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LVwG-AV-805/001-2023•LVwG N LVwG-AV-805/001-2023
LVwG-AV-805/001-2023Landesverwaltungsgericht27.06.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Homeoffice;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29. November 2022 Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der – entsprechend der Antragseinschränkung – nunmehr begehrte Vergütungsbetrag in Höhe von EUR *** zuerkannt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des BundesVerfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Bescheid:
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) unter Anwendung von § 32 Abs. 1 und 3 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) dem Antrag der A, *** (in der Folge: Beschwerdeführerin), eingelangt am 17. Juni 2022, auf Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin B, geboren am *** (in der Folge: Dienstnehmerin) für den beantragten Zeitraum von 09. März 2022 bis 18. März 2022 in Höhe von EUR *** dahingehend statt, dass ein Vergütungsbetrag in Höhe EUR *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).
2. Zur Beschwerde und zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 09. Dezember 2022 fristgerecht Beschwerde, in der die nochmalige Berechnung des Vergütungsbetrages begehrt wird. Die Absonderung habe von 09. März 2022 bis 18. März 2022 gedauert, ab dem 16. März 2022 sei die Dienstnehmerin jedoch im Homeoffice gewesen. Somit seien in der Berechnung nur acht Absonderungstage zu berücksichtigen. Die Sonderzahlungen würden vierteljährlich ausbezahlt werden.
2.2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden seitens der Beschwerdeführerin insbesondere die Jahresgehaltskonten 2021 und 2022 betreffend die Dienstnehmerin sowie eine „Neuberechnung“ des Vergütungsbetrages vorgelegt, der sieben Absonderungstage der Dienstnehmerin (von 09. März 2022 bis 15. März 2022) zugrunde gelegt wurden; in diesem Zusammenhang wurde auf das Homeoffice der Dienstnehmerin ab 16. März 2022 verwiesen und eine Stundenliste vorgelegt. Diese dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 07. Februar 2023 übermittelte „Neuberechnung“ ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR ***. Seitens der Beschwerdeführerin wurde klarstellend mitgeteilt, dass es sich hierbei um eine Richtigstellung der Berechnung des Vergütungsbetrages und insofern um eine Einschränkung ihres Antrags handelt.
3.1. B war als Dienstnehmerin (Angestellte) der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 09. März 2022 bis 18. März 2022 im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) insbesondere gemäß § 7 EpiG behördlich abgesondert. Aufgrund dieser Absonderung konnte sie ihrer Verpflichtung, für die Beschwerdeführerin zu arbeiten, bis einschließlich 15. März 2022 nicht nachkommen. Von 16. März 2022 bis 18. März 2022 war die Dienstnehmerin im Homeoffice für die Beschwerdeführerin tätig. Die Dienstnehmerin erhielt von der Beschwerdeführerin das Monatsgehalt für März 2022 ausbezahlt. Mit Eingabe (Online-Formular) vom 17. Juni 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum von 09. März 2022 bis 18. März 2022 in Höhe von (zunächst) EUR ***. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten „Neuberechnung“ legte die Beschwerdeführerin – infolge der Homeoffice-Tätigkeit der Dienstnehmerin ab 16. März 2022 – sieben Absonderungstage (von 09. März 2022 bis 15. März 2022) zugrunde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird nunmehr (in Korrektur und Einschränkung des Antrags vom 17. Juni 2022) die Zuerkennung eines Betrages in Höhe von EUR *** begehrt.
3.2. Folgende Werte sind festzustellen und im Weiteren der Berechnung des Vergütungsbetrages zugrunde zu legen:
März 2022
Wert
Betrag
Gehalt (Bruttobezug)
EUR ***
Die Auszahlung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) erfolgte für die Dienstnehmerin im Jahr 2022 vierteljährlich, nämlich im März, Juni, September und Dezember. Es wurde jeweils ein Betrag in Höhe von EUR *** ausbezahlt; dies entspricht einer je Monat gebührenden Sonderzahlung in Höhe von EUR *** (= *** / 3 Monate).
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, der insbesondere den Absonderungsbescheid betreffend die Dienstnehmerin, den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde und das Jahresgehaltskonto 2021 enthält. Zudem legte die Beschwerdeführerin das Jahresgehaltskonto 2022 betreffend die Dienstnehmerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor. Diesem sind insbesondere die festgestellte Höhe der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) sowie deren quartalsmäßige Ausbezahlung zu entnehmen. Zudem legt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dar, dass die Dienstnehmerin zwar von 09. März 2022 bis 18. März 2022 abgesondert gewesen sei, jedoch bereits ab 16. März 2022 im Homeoffice gearbeitet habe. Der Arbeit im Homeoffice ab 16. März 2022 entspricht schließlich die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 07. Februar 2023 übermittelte „Neuberechnung“ des Vergütungsbetrages, der nunmehr nur noch sieben Absonderungstage – dies entspricht dem Zeitraum von 09. März 2022 bis 15. März 2022 – zugrunde liegen. Hierzu wurde von der Beschwerdeführerin klarstellend mitgeteilt, dass es sich hierbei um die korrigierte Berechnung des Vergütungsbetrages handelt und der Antrag nunmehr auf die Ausbezahlung dieses Betrages gerichtet ist. Der festgestellte Sachverhalt erweist sich sohin im Ergebnis als unstrittig. Seitens der Beschwerdeführerin wird lediglich der von der belangten Behörde zugrunde gelegten Berechnung (siehe hierzu sogleich unten) entgegengetreten; ergänzende Sachverhaltsermittlungen sind hierzu nicht erforderlich.
Die hier einschlägige Bestimmung des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), idF. BGBl. I Nr. 89/2022, lautet auszugsweise:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
[…]“
6.1. Die Beschwerde ist begründet.
6.2. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen war die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 09. März 2022 bis 18. März 2022 behördlich auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Die Beschwerdeführerin zahlte der Dienstnehmerin die ihr für März 2022 zustehenden Entgelte aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf sie als Arbeitgeberin übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG). Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2022 erweist sich sohin als zulässig und wurde überdies auch rechtzeitig innerhalb der in §§ 33 Abs. 1 und 49 Abs. 1 EpiG normierten Frist (binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Absonderung) eingebracht.
6.3. Die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrags ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vorzunehmen. Gemäß § 3 Abs. 3 EFZG gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z).
In diesem Sinne sind eben auch variable regelmäßige Entgeltbestandteile (z.B. Zulagen und regelmäßige Überstunden) bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu berücksichtigen und sind diese iSd Ausfallsprinzips in jener Höhe zu gewähren, die gebührt hätte, wenn die Dienstverhinderung (hier behördliche Absonderung) nicht eingetreten wäre (vgl. hierzu VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094). Die nach dem Ausfallsprinzip zu stellende Frage, ob Arbeiten, für die dies nicht im Vorhinein feststeht, in der Ausfallszeit zu erbringen gewesen wären, ist im Zweifel – in Anlehnung an die Regelung für Leistungslöhne – danach zu prüfen, ob in den letzten dreizehn Wochen (das entspricht in etwa 3 Monaten) ihre Regelmäßigkeit bejaht werden kann; ist dies der Fall, so ist bei Entgeltschwankungen – vorbehaltlich anderer bindender Regelungen (wie KollV) – ein Durchschnittsentgelt zu berechnen ("Durchschnittsprinzip"). Sofern sich der Zeitraum aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles für die Beurteilung der Regelmäßigkeit von Entgeltbestandteilen nicht als ausreichend erweisen sollte, ist ein dem Gedanken der Kontinuität des Entgelts besser entsprechender längerer Zeitraum heranzuziehen (VwGH 05.03.1991, 88/08/0239).
Entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094-11, sind Sonderzahlungen auch dann im Zusammenhang mit Vergütungsanträgen zu berücksichtigen, wenn diese nicht im Absonderungsmonat ausbezahlt wurden. Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v).
6.4. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den dargelegten Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich – innerhalb der Grenzen des gegenständlichen Antrages – nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:
März 2022
Fortlaufendes Entgelt1) EUR ***
Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2) EUR ***
Aliquote Sonderzahlung (SZ)3) EUR ***
SV-DGA zur aliquoten SZ4) EUR ***
Vergütungsbetrag gesamt: 5)
EUR ***
Gehalt iHv *** / 31 Kalendertage x 7 Absonderungstage (= 10 Absonderungstage gesamt abzüglich 3 Tage Homeoffice) = zu vergütendes fortlaufendes Entgelt März 2022
zu vergütendes fortlaufendes Entgelt März 2022 x 17,53 % (SV-DGA) = zu vergütender Dienstgeberanteil (DGA) März 2022
Je Monat gebührende Sonderzahlung in Höhe von EUR *** / 31 Kalendertage im März 2022 x 7 Absonderungstage (= 10 Absonderungstage gesamt abzüglich 3 Tage Homeoffice) = zu vergütende aliquote SZ März 2022
zu vergütende aliquote SZ März 2022 x 17,53 % (SV-DGA SZ) = zu vergütender SV-DGA SZ März 2022
Summe der Positionen 1) bis 4)
6.5. Dies ergibt infolge des anzuwendenden Ausfallprinzips einen im Absonderungszeitraum entstandenen Verdienstentgang (infolge des Homeoffice von 09. März 2022 bis einschließlich 15. März 2022) zustehenden Vergütungsbetrag in Höhe von EUR ***. Dieser Betrag ist sohin der Beschwerdeführerin – entsprechend der von ihr vorgelegten Korrektur der Berechnung und damit verbundenen Antragseinschränkung – zuzuerkennen.
6.6. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da sich der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage als geklärt erwiesen hat und auch keine Rechtsfrage zu lösen war, die – vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung – einer Erörterung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Dem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Zudem ist der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. etwa VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175).
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