LVwG N LVwG-AV-909/001-2022

LVwG-AV-909/001-2022Landesverwaltungsgericht07.07.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Flächenwidmung; Handelseinrichtung; zentrumsrelevante Waren;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-909/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.909.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13. Juni 2022 (ohne GZ; GZ des erstinstanzlichen Bescheides ***), betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: C GmbH in ***, ***), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Sachverhalt und Verfahrensgang

1. Mit an die Stadtgemeinde *** gerichteter Eingabe vom 16. März 2020 (eingelangt am 19. März 2020) beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer eingeschoßigen ***-Filiale auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück). Dieses Grundstück befindet sich im Eigentum der mitbeteiligten Gesellschaft, die dem Bauvorhaben zugestimmt hatte.

Aus der Baubeschreibung sowie den Einreichplänen ergibt sich, dass es sich dabei um ein Selbstbedienungs-Verkaufslokal mit Waren des täglichen Bedarfs (vor allem Lebensmittel) samt ergänzenden Baumaßnahmen (Werbeanlagen, KFZ-Stellflächen, Geländeveränderungen zur Gestaltung des Außenbereiches) handelt. Die Verkaufsfläche soll 747,85 m² betragen, die Gesamtnutzfläche des Hauptgebäudes 1.040,13 m².

2. Nach Durchführung einer Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 gelangte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** zu dem Schluss, dass das geplante Vorhaben nicht der im Flächenwidmungsplan für das Baugrundstück vorgesehenen Widmung „Bauland-Betriebsgebiet – ohne Handelsbetriebe zentrumsrelevanter Waren“ entspreche und teilte dies am 27. Jänner 2022 der Beschwerdeführerin mit.

3. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 nahm die beschwerdeführende Gesellschaft Stellung und vertrat zunächst die Ansicht, es liege bei der (seit ca. 2009 bestehenden, nunmehr auf § 16 Abs. 5 NÖ ROG 2014 gestützten) Widmung ein offenkundiger Bezeichnungsfehler vor, da nicht davon auszugehen sei, dass der Gemeinderat vor einigen Jahren mehrere Hektar Bauland ausschließlich als Handelszone für nicht zentrumsrelevante Güter widmen wollte. Darüber hinaus handle es sich bei § 18 NÖ ROG 2014 in der Fassung der Novelle 2016 um eine Spezialnorm für Handelseinrichtungen im Bauland-Betriebsgebiet, welche Vorrang vor einer Verwendungsfestlegung nach § 16 Abs. 5 NÖ ROG 2014 habe. Da das eingereichte Bauvorhaben den Bestimmungen des § 18 NÖ ROG 2014 entspreche, liege kein Widerspruch zu den Bestimmungen des NÖ RO 2014 vor.

4. Mit Bescheid vom 18. Februar 2022 wies der Bürgermeister den Antrag vom 16. März 2020 ab.

In der Begründung verwies er auf eine im Anschluss an das Schreiben der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 3. Februar 2022 zuvor eingeholte Stellungnahme einer Bausachverständigen. Demnach sei das Baugrundstück im Jahr 2008 erstmals im Flächenwidmungsplan als Bauland-Betriebsgebiet mit der Einschränkung „Handelsbetriebe gemäß NÖ Warengruppenverordnung LGBl. 8000/95-0“ gewidmet worden. Diese Widmung sei bis zum Jahr 2019 unangetastet geblieben, habe aufgrund der Abkürzung „BB-HB“ in der Plandarstellung aber zu Missverständnissen geführt. Um sicherzustellen, dass die Zusatzbezeichnung im Flächenwidmungsplan richtig gelesen werde, sei im Zuge einer Änderung des Flächenwidmungsplanes 2019 das Gebiet schließlich als „Bauland-Betriebsgebiet – Handelsbetriebe ohne zentrumsrelevante Waren“ bezeichnet worden. Diese Verordnung sei (nach der vorgeschriebenen aufsichtsbehördlichen Prüfung) am 27. Jänner 2020 in Kraft getreten. Von der NÖ Landesregierung sei (offenbar in einer Mitteilung gemäß § 24 Abs. 5 letzter Satz NÖ ROG 2014) sogar festgehalten worden, dass eine Streichung dieses Zusatzes in der Widmung im Widerspruch zu den Zielsetzungen der Stärkung und Förderung von Ortskernen und den Zielen der Stadtentwicklung stehen würde.

Aus § 18 ergebe sich nicht, dass dieser § 16 Abs. 5 NÖ ROG 2014 vorgehe. Vielmehr würden beide Bestimmungen nebeneinander gelten. Zusammengefasst bedeute das, dass das geplante Bauvorhaben aus raumordnungsfachlicher Sicht im Widerspruch zur rechtsgültigen Flächenwidmung stehe.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung, in der sie mit ähnlicher Argumentation wie in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2022 zusammengefasst vorbrachte, die Widmung „Bauland Betriebsgebiet– Handelsbetriebe ohne zentrumsrelevante Waren“ könne gesetzeskonform nur so ausgelegt werden, dass die Zulässigkeit eines Handelsbetriebes alleine nach § 18 Abs. 4 NÖ ROG 2014 zu beurteilen sei.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

Dies begründete sie nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wiederum mit einem Verweis auf die Stellungnahme der Bausachverständigen. Diese habe zutreffend dargelegt, dass wegen der auf § 16 Abs. 5 erster Satz NÖ ROG 2014 beruhenden Widmung des Baugrundstücks nur Handelsbetriebe zulässig seien, die keine zentrumsrelevanten Waren verkaufen. Die vorgebrachten Berufungsgründe seien nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge ihr die beantragte Baubewilligung erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen.

Die Beschwerde wurde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt am 9. August 2022 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 11. August 2022 einlangte.

8. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt und wird von keiner Partei bestritten.

II.Rechtsvorschriften

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 109/2021, lauten:

„[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

2. Gemäß § 14 Z 1 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015, bedürfen Neubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks entgegensteht.

Gemäß § 23 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 2014 ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Hingegen ist nach dem vierten Satz die Baubewilligung zu versagen, wenn ein Widerspruch vorliegt.

3. Die relevanten Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014(NÖ ROG 2014), LGBl. 3/2015 idF LGBl. 99/2022, lauten:

„§ 1

Begriffe und Leitziele

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

7. Widmungsart: funktionale Untergliederung des Baulandes, des Grünlandes oder der Verkehrsflächen;

[…]

(2) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sollen folgende Leitziele beachtet werden:

[…]

3. Besondere Leitziele für die örtliche Raumordnung:

[…]

c) Sicherung und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne als funktionaler Mittelpunkt der Siedlungseinheiten, insbesondere als Hauptstandort zentraler Einrichtungen, durch Erhaltung und Ausbau

-einer Vielfalt an Nutzungen (einschließlich eines ausgewogenen Anteils an Wohnnutzung)

  • der Bedeutung als zentraler Handels- und Dienstleistungsstandort

  • als Schwerpunkt für Kultur- und Verwaltungseinrichtungen

  • als attraktiver Treffpunkt für die Bewohner angrenzender Siedlungsbereich

  • als touristischer Anziehungspunkt.

[…]

k) Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart und kulturellen Ausprägung der Dörfer und Städte. Bestmögliche Nutzung der bestehenden Siedlung (insbesondere die Stadt- und Ortskerne) durch geeignete Maßnahmen (Stadt- und Dorferneuerung).

[…]

§ 16

Bauland

(1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

[…]

3. Betriebsgebiete, die für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt sind, die keine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich – soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen – in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Betriebe, die einen Immissionsschutz beanspruchen oder voraussichtlich mehr als 100 Fahrten von mehrspurigen Kraftfahrzeugen pro ha Baulandfläche und Tag – abgestellt auf den jährlich durchschnittlichen täglichen Verkehr an Werktagen – erzeugen, sind unzulässig.

[…]

(3) Sofern die besondere Zweckbindung von Kerngebieten, Kerngebieten für nachhaltige Bebauung, Betriebsgebieten, Verkehrsbeschränkten Betriebsgebieten und Sondergebieten dies nicht ausschließt, können erforderlichenfalls in allen Baulandwidmungsarten auch Bauwerke und Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes, der öffentlichen Sicherheit sowie für die religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse zugelassen werden.

[…]

(5) Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Bauland-Kerngebiet und Bauland-Kerngebiet für nachhaltige Bebauung können erforderlichenfalls ganz oder für Teilbereiche hinsichtlich ihrer speziellen Verwendung näher bezeichnet werden (z. B. Verwaltungs- und Schulungsgebäude, emissionsarme Betriebe u. dgl.).

[…]

§ 18

Gebiete für Handelseinrichtungen

[…]

(2) Eine Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren von Handelsbetrieben von bis zu 750 m² – ausgenommen in den Widmungen Bauland-Kerngebiet-Handelseinrichtungen und Bauland-Kerngebiet für nachhaltige Bebauung-Handelseinrichtungen – ist zulässig, wenn das Baugrundstück von seinen Grenzen bis zu einer Entfernung von maximal 500 m von mit Hauptgebäuden bebauten Baulandgrundstücken (inklusive allfälliger Grüngürtel und Straßen) umschlossen ist.

Liegt dies nicht vor, muss

  • das Baugrundstück an zumindest drei Seiten an mit Hauptgebäuden bebaute Grundstücke im Wohnbauland oder Bauland-Sondergebiet mit Wohnnutzung überwiegend angrenzen, wobei allfällige Straßen außer Betracht bleiben. An einer Seite kann dabei das mit einem Hauptgebäude bebaute Nachbargrundstück im Wohnbauland oder Bauland-Sondergebiet mit Wohnnutzung durch eine überwiegend angrenzende innerörtliche Grünlandwidmung (z. B. Parks) ersetzt werden

oder

  • das Baugrundstück mit einer Seite an ein mit einem Hauptgebäude bebautes Grundstück im Wohnbauland oder Bauland-Sondergebiet mit Wohnnutzung und mit allen weiteren Seiten an solche Grundstücke im Wohnbauland überwiegend angrenzen, welche sich entweder im Eigentum der Gemeinde befinden oder deren Bebauung innerhalb der nächsten 5 Jahre gerechnet ab Antragstellung für die Baubewilligung des Handelsbetriebes rechtlich gesichert ist (durch Maßnahmen der Vertragsraumordnung oder sonstige individuelle Vereinbarungen), wobei allfällige Straßen außer Betracht bleiben.

Eine Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren von Handelsbetrieben im Bauland-Betriebsgebiet oder Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet von bis zu 750 m² ist zulässig, wenn das Betriebsgebiet oder das Verkehrsbeschränkte Betriebsgebiet von Wohnbauland oder anderen mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken (inklusive allfälliger Grüngürtel und Straßen) umschlossen ist oder das Baugrundstück an ein mit einem Hauptgebäude bebautes Grundstück im Wohnbauland oder Bauland-Sondergebiet mit Wohnnutzung und an zwei weiteren Seiten an mit Hauptgebäuden bebaute Grundstücke überwiegend angrenzt, wobei allfällige Straßen und Grüngürtel außer Betracht bleiben. Dies gilt nicht für Bauvorhaben im Betriebsgebiet, für die am 7. Juli 2016 bereits ein baubehördliches Verfahren anhängig war.

(3) Außerhalb der in Abs. 2 bezeichneten Bereiche darf die Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren 80 m² nicht übersteigen.

[…]

(5) Unabhängig von ihrer Lage unterliegen Handelsbetriebe keinen Größenbeschränkungen, wenn sie – abgesehen von dem im Abs. 3 bezeichneten Ausmaß – ausschließlich Waren anbieten, welche nach ihrer Beschaffenheit bzw. nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges abtransportiert werden müssen (nicht zentrumsrelevante Waren). Diese Warengruppen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

[…]“

4. Im geltenden (einen Teil des örtlichen Raumordnungsprogrammes darstellenden) Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** ist (insbesondere) das Baugrundstück seit einer 2019 beschlossenen und nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung und Kundmachung am 27. Jänner 2020 in Kraft getretenen Änderung als „Bauland-Betriebsgebiet – Handelsbetriebe ohne zentrumsrelevante Waren“ gewidmet.

5. Die NÖ Warengruppen-Verordnung 2009, LGBl. 8000/95-0, lautet:

„Warengruppen, die nach ihrer Beschaffenheit bzw. nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges abtransportiert werden müssen (nicht zentrumsrelevante Waren), sind:

  • Fahrzeuge inkl. Zubehör

  • Baustoffe, Bauelemente und Eisenwaren

  • Bodenbeläge

  • Brenn- und Treibstoffe

  • Stein- und Betonwaren

  • Pflanzen und Gartenbedarfsartikel

  • Holzrohstoffe

  • Möbel“

III.Rechtliche Beurteilung

1. Das Baugrundstück weist seit 27. Jänner 2020 die Widmung „Bauland-Betriebsgebiet – Handelsbetriebe ohne zentrumsrelevante Waren“ auf. Diese Widmung bestand also bereits im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist diese (auf § 16 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 5 NÖ ROG 2014 beruhende) Widmung jedenfalls insoweit unmissver-ständlich, als sie Handelsbetrieben, die im Wesentlichen zentrumsrelevante Waren anbieten, entgegensteht. Der Begriff der „nicht zentrumsrelevanten Waren“ wird in § 18 Abs. 5 NÖ ROG 2014 definiert und in der NÖ Warengruppen-Verordnung 2009 weiter präzisiert. Daher kann dieser Begriff im raumordnungsrechtlichen Kontext, somit insbesondere in einem Flächenwidmungsplan, auch nur im Sinn des § 18 Abs. 5 NÖ ROG 2014 verstanden werden. Der Flächenwidmungsplan behält somit (insbesondere) das Baugrundstück den in § 18 Abs. 5 NÖ ROG 2014 angeführten Handelsbetrieben vor. Zentrumsrelevante Waren dürfen in diesen nur im Umfang des § 18 Abs. 3 NÖ ROG 2014, also in einem Ausmaß von maximal 80 m² Verkaufsfläche, angeboten werden.

Aus dem Beschwerdevorbringen, wonach davon auszugehen sei, dass die Widmung inhaltlich unverändert seit ca. 2009 besteht, ist für die nunmehrige Widmung kein anderes Auslegungsergebnis zu gewinnen, stellte doch der zuvor geltende Wortlaut der Widmung (damals in der Legende zur Plandarstellung des Flächenwidmungsplanes) unmittelbar auf die NÖ Warengruppen-Verordnung 2009 ab, war also keinesfalls weiter als der nunmehrige.

Abgesehen davon, dass der Wortlaut von Rechtsvorschriften (somit auch des Flächenwidmungsplanes) grundsätzlich einer über diesen hinausgehenden Auslegung entgegensteht (vgl. etwa VwGH 28.03.2022, Ro 2019/04/0226, mwN), fehlt für das weitere Beschwerdevorbringen, dass es sich bei der Widmung um eine „offensichtliche Fehlbezeichnung“ handle, weil dem Verordnungsgeber des Jahres 2010 (sic) nicht unterstellt werden könne, er habe mehrere Hektar Bauland ausschließlich zur Ansiedlung von Handelsbetrieben für nicht zentrumsrelevante Waren widmen wollen, jeder Beleg. Vielmehr erscheint dies in Anbetracht des Umstandes, dass das entsprechende Widmungsgebiet (also insbesondere das Baugrundstück) in deutlicher Entfernung von einem Ortszentrum liegt, vor allem im Lichte der örtlichen Raumordnungsziele des § 1 Abs. 2 Z 3 lit. c und k NÖ ROG 2014 durchaus nachvollziehbar.

2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag auch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, dass § 18 Abs. 2 NÖ ROG 2014 einer Beschränkung, wie sie der Flächenwidmungsplan im vorliegenden Fall auf Grundlage des § 16 Abs. 5 NÖ ROG (insbesondere) für das Baugrundstück vorsieht, entgegenstünde. Aus § 18 Abs. 2 NÖ ROG 2014 kann somit weder eine einschränkende Auslegung des Zusatzes „Handelsbetriebe ohne zentrumsrelevante Waren“ noch eine Gesetzwidrigkeit desselben abgeleitet werden.

3. Somit steht die Widmung des Baugrundstücks dessen Nutzung für ein Verkaufslokal für Güter des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmittel, entgegen, weil es sich dabei um zentrumsrelevante Waren (keine nicht zentrumsrelevanten Waren iSd § 18 Abs. 5 NÖ ROG 2014 bzw. der NÖ Warengruppen-Verordnung 2009) handelt und die Verkaufsfläche für diese Waren 80 m² überschreitet. Weil die besondere Zweckbindung „Handelsbetriebe ohne zentrumsrelevante Waren“ einem Verkauf von Gütern des täglichen Bedarfs auf größeren Verkaufsflächen entgegensteht, kann sich das Bauvorhaben auch nicht auf die speziell auf die für die Versorgung mit solchen Gütern abzielende Bestimmung des § 16 Abs. 3 NÖ ROG 2014 stützen. Die Baubehörden sind deshalb zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Bauvorhaben gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 iVm § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 und der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung die Baubewilligung zu versagen ist.

Daher ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und wird vom Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf den gänzlich geklärten Sachverhalt sowie den Umstand, dass im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsverfahren keine neuen Rechtsfragen aufgeworfen wurden, auch nicht als erforderlich erachtet.

IV.Zur Unzulässigkeit der Revision

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem insoweit (unter Hinzuziehung des § 18 Abs. 3 und 5 NÖ ROG 2014 sowie der NÖ Warengruppen-Verordnung 2009) klaren Wortlaut der Widmung des Baugrundstücks iVm § 20 Abs. 1 Z 1 und § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN).

Soweit die Argumentation der beschwerdeführenden Gesellschaft auf eine Gesetzwidrigkeit der Widmung (also des einen Teil einer Verordnung darstellenden Flächenwidmungsplanes) hinausläuft, stellt dies für sich alleine genommen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. zuletzt VwGH 03.03.2023, Ra 2021/10/0103, mwN).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.