LVwG N LVwG-AV-1877/001-2023

LVwG-AV-1877/001-2023Landesverwaltungsgericht06.07.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Projektänderung; aliud; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1877/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1877.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH Co KG, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22. März 2023, Zl. *** (Bescheid Nr.), AZ: ***, betreffend Versagung einer baubehördlichen Bewilligung, den

BESCHLUSS:

1. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

B e g r ü n d u n g :

1. Zum bisherigen Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 27. September 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Mit Bescheid vom 11. November 2022, ***, wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Antrag ab. Begründend führte er aus, dass im Projekt die erforderliche Anzahl an Pflichtstellplätzen nicht vorgesehen sei. Eine Beseitigung des der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehenden Hindernisses können nur durch eine erhebliche Vergrößerung der Tiefgarage oder eine drastische Reduzierung der Obergeschosse bewirkt werden, sodass mit Abweisung vorzugehen wäre.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, man hätte ihr die Möglichkeit zur Verbesserung geben müssen und hätte nicht sogleich mit Abweisung vorgehen dürfen. Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitig den Architekten beauftragt, die Parkplatzsituation zu lösen und einen „korrigierten Einreichplan“ auszuarbeiten. Diesem zufolge würden die Wohnungen so adaptiert, dass anstelle von 16,5 nur mehr 15 PKW-Pflichtstellplätze benötigt würden. Die zusätzlichen fünf Parkplätze können durch geringfügige Adaptierung der Tiefgarage aufgrund technischer Maßnahmen errichtet werden. Somit liege keine erhebliche Vergrößerung und Änderung des Projekts vor. Die Wohnungen geringfügig zu vergrößern, um damit zwei Parkplätze einzusparen und noch fünf weitere Tiefgaragen-Parkplätze schafft zu können, könne nicht als unzulässige Projektmodifikation bewertet werden. Das Bauvorhaben könne somit innerhalb der Grenzen des Beurteilungsgegenstandes adaptiert werden und sei die ursprünglich mit zu geringen Parkplätzen erfolgte Einreichung verbesserbar und im Rahmen des Möglichen abzuändern. Der „Auswechslungsplan“ mit der Nachreichung der fehlenden Pflichtstellplätze, welcher innerhalb der Grenzen des Beurteilungsgegenstandes bleibe, werde in den folgenden Wochen der Baubehörde vorgelegt werden, um die vorgesehene Wiederholung der Beurteilung zu ermöglichen.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2023, bezeichnet als „Nachreichung“, legte die Beschwerdeführerin weitere Einreichunterlagen vor und wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung mit der Begründung als unbegründet ab, dass durch die Projektsänderung eine „aliud“ entstanden sei. Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und der Ansicht entgegentritt, dass von einem „aliud“ auszugehen sei.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Bauakt sowie durch Befragung der Vertreter der Beschwerdeführerin.

3. Feststellungen Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin beantragte zunächst die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Ausweislich der Einreichpläne sollte das Tiefgaragengeschoß in eine Tiefe von 4,01 m unter dem Umgebungsniveau liegen. Im Bereich der Stapelparker war eine Absenkung auf 5,94 m unter Niveau vorgesehen. In den Austauschplänen liegt der Fußboden des Tiefgaragengeschoßes -6,95 m unter Niveau. Die raumbildenden Teile wurden daher in vertikaler Richtung um 2,94 m, wenn auch unterirdisch, ausgedehnt.

Über die Berechnung der erforderlichen Pflichtstellplätze hinausgehende Ermittlungsschritte wurden seitens der Erst- und der Berufungsbehörde nicht durchgeführt. Eine Abklärung durch die Berufungsbehörde, ob angesichts der Beurteilung des abgeänderten Projekts als „aliud“ auch das ursprüngliche Bauansuchen (zusätzlich) aufrechterhalten werden soll, fand nicht statt.

Mit der Nacheichung abgeänderter Einreichunterlagen im Zusammenhang mit der Berufung sollte an sich ausschließlich das ursprüngliche Projekt in geänderter Form weiterverfolgt werden, jedoch sollte für den Fall einer Beurteilung des geänderten Projekts als „aliud“ auch das ursprüngliche Bauansuchen (zusätzlich) aufrechterhalten werden.

Diese Feststellungen gründen sich bezogen auf die technischen Feststellungen auf die unbestrittenen Einreichunterlagen, im Übrigen auf die Ausführungen in der Berufung, der Beschwerde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Namentlich trifft letzteres auf den Umstand zu, dass auch das ursprünglich Bauansuchen zusätzlich aufrechterhalten werden sollte. Gestützt wird dies nicht zuletzt auch die Begründung der Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin abermals eine unterlassene Beurteilung des Projekts im Lichte des § 63 Abs. 5 bis 7 NÖ BO 2014 bemängelt. Diesen Ausführungen kann aber nur bezogen auf das ursprünglich eingereichte Projekt Bedeutung zukommen.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn

-der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

-die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Projektsmodifikationen bzw. Projektsänderungen auch im Rechtsmittelverfahren, also im Berufungs- und Beschwerdeverfahren, zulässig, solange das Projekt dadurch kein anderes („aliud“) wird (VwHG 29.4.2015, 2013/05/0004). Die Grenzen einer solchen Modifikation sind eng zu ziehen, sodass insbesondere bei Ergänzung des Vorhabens um ein weiteres Geschoß nicht mehr von derselben Sache ausgegangen werden kann (VwGH 23.4.1987, 86/06/0253). Wie für die Beurteilung eines Zubaus ist dabei unerheblich, ob die Vergrößerung des umbauten Raums in horizontaler oder vertikaler Richtung bzw. ober- oder unterirdisch erfolgt.

Nun ist die Berufungsbehörde, wie sie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, nur über eine solche Angelegenheit zu entscheiden befugt, die den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gebildet hat. Ist daher aufgrund einer im Berufungsverfahren vorgenommenen Projektsänderung nicht mehr von derselben Sache (somit von einem „aliud“) auszugehen, ist sie für die Erledigung des abgeänderten Bauprojektes gar nicht mehr zuständig; diesfalls muss sie i.S. eines Überraschungsverbots klarstellen, ob der Bauwerber trotz dieser Beurteilung der Rechtslage an dem geänderten Projekt weiterhin festhält oder ob er das ursprüngliche Bauansuchen (allenfalls zusätzlich) aufrecht erhält oder zurückzieht (VwGH 21.2.1989, 88/05/0205, 88/05/0206; 30.6.1998, 98/05/0043). Wird das ursprüngliche Bauansuchen nicht mehr weiterverfolgt, hat sie einen in dieser Sache ergangenen erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2020/06/0051); die Erledigung des neuen Antrags obliegt der Behörde erster Instanz. Wird das ursprüngliche Bauansuchen jedoch aufrechterhalten, hat sie über dieses in der Sache zu entscheiden.

Im konkreten Fall wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und erließ damit einen dem erstinstanzlichen Bescheid inhaltsgleichen Bescheid (VwGH 11.12.2000, 97/17/0460). Der erstinstanzliche Bescheid bezog sich aber auf das ursprünglich beantragte Projekt, sodass auch die Berufungsentscheidung (trotz der auf die Projektsänderung rekurrierenden Ausführungen in der Begründung) eine Erledigung des ursprünglichen Antrags darstellt. Bezogen auf dieses Projekt unterblieb aber auch seitens der belangten Behörde jede weitere Ermittlungstätigkeit und begründete sie die Abweisung der Berufung alleine mit der wesentlichen Projektsänderung während des Berufungsverfahrens. Sieht man davon ab, dass sie – unter Missachtung der einschlägigen Rechtsprechung – trotz ihrer (zutreffenden) Beurteilung des geänderten Vorhabens als „aliud“ nicht abgeklärt hat, ob die Bauwerberin angesichts dieser Beurteilung das ursprüngliche Bauansuchen (zusätzlich) aufrecht erhalten wollte, wäre bei Annahme einer Zurückziehung mit ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides vorzugehen gewesen.

Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13 f; EBRV 2009 BlgNR 24. GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde zentrale Sachverhaltsermittlung gänzlich unterlassen oder bloß ansatzweise ermittelt hat (u.a. VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, mwN; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123). Ist dies der Fall, besteht keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung und kann es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen (vgl. VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.2.1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.9.2013, 2013/21/0118).

Im konkreten Fall zog sich die Erstbehörde auf eine Berechnung der erforderlichen Pflichtstellplätze zurück, ohne eine Prüfung i.S.d. § 63 Abs. 6 und 7 NÖ BauO 2014 vorzunehmen. Demgemäß unterblieb jede weitere Überprüfung auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den einzuhaltenden bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen. Gleichermaßen lassen sich aber auch im Berufungsverfahren keinerlei Ermittlungsschritte ausmachen, sondern beschränkt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides (in Verkennung der Rechtslage) ausschließlich auf den Hinweis der wesensmäßigen Änderung des Vorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigen die bis auf die Berechnung der Pflichtstellplätze des ursprünglichen Projekts gänzlich unterbliebenen Ermittlungen sowie der Umstand, dass für den Fall einer Erfüllbarkeit der Verpflichtung zur Schaffung von Pflichtstellplätzen nach § 63 Abs. 6 und 7 NÖ BauO 2014 die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sämtlichen auf dieses anzuwendenden bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen erst überprüft werden müsste, die Kassation der angefochtenen Entscheidung. Andernfalls läge es nämlich für den Fall der Erfüllbarkeit alleine am Landesverwaltungsgerichts, im Ergebnis erstmals das gesamte Bauverfahren zu führen. Derartiges ist aber (ausgenommen im Bereich des Säumnisschutzes) mit der verfassungsmäßigen Stellung der Verwaltungsgerichte unvereinbar.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.