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LVwG-S-633/002-2023•LVwG N LVwG-S-633/002-2023
LVwG-S-633/002-2023Landesverwaltungsgericht03.07.2023
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Verschulden; Ladung; mündliche Verhandlung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über den Antrag von A, p. A. Justizanstalt ***, ***, ***, vom 07. Juni 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung vom *** im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den
BESCHLUSS
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) keine Folge gegeben.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in Folge: belangte Behörde) vom 23. Februar 2023, Zl. ***, wurde A (in Folge: Antragsteller) eine Übertretung des § 97 Abs. 5 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitstrafe 32 Stunden) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 01. März 2023 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
1.2. Das Landesverwaltungsgericht beraumte über diese Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den *** an, zu der der Antragsteller mit Ladung vom 15. Mai 2023 geladen wurde. Diese Ladung wurde dem Antragsteller am 19. Mai 2023 durch persönliche Übernahme zugestellt.
1.3. Da sich der Antragsteller in Haft befindet, wurde die Justizanstalt *** über die Ladung mit Schreiben vom 15. Mai 2023, zugestellt am 19. Mai 2023, in Kenntnis gesetzt und ersucht den Antragsteller zur Verhandlung vorzuführen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass dieser zur Verhandlung erscheinen kann. Darüber hinaus teilte das Landesverwaltungsgericht mit, dass auch die Möglichkeit bestünde, dem Antragsteller die Teilnahme an der Verhandlung via Videokonferenz zu ermöglichen.
1.4. Der Antragsteller erschien zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** unentschuldigt nicht. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Antragstellers durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht verkündete im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung die Entscheidung mündlich.
1.5. Mit Schreiben vom 07. Juni 2023, eingelangt am 12. Juni 2023, richtete der Antragsteller die folgende Eingabe an das Landesverwaltungsgericht:
„[…] Leider wurde es mir nicht ermöglicht zu der für *** um 13h anberaumten Verhandlung erscheinen zu können. – Das Schriftstück mit der Ladung kam erst so spät in der JA *** an, dass die Verhandlung als Ausgang nicht mehr disponierbar war.
Ich ersuche daher um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ich diese Ereignishaftigkeit nicht vorhersehen konnte. – Besser noch um die Aufhebung er Ergebnisse der Verhandlung, da ich ohne Eigenverschulden nicht teilnehmen konnte.
Herzliche Grüsse […]“
Diese Feststellungen – einschließlich des dargestellten Verfahrensgangs – erweisen sich als unstrittig und konnten dem Akteninhalt bzw. den angeführten Schriftstücken zweifelsfrei entnommen werden.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
„Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[…]
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. […]“
4.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dabei ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (vgl. VwGH 04.09.2020, Ra 2020/02/0187, mwN). Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, 92/14/0033; VwGH 11.07.2000, 2000/16/0311).
4.2. Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller geltend, dass die Ladung zur Verhandlung so kurzfristig erfolgt sei, dass er für den Verhandlungstag keinen Ausgang von der Haft bekommen habe. Die Ladung für die am *** anberaumte mündliche Verhandlung wurde dem Antragsteller nachweislich durch persönliche Übernahme am 19. Mai 2023 in der Justizanstalt zugestellt. Der Antragsteller hatte daher ab diesem Zeitpunkt Kenntnis über die stattfindende mündliche Verhandlung.
4.3. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass den Antragsteller an der Versäumung der mündlichen Verhandlung nur ein minderer Grad des Versehens trifft (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2020/15/0032). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 17.5.1990, 90/06/0062; VwGH 13.12.2011, 2011/22/0301), die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; VwGH 23.05.2001, 99/06/0039; VwGH 01.06.2006, 2005/07/004). Auffallende Sorglosigkeit oder das Außerachtlassen der nach den persönlichen Fähigkeiten des Wiedereinsetzungswerbers zumutbaren Sorgfalt stehen der Annahme eines minderen Grades des Versehens entgegen (vgl. VwGH 08.10.1990, 90/15/0134; VwGH 20.01.2000, 98/06/0108; VwGH 27.06.2008, 2008/11/0099).
4.4. Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa vor, wenn die Versäumung voraussehbar war und durch ein der Partei zumutbares Verhalten abgewendet hätte werden können (VwGH 13.9.1999, 97/09/0134; VwGH 1.6.2006, 2005/07/0044; VwGH 31.7.2007, 2006/05/0089). Trotz gegebener Möglichkeit und Zumutbarkeit hat der Antragsteller vor der Verhandlung an das Landesverwaltungsgericht keine Vertagungsbitte gerichtet, keinen Vertreter zur Verhandlung entsendet und auch nicht die Teilnahme an der Verhandlung via Videokonferenz angeregt. Im konkreten Fall kann aufgrund der Vielzahl der vom Antragsteller vor dem Landesverwaltungsgericht geführten Verfahren (insgesamt 14 in den vergangenen zwölf Monaten) nicht übersehen werden, dass der Antragsteller jedenfalls über die Möglichkeit der Verhandlung via Videokonferenz informiert war. (vgl. das vom Antragsteller am 03. Dezember 2022 an das Landesverwaltungsgericht zur Zl. LVwG-S-2738/001-2022 gerichtete Schreiben sowie die mit dem Antragsteller via Videokonferenz am 06. Dezember 2022 durchgeführte Verhandlung zur Zl. LVwG-S-2586/001-2022).
4.5. Ein sorgfältiger, rechtstreuer Wiedereinsetzungswerber mit den Kenntnissen und Fähigkeiten des Antragstellers hätte von sich aus die Versäumung der Verhandlung durch zumutbare Maßnahmen abgewendet. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer mündlichen Verhandlung war daher zu verweigern.
4.6. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte auch gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal vorliegend eine verfahrensrechtliche Entscheidung, insbesondere auf Grundlage der im Wiedereinsetzungsantrag erhobenen Behauptungen, zu treffen war.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, ob die Revision zulässig ist.
5.2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
5.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung davon erfasst ist (vgl. VwGH 25.4.2022, Ra 2022/03/0096; VwGH 24.02.1994, 92/10/0392).
5.4. Nach § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 war die diesem Verfahren zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro zu bestrafen und es wurde eine Strafe in der Höhe von 70 Euro ausgesprochen. Damit ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss für den Antragsteller nicht zulässig. Eine ordentliche Revision für die weitere Partei im Verfahren ist im Hinblick darauf, dass es sich um keinen komplexen Sachverhalt handelt und in entsprechender Weise höchstgerichtliche Judikatur besteht, auszuschließen.
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