LVwG N LVwG-AV-1045/001-2023

LVwG-AV-1045/001-2023Landesverwaltungsgericht27.06.2023

Regest

Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Gemeinde; Auskunft; Mitteilungsschranken; Rechtsschutzbedürfnis;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1045/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1045.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, (nunmehr) vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 18. November 2022, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

I.

hinsichtlich der Frage zum „realen Eingang“ der Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf in der Katastralgemeinde *** 2018 von € 413.406, nämlich wann und auf welchem Bankkonto der Gemeinde sie eingegangen sind, den

BESCHLUSS:

1. Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

II.

und erkennt

IM NAMEN DER REPUBLIK

hinsichtlich der Frage zum „realen Ausgang“ des Geldes aus dem Grundstücksverkauf in der Katastralgemeinde *** 2018 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG nicht Folge gegeben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Mit Schreiben vom 11. Jänner 2021 verlangte die Beschwerdeführerin vom Bürgermeister Auskunft „zum Verbleib der Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf in der Katastralgemeinde *** 2018“ und ersuchte dazu um Beantwortung folgender Fragen:

1. Im Rechnungsabschluss 2018 findet sich der Verkauf der Grundstücke unter dem Ansatz 840 mit Einnahmen von € 413.406. Welcher Betrag ist abzüglich Steuern bei der Gemeinde eingegangen, wann und auf welchem Konto wurde er verbucht?

2. Wurden von diesen Einnahmen 2018 Ausgaben getätigt? Welche, in welcher Höhe, wann und wo verbucht?

3. Im Voranschlag für 2019 wurde unter Ansatz 639 die Instandhaltung von Wasserläufen (Rückhaltebecken) mit € 100.000 veranschlagt. Im Rechnungsabschluss für 2019 finden sich bei diesem Ansatz nur 504 Euro. Wurden 2019 zum Hochwasserschutz sonstige Ausgaben getätigt? Wenn ja, wofür konkret, in welcher Höhe, wann und wo wurden diese verbucht? Wo finden sich die Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf im Kassenabschluss RA 2019 (Konto bzw. Sparbuch)?

4. Wo sind die Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf im Voranschlag für 2020 ersichtlich? Die Rücklagen sind im Vergleich zum RA 2017 gleich geblieben (~ € 425.000) auch im VA 2020 wurden € 100.000 für Rückhaltebecken veranschlagt. Wurden diesbezüglich 2020 Ausgaben getätigt, wofür konkret, wann und in welcher Höhe, wo verbucht?

5. In Ihrem Schreiben zum RA 2018 sind € 100.000 der Grundstückseinnahmen als Rücklage für den Gemeindekanal verplant. Wo findet sich diese Rücklage? Im RA 2018 wurde bei der Abwasserbeseitigung ein Einnahmenüberschuss von € 80.000, im RA 2019 von € 106.000 erzielt. Warum wurden mit diesen Überschüssen keine Rücklagen für die Kanalsanierung gebildet?

6. Laut RA 2019 beträgt der Kassenstand am 31.12.2019 € 596.000. Im Jahresrückblick 2019 wird von Ihnen für die nächste Bürgermeisterperiode ein Barvermögen von voraussichtlich ca. 780.000 Euro genannt. Ich bitte um Erklärung zu den genannten Zahlen!

7. Das Barvermögen Ende 2019 ist lt. Ihrem Jahresrückblick 2019 um ca. 280.000 Euro höher als bei der Amtsübernahme im Jahre 2015? 2018 hat die Gemeinde aus der Veräußerung der Grundstücke in *** ca. 400.000 Euro eingenommen, Außenstände in Höhe von ca. 260.000 Euro wurden 2015 eingebracht (lt. Jahresrückblick 2019). Ich bitte um Erklärung zu den genannten Zahlen!

8. Wurden 2021 Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf zur Deckung des coronabedingten Rückgangs der Bundes-Ertragsanteile verwendet? Wenn ja: wann und in welcher Höhe, wo verbucht? Wie hoch war 2020 der Rückgang der Abgabenertragsanteile des Bundes (im VA 2020 € 1.325.000, im VA 2021 € 1.166.000)? Die Rücklagen im VA 2021 sind auf € 184.200 geschrumpft, wie erklären Sie die Differenz zum von Ihnen genannten Betrag in der Winter Gemeindezeitung 2020 (Zahlungsreserve von bis zu € 350.000)?

Am 8. März 2021 teilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin mit, dass er dem Auskunftsersuchen nicht nachkommen werde. Mit Schreiben vom 12. März 2021 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 6 des NÖ Auskunftsgesetzes die Ausstellung eines Bescheides.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 richtete der Bürgermeister eine Beantwortung der Stellungnahme zum Rechnungsabschluss 2020 vom 2. April 2021 an die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 teilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin u.a. mit, dass im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 11. Mai 2021, an der die Beschwerdeführerin teilgenommen habe, über den Grundstücksverkauf berichtet und Fragen beantwortet worden seien. Die im Auskunftsersuchen gestellten Fragen seien daher bereits am 11. Mai 2021 ausführlich beantwortet worden. „Der Form halber sowie aus Gründen der Nachweisbarkeit“ folgten in diesem Schreiben weitere Ausführungen.

1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 8. Juni 2021, Zl. ***, wurde der Antrag auf Auskunft teilweise abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die Marktgemeinde *** in der Gemeinderatssitzung vom 11. Mai 2021 sowie mit der schriftlichen Auskunft vom 2. Juni 2021 der Auskunftsverpflichtung vollinhaltlich nachgekommen sei. Die überschießenden Teile des Auskunftsersuchens seien unzulässig, da das Begehren umfangreiche Recherchen und die Prüfung sämtlicher Haushaltsdaten der Gemeinde erforderlich machen würde, weil es auf eine umfangreiche behördliche Rechtfertigung für das behördliche Handeln bzw. Unterlassen der Marktgemeinde abzielen und offenbar mutwillig wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde die Berufung als unbegründet ab.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 07. Juli 2022, LVwG-AV-174/001-2022, insoweit Folge, als der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abgeändert wurde, dass der Bescheid des Bürgermeisters wegen Unzuständigkeit ersatzlos behoben wurde.

1.3.

Mit Schreiben vom 18.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes mitgeteilt: „[…]

Ihre Anfrage vom 06.10.2022 an den Gemeinderat der Marktgemeinde ***

Sehr geehrter Frau A!

1 . AUSKUNFTSERTEILUNG

Zu Ihrer Anfrage vom 06.10.2022 können wir Ihnen folgendes mitteilen:

• Frage 1: Im Rechnungsabschluss 2018 findet sich der Verkauf der Grundstücke unter dem Ansatz 840 mit Einnahmen von € 413.406. Welcher Betrag ist abzüglich Steuern bei der Gemeinde eingegangen, wann und auf welchem Konto wurde er verbucht?

Wie Ihnen mittels Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung („NÖ LReg") vom 13.10.2021, ***, mitgeteilt wurde, wurde der Verkaufserlös von EUR 413.406,- am 26.07.2018 auf dem Konto *** der Marktgemeinde *** verbucht.

Im Übrigen wird diesbezüglich auf das an Sie gerichtete Schreiben der NÖ LReg vom 10.06.2022, ***, sowie vom 07.09.2022, ***, verwiesen. Darin wird insbesondere festgehalten wie folgt: „Wie bereits hinlänglich erörtert, wird zum Grundstücksverkauf in der KG *** nochmals mitgeteilt, dass der Grundverkauf im Jahr 2018 (€ 413.406,-) aufgrund der Bestimmungen der VRV 1997 bei der Haushaltsstelle (HHSt.) *** „Verkauf von Grundstücken" im ordentlichen Haushalt verbucht wurde. Eine dezidierte Zuordnung des Grundverkaufes als Finanzierungsbestandteil eines außerordentlichen Vorhabens (Projektes) erfolgte nicht, war jedoch auch nicht unbedingt erforderlich.

Aufgrund der Darstellung des Verkaufserlöses im ordentlichen Haushalt kann die Verwendung des Verkaufserlöses z.B. über die gebuchten Zuführungen vom ordentlichen Haushalt an die außerordentlichen Vorhaben bzw. Zuweisungen und Umbuchungen an investive Vorhaben, die Investitionen im ordentlichen Haushalt bzw. sonstigen Anschaffungen It. Nachweis der Investitionstätigkeit und die im Jahr 2020 erfolgte Rücklagenbildung aus dem Finanzierungsergebnis des Projektes Straßenbau seitens der Aufsichtsbehörde nachvollzogen werden."

Auch für die NÖ LReg ist somit nachvollziehbar, wo die Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf verbucht wurden und wie diese verwendet wurden.

• Frage 2: Wurden von diesen Einnahmen 2018 Ausgaben getätigt? Welche, in welcher Höhe, wann und wo verbucht?

Ein Teil der Einnahmen aus den Grundstücksverkauf wurde für Hochwasserschutzprojekte sowie für COVID-19 Maßnahmen (zB Deckung von Verlusten) verwendet.

Weitere ca. EUR 200.000,-- wurden zur Deckung von Rücklagen verwendet. Diese Rücklagen wurden auf einem allgemeinen Rücklagenkonto gebildet und keinem bestimmten Zweck gewidmet. Es erfolgte damit im Wesentlichen die Deckung von laufenden Ausgaben. Parallel zu den Ausgaben erfolgen auch neue Rücklagenbildungen auf diesem Rücklagenkonto (dieses ist sohin dynamisch). Die gebildeten Rücklagen sind über die öffentliche Plattform *** ersichtlich. Konkret sind diese für das Jahr 2019 in der Beilage zum RA 2019 - Finanzvermögen und Forderungen, Zeile 4-6 und für das Jahr 2020 aus dem Vermögenshausalt unter Zeile 948-950 ersichtlich.

Im Übrigen wird diesbezüglich auf das an Sie gerichtete Schreiben der NÖ LReg vom 10.06.2022, ***, sowie vom 07.09.2022, ***, verwiesen.

• Frage 3: Im Voranschlag für 2019 wurde unter Ansatz 639 die Instandhaltung von Wasserläufen (Rückhaltebecken) mit € 100.000 veranschlagt. Im Rechnungsabschluss für 2019 finden sich bei diesem Ansatz nur 504 Euro. Wurden 2019 zum Hochwasserschutz sonstige Ausgaben getätigt? Wenn ja, wofür konkret, in welcher Höhe, wann und wo wurden diese verbucht? Wo finden sich die Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf im Kassenabschluss RA 2019 (Konto bzw. Sparbuch)?

Grundsätzlich wurden Ihre Fragen bzgl. Rückhaltebecken und Hochwasserschutz bereits umfangreich in der Gemeinderatssitzung vom 11.05.2021 beantwortet. Dennoch informieren wir Sie nochmals darüber, dass im Jahr 2019 keine weiteren Ausgaben zum Hochwasserschutz getätigt wurden.

In Bezug auf die Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf können wir Ihnen mitteilen, dass sich die verbleibenden Einnahmen des Grundstücksverkaufes auf einem allgemeinen Rücklagenkonto befinden. Weiters dürfen wir diesfalls auf die Antwortzu Frage 2 verweisen, in welcher näher auf das Rücklagenkonto sowie den RA 2019 eingegangen wird.

Für weitere, über Ihre Anfrage hinausgehende finanzielle Fragen, verweisen wir Sie gerne auf die öffentliche Plattform ***.

• Frage 4: Wo sind die Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf im Voranschlag für 2020 ersichtlich? Die Rücklagen sind im Vergleich zum RA 2017 gleich geblieben (~ € 425.000) auch im VA 2020 wurden € 100.000 für Rückhaltebecken voranschlagt. Wurden diesbezüglich 2020 Ausgaben getätigt, wofür konkret, wann und in welcher Höhe, wo verbucht?

Die verbleibenden Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf befinden sich nach wie vor auf dem allgemeinen Rücklagenkonto (siehe Antwort zu Frage 2).

Die einzelnen Posten des Voranschlags, so auch des Voranschlags 2020, werden keinem expliziten Konto zugeordnet. Bereits aus diesem Grund kann die Frage, wo die Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf im Voranschlag 2020 ersichtlich sind, nicht weiter beantwortet werden. Zudem gibt es im Voranschlag keinen Vermögenshaushalt – dementsprechend sind im Voranschlag auch keine Rücklagen ausgewiesen. Vielmehr sind die Rücklagen im Voranschlag unter dem Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven ersichtlich.

Ist die Verwendung von Rücklagen, z.B. in Zusammenhang mit im Voranschlag angeführten Posten, erforderlich, wird im jeweiligen Einzelfall auf das allgemeine Rücklagenkonto zugegriffen und werden somit auch die Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf herangezogen.

In Bezug auf das Rückhaltebecken wurden 2020 bzw. bis dato keine Ausgaben getätigt. Das Rückhaltebecken befindet sich in Errichtung. Erst nach Abnahme des Rückhaltebeckens wird eine Zahlung erfolgen. Die Fertigstellung des Rückhaltebeckens wird voraussichtlich 2023 erfolgen.

• Frage 5: In Ihrem Schreiben zum RA 2018 sind € 100.000 der Grundstückseinnahmen als Rücklage für den Gemeindekanal verplant. Wo findet sich diese Rücklage? Im RA 2018 wurden bei der Abwasserbeseitigung ein Einnahmenüberschuss von € 80.000, im RA 2019 von € 106.000 erzielt. Warum wurden mit diesen Überschüssen keine Rücklagen für die Kanalsanierung gebildet?

Hinsichtlich des Verbleibs der Rücklagen dürfen wir Sie auf die Antwort zu Frage 2 verweisen. Aus den Überschüssen wurden allgemeine Rücklagen gebildet. Von der Bildung von Rücklagen, welche ausschließlich für die Kanalsanierung fix gebunden sind, wurde abgesehen (so wie grundsätzlich von fix gebundenen Rücklagen abgesehen wird). Dies aus dem Grund, dass so die vorhandenen Rücklagen bei Bedarf vielseitig verwendet werden können.

• Frage 6: Laut RA 2019 beträgt der Kassenstand am 31.12.2019 € 596.000. Im Jahresrückblick 2019 wird von Ihnen für die nächste Bürgermeisterperiode ein Barvermögen von voraussichtlich ca 780.000 Euro genannt. Ich bitte um Erklärung zu den genannten Zahlen!

Im Wesentlichen wurden Ihre Fragen bereits in der Gemeinderatssitzung am 11.05.2021 beantwortet. Ergänzend dazu können wir Ihnen mitteilen, dass es sich bei der im Jahresrückblick genannten Zahl um eine grobe Schätzung (siehe „voraussichtlich ca.") handelt, welche kein buchhalterisch finales Ergebnis darstellt. Vielmehr soll die Angabe den Bürgerinnern und Bürgern einen groben Überblick geben. Nähere Informationen zu sämtlichen Finanzdaten der Marktgemeinde *** welche nicht unter allfällige Geheimhaltungsverpflichtungen fallen, finden Sie unter ***.

• Frage 7: Das Barvermögen Ende 2019 ist It. Ihrem Jahresrückblick 2019 um ca. 280.000 Euro höher als bei der Amtsübernahme im Jahr 2015? 2018 hat die Gemeinde aus der Veräußerung der Grundstücke in *** ca. 400.000 Euro eingenommen, Außenstände in Höhe von ca. 260.000 Euro wurden 2015 eingebracht (It. Jahresrückblick 2019). Ich bitte um Erklärung zu den genannten Zahlen.

Sämtliche Geldflüsse und Finanzdaten aus dem öffentlichen Sektor, die nicht unter allfällige Geheimhaltungsverpflichtungen fallen, sind über die öffentliche Plattform *** veröffentlicht worden. Wir dürfen Sie daher diesfalls auf die öffentlich zugängliche Plattform verweisen. Daraus ist ersichtlich, welche Einnahmen, Ausgaben, etc. die Marktgemeinde *** getätigt hat. Zudem ist Ihnen dies auch aus Ihrer Zeit als Gemeinderätin bekannt.

Weiters weisen wir sie nochmals, wie bereits die NÖ LReg im (ua) Schreiben vom 10.06.2022, darauf hin, dass die Marktgemeinde *** gemäß § 1 Abs 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 („NÖ GO"), LGBI 1000 idF LGBI Nr 23/2022, selbständiger Wirtschaftskörper ist und sie sohin das Recht hat, innerhalb der gesetzlichen Schranken Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Es ist Aufgabe der NÖ LReg als Aufsichtsbehörde die Gebarung der Gemeinde auf ihrer Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (vgl § 89 Abs 1 NÖ GO). Eine solche Gebarungsprüfung sowie abgabenrechtliche Prüfung ist zuletzt im Jahr 2021 durchgeführt.

Ein darüber hinausgehendes Eingehen auf Ihre Aufforderung zur Erklärung war im Rahmen der gesetzlichen Auskunfts pflicht bzw. im Rahmen der zulässigen Auskunftsverweigerungsgründe des § 5 NÖ AuskunftsG somit nicht erforderlich. Dies insbesondere aufgrund dessen, dass es sich dabei um eine Forderung zur Rechtfertigung handelt.

• Frage 8: Wurden 2021 Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf zur Deckung des coronabedingten Rückgangs der Bundes-Ertragsanteile verwendet? Wenn ja: wann und in welcher Höhe, wo verbucht? Wie hoch war 2020 der Rückgang der Abgabenertragsanteile des Bundes (im VA 2020 € 1.325.000, im VA 2021 € 1.166.000)? Die Rücklagen im VA 2021 sind auf € 184.200 geschrumpft, wie erklären Sie die Differenz zum von Ihnen genannten Betrag in der Winter-Gemeindezeitung 2020 (Zahlungsreserve von bis zu € 350.000)?

2021 wurden keine Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf zur Deckung des coronabedingten Rückgangs der Bundes-Ertragsanteile verwendet. Grundsätzlich kam es COVID-19 bedingt jedoch sehr wohl zu erhöhten Kommunalausgaben.

Die Bundes-Ertragsanteile hätten im Jahr 2020 EUR 1.325.000,-- betragen sollen, wobei die Marktgemeinde *** schlussendlich nur EUR 1 .184.000,-- erhalten hat. Es entstand somit eine Differenz von EUR 141.000,--.

Bei der in der Gemeindezeitung von Dezember 2020 genannten Zahl handelt es sich um eine grobe Schätzung, welche kein buchhalterisch finales Ergebnis darstellt. Die finalen Zahlen standen zum Zeitpunkt des Drucks der Gemeindezeitung von Dezember 2020 noch nichtfest. Vielmehr ist es so, dass die Angabe den Bürgerinnern und Bürgern einen groben Überblick geben soll.

Nähere Informationen zu sämtlichen Finanzdaten der Marktgemeinde *** welche nicht unter allfällige Geheimhaltungsverpflichtungen fallen, finden Sie unter ***.

2. INFORMATION ZU TEILFRAGEN

Ein Eingehen auf die im Folgenden ausgeführte Aufforderung zur Erklärung war im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflicht bzw. im Rahmen der zulässigen Auskunftsverweigerungsgründe des § 5 NÖ AuskunftsG nicht erforderlich:

• Frage 7: „[...] Ich bitte um Erklärung zu den genannten Zahlen."

o Grund der Nichtbeantwortung: Forderung zur Rechtfertigung.

Zum einen war ein Eingehen nicht erforderlich, da diese Aufforderung mangels Wissen des Gemeinderates (da Frage nach Rechtfertigung) nicht beantwortet werden kann. Zudem ist festzuhalten, dass Sie hier umfangreiche Rechtfertigungen zu Vorgängen verlangen, die ausschließlich die interne Gemeindegebarung betreffen, bei denen somit auch ausschließliche nur Verantwortung gegenüber dem Rechnungsprüfungsausschuss bzw der Aufsichtsbehörde besteht; behördliche Rechtfertigungen können per se nicht in einem Auskunftsersuchen verlangt werden.

2. 1 RECHTLICHE HINWEISE

Im Wesentlichen konnte Ihre Anfrage in der Gemeinderatssitzung am 11.05.2021 sowie mit obiger Auskunft im Rahmen der gesetzlich normierten Auskunftspflicht beantwortet werden. In Bezug auf jene Teile Ihre Anfrage, die mangels Wissen der Gemeinde (da Frage nach Rechtfertigung) nicht beantwortet werden können, wird, in Anwendung der zulässigen Auskunftsverweigerungsgründe des § 5 NÖ AuskunftsG, wie folgt ausgeführt:

2. 2 Wissen der Verwaltung:

Auskünfte iSd NÖ AuskunftG haben ausschließlich Wissenserklärungen zum Gegenstand, deren Inhalt sich stets auf Informationen bezieht, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Anfrage bereits bekannt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nur gesichertes Wissen, sei es im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich, Gegenstand einer Auskunft sein. Die Pflicht zur Auskunftserteilung erfasst somit lediglich Information über die Tätigkeit der Behörde.

Nicht umfasst von Auskünften iSd NÖ AuskunftsG ist daher die Bekanntgabe von Absichten bzw. Motiven des Verwaltungsgeschehens, dh nicht umfasst von der Pflicht zur Auskunftserteilung ist die Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als der Gesetzgeber die Vollziehung - neben der ohnehin gegebenen politischen Verantwortung - nicht zusätzlich dazu verpflichten wollte, ihr Verhalten auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu rechtfertigen.

Da nur das bei der Behörde vorhandene gesicherte Wissen - sei es im tatsächlichen oder im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein kann, bedeutet Auskunftserteilung die Weitergabe von Informationen, die der Behörde aus dem Akteninhalt bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen.

In Zusammenschau sämtlicher von Ihnen in Ihrem Auskunftsersuchen gestellten Fragen ist klar zu erkennen, dass Sie insbesondere auf eine umfangreiche behördliche Rechtfertigung für das behördliche Handeln der Marktgemeinde *** abzielen. Einem Verlangen nach Rechtfertigung wird einem zulässigen Auskunftsersuchen iSd NÖ AuskunftsG nicht gerecht und muss einem solchem daher auch nicht nachgekommen werden.

Bereits vor diesem Hintergrund war die Verweigerung einer „Auskunft" im oben beschriebenen, die Auskunftspflicht des Gemeinderates der Marktgemeinde *** überschießenden Teil Ihres Auskunftsersuchens zulässig.

2. 3 Offenbare Mutwilligkeit:

Vor dem Hintergrund, dass Sie selbst bis vor Kurzem Gemeinderätin in der Marktgemeinde *** waren und Sie sich daher im Zeitpunkt der Stellung Ihrer Anfrage konkret bewusst waren,

(i) welchen massiven personellen, zeitlichen und organisatorischen Aufwand die Beantwortung Ihrer Anfrage bedeuten würde und Sie zudem über die

(ii) Unzulässigkeit Ihrer Anfrage (Anfragenüberschreitung, Forderung von Rechtfertigungen) und daher auch der Aussichtslosigkeit des die Zulässigkeit übersteigenden Anfragenteils im Klaren waren, ist in Ihrem bewussten Handeln eine offenbare Mutwilligkeit zu erblicken.

Diese bewusste und offenbare Mutwilligkeit wird zudem durch die Tatsache verstärkt, dass Sie derart umfangreiche (und unzulässige iSd NÖ AuskunftsG) Anfragen zu (insbesondere) Budget- und Finanzthemen der Marktgemeinde *** nun schon seit über 2 Jahren in einer dichten zeitlichen Frequenz einbringen; abgesehen von den daneben zusätzlich regelmäßigen eingehenden Schreiben Ihrerseits zu allen möglichen Themenbereichen.

Zudem indizieren Mutwilligkeit auch die zahlreichen von Ihnen angestrengten Aufsichtsverfahren beim Land Niederösterreich bzw. der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, welche jedoch allesamt mangels Vorliegens irgendeines Verstoßes ins Leere gelaufen sind.

Hierzu ist festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt die Behörde mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, und damit mutwillig, handelt ein Auskunftswerber daher dann, wenn er mit den Mitteln der Auskunftspflicht ausschließlich Zwecke - mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein - verfolgt, deren Schutz die Auskunftspflicht nicht dient. Die Verfolgung eines solchen Zwecks sowie die Stellung von Auskunftsersuchen auch aus einer gewissen Freude an der Behelligung von Behörden begründet die Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens vor allem dann, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht.

Wie ausgeführt, liegt der Verdacht nahe, dass die von Ihnen getätigten Auskunftsersuchen von anderen Motivationen geleitet sind, als jene die das NÖ AuskunftsG vorsieht. Ist ein Auskunftsersuchen - wie gegenständlich - erkennbar von Motivationen geleitet, die in Ermangelung eines konkreten Auskunftsbedürfnisses die mangelnde Ernsthaftigkeit desselben indizieren, so ist - ebenso wie in Fällen, in denen die bloße Mutwilligkeit des Auskunftsersuchens indiziert ist - seine Abweisung dann nicht rechtswidrig, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortung einer jeweils bestimmten Frage dennoch ein Auskunftsinteresse besteht. Eine derartige Darlegung zum Nachweis der Ernsthaftigkeit des Auskunftsverlangens sowie zum Nachweis des Auskunftsinteresses zu den gestellten Fragen ist gegenständlich jedoch unterblieben.

Einer solchen Darlegung hätte es aber insbesondere vor dem Hintergrund des zu diesem Punkt einleitend ausgeführten besonderen Begleitumstände jedenfalls bedurft.

Weiters ist Mutwilligkeit auch deshalb anzunehmen, da Sie nach wie vor an dem gegenständlichen Auskunftsersuchen festhalten, um zu versuchen, dem „Verbleib der Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf in der Katastralgemeinde ***" aus dem Jahr 2018 eine (tatsächlich nicht vorliegende) rechtswidrige Verwendung nachzuweisen. Dies obwohl die NÖ LReg mehrfach, in den von Ihnen initiierten Aufsichtsverfahren festgestellt hat, dass die Verwendung des Verkaufserlöses rechtskonform und zur Gänze nachvollziehbar ist. Weiters wurden die Einnahmen des Grundstücksverkaufs in der Katastralgemeinde *** (EUR 413.406,--) unter anderem auch im Rahmen der Gebarungseinschau gemäß § 89 Abs 2 NÖ GO der NÖ LReg thematisiert. Es gab diesbezüglich keine Beanstandungen und wurde im Ergebnis der durchgeführten Gebarungseinschau vom 27.08.2021, GZ ***, angeführt, dass die Steigerung des Sollüberschusses des ordentlichen Haushalts im Jahr 2018 auf diesen Grundverkauf zurückzuführen ist. Trotz dieser klaren Feststellungen der NÖ LReg halten Sie an Ihren Vorwürfen, die rechtswidrige Verwendung der Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf „aufzudecken", fest und kritisiert weiterhin die Richtigkeit der buchhalterischen Haushaltsführung der Marktgemeinde ***.

Es war somit auch vor diesem Hintergrund die Verweigerung einer „Auskunft" in den oben beschriebenen, die Auskunftspflicht der Marktgemeinde *** überschießenden Teilen Ihres Auskunftsersuchens zulässig.

Mit freundlichen Grüßen

Der Gemeinderat

[…]“

1.4.

Mit Bescheid des Gemeinderats vom 18. November 2022 erließ der Gemeinderat einen „teilweise abweisenden Bescheid“. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass die Auskunft - soweit noch nicht mündlich oder schriftlich erteilt - verweigert werde. Dazu wurde insbesondere auf die Gemeinderatssitzung vom 11. Mai 2021 und die Schreiben der Gemeinde vom 02. Juni 2021 und 18. November 2022 verwiesen.

1.5. Schreiben der Aufsichtsbehörde:

1.5.1. Schreiben vom 13. Oktober 2021, ***:

[…] Zu Ihrer Eingabe vom 19. September 2021 betreffend den Verbleib der Einnahmen aus Grundstücksverkäufen in der Katastralgemeinde *** darf Folgendes mitgeteilt werden:

Gemäß § 89 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. 1000 idF LGBl. Nr. 35/2021, hat die Aufsichtsbehörde das Recht, die Gebarung der Gemeinde einschließlich ihrer Eigenbetriebe und der Beteiligungen an Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Stiftungen und Fonds auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Im Sommer 2021 wurde seitens der Aufsichtsbehörde eine Gebarungsprüfung sowie eine abgabenrechtliche Prüfung durchgeführt. In deren Rahmen wurden auch die Grundstückverkäufe in der Katastralgemeinde *** aus dem Jahr 2017 und die diesbezüglichen Einnahmen einer genauen Betrachtung unterzogen. Festgestellt wurde dabei, dass die gegenständlichen Verkaufserlöse in der Höhe von EUR 413.406,-- ordnungsgemäß bei der Marktgemeinde *** einlangten und am Konto *** verbucht wurden.

Dieses Ergebnis sowie die übrigen Feststellungen im Rahmen der durchgeführten Prüfungen wurden in einem Bericht zusammengefasst, der vom Bürgermeister gemäß § 89 Abs. 2 NÖ GO 1973 dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem zu behandeln ist.

Hinsichtlich der weiteren Verwendung der Einnahmen ist festhalten, dass diese dem Gemeinderat obliegt und entsprechend der Veranschlagung zu erfolgen hat (vgl. § 76 Abs. 1 NÖ GO 1973).

Daraus ergibt sich, dass die Frage nach der konkreten Verwendung der Einnahmen aus dem Grundstückverkäufen grundsätzlich seitens der Marktgemeinde *** zu beantworten ist.

Das NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020 idF LGB. Nr. 60/2021, bietet hierfür das zweckmäßige Instrumentarium. Einerseits hat gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz jeder das Recht, u.a. Auskunft von Organen der Gemeinden zu erhalten.

Andererseits hat der Gesetzgeber darin sowohl die Einschränkung des Auskunftsrechtes (§ 5) sowie die bescheidmäßige Auskunftsverweigerung (§ 6) normiert und damit der auskunftsbegehrenden Person die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung des Auskunftsbegehrens und dessen Verweigerung eingeräumt.

Im gegenständlichen Fall darf daher zur Ergründung der weiteren Verwendung der Einnahmen aus den Grundstückverkäufen in der Katastralgemeinde *** auf obige gesetzliche Möglichkeit verwiesen werden. […]

1.5.2. Schreiben vom 10. Juni 2022, ***

[…] Zu Ihren Eingaben vom 13. April 2022 sowie vom 24. April 2022 betreffend den Grundstücksverkauf in der KG *** im Jahr 2018 sowie den Rechnungsabschluss 2021 darf Folgendes abschließend mitgeteilt werden:

Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 6. April 2022 festgehalten, wurde der Grundverkauf im Jahr 2018 (€ 413.406,-) aufgrund der Bestimmungen der VRV 1997 bei der Haushaltsstelle (HHSt.) *** „Verkauf von Grundstücken“ im ordentlichen Haushalt verbucht. Im Voranschlag (VA) 2018 waren bei dieser HHSt. € 429.000,- vorgesehen. Eine dezidierte Zuordnung des Grundverkaufes als Finanzierungsbestandteil eines außerordentlichen Vorhabens (Projektes) erfolgte nicht, war jedoch auch nicht unbedingt erforderlich.

Aufgrund der Darstellung des Verkaufserlöses im ordentlichen Haushalt kann die Verwendung des Verkaufserlöses z.B. über die gebuchten Zuführungen vom ordentlichen Haushalt an die außerordentlichen Vorhaben bzw. die Investitionen im ordentlichen Haushalt sowie die im Jahr 2020 erfolgte Rücklagenbildung aus dem Finanzierungsergebnis des Projektes Straßenbau nachvollzogen werden.

Der Vollständigkeit halber wird wiederholt darauf hingewiesen, dass gemäß § 1 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. 1000 idF LGBl. Nr. 23/2022, die Gemeinde selbständiger Wirtschaftskörper ist und sie sohin das Recht hat, innerhalb der gesetzlichen Schranken Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen.

Im Rechnungsabschluss (RA) 2018 ergab sich im ordentlichen Haushalt ein Ist- Überschuss von € 647.671,07.

Im RA 2019 wurde der gesamte Ist Überschuss des ordentlichen Haushaltes von € 525.019,51 an Vorhaben des außerordentlichen Haushalts aufgrund einer Empfehlung im Zuge der Übernahme vom System der VRV 1997 in das System der VRV 2015 zugeführt. Diese einmalige Darstellung erfolgte, da Ist Überschüsse aus dem ordentlichen Haushalt 2019 ab dem Haushaltsjahr 2020 nicht mehr dargestellt werden können.

Lt. Kassenistabschluss des RA 2019 waren auf sämtlichen Zahlwegen der Buchhaltung per 31. Dezember 2018 (1. Jänner 2019) € 1.104.317,26 und per 31. Dezember 2019 € 595.883,39 vorhanden. Die Übereinstimmung zwischen der sach- und der zeitgeordneten Gebarung scheint dabei auf.

Im RA 2019 scheinen u.a. beim Projekt Straßenbau folgende Beträge auf:


Verr. zw. ordentlichen und außerordentlichen Haushalt

478. 333,22


Abwicklung des Ist- Überschusses laufendes Jahr

421. 019,34

Im RA 2020 scheinen u.a. folgende Beträge auf:


Überschuss Vorjahr

421. 019,34


Überschuss Vorjahr

421. 019,34


Richtigstellung Rücklagengebarung

382. 590,14


Richtigstellung Rücklagengebarung

382. 590,14

Die Buchungen (Verrechnungen) auf den Konten *** und *** wurden (ebenfalls im Zuge der Übernahme vom System der VRV 1997 in das System der VRV 2015) im Jahr 2020 notwendig, um den Überschuss des Projektes Straßenbau aus dem RA 2019 in den Investitionsnachweis des RA 2020 übernehmen zu können.

Die Buchungen (Verrechnungen) auf den Konten *** und *** waren zwecks Richtigstellung der Rücklagengebarung (lt. RA 2019) notwendig.

Zu den Beratungskosten wird mitgeteilt, dass laut RA 2021 rund. € 200.400,-- an Auszahlungen (Finanzierungsrechnung) gebucht wurden. Hinsichtlich allfälliger über- und außerplanmäßiger Ausgaben wurde die Gemeinde, wie auch schon im letzten Gebarungseinschaubericht, auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 75 und auch des § 76 NÖ GO 1973 hingewiesen.

Gemäß § 85 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. 1000 idF LGBl. Nr. 45/2019, übt das Land das Aufsichtsrecht über die Gemeinden dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten und die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen.

Dieses Aufsichtsrecht ist unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben (siehe Abs. 3 leg.cit.).

Der Landesgesetzgeber hat, wie von Ihnen bereits angeführt, die konkreten Mittel zur Ausübung des Aufsichtsrechtes im IV. Hauptstück der NÖ Gemeindeordnung 1973 abschließend geregelt.

Demnach obliegen der Landesregierung als Aufsichtsbehörde (Zuständigkeiten im § 86 Abs. 1 NÖ GO 1973) die Angelegenheiten der Vollziehung des III. Hauptstückes, die Überprüfung der Gemeindegebarung (§ 89 NÖ GO 1973), die Verordnungsprüfung (§ 88 NÖ GO 1973), die Genehmigungspflicht (§ 90 NÖ GO 1973) und die Auflösung des Gemeinderates (§ 94 NÖ GO 1973).

Darüber hinaus statuiert die NÖ Gemeindeordnung 1973 als Aufsichtsmittel die Abhilfe bei Nichterfüllung von gesetzlich auferlegten Verpflichtungen (§ 91 NÖ GO 1973), die Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen - der Kollegialorgane - (§ 92 NÖ GO 1973) sowie die Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden.

Weitere Möglichkeiten hat der Gesetzgeber allerdings nicht vorgesehen und hat sohin die Aufsichtsbehörde im Rahmen der genannten Möglichkeiten zu agieren.

Entsprechend der Bestimmung des § 69 Abs. 1 NÖ GO 1973 ist das Gemeindevermögen entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.

Die Aufsichtsbehörde hat wiederum das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihrer Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (vgl. § 89 Abs. 1 NÖ GO 1973). Eine Aufhebung von Beschlüssen der Kollegialorgane gemäß § 92 NÖ GO 1973 die den genannten Aufsichtszielen zuwiderlaufen wäre allerdings unzulässig (vgl. Kommentar zur NÖ GO 1973³, NÖ Studiengesellschaft für Verfassungs- und Verwaltungsrechtsfragen, Seite 391).

Die Aufsichtsbehörde ist darüber hinaus nicht dazu berufen, die Entscheidungen der demokratisch legitimierten Gemeindeorgane zu beurteilen, die gesellschafts-, wirtschafts- oder sozialpolitische Zielsetzungen zum Gegenstand haben (näher Hengstschläger, 16. Teil, Gebarungskontrolle Rz 239, in Klug/Oberndorfer/Wolny [Hrsg], Das österreichische Gemeinderecht [2008]). Inhaltliche Aspekte bei Beschlussfassungen stellen eine dem demokratisch legitimierten Organ Gemeinderat vorbehaltene Prioritätenentscheidung dar, die als „politische“ Angelegenheit einer aufsichtsbehördlichen Beurteilung nicht zugänglich ist (VwGH 16.2.1983, ZI. 82/03/0076). […]

1.5.3. Schreiben vom 7. September 2022

[…] Zu Ihren neuerlichen Eingaben vom 18. Juli und 29. Juli 2022 und zum Vorwurf auf Ihrer Homepage, die Aufsichtsbehörde würde sich verschweigen, darf anfänglich festgehalten werden, dass auf jede Ihrer Eingaben eine Beantwortung erfolgte (Schreiben vom 13. Oktober 2021, 10. Dezember 2021, 7. Februar 2022, 6. April 2022, 10. Juni 2022) und darf nochmals festgehalten werden, dass die von Ihnen gestellten Fragen an die Gemeinde zu richten sind. Dies wurde Ihnen mittlerweile von mehreren Stellen, zuletzt auch durch Erkenntnis des NÖ Landesverwaltungsgerichtes vom 7. Juli 2022, GZ LVwG- AV-174/001-2022, mitgeteilt.

Wie bereits hinlänglich erörtert, wird zum Grundstücksverkauf in der KG *** nochmals mitgeteilt, dass der Grundverkauf im Jahr 2018 (€ 413.406,--) aufgrund der Bestimmungen der VRV 1997 bei der Haushaltsstelle (HHSt.) *** „Verkauf von Grundstücken“ im ordentlichen Haushalt verbucht wurde. Eine dezidierte Zuordnung des Grundverkaufes als Finanzierungsbestandteil eines außerordentlichen Vorhabens (Projektes) erfolgte nicht, war jedoch auch nicht unbedingt erforderlich.

Aufgrund der Darstellung des Verkaufserlöses im ordentlichen Haushalt kann die Verwendung des Verkaufserlöses z.B. über die gebuchten Zuführungen vom ordentlichen Haushalt an die außerordentlichen Vorhaben bzw. Zuweisungen und Umbuchungen an investive Vorhaben, die Investitionen im ordentlichen Haushalt bzw. sonstigen Anschaffungen lt. Nachweis der Investitionstätigkeit und die im Jahr 2020 erfolgte Rücklagenbildung aus dem Finanzierungsergebnis des Projektes Straßenbau seitens der Aufsichtsbehörde nachvollzogen werden.

Weiters wird festgehalten, dass der Grundverkauf im Gebarungseinschaubericht vom 27. August 2021 (Pkt. 1.2.1 Sollüberschuss - Rücklagen) thematisiert wurde. Eine Gebarungseinschau kann allerdings nur stichprobenweise erfolgen.

Zur Frage, auf welchem Bankkonto die Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf in der KG *** verbucht wurden, darf abermals festgehalten werden, dass diese Frage an die Marktgemeinde *** zu richten ist.

Ebenso wird nochmals mitgeteilt, dass im RA 2019 der gesamte Ist-Überschuss des ordentlichen Haushaltes von € 525.019,51 an Vorhaben des außerordentlichen Haushalts aufgrund einer Empfehlung im Zuge der Übernahme vom System der VRV 1997 in das System der VRV 2015 zugeführt wurde. Diese einmalige Darstellung erfolgte, da Ist-Überschüsse aus dem ordentlichen Haushalt 2019 ab dem Haushaltsjahr 2020 nicht mehr dargestellt werden können.

Im RA 2019 scheinen u.a. beim Projekt Straßenbau folgende Beträge auf:


Verr. zw. ordentlichen und außerordentlichen Haushalt

478. 333,22


Abwicklung des Ist- Überschusses laufendes Jahr

421. 019,34

Im RA 2020 scheinen u.a. folgende Beträge auf:


Überschuss Vorjahr (mit Projektcode ***)

421. 019,34


Überschuss Vorjahr

421. 019,34


Richtigst. Rücklagengeb. (mit Projektcode ***)

382. 590,14


Richtigst. Rücklagengeb.

382. 590,14

Die Buchungen auf den Konten *** (mit Projektcode) und *** (verrechnungsmäßig, ebenfalls im Zuge der Übernahme vom System der VRV 1997 in das System der VRV 2015) waren im Jahr 2020 notwendig, um den Überschuss des Projektes Straßenbau aus dem RA 2019 in den Investitionsnachweis des RA 2020 übernehmen zu können.

Die Buchungen auf den Konten *** (mit Projektcode) und *** (ebenso verrechnungsmäßig) waren zwecks Richtigstellung der Rücklagengebarung notwendig.

Da die Buchungen - wie bereits erwähnt - verrechnungsmäßig erfolgten, können diese auf keinem Girokonto vorgefunden werden.

Die Ergebnisse des Jahres 2020 beim Projekt Straßenbau sind aufgrund des Systemwechsels im Jahr 2020 im RA 2021 in der Spalte „RA Vorjahre“ ersichtlich. Im VA 2022 scheinen diese ebenfalls in der Spalte „RA Vorjahre“ auf.

In den RA 2020 und RA 2021 scheinen beim Projekt Straßenbau Auszahlungen von € 122.376,15 und € 250.351,80 (HHSt. *** und ***) auf.

Hinsichtlich allfälliger über- und außerplanmäßiger Ausgaben (z.B. Beratungskosten) wurde die Gemeinde von der Aufsichtsbehörde schon während des Jahres 2021 (bei der Gebarungseinschau) auf die Einhaltung der Bestimmungen der § 75 und § 76 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. 1000 idF LGBl. Nr. 23/2022, hingewiesen.

Im RA 2021 errechnet sich letztendlich ein kumuliertes Haushaltspotenzial (nach Berücksichtigung von Zuweisungen und Rückführungen investive Vorhaben) von € 45.522,74.

Die Notwendigkeit einzelner von der Gemeinde gesetzter Maßnahmen wird aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht beurteilt.

Gemäß § 85 Abs. 3 NÖ GO 1973 ist das Aufsichtsrecht unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.

Gemäß § 85 Abs. 4 leg.cit. steht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes niemandem, in den Fällen des § 90 nur der Gemeinde, ein Rechtsanspruch zu.

Hinsichtlich der Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen (§ 92 NÖ GO 1973) wird auf den letzten Satz des Abs. 1 aufmerksam gemacht: „Wenn der Beschluss bereits vollzogen ist und ein Dritter gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr zulässig.“ Die Wortfolge „ein Dritter“ ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass es sich dabei um eine Person handelt, die aufgrund eines Beschlusses eines Kollegialorganes in rechtlicher (vertraglicher) Beziehung zur Gemeinde steht und dient diese Bestimmung sohin der Rechtssicherheit gegenüber der Gemeinde.

Entsprechend der Bestimmung des § 69 Abs. 1 NÖ GO 1973 ist das Gemeindevermögen entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.

Die Aufsichtsbehörde hat wiederum das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (vgl. § 89 Abs. 1 NÖ GO 1973). Eine Aufhebung von Beschlüssen der Kollegialorgane gemäß § 92 NÖ GO 1973 die den genannten Aufsichtszielen zuwiderlaufen wäre allerdings unzulässig (vgl. Kommentar zur NÖ GO 1973³, NÖ Studiengesellschaft für Verfassungs- und Verwaltungsrechtsfragen, Seite 391). […]

1.6. Beschwerde

Gegen diesen Bescheid vom 18. November 2022 richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Frage bezüglich „realer Eingang“ der Einnahmen von 413.406 €, nämlich wann und auf welchem Bankkonto (der Gemeinde) sie eingegangen sind, und der „reale Ausgang“ des Geldes, nämlich wo das Geld geblieben sei, nicht beantwortet worden seien.

Sie ersuche um Beantwortung folgender Fragen ihres Auskunftsbegehrens vom 11. Jänner 2021, auf die sie bislang keine Antwort bekommen habe:

Frage 1: Welcher Betrag ist abzüglich Steuern bei der Gemeinde eingegangen, wann und auf welchem Konto wurde er verbucht?

Frage 3: Wo finden sich die Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf im Kassenabschluss REAB 2019 (Bankkonto, Rücklagen)?

1.7. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt in Zusammenhalt mit den Vorbringen der Parteien und den Aussagen der Zeugen.

1.8. Zum Durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den Gerichtsakt, die Vorbringen der Parteien sowie die Einvernahme der Zeugen C, Vizebürgermeister D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R und des S.

Von der Zeugin C wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Kontoauszug und einen Buchungsbeleg über den gegenständlichen Geldbetrag zum Grundstücksverkauf vorgelegt. Darauf sind Kontonummer, Betrag und Datum des Einganges ersichtlich. Die zwei Dokumente wurden – nach Schwärzung nicht verfahrensrelevanter Daten – der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter zur Einsicht übergeben. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin bekannt, dass sich für sie damit die Frage zum „realen Eingang“ der Einnahmen aus dem Grundstücksverkauf in der Katastralgemeinde *** 2018 erledigt hat.

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

2.2. NÖ Auskunftsgesetz

§ 2

Recht auf Auskunft

(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.

§ 3

Verlangen um Auskunft

Die Auskunft kann telefonisch, mündlich oder schriftlich, aber auch telegrafisch oder fernschriftlich verlangt werden.

§ 4

Erteilung der Auskunft

(1) Die Auskunft muß möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muß der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.

(2) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen von der Bezahlung der Selbstkosten abhängig gemacht werden.

(3) Das ersuchte Organ muß bemüht sein, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen. Ist eine schriftliche Anfrage unklar, dann muß dem Auskunftssuchenden aufgetragen werden, sein Verlangen zu verbessern. Die im Abs. 1 genannte Frist beginnt in diesem Falle erst mit dem Einlangen der Verbesserung zu laufen.

(4) Wird von einem Organ eine Auskunft in einer Sache verlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, dann muß es das Verlangen möglichst rasch an das zuständige Organ weiterleiten oder den Auskunftssuchenden an dieses verweisen. Der Auskunftssuchende muß von der Weiterleitung verständigt werden.

§ 5

Einschränkungen des Auskunftsrechtes

(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:

1. Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;

2. Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;

3. Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;

4. Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;

5. Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;

6. Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.

(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüberhinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.

§ 6

Verweigerung der Auskunft durch Bescheid

(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

[…]

3. Erwägungen:

3.1.

Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass aus ihrer Sicht zwei Fragen bislang unbeantwortet geblieben sind, nämlich:

a)Realer Eingang der Einnahmen von € 413.406: Wann und auf welchem Bankkonto (der Gemeinde) sind sie eingegangen?

b)Realer Ausgang des Geldes: Wo ist das Geld geblieben?

3.2. Zum Beschluss (I.)

3.2.1.

Im konkreten Fall ist von Relevanz und vom Landesverwaltungsgericht zu beachten, dass im Zeitraum zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der nunmehrigen Entscheidung – nämlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung – der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde, wann und auf welchem Bankkonto (der Gemeinde) die Zahlung eingegangen ist. Dadurch ist die Beschwerdeführerin in Kenntnis der abgefragten Informationen und wurde sie zwar nicht formell, wohl aber materiell klaglos gestellt. Sie könnte daher selbst für den Fall des Obsiegens nicht mehr Informationen erlangen, als sie bereits erlangt hat. Damit fiel das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin weg.

Das Rechtsschutzbedürfnis stellt aber auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Prozessvoraussetzung dar. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH Ra 2015/11/0027; Ra 2018/10/0022). Zumal dies auf den vorliegenden Fall zutrifft, war das Verfahren hinsichtlich der Frage wann und auf welchem Bankkonto der Gemeinde das Geld aus dem Grundstücksverkauf eingegangen ist beschlussmäßig einzustellen.

3.2.2.

Die ordentliche Revision ist diesbezüglich nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf die oben zitierte einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen kann.

3.3. Zum Erkenntnis (II.)

3.3.1.

Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides vom 18. November 2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. März 2021 auf bescheidmäßige Erledigung der Auskunftsverweigerung teilweise abgewiesen. Dieser Spruch ist für sich gesehen unklar, da offen bleibt worauf sich diese „teilweise Abweisung“ genau bezieht. Spruch und Begründung eines Bescheides sind aber als Einheit anzusehen, doch hat dieser Umstand nicht zur Folge, dass die Begründung eines Bescheides zur Ergänzung seines Spruches herangezogen werden darf, sondern bedeutet nur, dass die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist (VwGH 96/19/1207).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gemeinderat mit Schreiben vom 18. November 2022 die Auskunft zum Auskunftsersuchen vom 11. Jänner 2022 im gesetzlich normierten Umfang erteilt habe. Hinsichtlich jener Frage der Beschwerdeführerin, deren Beantwortung den gesetzlichen Rahmen des eine Auskunftsgesetzes erheblich überschreite, werde vom Gemeinderat der Marktgemeinde zulässigerweise keine Auskunft erteilt. Mit Auskunft in der Gemeinderatssitzung vom 11. Mai 2021 sowie mit der schriftlichen Auskunft vom 18. November 2022 sei der Gemeinderat der ihm im Rahmen des NÖ Auskunftsgesetzes obliegenden Auskunftsverpflichtung vollinhaltlich nachgekommen. In Bezug auf jenen Teil der Anfrage der Beschwerdeführerin, der eine Fragestellung/Aufforderung enthalte, die mangels Wissens der Gemeinde (da insbesondere Frage nach Rechtfertigung) nicht beantwortet werden könne, sei in Anwendung der zulässigen Auskunftsverweigerungsgründe des § 5 NÖ Auskunftsgesetz der Beschwerdeführerin eine Information erteilt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid (Spruch in Zusammenschau mit der Begründung) wurde letztlich die Auskunftserteilung, soweit sie über die laut Gemeinde bereits erteilten Auskünfte hinausgeht, verweigert. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher – im Hinblick auf den obigen Beschluss – nurmehr die bescheidmäßige Verweigerung der Auskunft zur Frage zum „realen Ausgang“ des Geldes aus dem Grundstücksverkauf in der Katastralgemeinde *** 2018.

3.3.2.

Gemäß § 2 des NÖ Auskunftsgesetzes hat jeder das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.

Unter den Begriff der „Auskunft“ fallen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Mitteilungen gesicherten Wissens, nicht jedoch die Mitteilung von Meinungen, Auffassungen und Mutmaßungen (vgl. VwGH 2010/05/0230).

Gegenstand einer Auskunft kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-) Gutachten verpflichtet (VwGH 2013/04/0021).

3.3.3.

Soweit es im gegenständlichen Verfahren den „realen Ausgang“ des Geldes aus dem Grundstücksverkauf im Jahr 2018 betrifft, hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren gezeigt, dass diese Information bei der Gemeinde gar nicht vorhanden ist. Sie daher auch nicht beschafft werden. Dies deshalb, weil der für den Grundstücksverkauf vereinnahmte Geldbetrag auf ein Gemeindekonto eingezahlt und mit dem dort befindlichen Guthaben vermischt wurde. Seit diesem Zeitpunkt ist eine „reale Zuordnung“ nicht mehr möglich.

Eine Überweisung des exakten Geldbetrages auf ein anderes Bankkonto ist nicht erfolgt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Aufsichtsbehörde in Zusammenhalt mit den Aussagen der Zeugen. Kein einziger Zeuge hatte eine Wahrnehmung dahingehend, dass eine solche „Weiterüberweisung“ des Geldbetrages erfolgt ist. Vielmehr hat insbesondere der Zeuge H ausgeführt, dass eine ausdrückliche Zuordnung des Geldes aus dem Grundstücksverkauf zwar in Aussicht gestellt wurde, aber letztlich nicht erfolgt ist.

Dazu die Aufsichtsbehörde im Schreiben vom 7. September 2022:

„[…] Wie bereits hinlänglich erörtert, wird zum Grundstücksverkauf in der KG *** nochmals mitgeteilt, dass der Grundverkauf im Jahr 2018 (€ 413.406,--) aufgrund der Bestimmungen der VRV 1997 bei der Haushaltsstelle (HHSt.) 2/840+001 „Verkauf von Grundstücken“ im ordentlichen Haushalt verbucht wurde. Eine dezidierte Zuordnung des Grundverkaufes als Finanzierungsbestandteil eines außerordentlichen Vorhabens (Projektes) erfolgte nicht, war jedoch auch nicht unbedingt erforderlich. […]“

Da die Buchungen im Zusammenhang mit dem Verkaufserlös nur verrechnungsmäßig erfolgten, auf dem Girokonto der Gemeinde aber nicht vorgefunden werden können, liegt diesbezüglich kein „gesichertes Wissen“, über das die Gemeinde Auskunft erteilen könnte, vor. Es war sohin der abweisenden Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten oder festzustellen, dass die (nicht erteilbare) Auskunft zu erteilen wäre.

3.3.4.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen kann.

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