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LVwG-AV-1926/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1926/001-2023
LVwG-AV-1926/001-2023Landesverwaltungsgericht07.07.2023
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Niederlassungsbewilligung-Angehöriger; Aufenthaltskarte; Gültigkeitsdauer; Erwerbstätigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA.: Serbien, wohnhaft in ***, ***, gegen die dem Beschwerdeführer am 25.05.2023 von der Bezirkshauptmannschaft Melk zur GZ. *** ausgehändigte Aufenthaltskarte „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Melk am 13.03.2023 abgegebenem Antrag beantragte der Beschwerdeführer A, geboren am ***, als Staatsangehöriger Serbiens die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) unter Anschluss mehrerer Urkunden.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und nach mehreren Verbesserungsaufträgen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 07.04.2023 und vom 13.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 25.05.2023 von der Bezirkshauptmannschaft Melk der beantragte Erstaufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ unter persönlicher Aushändigung der dementsprechenden Aufenthaltskarte, datiert mit 17.05.2023 und gültig bis zum 17.05.2024 sowie mit dem Zusatz auf der Rückseite „Kein Zugang zum Arbeitsmarkt“, erteilt.
In der mit dem Beschwerdeführer vor der Bezirkshauptmannschaft Melk am 25.05.2023 aufgenommenen Niederschrift erhob der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar das Rechtsmittel der Beschwerde mit den ebenso eindeutig erkennbaren Anträgen, die Erteilung des Erstaufenthaltstitels dahingehend abzuändern, dass der Zusatz „Kein Zugang zum Arbeitsmarkt“ zu entfallen habe und die Gültigkeit des Aufenthaltstitels verlängert werde.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Übernahme dieser Aufenthaltstitelkarte vorbehaltlich hinsichtlich der aufgedruckten Aufenthaltsdauer und des Vermerkes „kein Zugang zum Arbeitsmarkt“ erfolge. Aus Sicht des Beschwerdeführers seien diese Aspekte in Hinsicht auf das Länderabkommen „Österreich-Serbien – Sozialversicherung“, das Freizügigkeitsabkommen zwischen der europäischen Union und Serbien und der Richtlinie RL 2004/38/EG und den Ausnahmeregelungen des NAG betreffend familiärer Gründe – Familienangehörige - als rechtswidrig einzustufen, dies auch aufgrund der MRK und EMRK. Weitere Gründe würde er sich ausdrücklich vorbehalten. Die Bezirkshauptmannschaft Melk verweigere mit ihrem Vorgehen dem Beschwerdeführer rechtswidrig den Zugang zum Arbeitsmarkt und fehle weiters ein Bescheid in Schriftform.
In dem des Weiteren am 26.05.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Melk eingebrachten E-Mail brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass diese Entscheidung möglicherweise gegen bestimmte Vereinbarungen, gegen die EMRK, diverse Länderabkommen Österreich - Serbien und Richtlinien verstoße. Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und Serbien gewährleiste die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit serbischer Staatsangehöriger innerhalb der EU. Dieses Abkommen ermögliche es Familienangehörigen von EU-Bürgern, einschließlich serbischer Staatsangehöriger, ihr Recht auf Arbeit im Gastland auszuüben. Die Beschränkung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für ein Familienmitglied könne im Widerspruch zu den Grundsätzen und Bestimmungen dieser Vereinbarung stehen. EU-Richtlinien wie die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, würden die Rechte der Familienangehörigen von EU-Bürgern festlegen. Diese Richtlinien würden darauf abzielen, die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von Familienangehörigen, auch solchen aus Nicht-EU-Ländern, sicherzustellen. Die Einschränkung der Aufenthaltserlaubnis könne gegen die in diesen Richtlinien garantierten Grundsätze und Rechte verstoßen. Das österreichische „Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsgesetz“ (NAG) bilde den rechtlichen Rahmen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln. Allerdings könne eine Beschränkung des „Kein Zugangs zum Arbeitsmarkt“ für einen Familienangehörigen eines EU-Bürgers ohne entsprechende Begründung im Widerspruch zu den Bestimmungen und Absichten des NAG stehen.
Der Beschwerdeführer ersuche daher, den erteilten Aufenthaltstitel zu prüfen und zu beurteilen, ob er den oben genannten Vereinbarungen, Richtlinien und nationalen Gesetzen entspreche. Sollte sich herausstellen, dass die auferlegten Beschränkungen tatsächlich einen Verstoß darstellen, bitte er darum, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Situation zu korrigieren und die Einhaltung des geltenden Rechtsrahmens sicherzustellen.
Im Rahmen weiterer per E-Mails vom 13.06.2023 und vom 20.06.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Melk eingebrachter Schreiben wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen diese Ausführungen, diese auch insbesondere ergänzt damit, dass auch die Befristung des Aufenthaltstitels auf nur 1 Jahr unzulässig wäre und sich der Beschwerdeführer die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorbehalte. In seinem E-Mail vom 28.06.2023 wurden vom Beschwerdeführer auch Schadenersatzansprüche gegen die Bezirkshauptmannschaft Melk, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und die Volksanwaltschaft geltend gemacht.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 25.05.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Melk dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. ***, zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Melk vorgelegten Verwaltungsakt.
Am 13.03.2023 stellte der Beschwerdeführer ***, geboren am ***, der in einer Lebensgemeinschaft ohne eingetragene Partnerschaft mit dem österreichischen Staatsangehörigen B lebt, als Staatsangehöriger Serbiens persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Melk den Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Nach schriftlichen Verbesserungsaufträgen an den Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 07.04.2023 und vom 13.04.2023, in denen der Beschwerdeführer nicht nur zur Vorlage fehlender Unterlagen zur Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels aufgefordert wurde, sondern er auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass mit dem beantragten Aufenthaltstitel kein Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden ist, und nach dementsprechender nochmaliger ausführlicher Belehrung des Beschwerdeführers mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11.05.2023, stellte der Beschwerdeführer zunächst mit E-Mail vom 11.05.2023 den Antrag auf „Ausstellung einer ‚Aufenthaltskarte als Familienangehöriger‘ gemäß § 55 NAG“ und mit E-Mail vom 15.05.2023 den Antrag auf „Erteilung einer Aufenthaltskarte als Familienangehöriger‘ gemäß § 56 NAG“.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft Melk am 17.05.2023 insbesondere auch zur Klärung der Antragstellungen des Beschwerdeführers erklärte dieser ausdrücklich, den Antrag vom 13.03.2023 nicht zurückzuziehen, sondern wünschte er ausdrücklich die „abschließende Bearbeitung“ eben dieses Erstantrages.
Am 25.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer der von ihm beantragte Erstaufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 NAG durch persönliche Aushändigung der entsprechenden Aufenthaltskarte, datiert mit 17.05.2023 und gültig bis zum 17.05.2024, erteilt. Auf der Rückseite der Aufenthaltskarte findet sich der Zusatz „Kein Zugang zum Arbeitsmarkt“. Über die weiteren Anträge des Beschwerdeführers vom 11.05.2023 und vom 15.05.2023 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Melk gesondert im jeweils abweisenden Sinn mit Bescheid vom 02.06.2023 zur GZ. *** entschieden, wogegen vom Beschwerdeführer (bislang) keine Beschwerde erhoben wurde.
Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen völlig unstrittig und ergibt sich auch aus den jeweils Bezug habenden Schriftstücken im vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 13.03.2023, aus den Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk an den Beschwerdeführer vom 07.04.2023, 13.04.2023 und 11.05.2023, aus den zahlreichen E-Mails des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft Melk, vor allem jenen vom 11.05.2023,15.05.2023, 26.05.2023, 13.06.2023 und 20.06.2023, aus dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 17.05.2023, aus der Aufenthaltskarte vom 17.05.2023, aus der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25.05.2023 und aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 02.06.2023.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 8 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):
„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
(…)
6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;
(…)“
§ 19 Abs. 2 NAG:
„(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.“
§ 20 Abs. 1 NAG:
„(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“
§ 47 Abs. 3 NAG:
„(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Vom Beschwerdeführer wurde – dies zumindest eindeutig erkennbar – Beschwerde gegen die ihm am 25.05.2023 ausgehändigte Aufenthaltskarte erhoben. Eine ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnete schriftliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Allerdings beinhaltet – wie der Verwaltungsgerichtshof auch bereits wiederholt festgehalten hat (vgl. etwa VwGH 09.09.2020, Ro 2020/22/0010; VwGH 19.05.2021,
Ra 2020/22/0133) – die Ausstellung einer Aufenthaltskarte auch die (positive) Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines (unionsrechtlichen) Aufenthaltsrechts. Der Ausstellung der Aufenthaltskarte kommt daher normativer Charakter zu und handelt es sich bei der Ausstellung der Aufenthaltskarte, womit der Aufenthaltstitel erteilt wird, ähnlich wie bei der Ausstellung eines Waffenpasses (vgl. dazu VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066) um einen Bescheid, der mit Beschwerde anfechtbar ist. Mit diesem gegenständlichen Rechtsakt wurde ja auch formell dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel erteilt. Die Beschwerde ist demnach gegenständlich formal zulässig.
Beschwerdegegenstand im Sinne des § 27 VwGVG ist nicht (mehr) die Frage, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich infolge des Vorliegens sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen war, sondern ob im Sinne des Beschwerdevorbringens die Befristung auf 1 Jahr und der Zusatz auf der Aufenthaltskarte „Kein Zugang zum Arbeitsmarkt rechtens sind.
Diesen Fragen ist trotzdem die Frage voranzustellen, welcher konkrete Aufenthaltstitel vom Beschwerdeführer zuletzt überhaupt beantragt wurde, dies insbesondere im Hinblick seiner weiteren Eingaben vom 11.05.2023 und vom 15.05.2023. Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Unabhängig davon, ob überhaupt Antragstellungen nach § 55 und § 56 NAG möglich sind – darauf ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht einzugehen –, wurde vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Belehrung durch die belangte Behörde gerade unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 19 Abs. 2 NAG klargestellt, dass sein Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitel vom 13.03.2023 aufrecht bleibt, der sich unmissverständlich und unzweifelhaft auf den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ bezogen hat. Vom Beschwerdeführer wurde bislang auch keine Beschwerde gegen den nachträglich ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 02.06.2023 erhoben, mit dem die Anträge des Beschwerdeführers vom 11.05.2023 und vom 15.05.2023 abgewiesen wurden. Die Erteilung eben dieses Aufenthaltstitels erfolgte sohin zu Recht – auf das tatsächliche Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen und Einhaltung sämtlicher formaler Voraussetzungen durch den Beschwerdeführer dafür ist eben gegenständlich nicht mehr einzugehen.
Beim beantragten und bewilligten Aufenthaltstitel nach § 47 Abs. 3 NAG handelt es sich um eine Niederlassungsbewilligung nach § 8 Abs. 1 Z 6 NAG. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich ausdrücklich klargestellt, dass es sich hier um einen Aufenthaltstitel handelt, der zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt. Ein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht mit eben diesem Aufenthaltstitel ex lege nicht und wäre es demnach der Bezirkshauptmannschaft Melk auch theoretisch nicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer entgegen des Gesetzes einen solchen im Rahmen der Erteilung des Aufenthaltstitels zu gewähren. Eben darauf wurde der Beschwerdeführer auch wiederholt von der Bezirkshauptmannschaft Melk hingewiesen und wurde der Antrag trotzdem vom Beschwerdeführer im Wissen dessen aufrechtgehalten.
Auch stehen die vom Beschwerdeführer angeführten Abkommen und Richtlinien nicht entgegen. Die angeführte Richtlinie RL 2003/38/EG gilt einerseits nur für Familienangehörige, zu denen der Beschwerdeführer als Lebensgefährte eines österreichisches Staatsangehörigen ohne eingetragene Partnerschaft nicht gehört, und bezieht sich auch nicht auf eine unbeschränkte Erwerbstätigkeit des Fremden. Das „Freizügigkeitsabkommen“, vom Beschwerdeführer offensichtlich gemeint das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Serbien, welches seit 01.09.2013 in Kraft steht, verbietet unter anderem nur die Diskriminierung serbischer Staatsangehöriger innerhalb der Europäischen Union, soweit sie hier legal beschäftigt sind; ebendies ist beim Beschwerdeführer aber nicht der Fall.
Was schlussendlich die Dauer der Gültigkeit des beantragten Aufenthaltstitels betrifft, ergibt sich auch dieser ex lege aus der Bestimmung des § 20 Abs. 1 NAG.
Dem Beschwerdevorbringen konnte demnach insgesamt kein Erfolg beschieden sein und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da einem Entfall weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Sinne des Abs. 4 leg. cit. entgegenstanden. Der Sachverhalt ist – soweit er von rechtlicher Relevanz ist – unstrittig und war lediglich Rechtsfragen zu klären. Es wurde außerdem auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird diesbezüglich einerseits auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichthof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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