LVwG N LVwG-AV-864/001-2023

LVwG-AV-864/001-2023Landesverwaltungsgericht26.06.2023

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Verlassenschaft;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-864/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.864.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde der A, Rechtsanwältin in ***, als Verlassenschaftskuratorin in der Verlassenschaft C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 23. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Anhängewagens zum Verkehr nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die Aufforderung den Zulassungsschein / die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafel unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Aufenthaltsbehörde abzuliefern sind, zu entfallen haben.

2. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 23. Dezember 2022, Zl. ***, wurde die Zulassung des Anhängewagens der Marke CRESCI PA 16 20 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer *** gestützt auf § 43 Abs 4 lit c und Abs 6 KFG, § 44 Abs 2 lit h und Abs 4 KFG und § 103 Abs 9 lit b KFG 1967 aufgehoben und die Verlassenschaft nach C, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin RA A verpflichtet, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Aufenthaltsbehörde unverzüglich abzuliefern.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Zulassungsbesitzer des genannten Fahrzeuges verstorben sei, der zur Vertretung des Nachlasses Berufene habe das Fahrzeug gemäß § 103 Abs 9 lit b iVm § 43 Abs 4 lit c KFG 1967 abzumelden. Da dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen worden sei, sei die Zulassung des Fahrzeuges von Amts wegen aufgehoben worden und aufgrund des Umstandes, dass die Verlassenschaft noch nicht eingeantwortet sei, der Aufhebungsbescheid an die Verlassenschaft zu Handen der Verlassenschaftskuratorin zu richten gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie mittels Beschlusses des Bezirksgerichtes *** als Kuratorin der Verlassenschaft eingesetzt worden sei. Der Zulassungsbesitzer des Anhängewagens C sei am *** verstorben. Am 24. März 2022 sei der Kuratorin mitgeteilt worden, dass der Anhänger samt Kennzeichen gestohlen worden sei. Dies sei am 24. März 2022 bei der Polizeiinspektion *** angezeigt worden. Die Anzeigebestätigung sei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha am 31. Mai 2022 übermittelt worden. Das Kennzeichen und der Zulassungsschein könnten sohin nicht abgegeben werden. Es möge sein, dass die Zulassung von Amts wegen aufzuheben sei, jedoch ohne Ausspruch, dass die Kuratorin verpflichtet sei, die Kennzeichen und den Zulassungsschein unverzüglich abzugeben. Bis zu dem Diebstahl habe die Kuratorin den Anhänger nicht abmelden können, da dieser auf öffentlichem Grund gestanden sei. Es werde daher beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Zulassung wegen Diebstahl des Kennzeichens von Amt wegen aufgehoben werde.

Mittels Eingabe vom 5. Juni 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Zulassungsschein für den Anhänger trotz intensiver Bemühungen nicht auffindbar sei. Auf der Liegenschaft befänden sich 96 Autowracks, laut Sachverständigengutachten B ohne Papiere. Im Beisein der zuständigen Gerichtskommissärin D sei mit dem Sachverständigen eine intensive Suche nach Fahrzeugpapieren betrieben worden, seien Schnipsel von verzehrtem Papier durch Ratten / Mäuse vorgefunden worden. Der Zulassungsschein des Anhängers sei nicht auffindbar.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, sowie das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben vom 5. Juni 2023.

4. Feststellungen:

C war Zulassungsbesitzer des Anhängewagens der Marke CRESCI PA 16 20 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ***. Der Zulassungsbesitzer C verstarb am ***.

Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherung hat der Behörde, in deren Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, mit Schreiben vom 8. September 2021 angezeigt, dass kein haftender Versicherer festgestellt werden kann, weswegen das Versicherungsverhältnis am 7. September 2021 beendet wurde. Mit Bescheid vom 22. November 2021, Zl. ***, hob die belangte Behörde die Zulassung des Anhängewagens zum Verkehr gemäß § 44 Abs 1 lit c und Abs 4 KFG und § 61 Abs 4 KFG auf, da das Versicherungsverhältnis für dieses Fahrzeug am 7. September 2021 beendet worden war.

Dieser Bescheid wurde dem Sohn des Verstorbenen, Herrn E zugestellt, welcher der belangten Behörde mitteilte, dass die Verlassenschaft noch nicht abgehandelt sei.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 24. Jänner 2022, GZ ***, wurde A, Rechtsanwältin in ***, zur Verlassenschaftskuratorin der Verlassenschaft C bestellt.

Die belangte Behörde ersuchte sodann die Verlassenschaftskuratorin um Mitteilung, wann mit der Abmeldung des betroffenen Fahrzeuges gerechnet werden könne. Diese teilte mit E-Mail vom 29. April 2022 mit, dass die Versicherungsprämie bezahlt worden sei, der Versicherungsvertrag sei aufrecht, das Fahrzeug könne nicht abgemeldet werden, da es auf öffentlichem Grund abgestellt sei.

Die belangte Behörde teilte der Verlassenschaftskuratorin mit E-Mail vom 29. April 2022 mit, dass laut Zulassungsregister kein aufrechter Versicherungsschutz für den Anhängewagen der Marke CRESCI mit dem Kennzeichen *** bestehe.

Laut Anzeigenbestätigung der Polizeiinspektion *** wurde zwischen 8. März 2022 und 24. März 2022 der Anhängewagen CRESCI samt Kennzeichentafeln gestohlen. Die Verlassenschaftskuratiorin erstattete am 24. März 2022 bei der Polizeiinspektion *** Anzeige über diesen Diebstahl.

Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass der Zulassungsschein nicht auffindbar ist. Die Kennzeichentafeln wurden mit samt dem Anhängewagen gestohlen.

5. Rechtslage:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind in gegenständlichem Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 44 KFG:

(1) Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn

a)sich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet oder mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2016)

c)die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer der Behörde, in deren Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens angezeigt hat, dass kein haftender Versicherer festgestellt werden kann (§ 47 Abs. 4b letzter Satz), oder

d)das Fahrzeug-Genehmigungsdokument seine Gültigkeit verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei der Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug gemäß § 33 Abs. 2.

(2) Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn

[…]

g)der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt,

h)der Zulassungsbesitzer gestorben ist oder

[…]

(3) Eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Zulassung gemäß Abs. 1 lit. a oder c hat keine aufschiebende Wirkung.

(3a) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und lit. d sowie des Abs. 2 lit. a und lit. e ist in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen und auf Teil II der Zulassungsbescheinigung zu vermerken.

(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(5) Die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 über die Bestätigung der Abmeldung gelten sinngemäß auch für die Aufhebung der Zulassung. Als Tag der Aufhebung der Zulassung gilt der Tag des Eintrittes der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides (Abs. 3 und 4).

§ 43 KFG:

[…]

(2) Wurde das Fahrzeug abgemeldet und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgeliefert (Abs. 1) oder ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht, so ist der Behörde, sofern nicht zwingende entgegenstehende Gründe glaubhaft gemacht werden, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Behörde hat auf diesem die Abmeldung und den Tag der Abmeldung zu bestätigen. Als Tag der Abmeldung gilt der Tag der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln oder der Tag, an dem ihr Verlust oder Untergang glaubhaft gemacht wurde. Außer in den Fällen des Abs. 1a, § 44 Abs. 1 lit. a und lit. d, § 44 Abs. 2 lit. a und lit. e und wenn bei Leasingfahrzeugen das Fahrzeug-Genehmigungsdokument nicht vorgelegt wird, ist die Abmeldung oder die Aufhebung der Zulassung auf dem Zulassungsschein zu vermerken und der Zulassungsschein dem Antragsteller wieder auszufolgen; dies ist nicht erforderlich, wenn die Abmeldung und die neuerliche Zulassung des Fahrzeuges im Zuge der gleichen Amtshandlung erfolgen. Bei der Abmeldung eines Fahrzeuges mit Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I, wird diese mittels Lochung entwertet. Auf der Zulassungsbescheinigung Teil II wird die Abmeldung bestätigt. Beide Teile sind dem Antragsteller, außer in den oben genannten Fällen, wieder auszufolgen.

[…]

(4) Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn

a)das Fahrzeug nicht mehr zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmt ist,

b)er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat,

c)er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs. 2 lit. f), oder

d)die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht besteht, beendet ist oder ihre Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen.

(5) Wenn der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, das er auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2) oder das er als Bestandnehmer innehatte, nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist und dieses nicht gemäß Abs. 4 lit. c abgemeldet hat, darf auch der jeweilige Besitzer das Fahrzeug abmelden, sofern er glaubhaft macht, daß er der rechtmäßige Besitzer ist.

(6) Ist der Zulassungsbesitzer gestorben, so hat der zur Vertretung des Nachlasses Berufene die Behörde vom Tode des Zulassungsbesitzers zu verständigen.

(7) Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft, die aufgelöst oder beendigt worden ist, so haben die Abwickler die Behörde von der Auflösung oder Beendigung zu verständigen.

(8) Bei Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, abgewickelt werden, ist keine Ab- und Neuanmeldung der auf die jeweiligen Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge vorzunehmen, sondern die Zulassungsstellen haben auf Antrag eine Korrektur der Datensätze in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen Zulassungsschein auszustellen, wenn sich dadurch keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt.

§ 103 Abs 9 KFG:

Die in diesem Bundesgesetz und in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten haben zu erfüllen, wenn

a)der Zulassungsbesitzer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich von Fahrzeugen, zu deren Lenken der Zulassungsbesitzer das vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat, sofern seine Geschäftsfähigkeit nicht auch aus anderen Gründen beschränkt ist;

b)der Zulassungsbesitzer gestorben ist, der zur Vertretung des Nachlasses Berufene;

[…]

Gemäß § 103 Abs 9 lit b KFG haben die in diesem Bundesgesetz den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten zu erfüllen, wenn der Zulassungsbesitzer gestorben ist, der zur Vertretung des Nachlasses Berufene.

Gemäß § 44 KFG ist die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betreib der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung berechtigten Versicherer der Behörde der, in deren Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens angezeigt hat, dass kein haftender Versicherer festgestellt werden kann (§ 47 Abs. 4b letzter Satz).

Gemäß § 44 Abs 2 lit h KFG kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer gestorben ist.

Zumal der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Anhängewagens CRESCI PA 16 20 C gestorben ist, ist die als Verlassenschaftskuratorin der Verlassenschaft nach C bestellte Beschwerdeführerin zur Erfüllung der nach dem KFG dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten berufen.

Da der Zulassungsbesitzer verstorben ist, darüber hinaus kein haftender Versicherer festgestellt werden kann, war seitens der belangten Behörde die Aufhebung der Zulassung nach § 44 KFG zu verfügen und war nach § 44 Abs 4 KFG die Verpflichtung der unverzüglichen Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gegenüber der Vertreterin der Verlassenschaft auszusprechen.

Zumal der Anhängewagen samt Kennzeichentafeln gestohlen wurde und die Verlassenschaftskuratorin den Untergang bzw. den Verlust des Zulassungsscheines glaubhaft gemacht hat, war der Ausspruch der Verpflichtung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern, aufzuheben.

Die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 lit c und Abs 2 lit h lagen hingegen vor, weshalb die Aufhebung der Zulassung des Anhängewagens rechtmäßig war.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung“ (vgl 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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