LVwG N LVwG-S-1553/001-2022

LVwG-S-1553/001-2022Landesverwaltungsgericht14.07.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; feuerpolizeiliche Beschau; Durchführung; Verständigung; Frist;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1553/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1553.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09.05.2022, ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 09.05.2022, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei als Eigentümer des Bauwerkes in ***, ***, der Verpflichtung gemäß § 16 NÖ FG 2015 nicht nachgekommen, indem er dem zuständigen Rauchfangkehrer, der Firma B in ***, am 17.11.2020 den Zutritt zu seiner oben angeführten Liegenschaft zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau gemäß § 14 NÖ FG 2015 nicht gestattet habe, obwohl er vom zuständigen Rauchfangkehrer gemäß § 15 Abs 1 NÖ FG 2015 ordnungsgemäß über die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verständigt worden sei und der Eigentümer den Zutritt zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu gestatten habe. Gemäß § 16 Abs 1 NÖ FG 2015 hätten Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.

Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs 1 iVm § 85 Abs 1 Z 6 NÖ FG 2014 angelastet. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 85 Abs 1 Z 6 NÖ FG 2015 eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 40 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 40 Euro vorgeschrieben.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Mit E-Mail vom 23.05.2022 hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis ergriffen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht gegeben sei. Die Benützungsbewilligung seines Gebäudes datiere mit 16.02.2006. Die Brandsicherheit der Bauwerke sein mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen. Somit seien die periodischen Überprüfungsintervalle 2006…2016…2026…2036. Die Berechtigung einer willkürlich gewählten kostenpflichtigen Überprüfung gerade im Coronajahr 2020 sei nicht gegeben. Gemäß § 15 NÖ FG 2015 habe der zuständige Rauchfangkehrer den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Der Brief des Rauchfangkehrers datiere mit 04.11.2020, der Überprüfungstermin mit 17.11.2020. Der Rauchfangkehrer habe in den Jahren 2019, 2021 und 2022 im Bauwerk regelmäßig seine kostenpflichtigen Arbeiten durchgeführt und seien keine Mängel festgestellt. Ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei im Hinblick auf Art 8 EMRK nicht statthaft. Der Tatbegehungszeitpunkt sei am Beginn des 2. Lockdown in Österreich gestanden. Die öffentlichen Ämter hätten wegen der Pandemie zu den Parteienverkehrsstunden zum Schutz ihrer Mitarbeiter gesperrt gehabt, während die Verwaltungsstrafbehörde festhalte, dass eine Kontrolle bei Ergreifung geeigneter Schutzmaßnahmen ohne Sicherheitsrisiko möglich gewesen wäre.

Das hier gegenständliche Bauwerk sei ein freistehendes Einfamilienhaus auf 1.500 m² Grund. Es obliege seiner Verantwortung, mit seinem Eigentum sorgsam und pfleglich umzugehen, und im Falle eines Brandes geeignete Vorkehrungen zu treffen.

Im Übrigen kritisierte der Beschwerdeführer die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafe und beantragte aus den genannten Gründen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23.05.2023 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ wurde am 22.05.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des Bezug habenden Verfahrensaktes der belangten Behörde, Befragung des Beschwerdeführers sowie Einvernahme des Zeugen C, Rauchfangkehrer bei der Firma B.

4. Feststellungen und Beweiswürdigung

Das von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren basiert auf der Sachverhaltsdarstellung der Marktgemeinde *** vom 24.03.2021, wonach die vom zuständigen Rauchfangkehrer betreffend die Liegenschaft ***, ***, für den 17.11.2020 angesetzte feuerpolizeiliche Beschau und die jährliche Kehrung nicht stattfinden hätte können, da sie vom Liegenschaftseigentümer verweigert worden sei.

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit der Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Mit Schreiben der Firma B, öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer in *** und ***, vom 04.11.2020 wurde der Beschwerdeführer über die innerhalb von 10 Jahren durchzuführende feuerpolizeiliche Beschau informiert und davon in Kenntnis gesetzt, dass am 17.11.2020, ca. 09:00 bis 11:00 Uhr, die Beschau in seinem Objekt in ***, ***, durchgeführt werde.

Am 17.11.2020 sollte die feuerpolizeiliche Beschau vom Zeugen C durchgeführt werden. Vom Beschwerdeführer wurde ihm der Zutritt zur Liegenschaft verwehrt.

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde in der Zusammenschau mit den Angaben des Zeugen C und den Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren und sind im Wesentlichen unstrittig.

5. Rechtslage

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015), LGBl 85/2015 idF LGBl 107/2020, lauten auszugsweise:

„Feuerpolizeiliche Beschau

§ 14

Umfang der feuerpolizeilichen Beschau

(1) Die Brandsicherheit von Bauwerken ist mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen. Die feuerpolizeiliche Beschau dient der Feststellung von Zuständen, die

1. eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern, oder

1. die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.

(2) Ungeachtet der Frist gemäß Abs. 1 kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände gemäß Abs. 3 eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. § 15 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Aus Anlass der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften dieses Landesgesetzes und die aufgrund dieses Landesgesetzes dazu erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks eingehalten werden oder sonstige Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, vorliegen.

§ 15

Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau

(1) Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrer, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 17 beauftragt wurde. Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrer beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Der Rauchfangkehrer hat für den Überprüfungszeitraum, unter Beiziehung des örtlich zuständigen Kommandanten der Feuerwehr bzw. eines von diesem namhaft gemachten geeigneten Feuerwehrmitglieds der Gemeinde, einen Durchführungsplan zu erstellen und diesen der Gemeinde vor Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Der zuständige Rauchfangkehrer hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen. Vier Wochen vor dem Termin der Durchführung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ist ein Wechsel des Rauchfangkehrers nicht zulässig.

[…]

§ 16

Mitwirkungspflichten

(1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Soweit dies für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erforderlich ist, sind vorhandene Entscheidungen, Prüfungsbefunde, usw. sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen, Brandschutzbücher und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.

(2) Im Fall des § 14 Abs. 2 ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben.“

[…]

„§ 85

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer:

[…]

6. einer Verpflichtung gemäß § 16 nicht nachkommt,

[…]

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,--, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“

6. Erwägungen

Gemäß § 14 Abs 1 NÖ FG 2015 ist die Brandsicherheit von Bauwerken aus näher dargelegten Gründen mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen.

Die Organisation der feuerpolizeilichen Beschau wurde in Niederösterreich mit der 7. Novelle zum NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400, grundlegend geändert. Seit dieser am 01.01.2011 in Kraft getretenen Novelle liegt die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau allein beim Rauchfangkehrer, der dazu die entsprechenden Sachverständigen beizuziehen hat. Im Rahmen der 8. Novelle wurde insbesondere die Beschaufrist für alle Bauwerke vereinheitlicht und die Kostentragung neu geregelt. Durch die Formulierung der Bestimmungen zur feuerpolizeilichen Beschau soll klargestellt werden, dass es sich bei der Beschaufrist um ein Intervall handelt, innerhalb dieses der Rauchfangkehrer die feuerpolizeiliche Beschau durchzuführen hat. Entsprechend den Übergangsbestimmungen beginnt die Berechnung des Überprüfungsintervalls rückwirkend mit 01.01.2011 und ist daher unabhängig von allfälligen Fertigstellungsmeldungen (vgl. Motivenbericht zum NÖ FG 2015, Ltg.-687/F-6/1-2015).

Aus Anlass der feuerpolizeilichen Beschau ist gemäß § 14 Abs 3 NÖ FG 2015 zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften dieses Landesgesetzes und die aufgrund dieses Landesgesetzes dazu erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks eingehalten werden oder sonstige Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, vorliegen.

§ 15 NÖ FG 2015 regelt die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass der zuständige Rauchfangkehrer den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Monate vor Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu verständigen hat. Diese Frist soll dem so Verpflichteten eine ausreichende Vorbereitungszeit vor Durchführung der Beschau einräumen.

Im vorliegenden Fall trägt die vom zuständigen Rauchfangkehrer versandte Verständigung des Beschwerdeführers vom bevorstehenden Termin für die feuerpolizeiliche Beschau das Datum 04.11.2020, sodass bis zum festgesetzten Termin am 17.11.2020 nicht einmal zwei Wochen verblieben. Damit wurde jedoch eine wesentliche Voraussetzung für die gesetzeskonforme Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau nicht beachtet und lag entgegen den Feststellungen der belangten Behörde im Spruch des Straferkenntnisses eine ordnungsgemäße Verständigung nicht vor. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Verkürzung der gesetzlichen Frist erteilt hätte.

Zumal dem Landesgesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, dass die den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten hier eingeräumte zweimonatige Verständigungsfist – die entsprechende Wortfolge ist im Gesetzestext zudem in Fettschrift hervorgehoben – vom Rauchfangkehrer ohne Konsequenzen verkürzt werden kann und damit im Ergebnis überflüssig wäre, war der Beschwerdeführer somit gegenständlich auch nicht verpflichtet, den Zutritt zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau zu gestatten.

Damit hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aber nicht begangen. Der Beschwerde war daher aus den genannten Gründen der Erfolg nicht zu versagen und war die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens nach spruchgenannter Vorschrift zu verfügen.

Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs 8 VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren kein Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es war insbesondere lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH Ro 2015/03/0035).

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