LVwG N LVwG-AV-1194/001-2023

LVwG-AV-1194/001-2023Landesverwaltungsgericht13.07.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbstständige Erwerbstätigkeit; Kleinunternehmer; Berechnungsvariante; Antragsänderung; Ausdehnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1194/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1194.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von A für die B, vertreten durch die C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 21. Dezember 2022, ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges einer Selbständigen, gemäß Epidemiegesetz 1950 (EpiG), wie folgt:

Der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 21. Dezember 2022, ***, mit welcher das Antragsbegehren laut Beschwerdevorbringen nunmehr unter Zugrundelegung der Berechnungsvariante nach § 3 Abs. 6 EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022, (Kleinunternehmer), mit der Gesamtsumme laut Beschwerdevorbringen in der Höhe von € ***,-- ausgewiesen wurde, wird Folge gegeben.

Der Spruch des bezeichneten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:

„Dem Antrag der selbständig Erwerbstätigen, A, für die B, vertreten durch die C, ***, ***, laut Antrag vom 11. April 2022, in der korrigierten Fassung laut Beschwerdevorbringen vom 13. Jänner 2023 (Beantragung auf Auszahlung der Verdienstentgangssumme von insgesamt € ***,-- als Kleinunternehmerin gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz –UstG iVm § 3 Abs. 6 EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022), wird Folge gegeben.

Der selbständig erwerbstätigen Kleinunternehmerin, A, als Inhaberin der B, wird für den Zeitraum deren Absonderung vom 14. März 2022 bis 24. März 2022 (11 Kalendertage) die Gesamtvergütungssumme in der Höhe von € ***,-- zuerkannt.“

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 32 und § 49 Epidemiegesetz 1950 ( EpiG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Bisheriges Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 21. Dezember 2022, ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, vertreten durch die C, laut E-Mail-Eingabe vom 11.04.2022, betreffend Vergütung des Verdienstentganges einer Selbständigen für den Zeitraum von 14. 03. 2022 bis einschließlich 24.03. 2022 (beantragte Gesamtsumme einschließlich Kosten der Steuerberatung: € ***, unter Zugrundelegung der Berechnungsvariante 6) als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe sämtlicher Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, dass im Antrag eine Berechnungsvariante des EpiG-Berechnungstools gewählt und damit eine rechtliche Anspruchsgrundlage geltend gemacht worden sei, die mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig gewesen sei. Dadurch folge logisch zwingend auch, dass die geltend gemachte Berechnung des geltend gemachten Verdienstentganges sowie der beantragte Entschädigungsbetrag nicht den Vorgaben der EpiG-VO entspreche. Der gegenständliche Antrag leide daher in diesen drei Aspekten unter einem materiellen, inhaltlichen Mangel, der nicht dessen Vollständigkeit betreffe, sondern dessen Erfolgsaussichten beeinträchtige. Damit stelle dies keinen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG dar, weshalb die Behörde auch nicht verpflichtet gewesen sei, die Antragstellerin zu einer „Verbesserung“ (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht hätte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz. 27, mwV; VwGH vom 22.06.2011 VwGH 2007/04/0080).

Tatsächlich hätte der Vergütungsbetrag, wie dargelegt, gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 4 Abs. 1 und 2 EpiG-VO (Varianten 1 - 3) berechnet werden müssen. Dafür wäre es zwingend erforderlich gewesen, dass im Antrag die Umsatzdaten des Referenz- und Vorjahresreferenzzeitraumes angegeben worden wären, was gegenständlich nicht der Fall gewesen sei. Bei diesen Umsatzdaten handle es sich um „für die Berechnung des Verdienstentganges maßgebliche Daten“ iSd § 6 Abs. 1 EpiG-VO, die ein Antrag auf Vergütung gemäß dieser Bestimmung jedenfalls zu enthalten habe, sodass das Fehlen derselben grundsätzlich einen verbesserungsfähigen formellen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG darstelle.

Hätte die Behörde jedoch die Ergänzung der Umsatzdaten des Referenz- und Vorjahresreferenzzeitraums aufgetragen, hätte der Antragsteller, um allenfalls die Genehmigungsfähigkeit des Antrages zu erlangen (vorbehaltlich der inhaltlichen Prüfung durch die Behörde), weiters die geltend gemachte rechtliche Anspruchsgrundlage, die geltend gemachte Berechnung des Verdienstentganges und den beantragten Entschädigungsbetrag abändern müssen. Damit wären nach Antragsverbesserung und -änderung keine der dargelegten, antragsdefinierenden Umstände mit dem verfahrenseinleitenden Antrag identisch, weshalb diese Antragsänderung „die Sache ihrem Wesen nach“ verändert hätte und tatsächlich als Neubeantragung eines „aliud“ gewertet hätte werden müssen, was gemäß § 13 Abs. 8 AVG jedoch nicht zulässig sei (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz. 43).

Die Verbesserung des genannten formellen Mangels (Nichtvorlage der Umsatzdaten des Referenz- und Vorjahresreferenzzeitraumes) sei dem Antragsteller daher nicht durch einen Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs 3 AVG aufzutragen, weil die Behörde nicht gehalten sei, die Mängelbehebung eines offenkundig aussichtslosen Antrages aufzutragen, wenn die Stattgabe des Antrages selbst nach (möglicher) Behebung des Mangels auszuschließen sei (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz. 27, mwV).

Gegen diesen (der Einschreiterin am 21.12.2022 gesendeten) Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit E-Mail-Eingabe vom 13.01.2023 Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, dass in dem Antrag die Variante 6 gewählt worden sei, da als Referenzzeitraum grundsätzlich der Februar 2022 herangezogen hätte werden können, aber der Vorjahreszeitraum Februar 2021 nicht ganz den tatsächlichen Verhältnissen entspreche, weil hier noch bis 08. Februar 2021 ein Lockdown in Österreich gewesen sei und die Einschreiterin damals noch viel geringere Umsätze gehabt habe.

Sie habe erst im August 2020 ihr Unternehmen gegründet. Die Vorjahreszeiträume würden daher noch deutlich geringere Umsätze aufweisen und könnten mit dem Jahr 2022 nicht verglichen werden.

Da die Berechnungsvariante 6 nicht akzeptiert worden sei, ersuche die Beschwerdeführerin zumindest gemäß § 3 Abs. 6 „EpiG“ (gemeint wohl: „EpiG-Berechnungsverordnung idf BGBl. II Nr. 151/2022) um Auszahlung eines Vergütungsbetrages für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG mit einem Betrag von € *** für jeden Tag der Erwerbsbehinderung. Dadurch ergebe sich bei einer Erwerbsbehinderung von 11 Kalendertagen eine Vergütung in Höhe von € ***.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Erlassung eines neuen Bescheides, welcher die Auszahlung einer Vergütung des Verdienstentganges in Höhe der € *** für jeden Tag der Erwerbsbehinderung genehmige.

Festgestellter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin A, geboren ***, ist (u.a.) seit 01.08.2020 Inhaberin des Einzelunternehmens des reglementierten Gewerbes mit dem Gewerbewortlaut (seit 01.02.2021) „Massage, ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme“.

Der Standort dieser Gewerbeberechtigung war im maßgeblichen Zeitraum in ***, ***, *** (vom 01.02.2021 bis 02.05.2023) und ist seit 03.05.2023 in ***, ***.

Von der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich u.a. der die oben bezeichnete Einzelfirma betreffende Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA-Zahl: ***) vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. 03. 2022, ***, auf Grundlage des EpiG auf Grund des Verdachtes der COVID-19- Erkrankung beginnend mit 14.03.2022 bis einschließlich 14.03.2022 abgesondert.

In dieser Zeit konnte die Beschwerdeführerin auf Grund dieser Absonderung ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen.

Mit E-Mail- Eingabe vom 11.04.2022 beantragte die Beschwerdeführerin durch die sie vertretende Steuerberatung (Einschreiten auf Rechtsgrundlage des WTBG2017) die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach § 32 Abs 4 EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung. Sie bediente sich dabei des „EPG-Berechnungstools“ und beantragte die Berechnung des Vergütungsbetrages gemäß § 3 Abs. 3 EpiG-Berechnungs-VO, wobei es sich um die Variante 6 des „EPG-Berechnungstools“ handelte.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Jänner und bis 08. Februar 2021 es in Österreich einen Lockdown für körpernahe Dienstleister gegeben habe.

Ein Vergleich mit dem Referenzzeitraum des Vorjahres für die letzten 2 vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangen Monate sei daher nicht möglich bzw. entspreche nicht den normalen Verhältnissen. Die Antragstellerin sei im März 2022 in Quarantäne gewesen.

Die antragstellende Beschwerdeführerin hat im bezeichneten Erstantrag die Auszahlung eines Gesamtbetrages in der Höhe von € *** (darin enthalten: € ***,-- Steuerberatungskosten) gestellt.

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Antrag wurden von der C durch Unterfertigung bestätigt.

Mit dem modifizierenden Antrag laut Beschwerdevorbringen wurde unter Verweisung auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin Kleinunternehmerin ist, gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz –UstG iVm § 3 Abs. 6 EpiG Berechnungsverordnung, BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022, für die selbständig erwerbstätige Beschwerdeführerin für den Zeitraum deren Absonderung vom 14. März 2022 bis 24. März 2022 (11 Kalendertage) die Zuerkennung einer Gesamtvergütungssumme in der Höhe von € ***,-- beantragt.

Gemäß den FAQs zu den Vergütungen von Kleinunternehmern wurde von der Beschwerdeführerin (u.a.) der maßgebliche, oben zitierte GISA-Auszug betreffend das reglementierte Gewerbe vorgelegt.

Der Absonderungsbescheid und die Saldenlisten lagen mit dem befüllten Stammdatenblatt, insbesondere mit den Angaben zu den Positionen 9 und 10 (Wirtschaftsjahr 2020: Umsatzerlöse € ***; Wirtschaftsjahr 2021: Umsatzerlöse € ***), vor.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergab sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes *** im Zusammenhalt mit den Antragsunterlagen, dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten GISA-Auszügen.

Die selbständige berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergab sich aus dem vorliegenden GISA-Auszug betreffend das reglementierte Gewerbe Massage, GISA-Zahl: ***.

Bereits aus den zum Erstantrag von der Beschwerdeführerin befüllten Unterlagen, dem Berechnungsformular Tabellenblatt „Stammdaten“, zu den unter Punkte 9 und 10 vorgenommenen Eintragungen, ergab sich zweifelsfrei und glaubwürdig, dass die Umsatzerlöse für das Wirtschaftsjahr 2020 und das Wirtschaftsjahr 2021 jeweils nicht die gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz (UStG) maßgebliche Grenze von € 35.000,-- überschritten haben, weshalb davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführerin bezogen auf den maßgeblichen Zeitraum die Eigenschaft einer Kleinunternehmerin zukam.

Die Tatsache der 11-tägigen Absonderung der Beschwerdeführerin wurde durch den oben bezeichneten Absonderungsbescheid belegt.

Rechtlich wurde erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„Vergütung für den Verdienstentgang

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

[…]

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. […]

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

[…]

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung,

BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022, lauten auszugsweise:

„Allgemeines

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

Berechnung

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

[…]

§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat;

2. bei einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate; […]

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

[…]

§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

[…]

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Anlage A

Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.

Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße. […]“

Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 90/2021, ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Die Beschwerdeführerin war auf Grundlage des EpiG im März 2022 für 11 Tage abgesondert. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. April 2022 erwies sich deshalb als rechtzeitig im Sinn des § 49 Abs. 1 EpiG.

Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 leg. cit. taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurden; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH vom 21. März 2022, Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß grundsätzlich nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG- Berechnungsverordnung (BGBl. II Nr. 329/2020).

Da der Antrag auf Vergütung durch die Beschwerdeführerin am 11. 04.2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-Berechnungs-VO in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2022 anzuwenden.

Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ 22.02.2023, LVwG-AV-358/001-2022).

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Eine Auslegung des § 27 VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der VwG jedenfalls stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist unzutreffend. Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Die Prüfungsbefugnis der VwG ist aber keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides.

(vgl. E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077; E 09. September 2015, Ra 2015/04/0012) (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Ra 2015/04/0012).

Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin zwar im Verfahren vor der Behörde zunächst ausschließlich eine Berechnung des Verdienstentganges einer Selbständigen für den Zeitraum von 14. 03. 2022 bis einschließlich 24.03. 2022 (beantragte Gesamtsumme einschließlich Kosten der Steuerberatung: € ***) unter Zugrundelegung der Berechnungsvariante 6.

Da es sich jedoch nicht um ein neu gegründetes Unternehmen handelte, hätte grundsätzlich der Vergütungsbetrag, wie von der Behörde bereits dargelegt, gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 4 Abs. 1 und 2 EpiG-VO (Varianten 1 - 3) berechnet werden müssen.

Das System der EpG-Berechnungs-VO sieht in der gegenständlich anwendbaren Fassung in § 3 verschiedene Berechnungsmethoden des Verdienstentganges vor. Zwischen einigen von ihnen besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein echtes Wahlrecht, während andere einander ausschließen.

Die Beschwerdeführerin änderte – u.a. hinsichtlich der (geringfügigen) Ausdehnung des beantragten Gesamtvergütungsbetrages zulässig im Hinblick auf § 49 Abs. 5 EpiG - den ursprünglich eingebrachten Antrag vom 11. April 2022 für eine Berechnung gemäß dem Beschwerdevorbringen auf die für Kleinunternehmer (gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG) anwendbare Berechnungsvariante gemäß § 3 Abs. 6 EpiG-BerechnungsVO idF BGBl. II Nr. 151/2022.

Da gemäß § 49 Abs. 5 Epidemiegesetz idF BGBl.I Nr. 21/2022, auf den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar gemäß § 50 Abs. 35 EpiG idF BGBl. I Nr. 69/2023, fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden durften und da verfahrensgegenständlich die Kleinunternehmereigenschaft bereits auf Grund der bereits im Erstantrag angeführten jährlichen Umsatzerlöse feststand, war hinsichtlich der im Beschwerdevorbringen erstmals beantragten Berechnungsmethode von einer zulässigen Änderung hinsichtlich der beantragten Berechnungsmethode, weil von einem ab Beginn bestehendem, berücksichtigungswürdigem Umstand der Kleinunternehmereigenschaft, somit nicht von einem „aliud“, sowie gleichzeitig von einer zulässigen Ausdehnung des beantragten Gesamtvergütungsbetrages, auszugehen.

Die Berechnung des maßgeblichen Gesamtvergütungsbetrages durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergab daher Folgendes:

Berechnungsformel = Tage der Absonderung x € *** pro Tag

Verdienstentgang = 11 x ***

Verdienstentgang = € ***,--.

Die im Erstantrag beantragte Gesamtvergütungssumme von € *** wurde mit der Beschwerde (zulässigerweise) auf den Betrag von € ***,-- (Berechnung für Kleinunternehmer) ausgewiesen.

Da es sich um einen Pauschalbetrag je Kalendertag handelt und dem Antrag mit dieser Entscheidung vollinhaltlich stattgegeben wurde, erübrigten sich Ausführungen zu den im Erstantrag geltend gemachten Kosten für Steuerberatung.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt unstrittig war, die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ und da dem weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden, wie auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt wurde.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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