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LVwG-S-984/001-2023•LVwG N LVwG-S-984/001-2023
LVwG-S-984/001-2023Landesverwaltungsgericht29.06.2023
Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Bescheid; Aufhebung; Rechtsanspruch; Amtswegigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 28.2.2023, Zl. ***, betreffend die Abweisung des Antrags auf Aufhebung eines Straferkenntnisses, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 28.2.2023, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.2.2023 auf Aufhebung des Straferkenntnis vom 22.2.2022, *** (gemeint ***), gemäß § 52a Abs. 1 VStG 1991 als unzulässig zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
„Sachverhalt:
Das Straferkenntnis vom 22.2.2023 wurde Ihnen am 24.2.2022 ordnungsgemäß zugestellt.
Am 22.3.2022 haben Sie binnen gesetzlicher Frist Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis erhoben, wodurch das Verfahren am 4.4.2022 dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 20.9.2022, LVwG-S-1046/001-2022, wurde der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt 4. und Spruchpunkt 5. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22.02.2022, GZ *** aufgehoben, das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt und im Übrigen die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. bis 3. als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Zustellung erfolgte am 23.9.2022.
Am 6.10.2022 haben Sie beim Landesverwaltungsgericht NÖ die Wiederaufnahme des Verfahrens zu GZ: LVwG-S-1046/001/2022 (GZ: ***) beantragt. Der Wiederaufnahmeantrag wurde vom Landesverwaltungsgericht NÖ mit Beschluss vom 29.11.2022 gemäß § 32 Abs. 1 und 2 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Die Zustellung erfolgte am 1.12.2022.
Am 27.2.2023 beantragen Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die amtswegige Aufhebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22. Februar 2022, *** (gemeint ***). Von der Behörde wird ausgeführt:
Von Amts wegen können der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde aufgehoben werden. Als Begründung für Ihren Antrag führten Sie aus, dass eine gesetzwidrig festgestellte Bestimmung angewendet worden sei.
Gemäß § 52a VStG können von Amts wegen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
§ 68 Abs. 7 AVG (Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden) gilt sinngemäß.
§ 52a sieht eine Abänderung und Aufhebung von Strafbescheiden nur von Amts wegen vor. Auch schließt der in § 52a Abs 1 Satz 2 normierte „sinngemäße“ Verweis auf § 68 Abs 7 AVG („steht niemandem ein Anspruch zu“) einen Rechtsanspruch des Einzelnen ausdrücklich aus (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 52a RZ 3)
Die amtswegige Aufhebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22. Februar 2022, ***, setzt voraus, dass das Straferkenntnis einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr zugänglich, nämlich rechtskräftig ist.
Sie haben gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22. Februar 2022, ***, jedoch bereits am 22.3.2022 Beschwerde erhoben und als Begründung ebenfalls vorgebracht, dass eine gesetzwidrig festgestellte Bestimmung angewendet worden sei.
Ihre Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht NÖ behandelt und mit Bescheid vom 20.9.2022 als unbegründet abgewiesen.
Durch dieses Straferkenntnis ist daher auch nicht das Gesetz zu Ihrem Nachteil verletzt worden, da über die Beschwerde bereits mittels Bescheid vom Landesverwaltungsgericht NÖ entscheiden wurde. Es liegt daher weder ein der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr unterliegender Bescheid vor, noch wurde durch diesen Bescheid das Gesetz zu Ihrem Nachteil verletzt. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen ergibt, besteht nach § 52a Abs. 1 VStG 1991 lediglich die Möglichkeit, jedoch nicht die Verpflichtung zur Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden. § 68 Abs. 7 AVG 1991 normiert ausdrücklich, dass niemandem ein Anspruch auf Abänderungs- und Behebungsrechte zusteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die mit Aufhebungsantrag monierte unrichtige rechtliche Beurteilung wäre entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 10.08.2022 und in der schriftlichen Vollausfertigung vom 20.09.2022 im Zuge eines außerordentlichen Rechtsmittels geltend zu machen gewesen, nicht aber in Form eines Aufhebungsantrages des Strafbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde.“
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht:
„Ich, A, beantrage die Aufhebung des Bescheides vom 28.2.2023, GZ: ***, und amtswegige Aufhebung des Straferkenntnisses vom 20.1.2022 der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, GZ: ***, sowie die Einstellung des Strafverfahrens und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Ich habe die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs V 3/2022-19 vom 30.06.2022 und deren Kundmachung am 19.8.2022 im Bundesgesetzblatt, BGBl. II Nr. 307/2022, erstmals am 6.10.2022 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Wiederaufnahmeantrag, GZ: LVwG-S-1046/001/2022 (GZ: ***), eingewandt. Die Aufhebung der gegenständlichen Straftatbestände gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021, idF BGBl. II Nr. 601/2021, als gesetzwidrig, stellt eine Vorfrage gemäß § 32 Absatz 1 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dar. Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, können sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amtswegen aufgehoben oder abgeändert werden nach § 68 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. Ist gemäß Artikel 139 Absatz 6 Bundes-Verfassungsgesetz eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4 ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Obgleich auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles die Verordnung als rechtliche Vorfrage in Hinblick auf Grundrechtseingriff und willkürliche Gesetzwidrigkeit weiterhin anzuwenden war. Daraus ergibt sich die Ausübung der Ermessensermächtigung durch die Behörde im Sinn und Zweck von Artikel 139 Absatz 6 Bundes-Verfassungsgesetz und dem Spruch des Verfassungsgerichtshofs V 3/2022-19 vom 30.06.2022 meinem Antrag auf amtswegige Aufhebung des gesamten Straferkenntnisses stattzugeben und das Strafverfahren einzustellen.“
2. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen:
Der Gang des Verfahrens war unstrittig und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer begehrte mit seinem Antrag die Aufhebung eines Straferkenntnisses. Die aufgeworfene Frage – nämlich ob ein Rechtsanspruch auf eine Aufhebung besteht - stellt eine reine Rechtsfrage dar. Somit erübrigt sich auch eine – beantragte – mündliche Verhandlung, da keine Sachverhaltselemente zu ermitteln waren, sondern lediglich Rechtsfragen zu lösen sind.
Rechtlich folgt:
Auszug aus dem AVG:
§ 68.
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
Höchstgerichtliche Judikatur:
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs. 7 AVG ergibt sich, dass niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht (vgl. VwGH 8.10.2018, Ra 2018/11/0164, mwN). Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Die Nichtausübung der Befugnisse nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (dh auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung Gebrauch machen) entzogen (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0057, mwN). Dass die Wahrnehmung dieser Aufsichts-Befugnisse nicht im "Belieben" der Behörde steht, sondern ihr dabei Ermessen zukommt, vermag daran nichts zu ändern (vgl. wiederum VwGH 8.10.2018, Ra 2018/11/0164, mwN).
(Erkenntnis des VwGH vom 22.01.2021, Zl. Ra 2019/01/0360)
Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs 7 AVG - sowie auch auf Grund des Wortes "können" in § 68 Abs 4 AVG - ergibt, steht auf die Ausübung des der Behörde nach § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu (Hinweis E vom 29. Jänner 2013, 2012/02/0291, E vom 25. Jänner 2013, 2012/09/0093, E vom 28. Februar 2012, 2012/05/0017, E vom 25. Juni 2003, 2001/03/0379, E vom 28. März 1996, 96/07/0038, alle mwH). Dass die Wahrnehmung dieser Aufsichts-Befugnisse nicht im "Belieben" der Behörde steht, sondern ihr dabei Ermessen zukommt (wobei insbesondere zwischen der Schwere des Fehlers bzw der Auswirkung des Bescheides einerseits, und dem Prinzip der Rechtssicherheit andererseits, abzuwägen ist, Hinweis E vom 28. Februar 2012, 2012/05/0017, mwH), vermag daran nichts zu ändern. (Erkenntnis des VwGH vom 08.10.2018, Zl. Ra 2018/11/0164)
Im vorliegenden Fall folgt daher, dass der Beschwerdeführer gemäß § 68 AVG keinen Rechtsanspruch auf Aufhebung des Straferkenntnisses hat. Die Nichtausübung der Befugnisse nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (dh auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung Gebrauch machen) entzogen. Daraus folgt, dass es dem Landesveraltungsgericht Niederösterreich verwehrt ist, zu prüfen ob und in welchem Umfang die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die belangte Behörde erfolgte. Ein Rechtsanspruch auf Aufhebung des Straferkenntnisses besteht nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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