LVwG N LVwG-M-29/001-2023

LVwG-M-29/001-2023Landesverwaltungsgericht13.07.2023

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Waffenverbot; Gefährdungsprognose;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-29/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.M.29.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen ein am 16. April 2023 ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) durch Verkündung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2023 zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das am 16. April 2023, um 19:21 Uhr, gegenüber A ausgesprochene Betretungsverbot für die Wohnung in ***, ***, samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung sowie das damit verbundene Verbot der Annäherung an C für rechtswidrig erklärt.

II.Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, der Beschwerdeführerin EUR 737,60 für Schriftsatzaufwand und EUR 922,00 für Verhandlungsaufwand und EUR 30,00 für den Ersatz der tatsächlich entrichteten Eingabengebühr gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 VwGG, insgesamt somit EUR 1.689,60 an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang

1.1. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2023 erhob A (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde gegen das am 16. April 2023, 19:21 Uhr, durch D (in der Folge: „D“) verfügte und das am 17. April 2023 durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: „belangte Behörde“) überprüfte Betretungsverbot für die Wohnung an der Adresse ***, ***, das vorläufig erteilte Waffenverbot sowie das Verbot der Annäherung an C im Umkreis von 100 Metern, mit dem Begehren, diese für rechtswidrig zu erklären.

Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin dabei vor, dass als gefährdete Person die Mutter ihres Lebensgefährten, die Zeugin D, gegolten habe. Bei Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes seien die Beamten zu Unrecht vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausgegangen und hätten insbesondere dieses Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen, ohne überhaupt mit der Beschwerdeführerin über die Angelegenheit zu sprechen.

1.2. Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde zur Vorlage der Akten sowie zur Stellungnahme auf.

Mit Schriftstück vom 23. Mai 2023 legte die belangte Behörde einerseits den bezughabenden Verwaltungsakt vor und verwies auf die Angaben in der Dokumentation der PI *** vom 16. April 2023, den Aktenvermerk über die behördliche Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbots bzw. vorläufigen Waffenverbots vom 17. April 2023. Ebenso wurde auf die nachgereichte Verletzungsanzeige verwiesen. Schließlich wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und die kostenpflichtige Abweisung der Maßnahmenbeschwerde und der Ersatz der Kosten in tarifmäßiger Höhe beantragt.

1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 29. Juni 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der sämtliche Zeugen, die Beschwerdeführerin und auch die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden.

Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 5. Juni 2023 im Vorfeld zur Verhandlung – ohne Angabe von näheren Gründen – bekannt, dass „seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten keine Teilnahme“ erfolgen werde und verwies „auf den Sachverhalt im Betretungs- und Annäherungsverbot“. Vor diesem Hintergrund erging in der Verhandlung der Beschluss auf Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde.

1.4. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Diese wurde mitsamt dem Verhandlungsprotokoll, einer ausführlichen Rechtsmittelbelehrung und dem Deckblatt zum Verhandlungsprotokoll sämtlichen Parteien zugestellt. Daraufhin stellte die zur Verhandlung nicht erschienene belangte Behörde mit Schreiben vom 4. Juli 2023 gemäß § 29 Abs. 2a in Verbindung mit § 29 Abs. 4 VwGVG einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses.

1.5. Dieser Ausfertigungsantrag wurde der Vertretung der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 2b zweiter Satz VwGVG am 5. Juli 2023 übermittelt.

2. Feststellungen

2.1. Am 16. April 2023, 19:21 Uhr, verfügte die einschreitende Polizeibeamtin D gegenüber der Beschwerdeführerin ein Betretungsverbot für die Wohnung an der Adresse ***, ***, ein vorläufiges Waffenverbot sowie ein Verbot der Annäherung an die gefährdete Person, C (in der Folge: „Anzeigelegerin“), im Umkreis von 100 Meter.

Bei der Anzeigelegerin handelt es sich um die 85-jährige Mutter des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin. Die Anzeigelegerin hat ein Wohnrecht im Einfamilienhaus, indem bestimmte Zimmer, wie etwa die Küche, gemeinsam mit ihrem Sohn benutzt werden.

Die Beschwerdeführerin lebt grundsätzlich in ***, wo sie im Krankenhaus in einem sozialen Gesundheitsberuf tätig ist. Sie besucht ihren Lebensgefährten nur an den Wochenenden und sie verbringen sodann auch Zeit in der Wohnungseinheit an der Adresse in ***.

2.2. Die Anzeigelegerin zeigte am Sonntag, 16. April 2023 gegen 17 Uhr, die Beschwerdeführerin bei der PI *** wegen Körperverletzung aufgrund eines Vorfalles am 15. April 2023 an. Die Einvernahme wurde durch D durchgeführt. Auf sie machte die Anzeigelegerin einen ängstlichen Eindruck. D ging aufgrund der Anzeige davon aus, dass die Anzeigelegerin am Vorabend von der Beschwerdeführerin gestoßen wurde. Verletzungen hat sie dabei keine gesehen.

Nach der Anzeigelegung sind die einschreitenden Polizeibeamten D und E gemeinsam zur Adresse in ***, ***, gefahren. Dort haben sie die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten, den Zeugen F, gerade beim Einpacken des Autos angetroffen, da diese gerade im Begriff waren, nach *** zu fahren.

Die Zeugin D sprach unmittelbar das Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber der Beschwerdeführerin aus. Diese machte dabei einen ruhigen, gefassten, wenngleich überraschten Eindruck auf die Zeugin D.

2.3. Sowohl für die Zeugin D als auch für den Zeugen E war primär die Anzeige der Anzeigelegerin bzgl. Verdacht auf Körperverletzung ausschlaggebender Grund für die Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes.

Vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes wurde von den einschreitenden Polizeibeamten zur Beschwerdeführerin weder ein Auszug des EKIS noch der Zentralen Gewaltschutzdatei, oder sonstigen verfügbaren Datenbanken, eingeholt. Vor Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber der Beschwerdeführerin am 16. April 2023, 19:21 Uhr, haben sich die einschreitenden Polizeibeamten keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschafft. Es gab vor Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes weder ein persönliches oder ein telefonisches Gespräch mit der Beschwerdeführerin noch wurde ihr eine sonstige Gelegenheit eingeräumt, in der sie die Möglichkeit gehabt hätte, sich in der gebotenen Kürze zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen, auf die sich die Gefährdungsprognose der D stützte, zu äußern und ihre allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Es wurde ihr auch nicht die Möglichkeit eingeräumt, zu den Vorwürfen in irgendeiner Form vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes Stellung zu nehmen. Für die einschreitenden Polizeibeamten stand schon bereits auf der Dienststelle, noch vor dem persönlichen Kontakt zur Beschwerdeführerin, fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wird.

3. Beweiswürdigung

3.1. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätzen und Unterlagen, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage sowie nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2023, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin als Partei und die Anzeigelegerin, F, D und E als Zeugen einvernommen wurden, getroffen.

3.2. Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf folgende im Akt einliegende Urkunden:

Dokumentation gemäß § 38a SPG, Bearbeiterin: D (GZ: ***);

Aktenvermerk vom 17. April 2023 betreffend Überprüfung gemäß § 38a Abs. 7 SPG, Bearbeiterin: G (GZ: ***; Bezug ***);

Zeugenvernehmung der C vom 16. April 2023, Bearbeiterin: D (GZ: ***);

Zeugenvernehmung der A vom 6. Mai 2023, Bearbeiterin: D (GZ: ***);

Die Richtigkeit dieser Urkunden wurde von den Parteien nicht bestritten und es sind im Rahmen des Beweisverfahrens diesbezüglich auch keine Bedenken beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entstanden.

3.3. Die Feststellungen zu Punkt 2.2. und zu Punkt 2.3. stützen sich auf die dahingehend übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der D und E. Beide gaben unstrittig und unabhängig voneinander jeweils an, dass für sie bereits aufgrund der Anzeige und noch vor einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin und noch vor einem persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin zu haben, unstrittig feststand, dass ein Betretungs- und Annäherungsverbot auszusprechen wäre und dieses ausgesprochen werden müsse (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 16, etwa die Aussage der D: „[…] Vor Ausspruch des BV/AV habe ich mir keinen persönlichen Eindruck von ihr gemacht, da es aufgrund der Anzeige schon klar war für mich, dass es zu dem Ausspruch kommen muss.“; vgl. Verhandlungsprotokoll S. 17, etwa die Aussage der D zur Frage, welche Tatsachen für sie für den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots ausschlaggebend waren: „Für mich war es die Aussage der Frau C.“; vgl. Verhandlungsprotokoll S. 18 etwa die Aussage der D: „Ich kann mich jetzt nicht mehr exakt genau erinnern, ich hätte das BV/AV aber sowieso ausgesprochen.“; mit den Aussagen der D übereinstimmend gab auch E auf S. 19 zu Protokoll „Als wir von der Dienststelle weggefahren sind, war für uns schon klar, dass wir das jetzt aussprechen müssen.“ und führte schließlich weiter auf S. 20 des Verhandlungsprotokolls aus: „Üblich ist es eben so, dass das BV/AV dann ausgesprochen wird, wenn eine solche Anzeige wegen Verdacht der Körperverletzung vorliegt. Denn da sind wir faktisch eigentlich auch gesetzlich dazu verpflichtet, dies auszusprechen. Deshalb war es für mich jetzt eigentlich auch eine klare Angelegenheit.“; abschließend gab der Zeuge E auf die Frage auf S. 21 des Verhandlungsprotokolls an, ob das Betretungs- und Annäherungsverbot hier „automatisch“ ausgesprochen wurde: „Ja, das ist Gesetz.“).

Ebenfalls sagte D unmissverständlich aus, dass es vor dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots kein Gespräch mit der Beschwerdeführerin zu den Vorwürfen gegeben und dass sie sich keinen persönlichen Eindruck von ihr vor dem Ausspruch gemacht hat. Diese Ausführungen stimmen überdies sowohl mit den dahingehenden Aussagen der Beschwerdeführerin selbst als auch mit dem Zeugen F, dem Sohn der Anzeigelegerin, überein.

Die Feststellung, wonach keinerlei Auszüge aus etwaigen Datenbanken (wie EKIS, Gewaltschutzdatenbank) vor Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes eingeholt wurden, sondern erst danach, ergibt sich ebenfalls aus der glaubwürdigen Aussage von D.

Die Feststellung, wonach die D das Betretungs- und Annäherungsverbot unmittelbar ausgesprochen hat, stützt sich auf ihre dahingehende Aussage, wonach sie das Betretungs- und Annäherungsverbot „auch sogleich“ ausgesprochen hat (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 17).

4. Maßgebliche Rechtslage

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten auszugsweise:

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

[…]

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

[…]

§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

[…]

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

[…]

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. 566/1991 in der auch bereits im Zeitpunkt des Ausspruches der angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbotes geltenden Fassung BGBl. I Nr. 147/2022, lauten:

§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

[…]

§ 9. (1) Sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.

(2) Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.

[…]

§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.

[…]

§ 30. (1) Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene

[…]

4. berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.

[…]

§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

[…]

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

[…]

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung

5.1. Zum verfügten Betretungs- und Annäherungsverbot:

5.1.1. Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0037, zur Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde iZm § 38a SPG) ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (vgl. zum subjektivöffentlichen Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers sowie zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373).

5.1.2. Vorliegend ist der Prüfungsgegenstand das am 16. April 2023, um 19:21 Uhr, verfügte Betretungs- und Annäherungsverbot. Ein Betretungsverbot und das damit verbundene Annäherungsverbot sind an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor.

Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt.

Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2019/01/0005, Rn. 13; 22.6.2018, Ra 2018/01/0285, Rn. 7, jeweils mwN).

5.1.3. Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen (vgl. zur ex anteBetrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend den dargelegten Grundsätzen vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, mit Verweis auf VwGH 29.7.1998, 97/01/0448, zur Vertretbarkeit der Annahme der Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs. 1 SPG, sowie VwGH 8.9.2009, 2008/17/0061).

5.1.4. Das am 16. April 2023 verfügte Betretungs- und Annäherungsverbot entsprach allerdings aus folgenden Gründen nicht diesen Kriterien:

Vorliegend war für die Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbot und das Vorgehen für die einschreitende D vorrangig der Umstand ausschlaggebend, dass eine Anzeige auf Verdacht der Körperverletzung vorlag. Dabei ging die D von den Angaben der Anzeigelegerin, die erst einen Tag nach angezeigten Vorfall überhaupt die Polizeiinspektion aufgesucht hat, aus, wonach diese aufgrund eines Stoßes durch die Beschwerdeführerin gestürzt sei. Im Zusammenhang mit einem „Stoß“ verkennt das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht, dass nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, das dem bei der Anzeige und in der Dokumentation enthaltene „Anrempeln“ gleichzusetzen wäre, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen könnte (vgl. VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163, Rn. 12; als bereits in der Vergangenheit gesetztes Indiz).

5.1.5. Allerdings ist ebenfalls ein mutmaßlicher Gefährder vor der Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, zu konfrontieren und ihm ist die Möglichkeit zu geben, sich in der gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungsverbot verhängt werden (vgl. Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 [2016] 171, demzufolge die Maßnahme ohne eine solche eingeräumte Möglichkeit von vornherein als rechtswidrig zu erachten ist; ebenso Allesandi, Häusliche Gewalt – Eingriffe der Sicherheitsbehörden in den Privatbereich, Das Betretungs- und Annäherungsverbot des § 38a SPG, ÖJZ 2021, 665 [668], der dieses Anhörungsrecht des Beschuldigten aus § 30 Abs. 1 Z 4 SPG ableitet; ihmzufolge „muss der Gefährder Gelegenheit haben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen“ und zwar vor Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots).

5.1.6. Im konkreten Fall ist völlig unstrittig, dass der Beschwerdeführerin vor Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes ein solches Anhörungsrecht in keinster Weise eingeräumt wurde und sich die einschreitenden Polizeibeamten keinen persönlichen Eindruck von ihr verschafft haben. Vor Aussprache dieses Betretungs- und Annäherungsverbotes wurde ihr auch sonst keine Gelegenheit eingeräumt, in der sie die Möglichkeit gehabt hätte, sich in der gebotenen Kürze zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen, auf die sich die Gefährdungsprognose der D stützte, zu äußern und ihre allenfalls abweichende Darstellung zu belegen oder zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes von den einschreitenden Polizeibeamten zur Beschwerdeführerin weder ein Auszug des EKIS noch der Zentralen Gewaltschutzdatei oder aus sonstigen verfügbaren Datenbanken eingeholt, sondern wurden die zur Verfügung stehenden Datenbanken zur Beschwerdeführerin unstrittig erst nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots abgefragt.

Demgegenüber war für die einschreitenden Polizeibeamten bereits noch auf der Dienststelle – und zwar noch ohne jeglichen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin eingeholt zu haben – einhellig klar, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen werden müsse.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der im gegenständlichen Fall aufgrund der – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – vorliegenden Beweislage kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin vor Verhängung des Betretungsverbotes keinerlei Möglichkeit geboten worden ist, zu den eine Gefährdungsprognose möglicherweise begründenden Tatsachen in einer Weise Stellung zu nehmen, die dem einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Bildung eines Gesamtbildes hinsichtlich einer Gefährdungsprognose im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ermöglicht hätte. Darüber hinaus wurden verfügbare Informationsquellen vor Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbots überhaupt nicht abgerufen. Die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots hat damit im vorliegenden Fall nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen (vgl. VwGH 11.10.2016, Ra 2015/01/0217, zu einer vergleichbaren Konstellation mit mangelnder Einräumung von Parteiengehör vor Verhängung des Betretungsverbotes).

Abschließend hält das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass jedenfalls nicht verkannt wird, wie schwierig eine Gefährdungsprognose in einem Einzelfall vorzunehmen und zu treffen ist. Dennoch ist aufgrund der damit einhergehenden Auswirkungen für betroffene Personen, eine (zumindest in der gebotenen Kürze vorzunehmenden) Auseinandersetzung mit dem Vorbingen eines potentiellen Gefährders sowie anderen vorhandenen Informationsquellen angezeigt, um eben eine tatsachengestützte Gefährlichkeitsprognose treffen zu können. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Ein reflexartiger – wie in der Verhandlung seitens der einschreitenden Beamten skizzierter – „Automatismus“, wonach jedenfalls immer ein Betretungs- und Annäherungsverbot zu erlassen wäre, sobald eine (noch nicht näher geprüfte) Anzeige erhoben wird, steht sowohl der Bildung eines sich für die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes als auch deren Vornahme einer vertretbaren Gefährdungsprognose im Einzelfall entgegen.

5.1.7. Vor diesem Hintergrund war die vorliegende Anordnung des angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbotes rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5.1.8. Zum vorläufigen Waffenverbot

Das vorläufige Waffenverbot war mit dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffG verbunden und stellt damit keine eigens verfügte und bekämpfbare Maßnahme bzw. keinen eigens bekämpfbaren Verwaltungsakt dar (vgl. VwGH 24.1.2013, 2011/21/0125, zuletzt etwa VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038, Rn. 39). Vor diesem Hintergrund war ein eigener Ausspruch zum vorläufigen Waffenverbot nicht geboten.

5.2. Zur Kostentragung:

Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Im konkreten Fall ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei zu betrachten ist, sodass ihr – antragsgemäß – der Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in der gesetzlich determinierten Höhe sowie der Ersatz der tatsächlich entrichteten Eingabengebühr zuzuerkennen waren.

6. Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp. des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 17.9.2019, Ra 2021/02/0175, und VwGH 15.12.2020, Ra 2020/02/0243; zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Einspruches vgl. die unter Punkt 5.2. zitierte stRsp. des Verwaltungsgerichtshofes und Literaturstellen). Darüber hinaus waren vorliegend primär Fragen der Beweiswürdigung zu lösen, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG zukommt (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005, vorliegend allerdings insbesondere VwGH 11.10.2016, Ra 2015/01/0217, zu einer ähnlichen Konstellation mit mangelnder Einräumung von Parteiengehör vor Verhängung des Betretungsverbotes).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.