projekte
LVwG-S-633/004-2023•LVwG N LVwG-S-633/004-2023
LVwG-S-633/004-2023Landesverwaltungsgericht18.07.2023
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; res iudicata;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über den Antrag von A, p. A. ***, ***, ***, vom 29. Juni 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2023 im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den
BESCHLUSS
1. Der Antrag vom 29. Juni 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in Folge: belangte Behörde) vom 23. Februar 2023, Zl. ***, wurde A (in Folge: Antragsteller) eine Übertretung des § 97 Abs. 5 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitstrafe 32 Stunden) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 1. März 2023 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
1.2. Das Landesverwaltungsgericht beraumte über diese Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 6. Juni 2023 an, zu der der Antragsteller mit Ladung vom 15. Mai 2023 geladen wurde. Diese Ladung wurde dem Antragsteller am 19. Mai 2023 durch persönliche Übernahme zugestellt.
1.3. Der Antragsteller erschien zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2023 nicht. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Antragstellers durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht verkündete im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung die Entscheidung mündlich. Die Verhandlungsschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde dem Antragsteller am 14. Juni 2023 zugestellt. Der Antragsteller beantragte daraufhin die schriftliche (Voll-)Ausfertigung des Erkenntnisses, welche ihm am 5. Juli 2023 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde.
1.4. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023, eingelangt am 12. Juni 2023, richtete der Antragsteller die folgende Eingabe an das Landesverwaltungsgericht:
„[…] Leider wurde es mir nicht ermöglicht zu der für 6. VI. 2023 um 13h anberaumten Verhandlung erscheinen zu können. – Das Schriftstück mit der Ladung kam erst so spät in der *** an, dass die Verhandlung als Ausgang nicht mehr disponierbar war.
Ich ersuche daher um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ich diese Ereignishaftigkeit nicht vorhersehen konnte. – Besser noch um die Aufhebung er Ergebnisse der Verhandlung, da ich ohne Eigenverschulden nicht teilnehmen konnte.
Herzliche Grüsse […]“
1.5. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom 7. Juni 2023 entschied das Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Juli 2023, Zl. LVwG-S-633/002-2023. Es gab dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7. Juni 2023 keine Folge. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 durch persönliche Übernahme zugestellt.
1.6. Mit Schreiben vom 29. Juni 2023, eingelangt am 5. Juli 2023, stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Er richtete die folgende – in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenständliche – Eingabe an das Landesverwaltungsgericht:
„[…] Ich wurde zu der zu dieser Aktenzahl anberaumten Verhandlung nicht ausgeführt! Die *** hat die Ladung sicherlich nicht per Rückschein dokumentiert! Ich ersuche um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. –
Inhaltlich muss ich Einspruch gegen die Aussagen des Gendarmen D erheben. – Ich habe kein rotes Licht gesehen, sondern nur weisses. – Mit diesem hat er mich weitergewunken. – Da ich langsam weitergefahren bin, hätte ich oder jemand aus der vollen Parklücke ja einen Ruf des Polizisten hören müssen! – Es kam aber keiner! Ich hatte auch keinen Grund einer Kontrolle entgehen zu wollen. – Ich hatte 1-2 Bier und ein Mineralwasser zum Essen getrunken. Außerdem war die Anhaltelücke der Polizei voll. – Wo hätte ich anhalten sollen? – Darauf gibt Herr D keine Auskunft! Ich appelliere an Ihren Gerechtigkeitssinn!
Herzliche Grüsse […]“
Diese Feststellungen – einschließlich des dargestellten Verfahrensgangs – erweisen sich als unstrittig und konnten dem Akteninhalt bzw. den angeführten Schriftstücken zweifelsfrei entnommen werden.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
„Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[…]
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. […]“
4.1. Vorliegender Antrag vom 29. Juni 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Antrag deckt sich im Wesentlichen mit dem zeitlich vorgelagerten Antrag vom 7. Juni 2023, über den das Landesverwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 3. Juli 2023, Zl. LVwG-S-633/002-2023, bereits abgesprochen hat.
4.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einer Identität der Sache dann auszugehen, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat, und sich das neue Parteivorbringen im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Im verfahrensgegenständlichen Fall gibt es keine Hinweise, dass seit der Entscheidung über den ersten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen oder in der maßgebenden Rechtslage eingetreten ist. Die beiden Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sind als sachlich ident anzusehen. Es liegt sohin res iudicata vor.
4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Es soll damit in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache – ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage – verhindert werden (vgl. VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/03/0050). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass über die mit der Entscheidung erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft folgt grundsätzlich eine Bindungswirkung (vgl zum Ganzen VwGH vom 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).
4.4. Zusammengefasst steht einer neuerlichen Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag somit die Rechtskraft des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2023, Zl. LVwG-S-633/002-2023, entgegen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 29. Juni 2023 war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
4.5. Von einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, keine der Parteien die Abhaltung einer Verhandlung beantragt hat und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 47 Abs. 1 GRC entgegenstanden.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, ob die Revision zulässig ist.
5.2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
5.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch der vorliegende Beschluss davon erfasst ist (vgl. VwGH 25.4.2022, Ra 2022/03/0096; VwGH 24.02.1994, 92/10/0392).
5.4. Nach § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 war die diesem Verfahren zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro zu bestrafen und es wurde eine Strafe in der Höhe von 70 Euro ausgesprochen. Damit ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss für den Antragsteller nicht zulässig. Eine ordentliche Revision für die weitere Partei im Verfahren ist im Hinblick darauf, dass es sich um keinen komplexen Sachverhalt handelt und in entsprechender Weise höchstgerichtliche Judikatur besteht, auszuschließen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.