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LVwG-AV-527/001-2023•LVwG N LVwG-AV-527/001-2023
LVwG-AV-527/001-2023Landesverwaltungsgericht14.07.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verdienstentgang; Vergütung; Unselbständig Erwerbstätiger; öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde der Stadt ***, Magistratsabteilung ***, Personalservice, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten vom 20.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides entfällt und dessen Spruchpunkt I. wie folgt lautet:
„I. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten weist den Antrag des Antragstellers Magistrat der Stadt ***, eingelangt am 22.06.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers A, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 17.03.2020 bis 26.03.2020 als unbegründet ab.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin einen Betrag von € *** zugesprochen und € *** abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin am 22.06.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für deren Dienstnehmer A in Höhe von € *** eingebracht habe. Der Dienstnehmer sei von 17.03. bis 26.03.2022 wegen einer Covid-19-Infektion behördlich abgesondert gewesen. Als regelmäßiges Bruttoentgelt sei € *** heranzuziehen. Die jährliche Sonderzahlung belaufe sich auf € ***.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin folgendes ausgeführt:
„Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
sehr geehrte intergeschlechtliche Menschen,
die Magistratsabteilung *** – Personalservice hat einen Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für Herrn A, geb. ***, Zl. ***, für den Absonderungszeitraum 17.03. bis 26.03.2022, in der Höhe von *** EUR gestellt.
Mit Bescheid der BH Sankt Pölten, Zl. ***, wurde für den Verdienstentgang von Herrn A jedoch eine Vergütung in der Höhe von *** Euro stattgegeben. Der darüberhinausgehende Betrag von *** EUR wurde abgewiesen.
Die Magistratsabteilung *** – Personalservice erhebt gegen diesen Bescheid Beschwerde und ersucht um Neuberechnung, da das Entgelt inkl. regelm. anfallender Überstunden, Zulagen, etc. nicht wie im Bescheid angegeben *** EUR beträgt, sondern wie in der Berechnung angeführt *** EUR (siehe beiliegenden Lohnzettel).“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den ho. Gerichtsakt.
Mit Schreiben vom 02.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde vorzulegen.
Mit E-Mail vom 21.03.2023 legte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht vor.
Weiters wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.06.2023 zu einer Stellungnahme bezüglich des Dienstnehmers A aufgefordert, da sich aus dem Akt ergibt, dass der Dienstnehmer Beamter beim Magistrat der Stadt *** ist. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert darzulegen, ob auf den Dienstnehmer die Besoldungsordnung 1994 zur Anwendung kommt.
Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin insofern nachkommen, als sie bestätigt hat, dass der Dienstnehmer Beamter der Stadt *** ist und nach der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) entlohnt wird.
A, geb. am ***, war auf Grund einer Infektion mit SARS-CoV-2 vom 17.03.2022 bis 26.03.2022 behördlich gemäß § 7 EpiG abgesondert. Jedenfalls während der behördlichen Absonderung war der Dienstnehmer Beamter und stand daher in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt *** und wurde nach der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) entlohnt.
Die Beschwerdeführerin hat den Monatsbezug für März 2022 an den Dienstnehmer ausbezahlt. Mit Schreiben vom 15.06.2022 – eingelangt am 22.06.2022 – beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich des Dienstnehmers in Höhe von gesamt € *** für den Zeitraum 17.03.2022 bis 26.03.2022.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 20.12.2022, Zl. *** einen Betrag von € *** zugesprochen und € *** abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 12.01.2023 Beschwerde.
Der Verwaltungsakt wurde am 13.01.2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. *** und den ho. Gerichtsakt, Zl. LVwG-AV-527/001-2023.
§ 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), idF. BGBl. I Nr. 90/2021 (u.a. in Kraft zwischen 17.03.2022 und 26.03.2022), lautet auszugsweise:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) […]
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
[…]“
§ 32 EpiG idF. BGBl. I Nr. 89/2022 (in Kraft getreten mit 01.07.2022) lautet auszugsweise:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) […]
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) lauten auszugsweise:
§ 6. (1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Tages, bei Tod mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.
[…]
(6) Der Anspruch auf den Monatsbezug entfällt auf die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Gleiches gilt für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
(7) Der Anspruch auf den Monatsbezug entfällt auf die Dauer der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 und § 59 der Dienstordnung 1994.Der Anspruch auf den Monatsbezug entfällt auf die Dauer der Außerdienststellung gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4 und Paragraph 59, der Dienstordnung 1994.
(8) Abweichend von Abs. 3 wird der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug für folgende Zeiten wirksam:Abweichend von Absatz 3, wird der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug für folgende Zeiten wirksam:
1. Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst oder gleichartiger Dienst (Abs. 6),Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst oder gleichartiger Dienst (Absatz 6,),
2. Außerdienststellung (Abs. 7),Außerdienststellung (Absatz 7,),
3. eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst oder Fernbleiben vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst oder Fernbleiben vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
6. Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge.
[…]“.
§ 12c Gehaltsgesetz 1956 idF. BGBl. I Nr. 112/2019, lautet auszugsweise:
„Entfall der Bezüge
§ 12c. (1) Die Bezüge entfallen
1. für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;
2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
3. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird;
4. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.
[…].“
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
„Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
7.1. Vorweg ist zum Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes auszuführen, dass der VwGH ist in seiner Rechtsprechung einer restriktiven Auslegung des Prüfungsumfanges der VwG deutlich entgegengetreten ist und lehnt eine starre Beschränkung der Kognitionsbefugnis der VwG (grundlegend: VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; Kuderer, ZVG 2016, 531, wonach § 27 nach der bisherigen Rechtsprechung »keinerlei erkennbare Bedeutung« hat) ab.
Nach seiner nunmehr ständigen Rechtsprechung folgt aus dem Beschwerdebegehren keine grundsätzliche Einengung des Prüfungsumfanges der VwG. Beschwerdegegenstand und Verfahrensgegenstand vor dem VwG sind somit nicht unbedingt deckungsgleich. Der Wortlaut »auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)« in § 27 VwGVG stellt nach Ansicht des VwGH lediglich klar, dass sich das VwG sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheids inhaltlich auseinanderzusetzen hat und dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte (etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, 0031; 6.4.2016, Ro 2015/03/0026; 16.3.2016, Ra 2015/04/0042). Begründend führt der VwGH ua an, dass eine Bindung ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers schon deswegen nicht anzunehmen sei, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor den VwG ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der »reformatio in peius« im VwGVG – mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen – nicht vorgesehen ist. Weiters hat der VwGH idZ auf das für die VwG zur Anwendung kommende Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG und die daraus resultierende Verpflichtung zur (amtswegigen) Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts hingewiesen (weiterhin VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0199; 9.9.2015, Ra 2015/03/0019; 17.12.2015, Ra 2014/07/0032; 27.1.2016, Ra 2014/10/0038). Eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfungsbefugnis der VwG stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist nach dem VwGH daher unzutreffend.
Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die »Sache« des bekämpften Bescheids bzw die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055; 28.4.2016, Ra 2015/07/0057; 30.6.2016, Ra 2016/11/0044; 31.5.2017, Ra 2016/22/0107; s ua auch Deibl, ZVG 2015, 409) (Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 27 Rz 5).
Bei einer Entscheidung in der Sache selbst hat das VwG die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Eine ausschließliche Bindung an das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist, aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung, nicht anzunehmen.
Prüfungsumfang ist im gegenständlichen Fall daher der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20.12.2022, Zl. ***, mit dem über den Antrag vom 22.06.2022, in dem für den Zeitraum 17.03 bis 26.03.2022 eine Vergütung nach dem EpiG beantragt wurde, abgesprochen wurde.
7.2. Maßgebliche Frage im Verfahren ist weiters die Anwendbarkeit des mit BGBl. I Nr. 89/2022 neu in § 32 EpiG eingefügten Abs. 3a. Dazu ist auszuführen, dass es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt, zumal sich ein solcher Anspruch auf einen konkreten Zeitraum – nämlich die Zeit der durch die behördliche Absonderung hervorgerufenen Erwerbsbehinderung – bezieht (zu vergleichbaren Regelungen s. VwGH 13.4.2021, Ro 2020/12/0001 [Verwendungszulage]; VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0187 [Ansprüche auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe]; VwGH 8.3.2022, Ra 2021/10/0096 [Ansprüchen auf Leistungen der Sozialhilfe]; diese Frage außerdem explizit offen lassend: VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0112). In einem solchen Fall ist der Anspruch anhand der Bestimmungen in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung zu bewerten (vgl. VwGH 9.12.2021, Ra 2020/08/0155).
Der mit der Novelle BGBl. I Nr. 89/2022 in § 32 EpiG neu eingeführte Abs. 3a trat mit 1.7.2022 in Kraft (s. § 50 Abs. 31 EpiG). Eine weitergehende Übergangsbestimmung, welche etwa konkret vorgesehen hätte, dass § 32 Abs. 3a EpiG auch auf Sachverhalte anzuwenden wäre, die sich vor seinem In-Kraft-Treten ereignet hätte, ist § 50 Abs. 31 EpiG nicht zu entnehmen. Die Intention einer rückwirkend angeordneten Geltung kann auch den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden, sprechen diese denn davon, dass in „Hinkunft [Anm.: Hervorhebung durch das Gericht] ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang somit auch dann [besteht], wenn z.B. kein Entfall der Bezüge (s. § 12c GehG) vorgesehen ist“ (s. AB 1503 BlgNR 27. GP S. 4).
Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall, der einen Absonderungszeitraum von 17.03.2022 bis 26.03.2022 betrifft, jedenfalls die Rechtslage des § 32 EpiG idF. vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2022 anzuwenden ist.
7.3. Der Dienstnehmer stand zumindest im Zeitraum der behördlichen Absonderung vom 17.03.2022 bis 26.03.2022 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt *** und unterlag der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994).
Die Bemessung der Bezüge des abgesonderten Beamten erfolgt nach der Besoldungsordnung 1994. Gemäß § 3 BO 1994 gebühren dem Beamten Monatsbezüge, deren Anfall und Einstellung gesetzlich geregelt ist (vgl. § 6 BO 1994). Der Anfall und die Einstellung des Monatsbezuges sind in § 6 BO 1994 geregelt. Eine Absonderung ist für einen Beamten eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst. Ein Entfall der Bezüge während der Absonderung gemäß §§ 7 und 17 EpiG ist in der taxativen Aufzählung der § 6 BO 1994 nicht normiert. Beamte haben daher auch während der Absonderung gemäß §§ 7 und 17 EpiG weiterhin Anspruch auf deren Bezüge (vgl. VwGH, 21.03.2022, Zl. Ra 2021/09/0235).
Die eben angeführte Rechtsprechung des VwGH, die sich mit Bundesbeamte die dem Gehaltsgesetz unterliegen befasst, ist auf Beamte der Stadt ***, die der Besoldungsordnung 1994 unterliegen, ebenso anwendbar. Grund dafür ist jener, dass die BO 1994 in den wesentlichen Bestimmungen die gleichen Voraussetzungen für die Einstellung des Monatsbezuges vorsehen.
Wie der VwGH in seiner Rechtsprechung zu Dienstnehmervergütungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm. § 7 EpiG betont, tritt dann, wenn der Arbeitnehmer nach den im Einzelfall maßgeblichen Bestimmungen vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung Zahlungen bzw. Entgeltbestandteile dennoch bzw. ohnehin erhält und somit kein Ausfall an Entgelt beim Arbeitnehmer bewirkt wird, kein Übergang des Anspruchs auf den Arbeitgeber nach dem Epidemiegesetz ein (VwGH 9.8.2021, Ro 2021/03/0007, Rz 6; so auch VwGH 22.6.2021, Ra 2021/09/0094, Rz 22; 22.9.2021, Ra 2021/09/0189, Rz 11; 22.10.2021, Ra 2021/09/0193, Rz 10, zu von der Leistungsbereitschaft unabhängigen Entgeltbestandteilen). Was ein Dienstnehmer jedenfalls erhält, ist nicht ersatzfähig (VwGH 21.10.2021, Ra 2021/03/0105, Rz 8).
Daraus folgt mangels Anwendbarkeit von § 32 Abs. 3a EpiG im vorliegenden Fall, dass der behauptete Vergütungsanspruch nicht besteht.
Die Beschwerde war demnach im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtslage ist aufgrund der zitierten Gesetzeslage klar und durch die angeführte Rechtsprechung geklärt (siehe insbesondere VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235; 09.06.2022, Ra 2021/03/0298).
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