterreich geführt sei.

Laut der in einem zitierten Bestimmungen des § 34 FSG iVm § 22 Abs. 1 und 6 FSGGV müsste der Beschwerdeführer in der Ärzteliste als sachverständiger Arzt für Allgemeinmedizin (Berufssitz) eingetragen sein. Da er laut Auskunft der Ärztekammer Niederösterreich in der Ärzteliste aber als Wohnsitzarzt in ***, ***, und nicht – wie im Antrag vom 19.03.2023 angegeben – als Berufssitzarzt eingetragen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig mit Schriftsatz seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 23.05.2023 gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen und möge dieses beim Verfassungsgerichtshof beantragen, die Bestimmung des § 22 Abs. 6 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 228/2019 (idgF) als gesetzwidrig und/oder verfassungswidrig aufzuheben, sowie den angefochtenen Bescheid beheben und den Beschwerdeführer zum sachverständigen Arzt zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung zu bestellen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer nach Wiedergabe der verfahrensrelevanten Bestimmungen zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer in der Ärzteliste als Wohnsitzarzt eingetragen sei. Dies sei zutreffend. In rechtlicher Hinsicht habe die belangte Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der derzeit gültigen Bestimmung des § 22 FSG-GV in der Ärzteliste als Arzt für Allgemeinmedizin eingetragen sein müsste und daher einen Berufssitz angeben müsste. Auch diese rechtliche Beurteilung sei auf Basis des geltenden Gesetzes zutreffend. Die gesetzliche Bestimmung des § 22 FSG-GV sei aber gesetz- und verfassungswidrig.

Der gravierende Unterschied der derzeit gültigen Fassung des § 22 Abs. 6 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung zu jener in der Fassung BGBl. II Nr. 285/2015 sei, dass nunmehr Wohnsitzärzte als Sachverständige nicht mehr zugelassen seien.

Der Verfassungsgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gleichheitsgrundsatz neben der komparativen Bedeutung, die auf Gleich- oder Ungleichbehandlung von Personen abstelle, auch ein allgemeines Sachlichkeitsgebot innewohne. Danach verstoße eine gesetzliche Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie für sich genommen – unabhängig von vergleichbaren Anordnungen – unsachlich sei. Der Gleichheitssatz setze dem Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber insofern inhaltliche Schranken, als er ihm verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen.

Aus der Bestimmung des § 47 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 ergebe sich, dass Wohnsitzärzte voll ausgebildete Ärzte seien, die in der Patientenbetreuung vollinhaltlich eingesetzt werden dürften. Der Wohnsitzarzt sei sohin kein „minderqualifizierter“ Arzt, sondern er bringe die gleichen fachlichen Qualifikationen mit wie ein niedergelassener oder angestellter Arzt. Aus diesen Gründen sei auch die Teilnahme an ärztlichen Notdiensten oder organisierten Notarztdiensten zulässig; das gleiche gelte auch für arbeitsmedizinische und schulärztliche Tätigkeiten. Die Tätigkeit eines sachverständigen Arztes für Allgemeinmedizin nach der Führerschein-Gesundheitsverordnung bedürfe fachlich gesehen auch keine Ordinationsstätte. Dazu komme noch, dass es einem Wohnsitzarzt auch zukomme, Vertretungen in Ordinationsstätten durchzuführen, sodass auch hier nicht zu erkennen sei, warum ein Wohnsitzarzt keine Sachverständigentätigkeit im Sinne des § 22 Führerschein-Gesundheitsverordnung in anderen Ordinationsstätten ausüben dürfe.

Die Regelung nach der Führerschein-Gesundheitsverordnung in der geltenden Fassung, wonach Wohnsitzärzte keine Tätigkeit als sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin ausüben dürfen, sei unsachlich. Es gebe keine sachlich rechtfertigbare Zielvorstellung Wohnsitzärzte von der Tätigkeit als sachverständige Ärzte auszuschließen, sodass die Regelung des § 22 Abs. 6 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung idgF sowohl verfassungs- als auch gesetzwidrig sei. Die Ziele des Führerscheingesetzes nur fachlich qualifizierte Ärzte für die Sachverständigentätigkeit heranzuziehen, würden durch die genannte Bestimmung weder gefördert noch erreicht.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 05.06.2023 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Mit Antrag vom 19.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer A die Verlängerung seiner Bestellung zum sachverständigen Arzt gemäß § 34 FSG für seinen Berufsitz in ***, ***, unter Vorlage einer Teilnahmebestätigung an einem am 30.04.2022 stattgefundenen Verkehrsmedizinischen Fortbildungskurs für sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin.

Der Beschwerdeführer ist als sachverständiger Arzt für Allgemeinmedizin am Wohnsitz in ***, ***, bestellt und bei der Ärztekammer Niederösterreich in der Ärzteliste als Wohnsitzfacharzt für Radiologie an eben dieser Adresse eingetragen.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 19.03.2023, aus der Bestätigung der Ärztekammer Niederösterreich vom 18.04.2023 und aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 34 Führerscheingesetz (FSG):

„(1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.

(2) Zu sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen im Verordnungswege festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie

2. die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.“

§ 22 Abs. 1 und 6 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV):

„(1) Ärzte für Allgemeinmedizin, die

1. Besitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind,

2. die Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 294/1986 abgelegt haben und

3. in die Ärzteliste als Ärzte für Allgemeinmedizin eingetragen sind,

sind auf Antrag als sachverständige Ärzte gemäß § 34 FSG zu bestellen.

(…)

(6) Der Arzt hat in seinem Antrag den oder die Berufssitze zu benennen, an denen er gemäß § 45 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2017, als sachverständiger Arzt tätig werden will.“

§ 24 Abs. 6 FSG-GV:

„(6) Sachverständige Ärzte die bis zum 1. März 2018 ihre Sachverständigentätigkeit ausschließlich aufgrund der Benennung eines Wohnsitzes ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeit bis zum Ende des Bestellungszeitraumes weiterhin ausüben.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Wie auch vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht wurde und sich auch aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist der Beschwerdeführer in der Ärzteliste der Ärztekammer Niederösterreich als Wohnsitzfacharzt eingetragen. Auch wenn nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers er zwar nur als Wohnsitzfacharzt für Radiologie eingetragen ist, tatsächlich aber darüber hinaus auch noch über „ein ‚ius practicandi‘ (als ‚Praktischer Arzt‘), sowie eine Facharztanerkennung für Hochvolt- und Brachytherapie (Radiotherapie) und eine Facharztanerkennung als Arbeitsmediziner“ habe, ändert dies nichts daran, dass – dies eben unbestritten – eine Eintragung des Beschwerdeführers als sachverständiger Arzt für Allgemeinmedizin (Berufssitz) nicht vorliegt.

Zumal sohin eine Eintragung des Beschwerdeführers als Berufssitzarzt nicht vorliegt, liegt die Ernennungsvoraussetzung des § 22 Abs. 6 FSG-GV nicht vor und darf der Beschwerdeführer entsprechend der Übergangsbestimmung des § 24 Abs. 6 FSGGV seine Sachverständigentätigkeit ausschließlich aufgrund der Benennung eines Wohnsitzes nur mehr bis zum Ende seines Bestellungszeitraumes ausüben.

Die Bestimmung des § 22 Abs. 6 FSG-GV idF BGBl. II Nr. 285/2015 lautete noch dahingehend, dass der Arzt in seinem Antrag den oder die Berufssitze zu benennen hatte, an denen er gemäß § 45 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2005, als sachverständiger Arzt tätig werden will (Z 1) oder seinen Wohnsitz zu benennen hatte, an dem er gemäß § 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2009 als sachverständiger Arzt tätig werden will (Z 2). Da mit der 11. FSG-Novelle in § 8 Abs. 1 FSG die Sprengelbildung für sachverständige Ärzte entfallen ist, war auch die Regelung, für welche Behördensprengel der sachverständige Arzt ermächtigt werden darf, obsolet und hatte zu entfallen.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich darauf zu verweisen, dass jede Verwaltungsbehörde und jedes Gericht so lange in Kraft befindliche Normen anzuwenden haben, so lange diese bestehen bzw. der Rechtsordnung angehören. Dies bedeutet nicht mehr und nicht weniger, dass sowohl die belangte Verwaltungsbehörde als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an die Bestimmungen auch der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gebunden sind.

Das erkennende Verwaltungsgericht hat aber für den Fall, dass Zweifel an der Verfassungs- oder Gesetzmäßigkeit anzuwendender Bestimmungen bestehen, die Möglichkeit die Aufhebung dieser Norm beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Die vom Beschwerdeführer nun aufgezeigten Argumente, mit welchen die behauptete Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit der Bestimmung des § 22 Abs. 6 FSGF idgF gestützt werden soll, sind für das erkennende Verwaltungsgericht jedoch nicht überzeugend. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat keine Zweifel an der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der angewendeten Norm, weshalb eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht vorgenommen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da einem Entfall weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Sinne des Abs. 4 leg. cit. entgegenstanden. Der Sachverhalt ist unstrittig und waren lediglich Rechtsfragen zu klären. Es wurde außerdem auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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