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LVwG-AV-1539/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1539/001-2023
LVwG-AV-1539/001-2023Landesverwaltungsgericht05.07.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Absonderungszeitraum;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die C Steuerberatung GmbH Co KG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling, Zl. ***, betreffend einer Vergütung nach dem EpiG, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wie folgt lauten:
„I. Dem Antrag wird in Höhe von EUR *** stattgegeben.
II. Der darüberhinaus beantragte Betrag von EUR *** wird abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2022, Zl. *** wurde der Dienstnehmer B, geb. *** behördlich abgesondert. Der Absonderungszeitraum beträgt laut diesem Bescheid 02.04 bis 11.04.2022. Weiters enthalten ist folgender Absatz: „Dieser Bescheid tritt ohne weitere Testung mit Ablauf dieses Tages außer Kraft, sofern Sie innerhalb der letzten 48 Stunden symptomfrei sind. Wenn Sie noch Symptome haben, sind Sie verpflichtet sich umgehend online auf *** oder bei der Gesundheitsberatung 1450 krank zu melden.“
Die nunmehrige beschwerdeführende Partei beantragte am 02.05.2022 eine Vergütung nach dem EpiG betreffend den Absonderungszeitraum von 02.04 bis 13.12.2020. Dabei beantragte sie einen Betrag von EUR ***.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.12.2022 wurde dem Antrag vom 02.05.2022 insoweit stattgegeben, als ein Betrag von EUR *** zuerkannt wurde und EUR *** abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Dienstnehmer von 02.04 bis 11.04.2022 abgesondert gewesen sei und eine Vergütung nur für die Zeit der Erwerbsbehinderung gebühre.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 09.01.2023, in welcher die Beschwerdeführerin folgendes vorbringt:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Betreffend der Teilstattgebung: Herr B war lt. Behörde bis 13.04.2022 in Quarantäne und ab 14.04.2022 wieder arbeitsfähig. Siehe Schreiben lt. Anhang. Ersuchen um Richtigstellung des Bescheides von Amts wegen.“
Als Anhang beigelegt war eine Eingangsbestätigung des Herrn B, welche am 12.04.2022 um 16.11 Uhr bei der Behörde eingegangen ist. Als letzter Tag der Symptome wurde der 12.04.2022 und als „gesund, per“ der 14.04.2022 angegeben.
Der Verwaltungsakt wurde am 16.03.2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte von der Beschwerdeführerin das Lohnkonto 2022 ein.
Herr B war im Absonderungszeitraum Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Ihm wurden die zustehenden Zahlungen auch ausbezahlt. Der Dienstnehmer ist am 30.06.2022 aus dem Unternehmen ausgetreten. Das Ende des Entgeltanspruches war der 21.07.2022.
Am 02.04.2022 wurde der Dienstnehmer aufgrund einer Ansteckung mit Covid-19 behördlich abgesondert. Die Absonderung hat mit Ablauf des 11.04.2022 geendet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Dienstnehmer in den letzten 48 Stunden vor dem Ablauf des Absonderungsbescheides mit 11.04.2022 noch Symptome hatte.
Herr B hat am 12.04.2022 um 16.11 Uhr per online-Meldung angegeben, dass der letzte Tag der Symptome der 12.04.2022 ist und er mit 14.04.2022 gesund gemeldet wird.
Die Beschwerdeführerin beantragte mittels Onlineformular am 02.05.2022 eine Vergütung für den Absonderungszeitraum 02.04 bis 13.04.2022 in der Höhe von EUR ***.
Im April 2022 wurde dem Dienstnehmer ein Gehalt von EUR *** und im Juni 2022 Sonderzahlungen inkl. UEL SZ von EUR *** ausbezahlt.
Zum Absonderungszeitraum: im Bescheid vom 02.04.2022, Zl. *** wurde klar festgehalten, dass Herr B mit 02.04.2022 bis einschließlich 11.04.2022 behördlich abgesondert wird. Der Bescheid tritt mit Zeitablauf außer Kraft, wenn innerhalb der letzten 48 Stunden keine Symptome vorliegen. Mit Ablauf des 11.04.2022 wurde der Behörde keine Krankmeldung über den im Bescheid genannten Link oder über die Gesundheitsberatung 1450 bekanntgegeben. Aufgrund des Umstandes, dass mit Ablauf des 11.04.2022 keine Meldung über noch vorhandene Symptome seitens des Abgesonderten bei der Behörde einging, war die entsprechende Negativfeststellung zu treffen.
Die Höhe der ausbezahlten Beträge sowie der Zeitpunkt des Eintrittes des Dienstnehmers ergeben sich aus dem Lohnkonto 2022 und waren glaubwürdig und nachvollziehbar.
§ 7 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lautet:
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
§ 32 EpiG BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I. Nr. 90/2021 lautet auszugsweise:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
§ 33 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lautet:
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 49 EpiG BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I. Nr. 21/2022 lautet auszugsweise:
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
Gemäß § 33 iVm. § 49 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) ist ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen.
Da der betroffene Dienstnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert worden ist, steht diesem gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über. Da der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Absonderung eingebracht wurde, ist dieser jedenfalls fristgerecht eingelangt.
§ 32 EpidemieG 1950 ist zu entnehmen, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Darin kommt das sogenannte "Ausfallsprinzip" zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll. (vgl. VwGH am 24.06.2021 zu Zl. Ra 2021/09/0094, RZ19f).
Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Die Berechnung der anteiligen Sonderzahlung ist demnach dermaßen vorzunehmen, dass die Summe der geleisteten Sonderzahlungen im Absonderungsjahr durch die Anzahl der einzelnen Tage des Jahres dividiert werden und anschließend mit dem Absonderungstagen multipliziert werden. Da im gegenständlichen Fall der Dienstnehmer am 30.06.2022 aus dem Unternehmen ausgetreten ist und das Ende des Entgeltanspruches der 21.07.2022 war, war die Sonderzahlung inkl. der UEL SZ durch 202 Tage zu dividieren.
Hinsichtlich des Absonderungszeitraumes sind folgende Erwägungen zu treffen: Im Bescheid wurde deutlich festgehalten, dass dieser durch Zeitablauf am 11.04.2022 außer Kraft tritt, sofern der Abgesonderte innerhalb der letzten 48 Stunden symptomfrei war. Liegen noch Symptome vor, so bedarf es der Mitwirkung des Abgesonderten. Dieser wird verpflichtet, sich umgehend online oder bei der Gesundheitsberatung 1450 krank zu melden. Nur unter der Bedingung, dass der Abgesonderte sich umgehend krank meldet, tritt der Bescheid daher nicht außer Kraft. Das Wort „umgehend“ bedeutet dem Duden zufolge „sofort, so schnell wie möglich, ohne jede Verzögerung erfolgend“. Als Synonyme zu „umgehend“ werden im Duden auch „auf dem schnellsten Weg, auf der Stelle, augenblicklich und eilends“ angeführt. Das Wort „umgehend“ und dessen Bedeutung unterstreicht das enge Zeitfenster, in welchem eine Krankmeldung durch den Abgesonderten erfolgen muss. Im gegenständlichen Fall wurde diese Krankmeldung allerdings erst am Folgetag, den 12.04.2022 um 16.11 Uhr abgegeben. Von einer umgehenden Krankmeldung, obwohl dies dem Abgesonderten zumutbar gewesen wäre, da diese entweder online oder mittels Telefon durchgeführt werden hätte können, kann aus diesem Grund nicht mehr gesprochen werden und der Bescheid ist durch Zeitablauf mit Ablauf des 11.04.2022 außer Kraft getreten.
Da auch kein neuerlicher Absonderungsbescheid erlassen und damit eine behördliche Absonderung angeordnet wurde, welche gemäß § 32 Abs. 1 iVm § 7 EpiG als Voraussetzung für eine Vergütung vorliegen muss, war nur für den Zeitraum 02.04. bis 11.04.2022 zu vergüten.
Nach den getroffenen Feststellungen bedeutet dies im gegenständlichen Fall Folgendes:
Posten: Beträge in EUR
Gehalt April1 ***
DG-SV***
Sonderzahlung April2 ***
DG-SZ***
Summe***
Erklärung zur Berechnung:
1 Gehalt von € *** / 30 *10; (Gehalt April / Monatstage * Absonderungstage)
2 Sonderzahlungen von € *** / 202 * 10; [(UZ + WR + UEL SZ) / Kalendertage bis Entgeltende * Absonderungstage]
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage eindeutig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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