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LVwG-AV-1918/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1918/001-2023
LVwG-AV-1918/001-2023Landesverwaltungsgericht17.07.2023
Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Umweltinformationen; Verfahrensrecht; Rechtsschutzbedürfnis; Wegfall; Einstellung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21. April 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Übermittlung von Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Begründung:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe und Übermittlung von Umweltinformationen betreffend die aufgezeichneten Geschwindigkeitsmessergebnisse auf der ***, Gemeindegebiet von *** bei km *** in beide Fahrrichtungen, welche zwischen Montag, 31. Mai 2021 und Mittwoch 16. Juni 2021 durchgeführt wurden, abgewiesen.
Mit E-Mail vom 23. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde.
Mit Schreiben vom 05. Juni 2023 wurden dem Beschwerdeführer zur Vorbereitung auf die anberaumte mündliche Verhandlung die wesentlichen Inhalte des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes übermittelt. Darunter war auch das vom Beschwerdeführer begehrte Ergebnis der verfahrensgegenständlichen Messung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 26. Juni 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Verhandlung nicht teil. Davor hatte er mit E-Mail vom 22. Juni 2023 mitgeteilt: „[…]
Leider kann ich zur Verhandlung am 26.6. nicht persönlich erscheinen, ich muss meine minderjährigen Kinder versorgen.
Ich habe schriftlich ohnehin meine Argumente ausführlich dargelegt und könnte denen nichts hinzufügen.
Mein einziger Beitrag zur Verhandlung wäre, lautstark meinen Unmut zur Untätigkeit der Behörde kundzutun, welche nicht nur aktiv gegen die Interessen der Bevölkerung agiert, sondern dieses Nichtstun noch mit Rechtswidrigkeiten spickt (unerlaubtes Betreten meines Grundstückes und Aufstellen eines Messgerätes darauf, mit darauffolgenden Tendenzen, dieses Fehlverhalten zu vertuschen).
Und darzulegen, dass mich diese feudal wirkende Informationszurückhaltung der Behörde unglaublich ankotzt.
Im Grundstückskartaster heißt dieses Gebiet in *** "***" und so handeln auch die dort Zuständigen der Behörde.
Ich bin gleichberechtigter Bürger und kein untertäniger Bittsteller! […]“
Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet.
Mit E-Mail vom 13. Juli 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfertigung der Entscheidung.
Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakt.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 28.
(1)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
§ 31.
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG):
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4) […]
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Im konkreten Fall ist von Relevanz, dass im Zeitraum zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der nunmehrigen Entscheidung dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 05. Juni 2023, LVwG-AV-1918-001-2023, zur Vorbereitung auf die anberaumte mündliche Verhandlung die wesentlichen Inhalte des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes übermittelt wurden. Darunter war auch das vom Beschwerdeführer begehrte Ergebnis der verfahrensgegenständlichen Messung, da keine Gründe ersichtlich waren, diese Unterlagen von der Akteneinsicht auszunehmen.
Ist der Beschwerdeführer bereits in Kenntnis der abgefragten Informationen, so wurde er zwar bislang nicht formell, wohl aber materiell klaglos gestellt. Er könnte daher selbst für den Fall des Obsiegens nicht mehr Informationen erlangen, als er bereits erlangt hat. Damit fiel aber durch die Übermittlung der abgefragten Informationen das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers weg.
Das Rechtsschutzbedürfnis stellt aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Prozessvoraussetzung dar. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH Ra 2015/11/0027; Ra 2018/10/0022). Zumal dies auf den vorliegenden Fall zutrifft, war das Verfahren beschlussmäßig einzustellen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf die oben zitierte einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen kann.
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