LVwG N LVwG-AV-1044/001-2023; LVwG-AV-1936/001-2023

LVwG-AV-1044/001-2023; LVwG-AV-1936/001-2023Landesverwaltungsgericht18.07.2023

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Instandhaltung; Zuordnung; Verpflichteter; Grundeigentümer; Wasserberechtigter;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1044/001-2023; LVwG-AV-1936/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1044.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer

A)über die Beschwerde der A GmbH, nunmehr vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 02. Jänner 2023, ***, betreffend gewässerpolizeilichen Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit von Amts wegen Verpflichtungen begründet werden, ersatzlos behoben. Soweit über den Antrag von C und D als Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG *** entschieden wurde, wird der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag, die A GmbH zur Sanierung einer Ufermauer des Umlaufgerinnes im Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, zu verpflichten, abgewiesen wird.

II.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

B)aufgrund der Säumnisbeschwerde von C und D, beide vertreten durch die E Rechtsanwälte GmbH Co KG, ***, ***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt hinsichtlich ihres Antrags vom 20. Oktober 2022 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 122 WRG 1959 gegenüber der A GmbH zur Durchführung notwendiger Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten am Umlaufgerinne des Kraftwerks mit der Grundstücksnummer *** und der Gewässer-ID *** zu Recht erkannt:

I.Dem Antrag vom 20. Oktober 2022 wird keine Folge gegeben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 2, 41 Abs. 1 bis 3, 42, 50, 102 Abs. 1, 122, 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 76 Abs. 2, 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§§ 8, 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 7 VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Wr. Neustadt ist unter Postzahl *** das Wasserrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage an der *** in *** eingetragen war, deren Wasserberechtigte die A GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin) ist. Die Anlage dient der Ausnützung der Wasserkräfte der ***, welche oberhalb des Krafthauses über Grundstück Nr. ***, unterhalb desselben über Grundstück Nr. ***, beide KG ***, verläuft. Etwa 60 m flussauf des Krafthauses befindet sich eine Stauanlage, von der ein sogenanntes Umlaufgerinne (Grundstück Nr. ***, KG ***) abzweigt. Dieses Umlaufgerinne hat die Funktion, das nicht im Wasserkraftwerk abgearbeitete Wasser, etwa bei einem Betriebsstillstand oder im Hochwasserfall, aufzunehmen, um das Kraftwerk herum zu führen und danach wieder der *** zuzuleiten. Die Wasserführung im Umlaufgerinne (im Verfahrensverlauf auch als „Umlaufgraben“ bzw. „Ablassgerinne“ bezeichnet), welches auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** verläuft, kann über die Stauanlage reguliert werden. Von der *** (bzw. den als Ober- bzw. Unterwerkskanal bezeichneten Teilstücken auf den Grundstücken *** und ***, alle KG ***) sowie dem Umlaufgerinne wird ein Areal inselartig umschlossen, welches etwa ab Mitte des 19. Jahrhunderts industriell genutzt wurde (Betrieb einer Rollgerste-Fabrik bzw. „Dampfmühle“). Dieser industriellen Tätigkeit diente ursprünglich die in Rede stehende Wasserkraftanlage, welche aus einer bereits im späten Mittelalter bestehenden Mühle hervorging. Bis etwa ins Jahr 1975 standen die beschriebenen Anlagen (Kraftwerksanlage, Gewerbe- bzw. Industriebetrieb), sowie die davon beanspruchten Grundstücke (die vorerwähnten Gerinne-Grundstücke sowie der inselartige Anlagenstandort) im Eigentum des jeweiligen Anlagenbetreibers, dh es herrschte Identität von Grund- und Anlageneigentümer (in der Folge werden sämtliche Grundstücke ohne KG-Bezeichnung angeführt; es ist jeweils die KG *** gemeint). Um das Jahr 1975 wurde das inselartige Areal des ehemaligen Fabrikgeländes geteilt, wodurch unter anderem das Grundstück Nr. *** entstand, welches von D und C (in der Folge: die Antragsteller) erworben wurde.

1.2. Gegenwärtig stehen die drei angeführten Gewässergrundstücke im Eigentum des F (welcher die in Rede stehende Wasserkraftanlage auch betreibt), das Grundstück Nr.***, mit der ehemaligen Mühle und dem Wasserkraftwerk steht im Eigentum der Beschwerdeführerin, die auch Wasserberechtigte ist. Das Grundstück Nr. *** gehört den Antragstellern. Diese nahmen in der Folge verschiedene bauliche Veränderungen vor, unter anderem wurde ein vormals bestehendes Gebäude in den 1980er Jahren durch ein Einfamilienhaus ersetzt.

1.3. Im Bereich dieses Gebäudes entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** verläuft eine Ufermauer, welche schadhaft ist und auf eine Länge von ca. 8 m eingestürzt ist. Der exakte Errichtungszeitpunkt dieser Mauer kann nicht mehr festgestellt werden; fest steht jedenfalls, dass die Mauer zu einem Zeitpunkt errichtet wurde, als Eigentümeridentität in Bezug auf die berührten Grundstücke (Umlaufgerinne und Fabriksareal, darunter das nunmehrige Grundstück Nr. ***) bestand, vermutlich in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts. Die Herstellung dieser Ufermauer war nicht erforderlich, um das Umlaufgerinne bzw. die Wasserkraftanlage (bzw. vormals Mühle), der es dient, errichten oder betreiben zu können. Vielmehr hat die Ufermauer die Funktion einer Stützmauer gegenüber dem vormaligen Mühlen- bzw. Fabriksgelände und erlaubte es, dass von den Gewässern eingeschlossene Areal im größtmöglichen Umfang zu nutzen. Möglicherweise (auch dies kann heute nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden) besteht auch ein Zusammenhang mit der Errichtung der gegenwärtig noch als Straßenbrücke und ursprünglich als Eisenbahnbrücke genützten Überbrückung des Werkskanals im Nahbereich des Grundstücks Nr. ***.

1.4. Für die gegenständliche Ufermauer liegt eine wasserrechtliche Bewilligung nicht vor. Weder wurde sie – nach den vorliegenden Aktenunterlagen, welche bis ins Jahr 1842 zurückreichen – als Teil der Wasserkraftanlage genehmigt noch existiert eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung. Die vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsunterlagen beschreiben jeweils Wasserkraftanlage, Turbinen, Schleusen und Ablasseinrichtungen und erwähnen auch den gegenständlichen Umlaufgraben, nicht jedoch die im vorliegenden Fall strittige Ufermauer im Bereich des nunmehrigen Grundstücks Nr. ***, KG ***.

1.5. Ein Feststellungsbescheid betreffend die Erhaltungsverpflichtung des Wasserberechtigten der Wasserkraftanlage oder eines Dritten, wenigstens soweit es um die gegenständliche Ufermauer geht, existiert nicht.

1.6. Aktenkundig sind Fragen der Zurechnung und Erhaltung der gegenständlichen Ufermauern erst in der Zeit nach dem Eigentumserwerb am Grundstück Nr. *** durch die Antragsteller.

1.7. Nachdem es im Jahr 2020 zu einem Schadensfall an der Mauer kam (Abbruch eines etwa 8 m langen Teilstückes im Bereich Umlaufgerinne/Grundstück Nr. ***), von dem die Gemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt (in der Folge: die belangte Behörde) in deren Funktion als Wasserrechtsbehörde informierte, leitete diese ein gewässerpolizeiliches Verfahren ein, welches zunächst in den Bescheid vom 01. Dezember 2020, Zl. *** mündete. Neben der Verpflichtung zur Entfernung des abgebrochenen Erdreichs und Mauerwerks aus dem Umgehungsgerinne wurde der nunmehrige Beschwerdeführerin die fachgerechte Sanierung der desolaten linksseitigen rund 8 m langen Ufermauer des Umlaufgerinnes im Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, bis 31. Jänner 2021 aufgetragen.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass das Umlaufgerinne samt den dazugehörigen Anlagen wie Uferbefestigungen und Stauanlage in den Instandhaltungsbereich der Wasserkraftanlage *** fallen, wobei die belangte Behörde auf eine Verhandlungsschrift vom 25. Februar 2013 und eine der Behörde übermittelte Wehrbetriebsordnung Bezug nimmt. Weiters wird hervorgehoben, dass als Bestandteil eines künstlichen Gerinnes auch dessen Ufer zu betrachten wären und die Erhaltung der Uferschutzwände eines solchen Gerinnes grundsätzlich dem Wasserberechtigten obliege. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn rechtsgültige Verpflichten anderer bestünden, etwa wenn die Anlage als besondere Uferschutzanlage vom Eigentümer des Grundstückes hergestellt worden sei (Verweis auf VwGH 19.11.1908, Slg 6299; 09.02.1956, Slg 3968). Unter einer rechtsgültigen Verpflichtung anderer könnten nur eine solche verstanden werden, welche sich unmittelbar auf die betreffende Anlage beziehe und diese zum Gegenstand hätte. Da das öffentliche Interesse es erforderte und der Betroffene es verlange, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.8. Eine diesen Bescheid bestätigende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (durch einen anderen Richter des Gerichts) behob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, ***.

Auf der Sachverhaltsebene bemängelte der VwGH, dass Feststellungen fehlten, die eine Beurteilung ermöglichten, ob das gegenständliche Gerinne (nämlich das Umleitungsgerinne) als Nebenanlage im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 dem Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin zuzurechnen und deshalb von der Instandhaltungsverpflichtung erfasst sei. Ein dafür in erster Linie maßgeblicher Bewilligungsbescheid sei aus den Akten nicht ersichtlich. Der Umfang der Instandhaltungspflicht nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 sei auch einer gesonderten Feststellung mit Bescheid zugänglich. Zwar hätte sich das Gericht auf eine Verhandlungsschrift aus dem Jahr 2013 bezogen, auf einen darüber erlassenen Feststellungsbescheid hätten sich jedoch weder Verwaltungsgericht noch Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt berufen. Sofern weder ein Feststellungsbescheid vorliege noch ein Bewilligungsbescheid, aus dem sich der Konsens ergäbe, mehr vorhanden sei, wäre der Versuch zu unternehmen den wasserrechtlichen Konsens zu rekonstruieren und zu ermitteln, welche Anlagen und Anlagenteile vom Wasserbenutzungsrecht erfasst werden. Hinsichtlich der erfassten Anlagenteile bestünde die Erhaltungsverpflichtung im Umfang der Gewährleistung eines Zustandes, der erforderlich ist, um eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte hintanzuhalten. Hinsichtlich der Zuordnung des Gerinnes zur Anlage der Beschwerdeführerin bedürfe es klarer und eindeutiger Feststellungen zu den Umständen, die eine Zugehörigkeit zum Wasserrecht ermöglichen, insbesondere auch dazu, ob das Wasserbenutzungsrecht auch die Befugnis umfasst, die Einleitung des Wassers in das Gerinne zu bestimmen. Der Umstand alleine, dass irgendeine „Menschenhand“ den Zufluss regle, sei für die Zurechnung des Gerinnes zur Anlage der Beschwerdeführerin nicht ausreichend. Allerdings wären auch Wasserberechtigungen Dritter zu prüfen. Die Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten auch bei Vorliegen eines künstlichen Gerinnes umfasse Uferschutz-bauten nicht, die von Eigentümern anrainender Liegenschaften hergestellt wurden. Sofern solche Bauten einer wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde liegen, fallen sie in die Erhaltungspflicht des jeweiligen Konsensträgers, soweit sie hingegen als eigenmächtige Neuerung Dritter nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu qualifizieren sind, seien sie ebenfalls nicht von dem Wasserberechtigten der Anlage zu erhalten.

1.9. In der Folge behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bescheid vom 01. Dezember 2020 mit Beschluss vom 02. September 2022, LVwG-AV-40/005-2021 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG und trug der belangten Behörde die Verfahrensergänzung im Sinne der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf.

1.10. Die belangte Behörde erließ in der Folge den Bescheid vom 02. Jänner 2023, Zl. ***, mit in der Sache gegenüber dem Erstbescheid gleichlautendem Inhalt; weiters wurde die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Kommissionsgebühren für diverse Erhebungen verpflichtet.

In der Begründung fasste die belangte Behörde ihre ergänzend vorgenommenen Ermittlungen, die im Wesentlichen aus der Sichtung des Akteninhaltes und Informationen aus der Stadtchronik von *** bestehen, zusammen. So wird kursorisch die Entwicklungsgeschichte der Wasserkraftanlage samt dazugehörender Betriebsanlagen, beginnend mit einer einfachen Mühle im 13. Jahrhundert bis zum Übertrag des Wasserbenutzungsrechtes an verschiedene Konsensträger, zuletzt die Beschwerdeführerin berichtet. Weiters finden sich historische Darstellungen zur Entwicklung der Wasserbenutzung und der dafür maßgeblichen Rechtsquellen. Aus diesen zieht die belangte Behörde den Schluss, dass die Wasserkraftanlage samt Ablass- bzw. Umlaufgerinne wasserrechtlich genehmigt sei und die Ablassschleuse samt Umlaufgraben wesentlicher Bestandteil des Wasserbenutzungsrechtes PZ *** sei. Hinsichtlich der Ufermauern lägen auch bei der Stadtgemeinde *** keine Unterlagen auf, der Errichter sei unbekannt; es werde vermutet, dass die Errichtung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts „erfolgt sein dürfte“. Es könne, so heißt es demgegenüber weiter, jedoch nicht nachvollzogen werden, ob hier „ein Zusammenhang mit der errichteten Mauer“ bestehe. Dabei wird auf eine vormals bestehende Eisenbahnverbindung des Betriebsgeländes mit der *** Eisenbahn hingewiesen. Die Industriegleise hätten über den Umlauf-graben am Portierhaus des Werksgeländes vorbeigeführt, an dessen Stelle sich nun die Liegenschaft der Beschwerdegegner befinde.

Schließlich werden als „Ergebnis“ des Ermittlungsverfahrens betreffend die eingebrochene Ufermauer diverse Mitteilungen und Stellungnahmen wörtlich zitiert. Die Ufermauer, so die Behörde weiter, sei nach wie vor nicht saniert und stelle sich in dem Zustand dar wie im Winter 2020 (gemeint wohl: bei Bescheiderlassung am 01. Dezember 2020).

In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde nach Zitierung für maßgeblich erachteter Rechtsgrundlagen und weiterer Stellungnahmen aus, dass „dies“ bedeute, dass rechtgültige Verpflichtungen Dritter gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 zur Instandhaltung der Ufermauern nicht bestünden. Da die Ufergestaltung des Umlaufgerinnes abwärts der Stauanlage „nicht erweislich“ sei, wäre diese so zu erhalten, dass keine Verletzung fremder Rechte stattfinde. Durch die eingestürzte Ufermauer würde fremdes Grundeigentum verletzt, sodass die Sanierung bzw. Instandsetzung der Ufermauer vorzuschreiben wäre. Nach Zitierung verschiedener Rechtssätze folgt die Conclusio, dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre, da das öffentliche Interesse (Hochwasserabfluss) es erfordere und der Betroffene (die Antragsteller C und D) es verlange.

Die Kostenentscheidung wird nicht näher begründet.

1.11. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der A GmbH, in der diese zusammenfassend folgendes geltend macht:

-aus den von der belangten Behörde wiedergegebenen historischen Unterlagen könne nicht abgeleitet werden, dass Errichtung und Betrieb des Umlaufgerinnes überhaupt bewilligt worden wäre; vielmehr sei daraus ersichtlich, dass das Umlaufgerinne einen Teil der offensichtlich seiner Zeit von Menschenhand geschaffenen „***“ (als Ausleitung aus der ***) darstelle; daher sei die Schlussfolgerung nicht zutreffend, dass das Umlaufgerinne der Wasserbenutzungsanlage der Beschwerdeführerin zu- zuordnen wäre; es wäre auch unzutreffend, dass der Abfluss im Umlaufgerinne von der Kraftwerksanlage abhänge; dieser werde vielmehr von der Ausleitung aus der *** bestimmt

-durch Steuerung der Ablassschleuse lasse sich im Übrigen der Abfluss im Umlaufgerinne nur bedingt beeinflussen, weil dieser primär durch die Wasserführung durch die *** bestimmt sei

-auch sei, soweit ersichtlich, die streitgegenständliche Ufermauer weder im Rahmen der für die Kraftwerksanlage maßgeblichen Bescheide wasserrechtlich bewilligt worden noch gehöre sie als Nebenanlage zur Kraftwerksanlage; vielmehr sei klar, dass die Mauer zum Grundstück Nr. *** und daher den Eigentümern dieses Grundstücks gehöre (und von diesen zu erhalten sei bzw. möglicherweise eine eigenmächtige Neuerung darstelle)

-Die uneinheitliche Ufergestaltung im Bereich des Umlaufgerinnes spreche dafür, dass die jeweiligen Ufereigentümer zum eigenen Schutz Maßnahmen ergriffen, so auch die früheren oder aktuellen Eigentümer des Grundstücks Nr. ***.

-allenfalls wäre der Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, F, zur Instandhaltung der Mauer, wenn sie sich auf seinem Grundstück befinde, zu verpflichten; dieser sei überdies aufgrund eines Kaufvertrags vom 19. Oktober 1990 zur Instandhaltung der zur Kraftwerksanlage gehörenden Anlage verpflichtet, sodass insofern eine rechtsgültige Verpflichtung anderer iSd § 50 Abs. 1 WRG 1959 vorliege

Schließlich wird der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, allenfalls den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

1.12. Bereits mit Anbringen vom 20. Oktober 2022 hatten C und D bei der belangten Behörde den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 122 WRG 1959 gegenüber der A GmbH gestelltt, über den in der Folge seitens der belangten Behörde nicht entschieden wurde. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2023 erhoben die Antragsteller hinsichtlich dieser Eingabe Säumnisbeschwerde und begehrten die Entscheidung des Gerichts in Stattgabe der Säumnisbeschwerde.

1.13. Angemerkt wird, dass in dieser Entscheidung aus Gründen der Übersichtlichkeit nur die A GmbH als Beschwerdeführerin bezeichnet wird; demgegenüber werden C und D als „Antragsteller“ benannt, auch in ihrer Eigenschaft als Säumnisbeschwerdeführer.

1.14. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab den jeweiligen Beschwerdegegnern in der Folge Gelegenheit zur Äußerung und holte eine Stellungnahme der Stadtgemeinde *** ein. Weiters nahm das Gericht Einsicht ins Grundbuch.

1.15. Schließlich führte das Gericht am 11. Juli 2023 über die Beschwerde der A GmbH gegen den gewässerpolizeilichen Auftrag vom 02. Jänner 2023 eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Parteien gehört, die Verwaltungsakten und Akten des Gerichts durch (Verzicht auf die) Verlesung in das Verfahren einbezogen wurden, von den Parteien Urkunden vorgelegt wurden und der wasserbautechnische Amtssachverständige G insbesondere zu Funktion von Umlaufgerinne und Ufermauer befragt wurde.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen, soweit es sich um Verfahrensabläufe und den Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke handelt, beruhen auf den unbedenklichen Akten des Gerichts sowie der belangten Behörde. Die örtlichen Verhältnisse, was Lage und Zustand von Anlagen und Grundstücke sowie die Eigentumsverhältnisse betrifft, sind unstrittig. Was die Feststellungen von Funktion von Umlaufgerinne und Uferschutzmauern anlangt, folgt das Gericht den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen. Wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch darzulegen sein wird, kommt der Funktion der Ufermauern (im bescheidgegenständlichen Umfang) entscheidende Bedeutung zu. Dies im Hinblick auf den Umstand, dass – was ebenfalls unstrittig ist – im Errichtungszeitpunkt der Mauern Identität des Eigentümers der betroffenen Grundstücke einschließlich der unstrittig zur Wasserkraftanlage gehörenden Liegenschaften und Anlagen vorlag. Es stellt sich in dem Zusammenhang die Frage, welchen Zwecken die Ufermauer konkret im Errichtungszeitpunkt gedient hat. Da unmittelbare Beweise betreffend die Herstellung der Ufermauern nicht vorliegen und eine weitere (unmittelbare) Beweisführung nicht möglich ist, etwa durch Befragung von Zeitzeugen (zumal bei einer anzunehmenden Errichtung im 19. Jahrhundert allfällige Zeugen längst verstorben sind) und ein Urkundenbeweis mangels diesbezüglich greifbarer Unterlagen nicht in Betracht kommt (weder bei der belangten Behörde noch bei der Gemeinde konnten entsprechende Unterlagen vorgefunden werden, auch die Parteien vermochten derartiges weder vorzulegen oder anzubieten), bleibt nur der Rückschluss auf Basis objektivierbarer in Frage kommender Zwecke der Anlage. In diesem Zusammenhang hat der Amtssachverständige plausibel dargelegt, dass es einer Uferbefestigung in Form von Mauern im konkreten Fall zur Herstellung des Umlaufgerinnes nicht bedurft hat (auch weil die Ausführung mit herkömmlichen Erdböschungen technisch ausreichend war, wie die in Teilbereichen jetzt noch vorhandenen Böschungen selbst in Teilabschnitten des Gerinnes belegen, die anders als im strittigen Bereich verstärkten Erosionskräften ausgesetzt sind); dem Gericht erscheint dies einerseits aufgrund der technischen Beurteilung erwiesen, andererseits aufgrund der Überlegung, dass sonstige in Betracht kommende Umstände, die für eine gegenteilige Ansicht sprächen, nicht erkennbar sind. Abgesehen vom Fall der technischen Notwendigkeit (etwa durch die Topographie und geologische Verhältnisse bedingt), wäre für das Gericht vorstellbar, dass Ufermauern für einen Werkskanal (einem solchen ist das Umgehungsgerinne gleichzuhalten) beispielsweise notwendig sein könnten, um die Anlage unter Wahrung fremder Rechte errichten zu können; zu denken wäre etwa an den Fall, dass ein künstliches Gerinne so knapp an einer fremden Liegenschaft oder Anlage vorbeigeführt werden müsste, dass eine entsprechende Böschungssicherung zum Schutz fremder Rechte erforderlich wäre. Gerade dies ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, da sämtliche betroffene Liegenschaften im in Frage kommenden Zeitrahmen demselben Eigentümer, nämlich dem Betreiber von Mühle bzw. Fabrik gehörten. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Ufermauer, worauf der wasserbautechnische Amtssachverständige nachvollziehbar (u.a. wasserbauliche Praxis, Kosten-Nutzen) hingewiesen hat, der Ermöglichung einer optimalen Nutzung des durch die umgebenden Gewässer begrenzten Raumes des Fabrikareals gedient hat. Auch wenn die Errichtung der Mauer, wie ebenfalls vermutet, im Zusammenhang mit der Herstellung eines Gleisanschlusses und dessen Betrieb steht, wäre auch diesfalls die Mauer in ihrer Funktion nicht der Wasserkraftanlage, sondern den betroffenen Grundstücken zuzurechnen, weil sie der damalige Eigentümer im Interesse der angestrebten Nutzung herstellte. Es ist daher festzustellen, dass die in Rede stehende Ufermauer von ihrer Funktion den angrenzenden Grundstücken und nicht der Wasserkraftanlage zuzurechnen ist. Daran änderte es auch nichts, wenn diese Anlagen gleichzeitig mit der Wasserkraftanlage hergestellt worden wären, wogegen im Übrigen die von den Antragstellern selbst vorgelegten Unterlagen sprechen, in denen von unterschiedlichen Bauphasen bzw. Ausführungsarten die Rede ist. Auf welchem der beiden in Betracht kommenden Grundstücke die Mauer steht, brauchte nicht festgestellt zu werden, zumal ein Stützmauer zu Schutz eines Grundstückes sowohl auf diesem als auch dem Nachbargrundstück bestehen kann.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(…)

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.

(…)

§ 42. (1) Die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers bleibt, insofern Verpflichtungen anderer nicht bestehen und unbeschadet der Bestimmungen der §§ 44, 47 und 50 zunächst denjenigen überlassen, denen die bedrohten oder beschädigten Liegenschaften und Anlagen gehören.

(2) Unterlassen die sonach Berufenen diesen Schutz und entsteht hieraus die Gefahr daß für fremdes Eigentum ein Schaden eintritt, so müssen sie in Ermanglung von Verpflichtungen Dritter jedenfalls die Ausführung der nötigen Schutzmaßregeln auf Kosten derjenigen, von welchen diese Gefahr abgewendet werden soll, entweder selbst vornehmen oder deren Vornahme gestatten und hiezu nach Verhältnis des erlangten Vorteiles oder nach dem Grade des abgewendeten Nachteiles beitragen (§ 117).

§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.

(3) Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.

(4) Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.

(5) Für uneinbringliche Leistungen nach den Abs. 1 bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.

(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig is, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(7) Eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 1 ist auch die offensichtliche Vernachlässigung von Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt wurde.

(8) Sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 einzuholen.

§ 102. (1) Parteien sind:

(…)

§ 122.(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Gefahr im Verzuge – zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen zum Schutze Dritter auf deren Antrag – die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Die nach § 99 oder § 100 zuständige Wasserrechtsbehörde kann solche einstweilige Verfügungen abändern oder selbst treffen. Diese Befugnis steht während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens auch dem Verwaltungsgericht zu, selbst dann, wenn gegen die einstweilige Verfügung keine Beschwerde erhoben wurde.

(2) Ist die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten strittig, so kann die zuständige Wasserrechtsbehörde auf Antrag einer Partei eine einstweilige Verfügung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites treffen.

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

(…)

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

AVG

§ 76. (…)

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(…)

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(…)

VwGVG

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(…)

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den

angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt und

die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang

der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(…)

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 130.

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

(…)

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(…)

Art. 133 (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer

Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf den unmittelbaren Zusammenhang wird mit dem vorliegenden Erkenntnis sowohl über die Bescheidbeschwerde der A GmbH als auch über die Säumnisbeschwerde von C und D entschieden.

A)Bescheidbeschwerde

3.2.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 02. Jänner 2023 wurde in der Hauptsache ein gewässerpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 iVm § 50 Abs. 1 WRG 1959 erteilt; weiters wurden der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten nach § 77 Abs. 1 AVG auferlegt. Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung ausdrücklich auf den Antrag eines Betroffenen sowie die öffentlichen Interessen gestützt, woraus abzuleiten ist, dass sie den gewässerpolizeilichen Auftrag sowohl von Amtswegen als auch in Entsprechung eines Antrags erteilt hat.

Als Grundeigentümer sind C und D Inhaber eines gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 wasserrechtlichen geschützten Rechtes und daher als in Betracht kommende Betroffene nach § 138 Abs. 6 leg. cit. zur Antragstellung in Bezug auf die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 leg. cit. legitimiert. Abgesehen von der Voraussetzung, dass deren Recht tatsächlich durch eine im vorliegenden Fall im Betracht kommende unterlassene Arbeit verletzt würde, ist sowohl für die Erteilung des gewässerpolizeilichen Auftrags über Antrag als auch von Amtswegen erforderlich, dass überhaupt eine Handlungspflicht der Beschwerdeführerin bestand. Als solche kommt nach Lage des Falles die Unterlassung einer Instandhaltungsverpflichtung hinsichtlich einer Wasser(benutzungs)anlage nach § 50 WRG 1959 in Betracht. Die belangte Behörde und mit ihr die Antragsteller gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Instandhaltungsverpflichtung an der gegenständlichen, unzweifelhaft sanierungsbedürftigen Ufermauer verletzt hätte, weil diese Ufermauer Bestandteil einer wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzungsanlage wäre, konkret die im Wasserbuch unter PZ *** eingetragene Wasserkraftanlage, für deren Erhaltung die wasserberechtigte Beschwerdeführerin verantwortlich ist..

3.2.2. Die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen von Instandhaltungsverpflichtungen an Wasseranlagen, belegt durch die einschlägigen Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes, wurden von sämtlichen Beteiligten in ihren Schriftsätzen und in den im Verfahrensverlauf ergangenen Entscheidungen zur Genüge referiert, sodass das Gericht von einer neuerlichen Wiedergabe Abstand nimmt. Lediglich auf den entscheidungswesentlichen Punkt soll nochmals hingewiesen werden, nämlich, dass ein Wasserberechtigter dann nicht zur Erhaltung eines Uferbauwerks an einem seiner Wasserbenutzungsanlage zurechenbaren künstlichen Gerinne verpflichtet ist, wenn dieses Uferbauwerk (konkret eine Ufermauer), vom Eigentümer des Ufergrundstückes errichtet wurde, sei es aufgrund einer eigenen Bewilligung, sei es konsenslos. Darauf hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem im Verfahrensverlauf ergangenen Erkenntnis vom 30. Juni 2022, wiederum unter Zitierung der Vorjudikatur, hingewiesen, woran das Gericht bzw. die belangte Behörde in Folge der Überbindung dieser Rechtsansicht im Beschluss nach § 28 Abs. 3 VwGVG gebunden war bzw. ist.

3.2.3. Nun ist unbestritten, dass der seinerzeitige Errichter der Ufermauer (auch) Eigentümer des Ufergrundstücks war. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass ein nachträglicher Eigentümerwechsel an der Zurechnung der Erhaltungsverpflichtungen nichts mehr zu ändern vermag und sich daher die Antragsteller nicht darauf berufen können, dass sie selbst die Mauer nicht errichtet hätten.

Im vorliegenden Fall ergibt sich allerdings die Besonderheit, dass unbestrittener Maßen (und auch die Antragsteller haben im Verfahrensverlauf darauf hingewiesen) der anzunehmende Errichter (im Errichtungszeitpunkt) sowohl Wasserberechtigter als auch Eigentümer des angrenzenden Ufergrundstücks war. Es erhebt sich daher die Frage, wie in einem derartigen Fall die Zuordnung vorzunehmen ist, also ob die Ufermauer dem Errichter als Wasserberechtigten oder als Eigentümer des anrainenden Ufergrundstückes zuzuordnen ist. Dies kann nach Auffassung des Gerichtes nur nach der Zweckbestimmung der Ufermauer erfolgen, was - da die Absichten der damals Handelnden nicht mehr bekannt sind – danach zu beurteilen ist, welche Funktion eine derartige Anlage bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise erfüllt haben wird. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend näher dargelegt, diente (und dient auch heute nach den Intentionen der Antragsteller) die in Rede stehende Ufermauer dem nunmehrigen Grundstück Nr. ***, um dieses ohne Flächenverlust für naturnahe Erdböschungen nutzen, insbesondere auch bis nahe ans Gewässer bebauen und Bauwerke dort schadlos haben zu können. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ufermauer selbst auf diesem Grundstück oder auf dem „Gewässergrundstück“ im Eigentum des F steht, kann doch eine dem einen Grundstück dienende Stützmauer, aus welchen Gründen auch immer, auch auf dem Nachbargrundstück aufgeführt werden, sodass die zivilrechtliche Seite insofern keine entscheidungswesentliche Vorfrage darstellt. Es braucht auch nicht geklärt zu werden, ob für die Mauer selbst ein wasserrechtlicher Konsens vorliegt (dafür gibt es freilich keine Hinweise) oder ob die Anlage konsenslos oder im Errichtungszeitpunkt gar nicht bewilligungspflichtig war, ändert doch keine dieser Varianten etwas daran, dass die Anlage dem Ufergrundstücks-eigentümer (Anrainergrundstück Nr. ***) zuzurechnen und von ihm – je nachdem – zu erhalten oder zu entfernen ist. Daran vermochten auch die späteren Änderungen an den Eigentumsverhältnisse nichts zu ändern, wobei anzumerken ist, dass im Kaufvertrag, mit dem die Antragsteller das Grundstück Nr. *** erwarben, von der gegenständlichen Ufermauer keine Rede ist.

Auch der erwähnte Kaufvertrag vom 19. Oktober 1990, aus dem eine Verpflichtung des F zur Erhaltung von Anlagen abgeleitet wird, ändert in diesem Zusammenhang nichts, zumal nach der Rechtsprechung (zB VwGH 29.10.2015, 2013/07/0136) rechtsgültige Verpflichtungen anderer, die auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht einen Übergang der Instandhaltungspflicht bewirken, nur durch solche Rechtsakte begründet werden, die ihre Grundlage in den wasserrechtlichen Vorschriften haben. Eine privatrechtliche Verpflichtungsübernahme, zB in einem Kaufvertrag, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. In gleicher Weise unerheblich ist die (spätere) Ansicht der Beteiligten über Erhaltungsverpflichtungen, etwa wie sie in den von den Antragstellern vorgelegten Urkunden zum Ausdruck gekommen sein mag (etwa im Bauverfahren 1985 betreffen einen Steg, der Verhandlungsschrift der belangten Behörde 25. Februar 2013), da diese nicht zu einer Begründung wasserrechtlicher Verpflichtungen, etwa auch durch einen Feststellungsbescheid, geführt haben.

3.2.4. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die strittige Ufermauer schon wegen Zurechnung dieser Anlage an den bzw. die Eigentümer des Anrainergrundstücks nicht in die Instandhaltungsverpflichtung des Wasserberechtigten zur PZ *** und damit der Beschwerdeführerin fällt, sodass die Frage nicht mehr erörtert zu werden braucht, ob aus den von der belangten Behörde beigeschafften Unterlagen, allenfalls in Verbindung mit einer „Konsensrekonstruktion“ tatsächlich abzuleiten ist, dass das Umlaufgerinne selbst Bestandteil der Wasserbenutzungsanlage bzw. des Rechts im Sinne der Wasserbucheintragung zu *** ist.

Nicht geprüft zu werden braucht auch, ob die Ufermauern (in ordnungsgemäßen Zustand) rechtens bestünden, insbesondere ob mangels Vorliegens eines Bewilligungsbescheides von einem konsenslosen Zustand auszugehen ist. Angemerkt sei, dass für eine solche Beurteilung nicht nur die derzeit geltenden Bestimmungen (vgl. etwa § 41 Abs. 3 WRG 1959), sondern die Rechtslage im Errichtungszeitpunkt sowie seither erlassene Übergangsbestimmungen maßgeblich sein können. Ebensowenig brauchten die den Grundeigentümer des Gerinnes F allenfalls aufgrund vertraglicher Regelungen treffenden Verpflichtungen (und wer sie geltend zu machen berechtigt wäre) näher erörtert zu werden

3.2.5. Die belangte Behörde hat somit der Beschwerdeführerin – mangels dieser obliegender einschlägiger Verpflichtungen - zu Unrecht die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten aufgetragen. Die Beschwerdeführerin hat – mangels ihr zurechenbare Unterlassungen - aber auch die ihr angelasteten Verfahrenskosten nicht im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG verschuldet. Somit hätte der Beschwerdeführerin weder ein gewässerpolizeilicher Auftrag erteilt, noch ihr Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Sohin war der erteilte gewässerpolizeiliche Auftrag einschließlich der Kostenvorschreibung aufzuheben. Da der gewässerpolizeiliche Auftrag auch in Stattgabe eines Antrags von C und D erging, war in Erledigung dieses Antrags eine abweisliche Entscheidung zu treffen. Da das Gericht davon ausgeht, dass die Verfahrenskosten auch im amtswegigem Verfahren angefallen wären, waren jedoch die entstandenen Kommissionsgebühren den Antragstellern D und C nicht aufzuerlegen.

Sohin war in der Angelegenheit des gewässerpolizeilichen Auftrags zu entscheiden wie im Spruchpunkt A I.

3.2.6. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war in diesem Zusammenhang nicht zu lösen, handelt es sich doch um eine einzelfallbezogene Anwendung einer klaren bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen diese Entscheidung war daher nicht zuzulassen.

B)Säumnisbeschwerde

3.2.7. Was die Säumnisbeschwerde anbelangt, liegen die Voraussetzungen für einen Übergang der Entscheidungspflicht vor, hat die belangte Behörde doch innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht entschieden, ohne dass Gründe ersichtlich wären noch von der belangten Behörde geltend gemacht wurden, die ein überwiegendes Verschulden der Behörde an der Säumnis im Sinne des § 8 Abs. 1 VwGVG ausschließen würden. Der Umstand, dass die belangte Behörde einen gewässer-polizeilichen Auftrag erteilt hat, hat sie nicht von der Verpflichtung enthoben, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu erledigen. Wie sich aus § 122 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 ergibt, wonach während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens auch vom Verwaltungsgericht einstweilige Verfügungen erlassen werden können, kommt die Erlassung einstweiliger Verfügungen zur vorläufigen Gefahrenabwehr in Betracht, solange über die zu treffende endgültige Maßnahme noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

Da nunmehr jedoch über den Antrag auf Erteilung eines gewässerpolizeilichen Auftrags endgültig entschieden ist und damit feststeht, dass die A GmbH als Verpflichtete eines gewässerpolizeilichen Auftrags im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Uferschutzmauer nicht herangezogen werden kann, kommt eine einstweilige Verfügung im Hinblick auf ihren Charakter als vorläufige Maßnahme nicht mehr in Betracht. Dem Antrag von C und D, gegenüber der A GmbH eine einstweilige Verfügung zu erlassen, war daher keine Folge zugeben.

3.2.8. Der Durchführung einer gesonderten mündlichen Verhandlung bedurfte es in diesem Zusammenhang unter Anwendung des § 24 Abs. 4 VwGVG nicht mehr.

3.2.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da die Rechtslage in diesem Zusammenhang klar und eindeutig ist. Die ordentliche Revision gegen den Spruchpunkt B I. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher ebenfalls nicht zulässig.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.