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LVwG-AV-1555/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1555/001-2023
LVwG-AV-1555/001-2023Landesverwaltungsgericht29.06.2023
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; genehmigungspflichtige Schusswaffen; Bedarf;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerden des A, *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 21.2.2023, Zl. *** betreffend die Abweisung des Antrags auf einen Waffenpass, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wies mit Bescheid vom 21.2.2023, Zl. *** den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
„I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:
Mit Antrag vom 09.09.2022 haben Sie um Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B angesucht. Zusätzlich wurde ein Schreiben Ihres Arbeitsgebers, „B AG“ vom 29.06.2022 beigelegt, in welchem Ihr Arbeitgeber bestätigte, dass Sie seit 29.09.2015 im Unternehmen „B AG“ hauptbeschäftigt seien und im bewaffneten Sonderdienst mit Bewachungsaufgaben, die mit Gefahren verbunden seien, beauftragt seien. Zur Ausübung dieser Tätigkeit seien Sie zum Tragen einer Faustfeuerwaffe verpflichtet. Außerdem legten Sie eine Bestätigung betreffend die Absolvierung eines Waffenführerscheines sowie ein waffenpsychologisches Gutachten vor.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.10.2022, Zl. ***, wurden Sie aufgefordert, bis spätestens 03.11.2022 in konkreter und in substanziellen Weise den gesetzlichen Bedarf glaubhaft zu machen; dies insbesondere durch die Vorlage eines aktuellen Arbeitsvertrages; einer aktuellen Sozialversicherungsanmeldung; eines Legitimationsnachweises als Berufsdetektiv oder -assistenz; eines Nachweis über die Absolvierung eines Lehrganges oder Prüfung für den Sicherheitsdienst; der Darlegung der konkreten Aufgabengebiete von Ihnen, bei welchen Sie einer solchen Gefahr ausgesetzt sind, die nur mit einer Schusswaffe abzuwehren ist und der Darlegung, welche Aufträge Sie zu erfüllen haben und welche Aufträge bereits erfüllt wurden, die nur ein Inhaber eines Waffenpasses ausführen kann.
Darauf bezugnehmend übermittelten Sie der Behörde am 02.11.2022 neben einem Sozialversicherungsdatenauszug vom 06.07.2022 und einer Änderung des Dienstvertrages vom 01.07.2021, ein Anschreiben Ihres Arbeitgebers, „B AG“ in welchem Ihr Tätigkeitsgebiet konkret wie folgt erläutert wird:
„Herr A wird in der Revierabteilung eingesetzt. Konkret ist er Alarmfahrer für unsere in der Notrufzentrale aufgeschalteten Objekte. Dieser Überwachungsdienst hat aufgrund der generellen Gefährdungseinstufung und der vertraglichen Vorgaben für Kunden, die Herr A zukünftig betreuen wird, ausschließlich durch (mit Faustfeuerwaffen) bewaffnete Wachorgane zu erfolgen. Der Überwachungsdienst findet mobil statt.“
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nunmehr folgender Sachverhalt fest:
Sie sind EWR-Bürger und haben das 21. Lebensjahr vollendet. Außerdem liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie einen verfassungsgefährdenden Angriff begehen werden. Sie sind seit 29.09.2015 im Unternehmen „B AG“ beschäftigt und im bewaffneten Sonderdienst mit Bewachungsaufgaben beauftragt. Zur Ausübung dieser Tätigkeit sind Sie zum Tragen einer Faustfeuerwaffe aufgrund gesetzlicher Bestimmungen weder berechtigt noch verpflichtet. Tatsachen, wonach Sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder Ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sind, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, sind nicht feststellbar.
II. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf geführten inhaltlich widerspruchsfreien Verwaltungsakt, ***, welcher insbesondere Ihren Antrag vom 09.09.2022 samt Beilagen sowie die von Ihnen der Behörde am 02.11.2022 übermittelten Dokumente enthält. Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. (vgl. VwGH vom 19.12.2013, 2013/03/0017). Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. (vgl. VwGH vom 11.10.2021, Ra 2021/03/0165).
Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Darlegung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann. Zum anderen ist es erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. VwGH vom 11.08.2016, Ra 2016/03/0082).
Im Licht dieser Rechtsprechung haben Sie einerseits keine bedarfsbegründende Situation genannt – und sohin nicht glaubhaft gemacht –, in der eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich wäre und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden könnte. Andererseits haben Sie nicht dargetan, dass Sie selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kämen. Es ist Ihnen sohin nicht gelungen, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Ebenso wenig haben Sie dargetan, warum Sie zur Ausübung Ihrer Tätigkeit zum Tragen einer Faustfeuerwaffe (gesetzlich) verpflichtet wären.
III. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 lauten auszugsweise wie folgt:
§ 10 WaffG
„Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.“
§ 21 WaffG
„ [...]
(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.“
(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
[...]“
§ 22 Abs. 2 WaffG
„Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“
§ 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung:
„Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.“
Sie haben am 09.09.2022 die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B beantragt.
Gemäß § 21 Abs. 2 1. Satz WaffG besteht für EWR-Bürger ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses, der an das Vorliegen eines generellen Bedarfes zum Führen einer Waffe geknüpft ist (LVwG NÖ 20.08.2015, LVwG-AV-729/001-2015). Der im § 22 Abs. 2 Z. 1 WaffG angeführte Bedarf setzt eine besondere Gefahr voraus, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und welcher darüber hinaus am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Sie sind EWR-Bürger und haben das 21. Lebensjahr vollendet. Außerdem liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie einen verfassungsgefährdenden Angriff begehen werden. Allerdings konnte kein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachgewiesen werden:
Tatsachen, wonach Sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder Ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sind, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, sind nicht feststellbar.
Das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Waffen auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglich gering zu halten, erfordert es, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, zunächst im zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um diese von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern. Auch, dass alternative Verhaltensmöglichkeiten, durch welche den Gefahren begegnet werden könnten, nicht bestehen, hat der Waffenpasswerber von sich aus darzutun (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/03/0153).
Aus der Rechtsprechung des VwGH ist ersichtlich, dass die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Klargestellt wurde dabei, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet (VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0162, mwN). Aus der Rechtsprechung des VwGH ist ersichtlich, dass einem Sicherheitsangestellten für die von ihm für die Abwehr allfälliger terroristischer Angriffe zu bewachenden Institutionen die Ausstellung eines Waffenpasses verweigert wurde. Der VwGH führte an, dass es zwar Situationen geben könnte, in denen das Einschreiten eines eine Waffe führenden privaten Sicherheitsangestellten zweckmäßig sein könnte. Die bloße Zweckmäßigkeit des Führens einer Waffe begründet aber weder einen Bedarf iSd § 22 Abs 2 Z 1 WaffG noch einen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 21 Abs 2 letzter Satz WaffG maßgeblichen Gesichtspunkt (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0162). Zu betonen ist, dass die Abwehr von gefährlichen Angriffen, insbesondere die Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität von Menschen, grundsätzlich bei den Sicherheitsbehörden bzw. der Sicherheitsexekutive liegt (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132).
Die Bestimmungen des WaffG, die den Besitz von Schusswaffen im „privaten“ Bereich bloß an eine Rechtfertigung binden, für das Recht auf das Führen von Schusswaffen im „öffentlichen“ Bereich aber den Nachweis eines Bedarfs bzw. eine positive Ermessensentscheidung verlangen, sind insofern vom Ziel bestimmt, die Zahl der Menschen zu begrenzen, die berechtigt sein sollen, Waffen zu führen (VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0162).
Die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch (private) Waffengewalt kann zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen (VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114; VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0162).
Die ständige Judikatur haben sich mit dem Begriff des Bedarfs folgendermaßen beschäftigt:
Der Umschreibung des Bedarfsbegriffes ist zu entnehmen, dass vom Vorliegen besonderer Gefahren nur gesprochen werden kann, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses muss das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt (vgl. VwGH vom 7.November 1990, Zl. 90/01/0030, vom 18.September 1991, Zl. 91/01/0042, vom 6.Mai 1992, Zl. 92/01/0405, vom 22.Juni 1994, Zl. 93/01/0571, vom 21.September 1994. Zl. 94/01/0070, vom 7.November 1995, Zl. 95/20/0075, vom 16.September 1993, Zl. 92/01/0797, vom 7.Oktober 1993, Zl. 93/01/0667, vom 22.Juni 1994, Zl. 93/01/0421 und vom 31.Mai 1995, Zl. 92/01/1022).
Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch voraus, dass die Gefahr eine solche ist, dass ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Schusswaffen der Kategorie B, wirksam begegnet werden kann (vgl. u.a. VwGH, Erk. vom 18.9.1991, 91/01/0042 und vom 7.11.1995, 95/20/0075).
Unter Beachtung der derzeitigen Rechtssituation sieht die Behörde bei Ihnen derzeit keinen Bedarf gegeben, der die Ausstellung eines Waffenpasses ermöglicht. Es ist Ihnen somit insgesamt nicht gelungen, der Behörde glaubhaft zu machen, dass Sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sind, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Die Behörde konnte auch keine Ermessensentscheidung zu Ihren Gunsten treffen, da auch sonst keine Tatsachen bekannt sind, die die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen würden. Daher muss das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Schusswaffen der Kategorie B ganz besonders verbundenen Gefahren vor das private Interesse gestellt werden, da das Mitsichführen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch eine verlässliche Person mit Gefahren verbunden ist. Diese Gefahrenmomente möglichst gering zu halten, liegt jedenfalls im öffentlichen Interesse.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er in seiner Tätigkeit als Alarmfahrer Vorfällen ausgesetzt sei, die seine Gesundheit gefährden. Bei ca. 90% der Fahrten zu Alarmen sei er alleine. Seine Aufgabe sei die Überprüfung der Objekte und die Einschaltung bzw. Zurücksetzung der Alarmanlagen. Bei einem Echtalarm müsse er die Polizei und den Eigentümer verständigen und das Objekt sichern.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.4.2023, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er hat das 21. Lebensjahr vollendet. Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er einen verfassungsgefährdenden Angriff begehen werde. Der Beschwerdeführer ist seit 29.09.2015 im Unternehmen „B AG“ als Alarmfahrer beschäftigt. Diese Tätigkeit übt der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren aus. Vorfälle in denen er eine Waffe benötigt hat, gab es keine. Zur Ausübung dieser Tätigkeit ist der Beschwerdeführer zum Tragen einer Faustfeuerwaffe aufgrund gesetzlicher Bestimmungen weder berechtigt noch verpflichtet. Tatsachen, wonach er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder Ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sind, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, sind nicht feststellbar.
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung seine Tätigkeit als Alarmfahrer dar und beschrieb glaubhaft seine Aufgaben und Funktionen. Nach seinen eigenen Angaben ist er bereits mehrere Jahre in der Funktion als Alarmfahrer tätig ohne, dass es einen Vorfall gab bei dem er eine Waffe benötigt hätte. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit und dem Dienstverhältnis ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. den darin enthaltenen Dokumenten, welche im Übrigen im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers stehen.
Rechtlich folgt:
Gesetzliche Grundlagen:
§ 21 Waffengesetz 1996
(1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, (Anm. 1) begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.
(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
(5) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers sowie ein Feld für behördliche Eintragungen zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(6) Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten gemäß Abs. 5 in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) betreffend die Erzeugung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln; diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.
§ 22 Waffengesetz 1996
(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.
Höchstgerichtliche Judikatur:
Gemäß § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV 1998) darf die Behörde das ihr in § 21 Abs. 2 WaffG 1996 eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen üben, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG 1996) nahekommen. Bei der Ermessensübung ist ein strenger Maßstab anzulegen, der sich aus dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt. Dies verlangt konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in § 21 Abs. 2 WaffG 1996, sodass eine vom Antragsteller bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einem
Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG 1996 nicht nahekommen kann und damit im Lichte des § 6 der 2. WaffV 1998 dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte; das Ermessen darf daher nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahekommen. (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0127, mwN)
Allfällige Vorgaben eines Dienstgebers, insbesondere auch die Notwendigkeit des Besitzes eines Waffenpasses als Anstellungserfordernis, können für sich allein keinen waffenrechtlichen Bedarf begründen, läge es ansonsten doch in der Disposition einzelner Dienstgeber, die Ausstellung von Waffenpässen - unabhängig vom jeweiligen Vorliegen eines für die Ausstellung eines Waffenpasses notwendigen Bedarfs - zu erwirken (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/03/0063). Vielmehr obliegt es ihm auf der Grundlage seiner Fürsorgepflicht, dem Revisionswerber den erforderlichen Schutz vor Straftaten (gefährlichen Angriffen) zukommen zu lassen, dass er im Wege der Organisation der Arbeit vorsorgt, dass eine befürchtete Gefahr möglichst hintangehalten wird (vgl. VwGH 21.1.2019, Ro 2018/03/0056; vgl. idS auch VwGH 20.6.2012, 2012/03/0037). (Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2021, Zl. Ra 2021/03/0162)
Die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch (private) Waffengewalt kann zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114, mwN). Was die Abwehr allfälliger terroristischer Angriffe auf vom Revisionswerber zu bewachende Institutionen anlangt, mag es zwar Situationen geben, in denen das Einschreiten eines eine Waffe führenden privaten Sicherheitsangestellten zweckmäßig sein könnte. Die bloße Zweckmäßigkeit des Führens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe allein begründet aber weder einen Bedarf iSd § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG 1996 noch einen in Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 2 letzter Satz WaffG 1996 maßgeblichen Gesichtspunkt (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114). Zu betonen ist, dass die Abwehr gefährlicher, auch terroristischer, Angriffe, grundsätzlich den Sicherheitsbehörden bzw. der Sicherheitsexekutive zukommt. (Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2021, Zl. Ra 2021/03/0162)
Der Hinweis des Revisionswerbers auf die Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) vermag den waffenrechtlichen Bedarf für sich genommen noch nicht zu begründen. Vielmehr erfordert dies eine konkrete und substanzielle Dartuung im Einzelnen, woraus sich die waffenrechtlich geforderte besondere Gefahrenlage ergibt (vgl. zum Ganzen etwa - ebenfalls einen Waffenpasswerber aus dem Sicherheitsgewerbe betreffend - VwGH 23.2.2018, Ra 2018/03/0002, mwN). (Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2020, Zl. Ra 2020/03/0150)
Im konkreten Fall vermochte der Beschwerdeführer keinen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG 1996 darzulegen. Aus der höchstgerichtlichen Judikatur ist ersichtlich, dass die bloße Vorgabe des Dienstgebers nicht ausreicht um einen Bedarf nachzuweisen. Der Beschwerdeführer gab selbst in der Verhandlung an, dass er bereits mehrere Jahre als Alarmfahrer arbeite und es noch nie zu einem Zwischenfall gekommen sei, beidem er eine Waffe benötigt hätte. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer nach eigener Schilderung dazu angehalten bei Einbruchsspuren die Polizei zu verständigen und das Objekt von außen zu sichern. Ausführungen weshalb der Beschwerdeführer für diese Aufgabe eine Waffe benötigt wurden nicht getätigt. Die bloße Beschäftigung im Sicherheitsgewerbe stellt nach der höchstgerichtlichen Judikatur ebenso keinen Bedarf dar. Vielmehr hätte es einer konkreten und substanziellen Dartuung einer besonderen Gefahrenlage bedurft. Allgemeine Befürchtungen reichen keinesfalls aus zur Begründung eines Bedarfs. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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