LVwG N LVwG-AV-1067/001-2023

LVwG-AV-1067/001-2023Landesverwaltungsgericht18.07.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Selbständig Erwerbstätiger; Verbesserungsauftrag; Mangelhaftigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1067/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1067.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B Steuerberatung AG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15.12.2022, Zl. ***, betreffend Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.12.2022, Zl. ***, wurde der Antrag von A (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geb. ***, eingelangt am 30.09.2022 auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 24.06.2022 bis 01.07.2022 zurückgewiesen.

Gestützt wurde der Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen:

§ 32 EpiG

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 6 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung)

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin einen ihr aufgetragenen Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei. Sie hätte das entsprechend der EpiG-Berechnungsverordnung zur Verfügung stehende Formular nicht vollständig ausgefüllt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ersucht, trotz der nicht fristgerechten Verbesserung des Antrages über diesen inhaltlich zu entscheiden, da das Schreiben mit dem der Antrag verbessert werden sollte aufgrund eines technischen Gebrechens die Sphäre der Beschwerdeführervertreterin nicht verlassen habe.

Mit Schreiben vom 17.02.2023 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine neuerliche Berechnung des Verdienstentganges vorgelegt.

3. Feststellungen:

Mit Antrag vom 30.09.2022 brachte die B Steuerberatung GmbH im Auftrag der Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges von Selbstständigen ein und bediente sich dabei dem Berechnungsformular gemäß § 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung.

Die Felder „Umsatzerlöse“ „sonstige betriebliche Erträge“, „SUMME Erlöse u. Erträge/Einnahmen“ „Wareneinsatz/Materialaufwand“, „Personalaufwand“, „Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen/Afa)“ und „EBITDA“ betreffend die Vorjahresperiode sowie deren Referenzzeitraum ließ sie dabei unausgefüllt und verwies in den Anmerkungen darauf, dass derzeit noch keine Saldenlisten für das Jahr 2021 vorlägen und die restlichen Daten in Kürze nachgereicht würden.

Daraufhin erließ die belangte Behörde mit Schreiben vom 28.11.2022 nachfolgenden Verbesserungsauftrag (Hervorhebung durch die Verfasserin):

„Sie haben am 30.09.2022 einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha für A eingebracht, dem jedoch die notwendigen Daten fehlen bzw. nicht vollständig enthalten sind.

Da Sie bereits am 30.09.2022 erstmals den Antrag eingebracht haben, nunmehr zwei Monate vergangen sind, werden Sie darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Nachkommen der Ergänzungen über den Antrag auf Basis der bereits bekannten Daten entschieden werden wird. Gegebenenfalls wird Ihr Antrag wegen Unschlüssigkeit gem. § 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung abzuweisen sein.

Die Ergänzung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens an die Vergütungsstelle(***) zu übermitteln.

Für die Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem EpiG wurde zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen (EpiG-Berechnungsverordnung), nach dem EpiG BGBl. II Nr. 329/2020, erlassen.

Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hat gemäß § 6 dieser Verordnung alle im amtlichen Formular vorgesehenen, für die Berechnung des Verdienstentganges maßgeblichen Daten zu enthalten. Dieses Formular und weitere Unterlagen finden Sie auf der Homepage des Landes Niederösterreich für Vergütungsanträge unter „Beantragung für Selbständige und Unternehmungen“. (***).

Dieses Formular ist bei Anträgen auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen verbindlich zu verwenden.

Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus, da die abgefragten Daten nach den nunmehr vorliegenden bundesweiten Richtlinien des BMSGPK zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigt werden.

Hinsichtlich der korrekten Vorgehensweise bei der Befüllung des Berechnungsformulars und finden Sie eine detaillierte Anleitung auf der oben genannten Homepage unter dem Punkt „Beantragung für Selbständige

und Unternehmungen“ und im FAQ.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 EpiG-Berechnungsverordnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter im Sinne des § 6 Abs. 2 der Verordnung zu bestätigen ist. Bitte legen Sie das Dokument „Erläuterungen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter im Sinne des § 6 Abs. 2 der EpiG-Berechnungsverordnung“ vor!

Wir weisen Sie außerdem darauf hin, dass es möglich ist, dass bei der Berechnung des Verdienstentganges ein negativer Ergebniswert errechnet wird. In diesem Fall steht gemäß Berechnung nach der EpiG-Berechnungsverordnung grundsätzlich keine Entschädigung für einen Verdienstentgang zu. Außerdem werden dann die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten ebenfalls nicht ersetzt.

Bitte geben Sie im Falle einer Antragstellung auch eine Bankverbindung (IBAN) an, sodass bei positiver Erledigung Ihres Antrags die Ihnen zustehende Summe auf Ihr Konto überwiesen werden kann.“

Am 15.12.2022 erließ die belangte Behörde sodann den gegenständlich bekämpften Zurückweisungsbescheid.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei anzusehenden Akt der belangten Behörde.

5. Rechtslage:

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung lautet:

Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

6. Erwägungen:

Gegenständlich steht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages zu beurteilen; dem Landesverwaltungsgericht kommt es nicht zu inhaltlich über die Berechtigung und Höhe des Vergütungsanspruches zu entscheiden (vgl. etwa VwGH am 22.01. 2015, zu Zl. Ra 2014/06/0055 und grundlegend Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) RZ 39 mwN).

Es ist daher die Frage zu beantworten, ob die Zurückweisung des Antrages mangels dessen Verbesserung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu Recht erfolgte.

Voraussetzung für eine Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist, dass ein schriftliches Anbringen mit einem Mangel behaftet ist. Ein solcher liegt dann vor, wenn das Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (z.B. VwGH vom 17. Dezember 2015, Zl. 2013/07/0068, m.w.N.).

Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift entnommen werden; als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind. Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt, was etwa bedeutet, dass ein Verbesserungsauftrag, mit dem die Vorlage von Unterlagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens aufgetragen wurden, nur dann zulässig erscheint, wenn diese Unterlagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen (bzw. den darauf gestützten Verordnungen) erforderlich sind (z.B. VwGH am 31. 01. 2012, zu Zl. 2009/05/0109, und am17.04. 2012, zu Zl. 2008/04/0217, jeweils m.w.N.).

Gemäß § 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung hat der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten. Damit macht die Verordnung die Angabe der für die Berechnung erforderlichen Daten zum notwendigen Inhalt eines Vergütungsantrags einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung nach § 32 Abs. 1 und 4 EpidemieG 1950(vgl. VwGH am 05.05.2023, zu Zl. Ra 2023/09/0022).

Der belangten Behörde ist daher in einem ersten Schritt beizupflichten, wenn sie im Fehlen von laut Formular zu erstattenden Angaben einen der Verbesserung zugänglichen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG erblickt.

Fraglich ist jedoch, ob die Textierung des von der belangten Behörde als Verbesserungsauftrag betitelten Schreibens den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG entspricht und damit die Zurückweisung des Antrages zu Recht erfolgte.

Zunächst ist zu bemerken, dass die belangte Behörde in diesem Schreiben nicht auf die Rechtsfolge der Zurückweisung des Antrages verwies.

Es ist jedoch nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt werde, weil der Eintritt dieser Rechtsfolge nicht von einem solchen Hinweis abhängig ist. Aus § 13a AVG ist aber abzuleiten, dass ein solch ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. dazu VwGH am 23.06.2010 zu Zl. 2010/06/0041).

Nachdem die Beschwerdeführerin eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (hier konkret eine Steuerberatungskanzlei) zu ihrer Vertretung bestellt hat und damit eine Manuduktion im Sinne des § 13a AVG über die Rechtsfolgen des ungenutzten Verstreichens der Frist den Verbesserungsauftrag nicht erforderlich war, lässt allein dieser Mangel den danach erlassenen Zurückweisungsbescheid nicht unzulässig werden.

Ein Verbesserungsauftrag muss zudem jedoch konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. erneut VwGH am 05.05.2023, zu Zl. Ra 2023/09/0022).

Gegenständlich wurde nicht nur der Hinweis auf die Folgen der nicht (fristgerechten) erfolgten Verbesserung unterlassen, sondern weder auf § 13 Abs. 3 AVG verwiesen noch die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass der Antrag derzeit inhaltlich nicht behandelt werden konnte. Vielmehr wurde in dem Schreiben dargelegt, dass im Falle des Fehlens der notwendigen Daten „über den Antrag auf Basis der bereits bekannten Daten entschieden“ würde.

Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde zudem lediglich darauf „hingewiesen“, dass bei Fehlen der entsprechenden Daten der Antrag als unschlüssig abgewiesen werden könnte.

Die belangte Behörde hat es dadurch unterlassen, die Beschwerdeführerin konkret darüber zu informieren, dass ihr Antrag an einem Formgebrechen leidet und damit eine inhaltliche Entscheidung ohne Vorliegen der entsprechenden Daten überhaupt nicht möglich ist. Das Schreiben war nicht eine im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG erforderliche Aufforderung, sondern im Duktus eines reinen Informationsschreibens gestaltet.

Damit hat sie die Beschwerdeführerin nicht nur über die Rechtsfolgen der unterlassenen Verbesserung in Zweifel gelassen, sondern generell nicht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Verbesserung erforderlich ist um den Antrag überhaupt in Bearbeitung nehmen zu können. Vielmehr suggerierte sie, dass über den Antrag, wenn auch auf unvollständiger Datenlage aufbauend, inhaltlich entschieden würde (arg. „bei fruchtlosem Nachkommen der Ergänzungen über den Antrag auf Basis der bereits bekannten Daten entschieden“).

In Zusammenschau mit den für einen Verbesserungsauftrag (auch gegenüber einem berufsmäßigen Parteienvertreter) erforderliche, fehlende Bezug auf die Gesetzesstelle des § 13 Abs. 3 AVG sowie dem missverständlichen Hinweis darauf, dass mangels Vorliegens sämtlicher Daten über den Antrag nicht entschieden werden könne, wurden die formalen Grundvoraussetzungen eines als gültig anzusehenden Verbesserungsauftrages nicht erfüllt (vgl. dazu VwGH am 04.09.2008 zu Zl. 2007/17/0105). Der ergangene Zurückweisungsbescheid leidet mangels ordnungsgemäß ausgeführten Verbesserungsauftrag an Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH am 18.04.2013 zu Zl. 2012/21/0260).

Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen (vgl VwGH am 12. 10. 2015, zu Zl. Ra 2015/22/0115 und erneut Leeb aaO RZ 77).

Der Bescheid der belangten Behörde war daher aufzuheben. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.09.2022 ist damit als nicht erledigt anzusehen und von der belangten Behörde erneut in Behandlung zu nehmen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der unter Punkt 6. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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