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LVwG-AV-1082/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1082/001-2022
LVwG-AV-1082/001-2022Landesverwaltungsgericht13.07.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verdienstentgang; Vergütung; Absonderungszeitraum; telefonischer Bescheid;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 06.09.2022, GZ ***, mit welchem dem Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) teilweise stattgegeben wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Antrag vom 22.02.2022 beantragte der Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk ***, für die Dienstnehmerin A die Vergütung des Verdienstentganges für die Zeit der Absonderung von 18.01.2022 bis 02.02.2022 im Gesamtausmaß von € ***.
Die belangte Behörde gab dem Antrag teilweise statt in Höhe von € ***. Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von € *** wurde abgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Dienstnehmerin lediglich für den Zeitraum 21.01.2022 bis 31.01.2022 abgesondert gewesen sei.
Da nur für den tatsächlichen Zeitraum der behördlichen Absonderung eine Vergütung für den Verdienstentgang zustehe, könne der beantragte Zeitraum nicht vollständig vergütet werden. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Absonderungszeitraumes ergebe sich somit ein Vergütungsbetrag in Höhe von € ***.
Der darüberhinausgehende Betrag sei mangels Anspruchs auf Vergütung spruchgemäß abzuweisen gewesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass laut beiliegendem Bescheid der im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte Herr B ab 18. Jänner 2022 abgesondert gewesen sei. Herr B sei am 20. Jänner 2022 mündlich informiert worden, dass Haushaltsangehörige abgesondert seien. Mit dem Vergütungsantrag vom 22. Februar 2022 sei der Absonderungsbescheid von Herrn B bereits übermittelt worden und per E-Mail am 01. Juni 2022 Frau C nochmals darüber informiert worden.
Es werde beantragt, die Vergütung für den Zeitraum 18. – 20. Jänner 2022 zu gewähren.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:
Nachstehender Sachverhalt steht fest:
Frau A war jedenfalls im Jahr 2022 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.
Frau A ist Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Partei. Mit Bescheid vom 18.01.2022 wurde der Lebensgefährte der Dienstnehmerin, Herr B, beginnend mit 18.01.2022 behördlich abgesondert.
Mit Bescheid vom 21.01.2022 wurde Frau A beginnend mit 21.01.2022 bis 31.01.2022 behördlich abgesondert.
Im Zuge eines Telefonates mit dem Lebensgefährten der Dienstnehmerin am 20.01.2022 wurde seitens einer Mitarbeiterin der Behörde der informative Hinweis ausgesprochen, dass auch Angehörige abgesondert seien. Es wurde weder ein Bescheid binnen 48 Stunden schriftlich erlassen, noch wurde ein Aktenvermerk über diese telefonische Information angefertigt und der Partei zugestellt. Erst mit 21.01.2022 wurde die Dienstnehmerin Frau A mittels Bescheid in Folge des Verdachts der Covid-19 Erkrankung abgesondert.
Die Absonderung der Frau A wurde erst mit 21.01.2022 behördliche angeordnet und endete mit Ablauf des 31.01.2022. Eine weitere Absonderung - bis zum Erhalt des Genesungszertifikates vom 03.02.2022 - war nicht angeordnet.
Die Dienstnehmerin hat einen monatlichen Bezug in Höhe von brutto € ***. Für elf Absonderungstage ergibt dies ein aliquotes Entgelt in Höhe von € *** (€ *** / 31 * 11).
Der Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung wurde seitens der Beschwerdeführerin mit einem Beitragssatz von 16,56% entrichtet. Ausgehend von elf Absonderungstagen entspricht dies einem aliquot vergütungsfähigen Anteil in Höhe von € ***.
Sonderzahlungen werden jährlich in Höhe von € *** geleistet. Darauf hat die Dienstnehmerin auch einen kollektivvertraglichen Anspruch.
Für elf Absonderungstage entspricht dies einem aliquoten Beitrag von € ***. Der dazugehörige Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung hinsichtlich der Sonderzahlungen beläuft sich mit einem Beitragssatz von 16,56% auf € ***.
Sämtliche Beträge wurden seitens der Beschwerdeführerin ausbezahlt bzw. abgeführt.
Insgesamt sind sohin € *** vergütungsfähig.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes, in welchem sämtliche Lohn- und Abrechnungskonten einliegend sind, aus denen sich sämtliche Gehaltsbestandteile und Zahlungen ergeben.
Insbesondere lässt sich das Bruttoentgelt für den Absonderungsmonat Jänner 2022 daraus ableiten.
Ebenso ergeben sich daraus die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung und die geleisteten Sonderzahlungen.
Dass die Beschwerdeführerin die Dienstgeber-Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung mit einem Beitragssatz von 16,56% entrichtet hat, ließ sich auch den vorgelegten Unterlagen entnehmen.
Die Feststellung, dass die Dienstnehmerin einen (kollektivvertraglichen) Anspruch auf jährlich zustehende Sonderzahlungen im oben festgestellten Ausmaß hat, konnte auf Basis der vorgelegten Unterlagen konstatiert werden.
Dass die Dienstnehmerin im Jahr 2022 Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin war, ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Absonderung und der Dauer derselben, basieren auf dem im Akt befindlichen Absonderungsbescheid, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand.
Daraus ergab sich insbesondere, dass die tatsächliche Absonderung lediglich von 21.01.2022 bis einschließlich 31.01.2022 gedauert hat. Es war im Akt kein Aktenvermerk oder sonstiger Hinweis befindlich, dass im Zuge eines Telefonats die Dienstnehmerin mündlich abgesondert worden wäre. Dass die Behörde diese Information aber dem Lebensgefährten der Dienstnehmerin erteilt hat, konnte auf Basis des Vorbringens der Beschwerdeführerin konstatiert werden, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand.
Für anderslautende Feststellungen hinsichtlich dieser „Information“ lagen keine Beweisergebnisse vor. Vielmehr ergibt sich aus dem Fehlen eines Aktenvermerkes oder eines dem Absonderungsbescheid vorausgehenden Bescheides, dass es sich hierbei eben nur um eine „Information“ an den Lebensgefährten gehandelt hat – nicht hingegen um eine mündlich angeordnete Absonderung der Frau A.
Im Übrigen stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest.
In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
§ 32 EpiG:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist,
oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt
worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen
Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb
beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß
§ 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen
gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
§ 49 EpiG:
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.
Vorauszuschicken ist, dass in gegenständlichem Verfahren lediglich die Frage strittig ist, ob die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin bereits mündlich / telefonisch seitens der Behörde abgesondert gewesen ist. Dazu erwog das erkennende Gericht:
Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass eine Absonderung nach § 7 EpiG grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen hat:
Nach § 62 Abs. 1 AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides sind zu beurkunden, andernfalls der Bescheid nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht existent wird (vgl. VwGH 23.4.2021, Ra 2020/09/0070, mwN).
Um den Behörden ein rasches und unkompliziertes Vorgehen zu ermöglich, wurde mit dem 16. Covid-19 Gesetz, BGBl I Nr. 43/2020 mit Wirksamkeit vom 15.05.2020 in § 46 EpiG für die Dauer der Covid-19 Pandemie abweichend von § 62 Abs. 1 AVG die Möglichkeit der telefonischen Erlassung von Bescheiden nach den §§ 7 und 17 EpiG geschaffen. In den Erläuterungen (IA 484/A BlgNR 27. GP 7) ist hierzu festgehalten:
„Im Hinblick auf die Containment-Strategie ist es unabdingbar, abweichend von § 62 Abs. 1 AVG mündliche Bescheide auch telefonisch aussprechen zu können, um sicherzustellen, dass ein Krankheitsverdächtiger sofort seine Wohnung nicht verlässt oder diese unverzüglich aufsucht. Diese Bescheide sind mit höchstens 48 Stunden befristet, sofern das Testergebnis nicht früher vorliegt. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist ein Absonderungsbescheid für eine Erkrankten zu erlassen.“
Dazu ist zunächst ganz allgemein festzuhalten, dass eine Absonderung nach § 7 EpiG grundsätzlich mit Bescheid zu erfolgen hat. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Bescheid die typische Form der Erledigung eines Verwaltungsverfahrens darstellt (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 56 Rz 85; siehe auch VfGH 6.10.2021, E 4201/2020, Rn 16, wonach die in § 7 Abs. 1a EpiG vorgesehen Eingriffe nur bei Gefahr im Verzug mittels verfahrensfreiem Verwaltungsakt getroffen werden dürfen). Schon im Hinblick auf den Ersatzanspruch für einen allenfalls eingetretenen Verdienstentgang nach § 32 EpiG ist es für die abgesonderte Person (und deren Dienstgeber) von eminentem Interesse, den genauen Absonderungszeitraum bekanntgegeben zu bekommen. Aber auch wegen der gebotenen Belehrung über Rechtsschutzmöglichkeiten sowie den mit einer Absonderung in Zusammenhang stehenden Verhaltenspflichten und Verboten besteht aus Sicht des Betroffenen Bedarf an einer möglichst frühzeitigen, nachvollziehbaren und nachweisbaren Anordnung (siehe zu dieser Problematik ausführlich Schalk, COVID-19-Absonderungen, ZfV 2021/46, 354 ff). In diesem Zusammenhang ist besonders das Herstellen von Klarheit über bestehende Verhaltensanordnungen und Verbote auch im öffentlichen Interesse gelegen.
Dass die Anordnung der Absonderung dabei in die Zukunft gerichtet zu sein hat, versteht sich im Hinblick darauf, dass dem Bescheidadressaten damit Verhaltenspflichten auferlegt werden, von selbst. Nicht zuletzt angesichts der Strafbestimmung des § 40 Abs. 1 lit. b EpiG, der den Verstoß gegen ein u.a. nach § 7 EpiG erlassenes behördliches Gebot oder Verbot - sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist - zu einer mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafenden Verwaltungsübertretung erklärt, hat bereits im Vorhinein der Zeitraum einer nach § 7 EpiG angeordneten Absonderung festzustehen.
Da es in vorliegendem Fall bereits an einer Beurkundung eines telefonisch erlassenen Absonderungsbescheides ab 20.01.2022 fehlt und auch eine nachfolgende schriftliche Ausfertigung ab diesem Datum nicht erfolgt ist, kann aus dem Hinweis im Telefonat mit dem Lebensgefährten der abgesonderten Person schon aus diesem Grund nicht von einem existent gewordenen Bescheid iSd höchstgerichtlichen Judikatur gesprochen werden.
Darüber hinaus muss eine solche mündliche Anordnung in die Zukunft gerichtet sein. Geht man nun von den Feststellungen aus, dass das Telefonat am 20.01.2022 stattgefunden hat – kann sich die (wenngleich nicht festgestellte) telefonische Absonderung auch nur auf die Zeit nach dem 20.01.2022 beziehen, wodurch somit im Ergebnis ebenfalls für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen wäre – zumal die belangte Behörde die Vergütung für die Absonderung von 21.01.2022 bewilligt hat.
Im Übrigen erging die telefonische Mitteilung auch nicht an die abzusondernde Person persönlich.
Erst mit Absonderungsbescheid vom 21.01.2022 wurde die behördliche Absonderung bescheidmäßig angeordnet.
Somit war der Antrag auf Vergütung nur für den Zeitraum ab behördlicher Absonderung – dem 21.01.2022 – zu prüfen.
Zumal sich die Beschwerde ausschließlich auf die Zuerkennung der Vergütung für den Zeitraum 18.01.2022 bis einschließlich 20.1.2022 bezog und dieser Zeitraum aber mangels Absonderung der Dienstnehmerin nicht vergütungsfähig ist, war der Beschwerde somit der Erfolg zu versagen und die Beschwerde abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Weiters wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien beantragt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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