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LVwG-AV-1351/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1351/001-2023
LVwG-AV-1351/001-2023Landesverwaltungsgericht11.07.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; materiell-rechtliche Frist; Ablaufhemmung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Steuerberatungspartnerschaft, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 21.11.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr lautet wie folgt:
„Dem Antrag der A GmbH, vertreten durch B Steuerberatungspartnerschaft, eingelangt am 03.07.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, für den beantragten Zeitraum vom 23.03.2022 bis 02.04.2022 in Höhe von EUR *** wird vollinhaltlich stattgegeben.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 21.11.2022, Zl. ***, wurde der am 03.07.2022 bei der Behörde eingelangte Antrag der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, von 23.03.2022 bis 02.04.2022 in Höhe von Euro *** als verspätet abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden angeführt: §§ 33, 49 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 – EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idgF.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag mit 03.07.2022 verspätet sei, da die behördliche Absonderungsmaßnahme mit Ablauf des 02.04.2022 geendet habe.
In der rechtzeitigen Beschwerde vom 13.12.2022 brachte die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Frist zur Antragstellung zwar am Samstag den 2. Juli 2022 geendet habe, diese Frist sich jedoch durch die gesetzeskonforme Anwendung des § 33 Abs. 2 AVG auf Montag den 4. Juli 2022 verlängert habe und dadurch der Antrag vom 3. Juli 2022 als fristgerecht anzusehen sei.
C, geb. ***, war zumindest im Zeitraum 23.03.2022 bis 02.04.2022 bei der Beschwerdeführerin angestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat mit Bescheid vom 23.03.2022, Zl. ***, den Dienstnehmer der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 23.03.2022 bis 02.04.2022 aufgrund der möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) behördlich abgesondert. Ein Freitestversuch vom 30.03.2022 verlief mit einem Ct-Wert unter 30 positiv, sodass die Absonderung nicht vorzeitig beendet werden konnte. Die Absonderung wurde mit 02.04.2022 beendet.
Der Dienstnehmer bezog im März und April 2022 Gehalt von der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.07.2022, 22.23 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg per Online-Formular den Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum 23.03.2022 bis 02.04.2022 in der Höhe von Euro ***.
Für die Berechnung des Vergütungsbetrages ergeben sich für März und April 2022 folgende Werte:
Posten
Betrag in Euro
Gehalt
Überstundenentschädigung
Sonderzahlung (jährlich)
Bemessungsgrundlage (BMG) für Krankenversicherung (KV), Unfallversicherung (UV), Pensionsversicherung (PV)
BMG für Sonderzahlung (SZ) für KV, UV, PV
Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zur Zl. ***, in welchem die verfahrensrelevanten Schritte, insbesondere die Angaben des Absonderungsbescheides sowie des Vergütungsantrages, nachvollziehbar dokumentiert sind. Die Feststellung, wonach die Absonderung am 02.04.2022 endete, ergibt sich aus der Dokumentation über die im Zusammenhang mit COVID-19 gesetzten Verfahrensschritte betreffend den Dienstnehmer. Diese liegt im Verwaltungsakt auf.
Die festgestellten Beträge ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnkonto 2022.
Hinsichtlich der Überstundenentschädigung ist folgendes festzuhalten:
Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnkonto für 2022 ergibt sich ein regelmäßig geleisteter als „Bezüge gemäß §68“ bezeichnete Entgeltbestandteil in Höhe von Euro ***. Die Beschwerdeführerin hat dazu bekannt gegeben, dass der betroffene Mitarbeiter eine „All-In“-Vereinbarung habe und dieser Betrag einen Überstundenzuschlag darstellt.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen über deren Lohnverrechnung sind für das erkennende Gericht plausibel und vollständig und konnten daher der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
§ 32 EpiG 1950 – BGBl. Nr. 186/1950 idF. BGBl. I Nr. 90/2021 lautet auszugsweise:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
[…]
§ 33 EpiG 1950 – BGBl. Nr. 186/1950 idF. BGBl. Nr. 702/1974:
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 49 Abs. 1 EpiG 1950 – BGBl. Nr. 186/1950 idF. BGBl. Nr. 21/2022:
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
§ 902 ABGB – JGS Nr. 946/1811 idF. RGBl. Nr. 69/1916
(1) Eine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, daß bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.
(2) Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats
§ 903 ABGB – JGS Nr. 946/1811 idF. RGBl. Nr. 69/1916
Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist ein. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.
Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen
Artikel 1
(1) Dieses Übereinkommen ist auf die Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschließlich des diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechts anzuwenden, soweit diese Fristen festgesetzt worden sind
a) durch Gesetz, von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde,
b) von einem Schiedsorgan, wenn dieses die Art der Fristenberechnung nicht bestimmt hat,
c) von den Parteien, wenn die Berechnungsart von ihnen nicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart worden ist und sich auch nicht aus anwendbaren Bräuchen oder aus Gepflogenheiten, die sich zwischen den Parteien gebildet haben, ergibt.
(2) Das Übereinkommen ist jedoch nicht auf Fristen anzuwenden, die zurückberechnet werden.
Artikel 5
Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist dahin verlängert, daß sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.
Zur Rechtzeitigkeit des Antrages:
Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. In Bezug auf diese Frist wurde jedoch mit BGBl. I Nr. 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARSCoV2 geschaffen. Nach § 49 Abs. 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG 1950 handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH am 22.6.2022 zu Zl. Ra 2021/09/0187; am 13.12.2021, zu Zl. Ra 2021/03/0309). Mit den in § 33 und § 49 Abs. 1 EpidemieG 1950 genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpidemieG 1950 wird jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges normiert; es handelt sich dabei um materiell-rechtliche Fristen (vgl. erneut VwGH am 22.6.2022).
Verfahrensrechtliche Fristen sind von materiellrechtlichen Ausschlussfristen zu unterscheiden. Bei materiellrechtlichen Fristen sind die Vorschriften des AVG für die Fristberechnung nicht anzuwenden (vgl. VwGH am 16.12.2002, zu Zl. 2001/10/0006).
Soweit sich im Verwaltungsrecht keine Normen über materiellrechtliche Fristen finden, werden in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen des ABGB analog angewendet. Bestimmungen über materiellrechtliche Fristen finden sich in den §§ 902f ABGB (VwGH am 31.1.2006, zu Zl. 2005/12/0099).
Gemäß § 902 Abs. 2 ABGB fällt das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt auf den letzten Tag dieses Monats.
Die Fristenberechnung gemäß § 32 AVG stimmt im hier relevanten Zusammenhang mit jener gemäß § 902 ABGB überein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 6 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
§ 32 Abs. 1 AVG sieht (wie bei § 902 Abs. 1 ABGB) nur bei nach Tagen bestimmten Fristen das Nichtmitzählen jenes Tages vor, an welchen das Ereignis fällt, an dem der Fristenlauf beginnt. Eine entsprechende Regelung findet sich bei nach Monaten bestimmten Fristen weder in § 32 Abs. 2 AVG noch in § 902 Abs. 2 ABGB. Das fristauslösende Ereignis ist im konkreten Fall das Außerkrafttreten des Absonderungsbescheides am 02.04.2022. Demnach sind von diesem Tag die drei Monate zu berechnen (so VwGH am 13.12.2021, zu Zl. Ra 2021/03/0309, samt Fristberechnung; so auch OGH am 10.11.1977, zu Zl. 2 Ob 213/77, OGH am 23.08.1995 zu Zl. 9 ObA 103/95).
Der Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2022, Zl. ***, betreffend Absonderung ist mit Ablauf des 02.04.2022 außer Kraft getreten und stellt dies den fristauslösenden Tag dar. Das Fristende für die mögliche Antragstellung ist daher grundsätzlich Samstag, der 02.07.2022. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Vergütung wurde am Sonntag, den 03.07.2022 bei der belangten Behörde eingebracht und wäre daher in einem ersten Schritt als verfristet anzusehen, sodass in einem weiteren Schritt eine mögliche Ablaufhemmung der Frist zu prüfen ist.
Mit BGBl 1983/254 hat Österreich das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen vom 16.05.1972 (EuFrÜb) ratifiziert, wodurch es – durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11.08.1983 – am 28.04.1983 in Kraft getreten ist. Das Übereinkommen ist auf Berechnungen von Fristen des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschließlich des diese Rechtsgebiete betreffenden Verfahrensrechts anzuwenden (Art 1). Ausdrücklich sind Fristen erfasst, die durch Gesetz (im Sinne einer generellen Rechtsnorm), von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Schiedsorgan (sofern dieses die Art der Fristberechnung nicht bestimmt hat) oder auch von Parteien (sofern nichts vereinbart wurde bzw nicht andere Bräuche oder Gepflogenheiten die Berechnung bestimmen) festgesetzt wurden (Art 3). Nach der Erklärung Österreichs sind von der Anwendung des Übereinkommens Fristen in Angelegenheiten von Wahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen ausgeschlossen. Art 5 des Übereinkommens bestimmt ausdrücklich, dass eine Frist, deren Ende auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, fällt, dahingehend verlängert wird, als sie den nächstfolgenden Werktag einschließt (Schellmann, Hemmung des Fristenlaufs an Samstagen und am Karfreitag, ecolex 2012, 219).
Das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen wirkt normativ und ist auch im Bereich des Verwaltungsrechts, auch für materielle-rechtliche Fristen anwendbar (vgl. VwGH am 15.02.2011, zu Zl. 2008/05/0075 Pkt 5.4; am 30.05.2001, zu Zl. 96/08/0261 und am 31.01.2006, zu Zl. 2005/12/0099).
Im konkreten Fall handelt es sich bei der 3-monatgen Frist gemäß § 33 iVm § 49 EpiG um eine gesetzliche Frist, welche mit Samstag, den 02.07.2022 endete. Gemäß Art 5 EuFrÜb werden zwar grundsätzlich Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Frist mitgezählt. Fällt jedoch der letzte Tag der Frist auf einen solchen Tag, so wird die Frist dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt (vgl. VwGH vom am 15.02.2011, zu Zl. 2008/05/0075 Pkt 5.4; am 30.05.2001 zu Zl. 96/08/0261; am 31.01.2006 zu Zl. 2005/12/0099).
Der Ablauf der 3-monatigen Frist zur Einbringung des Vergütungsantrages gemäß EpiG wurde daher bis zum folgenden Werktag, Montag dem 04.07.2022 gehemmt. Der Antrag der Beschwerdeführerin, eingebracht am Sonntag, den 03.07.2022 ist daher fristwahrend gestellt worden.
Zur Höhe des Vergütungsbetrages:
Im gegenständlichen Fall war der betroffene Dienstnehmer abgesondert, weshalb diesem gemäß § 7 EpiG iVm § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zusteht. Dieser Anspruch ging – durch die Auszahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf die Dienstgeberin (Beschwerdeführerin) über.
§ 32 EpiG ist zu entnehmen, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Darin kommt das sogenannte "Ausfallsprinzip" zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll. (vgl. VwGH am 24.06.2021 zu Zl. Ra 2021/09/0094, RZ19f).
Entsprechend dieser Judikatur ist der heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Darunter ist jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer-oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandsersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH ebenda RZ 21).
Berücksichtigt werden neben dem laufenden Lohn (Gehalt) damit auch noch die übrigen Leistungen wie zum Beispiel die Entlohnung für erwartete Überstunden (Mehrstunden) beziehungsweise Überstundenpauschalen (siehe Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 3 EFZG (Stand 1.1.2018, rdb.at) RZ 10).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wendet gegenständlich in Entsprechung des Wortlautes des § 32 Abs. 2 EpiG eine genaue, tageweise Berechnung an. Konkret bedeutet dies, dass der Absonderungsmonat März mit 31 Tagen, der April mit 30 Tagen und die Sonderzahlungen mit 363 Tagen (Eintritt am 03.01.2022) zu rechnen sind.
Somit ergibt sich folgende konkrete Berechnung für den Absonderungszeitraum im März (9 Tage):
Posten
Betrag in Euro
Gehalt1
Sonderzahlung2
Dienstgeberanteil SV3
Dienstgeberanteil SV Sonderzahlung4
Summe
(€ *** + € ***) / 31 * 9; (Bruttogehalt inkl. Überstundenentschädigung) / Monatstage * Absonderungstage März
€ *** / 363 * 9; jährliche SZ / Kalendertage ab Eintritt * Absonderungstage März
€ *** / 31 * 9 * 17,53%; SV-Grundlage / Monatstage * Absonderungstage März * DG-Anteil von 17,53%
€ *** / 363 * 9 * 17,53%; SV-SZ Grundlage / Kalendertage ab Eintritt * Absonderungstage März * DG-Anteil 17,53%
Für den Absonderungszeitraum im April ergibt sich folgende Berechnung (für 2 Tage):
Posten
Betrag in Euro
Gehalt1
Sonderzahlung2
Dienstgeberanteil SV3
Dienstgeberanteil SV Sonderzahlung4
Summe
(€ *** + € ***) / 30 * 2; (Bruttogehalt inkl. Überstundenentschädigung) / Monatstage * Absonderungstage April
€ *** / 363 * 2; jährliche SZ / Kalendertage ab Eintritt * Absonderungstage April
€ *** / 30 * 2 * 17,53%; SV-Grundlage / Monatstage * Absonderungstage April * DG-Anteil von 17,53%
€ *** / 363 * 2 * 17,53%; SV-SZ Grundlage / Kalendertage ab Eintritt * Absonderungstage April * DG-Anteil 17,53%
Die Überstundenentschädigung ist entsprechend der oben wiedergegebenen Judikatur und der Auslegung des in § 3 EFZG normierten Ausfallprinzips zu ersetzen. Aus dem vorgelegten Lohnkonto geht hervor, dass dieser Entgeltbestandteil nicht nur für den Zeitraum der gegenständlichen Absonderung geleistet wurde, sondern auch in allen anderen Monaten der Beschäftigung Auszahlungen in derselben Höhe erfolgten. Es kann daher von einem regelmäßig geleisteten Entgeltbestandteil ausgegangen werden. Dieser Entgeltbestandteil war daher für die Berechnung des Vergütungsbetrages heranzuziehen.
Als Gesamtsumme beider Monate ergibt sich EUR ***. Die Beschwerdeführerin beantragte einen Vergütungsbetrag von EUR ***.
Die Differenz zum Antrag ergibt sich aus Rundungsdifferenzen im Centbereich weshalb sie nicht weiter beachtlich sind, sodass der Beschwerde Folge zu geben und der beantragte Betrag von EUR *** zuzusprechen war.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der unter Punkt 6. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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