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LVwG-AV-691/001-2023•LVwG N LVwG-AV-691/001-2023
LVwG-AV-691/001-2023Landesverwaltungsgericht05.07.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Absonderungszeitraum; Homeoffice;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde der A AG, vertreten durch B, geb. ***, ***, ***, (Vollmacht erteilt durch die außen vertretungsbefugten Organe der A AG vom 16.05.2023), gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 23. Dezember 2022, ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), wie folgt:
I.
Der Beschwerde hinsichtlich der mit dem am 22. Juni 2022 bei der Behörde eingelangten Antrag beantragten Gesamtsumme des Vergütungsbetrages in der Höhe von € *** wird Folge gegeben.
Der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt *** vom 23. Dezember 2022, ***, wird dahingehend abgeändert, dass er lautet wie folgt:
„Der Bürgermeister der Stadt *** gibt dem am 22.Juni 2022 eingelangten Antrag der Antragstellerin A AG, vertreten durch B, geb. ***, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin der A AG, C, geb. ***, für den Zeitraum deren tatsächlicher Absonderung vom 11. April 2022 bis einschließlich 20. April 2022 (10 Kalendertage, davon 1 Tag Home-Office, Anteil 14,28%), in der Höhe (der mit Eingabe vom 22. Juni 2022 beantragten Summe) von € *** statt.“
II.
Das Mehrbegehren (Ausdehnung der beantragten Summe laut Beschwerdevorbringen auf den Betrag in der Höhe von € ***) in der Höhe von € *** wird abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenstand:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** (im Folgenden: Behörde) vom 23. Dezember 2022, ***, wurde dem am 22.Juni 2022 eingelangten Antrag der Antragstellerin A AG, vertreten durch B, geb. ***, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin der A AG, C, geb. ***, für den Zeitraum der Absonderung (laut Antrag) vom 11. April 2022 bis einschließlich 21. April 2022, in der Höhe von € *** stattgegeben und das Mehrbegehren in der Höhe von € *** abgewiesen.
Beschwerdevorbringen:
Die A AG, vertreten durch die mit rückwirkend erteilter Vollmacht einschreitende B, hat dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen eingewendet, dies unter Anführen der betragsgemäß ausgewiesenen Positionen, dass, da auf Grund der Verkürzung des Absonderungszeitraumes, über welchen die Beschwerdeführerin erst durch die Zusendung der Behörde betreffend die Teilerstattung in Kenntnis gesetzt worden sei, der Home- Office Anteil sich von 25% auf 14,28% verringert habe. Frau C sei am 20.04.2022 im Home- Office tätig gewesen. Vom 11.04.2022 bis 19.04.2022 sei es ihr auf Grund der Erkrankung nicht möglich gewesen, im Home- Office zu arbeiten.
Der Betrag der Teilstattgebung setze sich jedoch wie folgt zusammen: Basis laut Antrag vom 22.06.2022 /31*10 Absonderungstage abzüglich 25% (alter Wert) Home- Office- Anteil.
Auf Grund der Korrektur des Zeitraumes und daher auch der Verringerung des Home – Office - Anteils ergebe sich eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz für C, Jahrgang ***, für den Absonderungszeitraum vom 11.04.2022 bis inklusive 20.04.2022 abzüglich 14,28% Home – Office - Anteil (1 Home – Office- Tag) von EUR ***.
Die Beschwerdeführerin ersuche um erneute Prüfung und Genehmigung.
Feststellungen:
C, geb. ***, war vom 11. April 2022 bis einschließlich 20. April 2022 (Freitestung mit dem letztgenannten Tag), somit 10 Kalendertage, davon 1 Tag Home-Office, Anteil 14,28%, bei der A AG als unselbständige Dienstnehmerin mit teilweiser Dienstverrichtung in Home-Office in Vollzeit beschäftigt.
Während des Absonderungszeitraumes vom 11. April 2022 bis einschließlich 20. April 2022 verrichtete die Dienstnehmerin ihre Arbeitsleistungen für einen Tag (den 20.04.2022) in Home-Office, Anteil 14,28%.
Die Dienstnehmerin wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 11.04.2022, ***, auf Grund des Verdachtes ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19), beginnend mit 11.04.2022 bis (gemäß Bescheid) einschließlich 21.04.2022, dies mit der Möglichkeit zur Freitestung vor Ablauf dieser Frist, an der Adresse ihres Wohnsitzes abgesondert.
Die Dienstnehmerin hat sich am 20.04.2022 freigetestet. Der Zeitraum der tatsächlichen Absonderung war somit von 11.04.2022 bis einschließlich 20.04.2022, hat somit 10 Kalendertage betragen, wovon am 20.04.2022 Arbeitsleistungen in Home-Office, Anteil 14,28%, erbracht wurden.
Die Beschwerdeführerin hat der Dienstnehmerin während ihrer behördlichen Absonderung das Entgelt weiter ausgezahlt.
Das der Dienstnehmerin im April 2022 zustehende Bruttogehalt hat € *** (Grundgehalt: € *** + monatlich fortlaufende Entgeltzahlung (Zulage) in der Höhe von € *** + € *** Kindergeld) betragen.
Die Dienstnehmerin war im Absonderungszeitraum für 9 Tage zu 100% und für 1 Tag zu 85,72% abgesondert. Daraus ergibt sich ein fortlaufendes Entgelt für 9 Tage in der Höhe von € *** zuzüglich € *** für die Abgeltung der im Home-Office entstandenen Arbeitsverhinderung von 85,72%.
Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihre Dienstnehmerin die entsprechenden Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung berechnet sich wie folgt:
€ *** (fortlaufendes aliquotiertes Entgelt) x 0,1753 (17,53% Berechnungsquotient für Unfallversicherung, Krankenversicherung und Pensionsversicherung) für 9 Tage. Für die im Home-Office entstandene Arbeitsverhinderung im Ausmaß von 85,72% ergibt sich der Dienstgeberanteil wie folgt:
€ *** (fortlaufendes aliquotiertes Entgelt von 85,72%) x 01753 (17,53% Berechnungsquotient für Unfallversicherung, Krankenversicherung und Pensionsversicherung) für 1 Tag Home-Office zu 14,28%.
Die Dienstnehmerin hatte einen (vierteljährlichen) Sonderzahlungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin, für das 2. Quartal in der Höhe von € ***.
Der zu vergütende SV-DGA zu den Sonderzahlungen berechnet sich mit dem Betrag der anteilig für 9 Tage zu vergütenden Sonderzahlung in der Höhe von € ***x 0,1753 (17,53% Berechnungsquotient für UV, KV und PV).
Für die im Home-Office entstandene Arbeitsverhinderung im Ausmaß von 85,72% ergibt sich ein zu vergütender SV-DGA zu den Sonderzahlungen in der Höhe von € *** x 0,1753 (17,53% Berechnungsquotient für UV, KV und PV).
Mit dem fristgerecht am 22.06.2022 bei der Behörde eingelangten Antrag auf Vergütung hat die Beschwerdeführerin (zunächst) für den Zeitraum vom 11.04.2022 bis einschließlich 21.04.2022 den Gesamtvergütungsbetrag für diesen Absonderungszeitraum in der Höhe von € *** begehrt.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin für den eingeschränkten Zeitraum der Absonderung vom 11.04.2022 bis einschließlich 20.04.2022 (9 Tage, davon 1 Tag zu 14,28% im Home-Office) das Antragsbegehren auf den Gesamtvergütungsbetrag von € *** ausgedehnt, dies außerhalb der materiellrechtlichen Frist der §§ 33 und 49 EpiG für die Antragstellung.
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages seitens des erkennenden Gerichtes) die am 16.05.2023 von den außen vertretungsbefugten Organen der A AG erteilte Vollmacht, lautend auf die Einschreiterin B, zur (nachträglichen) Genehmigung der Beschwerdeeinbringung sowie die am 17.05.2023 weiters durch die nach außen Vertretungsbefugten der Genannten erteilte Vollmacht zur Vertretung im Beschwerdeverfahren dem erkennenden Verwaltungsgericht vorgelegt.
Seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes war gegenüber der Beschwerdeführerin ein Parteiengehör zu den durch das erkennende Gericht unter Berücksichtigung des Inhaltes des Beschwerdevorbringens errechneten anteiligen Entgeltansprüchen für den bezeichneten Absonderungszeitraum im April 2022 (entsprechend der untenstehend angeführten Tabelle) nicht zu gewähren, da dem mit dem innerhalb der Einbringungsfrist mit am 22.06.2022 eingelangter Eingabe gestellten Antrag auf Auszahlung einer Gesamtsumme der Vergütung in der Höhe von € *** ohnedies vollinhaltlich Folge zu geben war.
Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde, in den die Dienstnehmerin betreffenden Absonderungsbescheid, durch Feststellung betreffend die Freitestung, in den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, in den Auszug aus dem Gehaltskonto betreffend die Dienstnehmerin für das Jahr 2022 von 01 bis 12 (nach Gültigkeitsmonat), in sämtliche von der Beschwerdeführerin übermittelte Unterlagen, in den angefochtenen Bescheid sowie in das Beschwerdevorbringen, weiters durch Vorlage der entsprechenden Vollmachten seitens der Beschwerdeführerin.
Der oben festgestellte Sachverhalt erwies sich als unstrittig, und konnten die wesentlichen einschlägigen Feststellungen auf Grund des Akteninhaltes getroffen werden.
Ergänzende Ermittlungen des erkennenden Gerichtes ergaben zweifelsfrei, dass der Inhalt des zu Grunde liegenden Bescheides den von der Beschwerdeführerin beantragten Ersatz des Vergütungsentgeltes für die konkret bezeichnete Dienstnehmerin, die bei der Antragstellerin beschäftigt war, und (zunächst) den im Antrag bezeichneten Absonderungszeitraum betraf.
Rechtliche Erwägungen:
Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin war auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang.
Die Beschwerdeführerin zahlte der Dienstnehmerin das ihr für 11.04.2022 bis einschließlich 20.04.2022 (10 Kalendertage, davon 1 Tag Home-Office, Home-Office-Anteil: 14,28%) zustehende Monatsgehalt aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3, dritter Satz, EpiG).
Der Antrag der Beschwerdeführerin erwies sich deshalb als zulässig und (nach Prüfung durch das erkennende Verwaltungsgericht) auch als rechtzeitig im Sinn des § 49 Abs. 1 EpiG.
Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinn des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).
Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpidemieG 1950 lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Eine derartige Sichtweise ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (vgl. VwGH 22.9.2021, Ra 2021/09/0189).
Hintergrund für eine Auszahlung der für den jeweiligen Absonderungszeitraum begehrten aliquoten regelmäßigen Zahlungen (= Ausfallsentgelt) ist, dass „als regelmäßiges Entgelt im Sinn des EFZG gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt gilt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226, mit Verweis auf VwGH 5.3.1991, 88/08/0239, VwSlg. 13397 A; 21.9.1993, 92/08/0248)“ (aus VwGH Ra 2021/09/0094).
Nach § 3 Abs. 4 EFZG erfolgt die Berechnung dieses Entgelts nach dem Schnitt der letzten 13 Wochen.
Für die Dienstnehmerin wurden durch den Dienstgeber gemäß § 51 Abs. 3 Z 2 ASVG Pensionsbeiträge in der Höhe von 12,55 % geleistet. Der DG-Anteil zur Krankenversicherung beträgt gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 ASVG 3,78 %. Der DG-Anteil zur Unfallversicherung bestimmt sich auf Basis des § 51 Abs. 1 Z 2 ASVG und beträgt 1,2 %.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung sowie unter gleichzeitiger Zugrundelegung der Bemessungsgrundlagen laut obigen Ausführungen ergaben sich folgende Positionen zur Berechnung des Verdienstentganges:
Unternehmen: A AG
Dienstnehmerin: C
Absonderungszeitraum: 11.04.22-20.04.22 (10 KT – aber ein Tag im Homeoffice, also 9 KT 100%, 1 KT 85,72%)
April 2022
14,28% Home off.
9 Tage
1 Tag
€ ***
€ ***
€ ***
€ ***
€ ***
€ ***
€ ***
€ ***
€ ***
€ ***
€ ***
Erklärung: Monatslohn iSd EFZG von € ***; 30 Tage im April 2022, davon 9 Tage abgesondert).
€ *** (fortlaufendes aliquotiertes Entgelt) x 0,1753 (17,53% Berechnungsquotient für UV, KV und PV) bzw.
€ *** (fortlaufendes Entgelt von 85,72%) x 0,1753 (17,53% Berechnungsquotient für UV, KV und PV)
€ *** / 91 x 9 Tage der Absonderung = € ***; (bzw. für den einen Tag im Home office) x 1 = € ***
Erklärung: Sonderzahlung 2. Quartal € ***, Tage im 2. Quartal: 91 x 9 Tage abgesondert = zu vergütende SZ
€ *** x 0,1753 (17,53% Berechnungsquotient für UV, KV und PV) = € ***; bzw. € *** x 0,1753;
Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beträgt, da dieser Betrag innerhalb der Antragsfrist von der Beschwerdeführerin ausgewiesen wurde, somit € ***.
Es war daher der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides gemäß dem Spruch dieses Erkenntnisses abzuändern.
Der Antrag auf Auszahlung der Differenz zur nunmehr mit der Beschwerde erstmals und außerhalb der Frist beantragten Gesamtvergütungssumme (€ ***), somit des Betrages in der Höhe von € *** war (unbeschadet des auf Grund der Berechnung des Landesverwaltungsgerichtes auszuweisenden Gesamtvergütungsbetrages in der Höhe € ***) spruchgemäß abzuweisen, da dieses Mehrbegehren (von € ***) nach Ablauf der materiellrechtlichen Frist von drei Monaten ab der Aufhebung der behördlichen Maßnahme (§ 49 Abs. 1 EpiG) gestellt und überdies nicht Gegenstand des behördlichen, in Beschwerde gezogenen Bescheides war.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt unstrittig war, der Akt erkennen ließ, dass durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erfolgt, dem Artikel 6 Abs. 1 EMRK und Artikel 47 GRC nicht entgegenstanden und da eine öffentliche mündliche Verhandlung von keiner der Parteien beantragt wurde.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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