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LVwG-AV-1937/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1937/001-2023
LVwG-AV-1937/001-2023Landesverwaltungsgericht28.06.2023
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; besondere Maßnahme; Perfektionsfahrt; Bindungswirkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10. Mai 2023, GZ. ***, betreffend Anordnung einer besonderen Maßnahme nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 10.05.2023, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 30b Abs. 1 und 3 Führerscheingesetz (FSG) angeordnet, dass er sich innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides einer Perfektionsfahrt zu unterziehen habe.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zusammengefasst aus, dass gegen die Person des Beschwerdeführers im Führerscheinregister zwei Vormerkungen jeweils nach „§ 102 Abs. 1 KFG (technischer Zustand) Tatzeit 23.02.2023 – 15:05 Uhr“ aufscheinen würden. Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung sei eine besondere Maßnahme anzuordnen, wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 FSG genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden würden oder anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 FSG genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet worden sei (§ 30b Abs. 1 FSG).
Die zu absolvierende Maßnahme sei von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen sei, dass die Maßnahme geeignet sei, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es sei jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet sei, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden. Die in § 30b FSG genannten Rechtsfolgen würden nur dann eintreten, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen worden seien.
Auf Grund der vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte und deren Eintragung im Vormerksystem würden die Voraussetzungen zur Anordnung einer besonderen Maßnahme vorliegen. Welche konkrete besondere Maßnahme für die in § 30a Abs. 2 FSG genannten Delikte anzuordnen sei, werde in § 13f der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) geregelt.
Bei Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte sei daher die vorgeschriebene besondere Maßnahme anzuordnen gewesen, um weitere Verkehrsverstöße des Beschwerdeführers zu vermeiden.
In seiner rechtzeitig mit Schreiben vom 22.05.2023 gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ihm zur Last gelegt werde, dass zur Tatzeit am 23.02.2023 um 15:05 Uhr der von ihm gelenkte Traktor an einem Reifen einen Schaden aufgewiesen habe und dass Öl auf die Straße getropft sei. Der mangelhafte Reifen sei mittlerweile montiert worden.
Was den zweiten Tatvorwurf betreffe, stimme dies so nicht. Er habe an diesem Tag den Traktor das erste Mal nach dem Winter wieder verwendet und gesehen, dass der Kühlmittelstand zu gering gewesen wäre. Er habe deshalb Kühlwasser nachgefüllt und habe es sich daher gegenständlich nur um überlaufendes Kühlwasser gehandelt. Es sei auch danach beim Mechaniker kein Ölverlust festgestellt worden. Das betretende Organ habe einen Ölverlust auch gar nicht feststellen können und deute das langsame Fließverhalten von Motoröl auch gerade darauf hin, dass es sich um Kühlwasser gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe daher dieses Delikt nicht begangen.
Es sei deshalb von der „verhängten Sanktion“ der Perfektionsfahrt abzusehen, da der Beschwerdeführer auch ständig am Straßenverkehr teilnehme und sich immer bemühe, die entsprechenden Straßenverkehrsvorschriften einzuhalten.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 30.05.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgelegten Verwaltungsakt.
Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 01.03.2023 zur GZ. *** wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er sich jeweils am 23.02.2023 um 15:05 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße ***, nächst Strkm. ***, ***, ***, Fahrtrichtung ***, als Lenker der Zugmaschine mit dem behördlichen Kennzeichen ***, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, nicht vor Antritt der Fahrt davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da einerseits festgestellt wurde, dass bei der Zugmaschine der Reifen der 2. Achse rechts verwendet wurde, obwohl dieser eine Beschädigung aufgewiesen hat, die bis zum Gewebe/Karkasse reichte, und andererseits festgestellt wurde, dass die Zugmaschine im Bereich des Motors stark Öl verloren hat und sich innerhalb kürzester Zeit mehrere Tropfen auf dem Asphalt gebildet haben. Der Beschwerdeführer wurde deshalb zweimal wegen jeweiliger Übertretung der Rechtsvorschrift des § 102 Abs. 1 iVm § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) bestraft.
Beide diese rechtskräftig festgestellten und geahndeten Übertretungen stellten Mängel am vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug mit Gefahr in Verzug und demnach eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.
Aufgrund der Rechtskraft dieser beiden Verurteilungen wurde die Begehungen dieser Delikte mit jeweiliger Wirkung ab der Tatbegehung jeweils im Führerscheinregister nach § 30a Abs. 1 und Abs. 2 Z 12 FSG vorgemerkt.
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, insbesondere aus der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 01.03.2023 in Verbindung mit der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 27.02.2023 und den Auszügen aus dem Verwaltungsstrafregister sowie dem Führerscheinregister jeweils den Beschwerdeführer betreffend.
Unbestritten ist insbesondere, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mangels Einspruchserhebung seitens des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen ist. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerde ein Vorbringen erstattet, woraus sich aus seiner Warte nachträglich die jeweilige unrechtmäßige Bestrafung des Beschwerdeführers ergibt bzw. ergeben soll, ist dieses Vorbringen in der Beschwerde aus rechtlicher Hinsicht – dazu weiter im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – unbeachtlich, wodurch es dazu auch keiner weiteren Ermittlungen und Feststellungen bedurfte.
Dass an sich diese festgestellten Mängel am Fahrzeug eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, ergibt sich nicht nur aus dem unbedenklichen Inhalt der Anzeige vom 27.02.2023, sondern entspricht auch unter Zugrundelegung eben der Mängel an sich der allgemeinen Lebenserfahrung; im Übrigen wurde auch eben dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Die Feststellungen in Bezugnahme auf die angesprochenen Eintragungen im Verwaltungsstrafregister und im Führerscheinregister sind wiederum unstrittig und ergeben sich auch aus eben diesen.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 30a Führerscheingesetz (FSG):
„(1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.
(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:
1. Übertretungen des § 14 Abs. 8;
2. Übertretungen des § 20 Abs. 4;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)
4. Übertretungen des § 9 Abs. 2 oder § 38 Abs. 4 dritter Satz StVO, wenn Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet werden;
5. Übertretungen des § 18 Abs. 1 StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat;
6. Übertretungen des § 19 Abs. 7 i.V.m. Abs. 4 StVO, wenn der Vorrangverletzung die Nichtbeachtung eines Vorschriftszeichens gem. § 52 lit. c Z 24 StVO zu Grunde liegt und dadurch die Lenker anderer Fahrzeuge zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;
7. Übertretungen des § 38 Abs. 5 StVO, wenn dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gem. § 38 Abs. 4 StVO auf Grund grünen Lichts „freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge genötigt werden;
8. Übertretungen des § 46 Abs. 4 lit. d StVO unter Verwendung mehrspuriger Kraftfahrzeuge, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist;
8a. Übertretungen des § 46 Abs. 6 letzter Halbsatz StVO 1960 unter Verwendung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen; wenn jedoch damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist, dann auch unter Verwendung von einspurigen Kraftfahrzeugen;
9. Übertretungen des § 52 lit. a Z 7e StVO in Tunnelanlagen;
10. Übertretungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln, BGBl. II Nr. 395/2001;
11. Übertretungen des § 96 Abs. 1 Z 5 und 6 und des § 99 Abs. 1 Z 1 bis 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 216/2012;
12. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967 oder des § 13 Abs. 2 Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 63/2007, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;
13. Übertretungen des § 106 Abs. 5 Z 1 und 2, § 106 Abs. 5 dritter Satz und § 106 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967.
(3) Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.
(4) Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.
(5) Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Abs. 1 zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.“
§ 30b FSG:
„(1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:
1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oder
2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.
(2) Von der Anordnung einer besonderen Maßnahme ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 vorliegen oder
2. eine Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 angeordnet wird oder
3. eine begleitende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet wird.
(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an
1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002,
2. Perfektionsfahrten gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF
BGBl. II Nr. 223/2004,
3. das Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004,
4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen,
5. Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004 oder
6. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.
(4) Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.
(5) Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. den Inhalt und zeitlichen Umfang der in Abs. 3 genannten Maßnahmen,
2. die zur Durchführung dieser Maßnahmen berechtigten Personen und Stellen,
3. die Zuordnung der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme und
§ 13f Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV):
„(1) Für die in § 30a Abs. 2 FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:
1. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 1, 2 und 5 FSG eine Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV;
1a. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 13 FSG einen Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung;
2. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 4, 6, 7 und 11 FSG eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a, bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 4, 6 und 7 FSG kann anstelle der Perfektionsfahrt ein Fahrsicherheitstraining angeordnet werden, wenn die Deliktsbegehung auf mangelnde Fahrzeugbeherrschung zurückzuführen ist;
3. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 9, 10 und 12 FSG, bei letzterem sofern ein Kraftfahrzeug mit nicht entsprechend gesicherter Beladung gelenkt wurde, einen Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherung gemäß § 13e Abs. 2, bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 12 FSG, sofern ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b oder, wenn vor Fahrtantritt keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden ist, eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a;
4. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 8 und 8a FSG eine Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV.
(2) Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in unterschiedlichen Ziffern gemäß Abs. 1 enthalten sind, so hat die Behörde die besondere Maßnahme nach dem Delikt anzuordnen, welches in Abs. 1 unter der niedrigeren Ziffer genannt ist. Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in derselben Ziffer gemäß Abs. 1 enthalten sind und jeweils unterschiedliche Maßnahmen nach sich ziehen würden, so richtet sich die Maßnahme nach dem später begangenen Delikt.“
§ 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG):
„(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 30a Abs. 1 FSG ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen, wenn ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen hat, wobei für die Vornahme der Eintragung die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten ist. Gemäß Abs. 2 Z 12 leg. cit. sind unter anderem Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG gemäß Abs. 1 vorzumerken, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen.
Gemäß § 30b Abs. 1 FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen, wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oder anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde. Gemäß Abs. 3 Z 2 leg. cit. kommt als besondere Maßnahme die Teilnahme an einer Perfektionsfahrt gemäß § 13a der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004, in Betracht. Gemäß Abs. 6 Z 3 leg. cit. hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über die Zuordnung der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme.
Gemäß § 13f Abs. 1 Z 3 FSG-DV sind für die in § 30a Abs. 2 Z 12 FSG genannten Delikte von der Behörde besondere Maßnahmen, sofern ein Kraftfahrzeug mit nicht entsprechend gesicherter Beladung gelenkt wurde, einen Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherung gemäß § 13e Abs. 2, bzw., sofern ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b oder, wenn vor Fahrtantritt keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden ist, eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a anzuordnen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zweimal wegen jeweiliger Übertretungen nach § 102 Abs. 1 KFG bestraft wurde und diese Verurteilungen des Beschwerdeführers auch jeweils in Rechtskraft erwachsen sind, zumal vom Beschwerdeführer gegen die zugrundeliegende Strafverfügung kein Rechtsmittel erhoben wurde. Konkret wurde dem Beschwerdeführer jeweils rechtskräftig zur Last gelegt, am 23.03.2023 um 15:05 Uhr als Lenker der Zugmaschine mit dem behördlichen Kennzeichen ***, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, nicht vor Antritt der Fahrt davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da einerseits festgestellt wurde, dass bei der Zugmaschine der Reifen der 2. Achse rechts verwendet wurde, obwohl dieser eine Beschädigung aufgewiesen hat, die bis zum Gewebe/Karkasse reichte, und andererseits festgestellt wurde, dass die Zugmaschine im Bereich des Motors stark öl verloren hat und sich innerhalb kürzester Zeit mehrere Tropfen auf dem Asphalt gebildet haben. Festgestellt wurde auch, dass diese Mängel am vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug jeweils für sich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellten.
Das nunmehrige Beschwerdevorbringen erübrigt sich darin, dass der Beschwerdeführer eben diese beiden Tatvorwürfe bestreitet, indem er den Reifen mittlerweile gewechselt habe – sein diesbezügliches Vorbringen wird zumindest derart verstanden, zumal das erkennende Gericht nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wieder den mangelhaften Reifen montiert hat – und dass es damals gar nicht zu einem Ölverlust an diesem Fahrzeug gekommen sei. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung der Strafbehörde gebunden ist (z.B. VwGH 13.06.2019, Ra 2019/02/0015). Dem Verwaltungsgericht sind demnach durch diese Bindungswirkung etwa auch eigene Feststellungen zum Tatvorwurf oder zur Identität des damaligen Fahrzeuglenkers verwehrt.
Soweit demnach der Beschwerdeführer nunmehr die Rechtsmäßigkeit der gegen ihn ergangenen Strafverfügung behauptet, wäre der Beschwerdeführer angehalten gewesen, dieses Vorbringen im Rahmen eines Rechtsmittels gegen diese Strafverfügung zu erstatten. Diese Entscheidung gehört aber mangels Rechtsmittelerhebung nunmehr dem Rechtsbestand an und sind die Führerscheinbehörde und demnach auch das nunmehr erkennende Gericht an diese Verurteilung gebunden, sodass sich eine – neuerliche – inhaltliche Prüfung der Tatvorwürfe erübrigt.
Dies bedeutet, dass dem gegenständlichen Verfahren 2 Verurteilungen des Beschwerdeführers für Deliktsbegehungen nach § 102 Abs. 1 KFG zum selben Zeitpunkt zugrunde liegen, die jeweils nach § 30a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 12 FSG im Führerscheinregister einzutragen waren und auch eingetragen sind. Demzufolge hatte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten als zuständige Führerscheinbehörde gemäß § 30b Abs. 1 Z 2 FSG eine besondere Maßnahme nach Abs. 3 anzuordnen. Diesbezüglich ist sohin der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden.
Von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten wurde konkret auch zu Recht angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer einer Perfektionsfahrt zu unterziehen habe. Der Gesetzgeber hat die zur Auswahl stehenden besonderen Maßnahmen in § 30b Abs. 3 FSG geregelt, wobei die zu absolvierende Maßnahme von der Behörde festzusetzen ist und dabei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden. Zusätzlich hat der Gesetzgeber im Abs. 6 leg. cit. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen der Zuordnung der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte zur jeweils geeigneten Maßnahme zu regeln, wovon der Bundesminister auch durch die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, konkret durch die Bestimmung des § 13f FSG-DV Gebrauch machte.
Im Konkreten ist auf Basis des festgestellten Sachverhaltes die Bestimmung des § 13f Abs. 1 Z 3 FSG-DV von Relevanz, wonach eben bei diesen in § 30a Abs. 2 Z 12 FSG genannten Delikten von der Behörde als besondere Maßnahme, sofern ein Kraftfahrzeug mit nicht entsprechend gesicherter Beladung gelenkt wurde, ein Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherung gemäß § 13e Abs. 2, bzw., sofern ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b oder, wenn vor Fahrtantritt keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden ist, eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a anzuordnen ist.
Der Beschwerdeführer hat ein Kraftfahrzeug gelenkt, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte. Zumal vom Beschwerdeführer entsprechend der eben rechtskräftig ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe keine Fahrzeugkontrolle vor Antritt der Fahrt durchgeführt wurde, war dem Beschwerdeführer die Absolvierung einer Perfektionsfahrt anzuordnen. Eben eine Perfektionsfahrt nach § 13a FSG-DV entspricht auch dem Ziel, dem Beschwerdeführer im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten, und ist diese Maßnahme für den Beschwerdeführer am besten geeignet, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, und durch entsprechende Bewusstseinsbildung einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden, dies umso mehr, wenn der Beschwerdeführer entsprechend seines eigenen Vorbringens ständig am Straßenverkehr teilnimmt.
Im Ergebnis war sohin der angefochtene Bescheid in Bezugnahme auf die Anordnung der besonderen Maßnahme zu bestätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da einem Entfall weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Sinne des Abs. 4 leg. cit. entgegenstanden. Der Sachverhalt ist – soweit er von rechtlicher Relevanz ist – unstrittig und war lediglich Rechtsfragen zu klären. Es wurde außerdem auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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