LVwG N LVwG-AV-2063/001-2021

LVwG-AV-2063/001-2021Landesverwaltungsgericht26.06.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauanzeige; Hausnummer; Umbau; Bewilligungspflicht; aliud;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2063/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2063.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.09.2021, ***, mit dem über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 03.05.2021, betreffend den Antrag auf Zuweisung einer Hausnummer an die Liegenschaft Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) entschieden wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 03.05.2021, ***, zu lauten hat:„Der Antrag auf Zuweisung einer Hausnummer an die Liegenschaft mit der Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, wird als unbegründet abgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig,

II.

und fasst den

BESCHLUSS

1. Der Beschwerdeführer hat für die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 22.02.2023 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sowie § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 Kommissionsgebühren in der Höhe von 248,40 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

Mit der an die E-Mail-Adresse des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (im Folgenden: Baubehörde I. Instanz) gerichteten Eingabe vom 16.05.2020 ersuchte Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Eigentümer der Liegenschaften mit den Adressen *** und *** die Löschung der Adresse *** rückgängig zu machen und schlug als Adresse *** vor.

Mit E-Mail-Eingabe an das Bauamt der Marktgemeinde *** vom 22.01.2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Adresse *** wiederherzustellen, da die Firmen C KG und D GmbH dort seit 2015 mit ihrem Firmensitz ansässig und auch steuerlich veranlagt seien.

Vom Abteilungsleiter der Baubehörde wurde dem Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 01.02.2021 zusammengefasst mitgeteilt, dass man diesem Wunsch nicht nachkommen könne.

Daraufhin stellte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 05.02.2021 den „Antrag auf Zuweisung einer Hausnummer“. Der Beschwerdeführer führte dazu im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass zwar kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung oder Zuweisung einer bestimmten Hausnummer bestehe, jedoch ein Anspruch auf Zuweisung einer Hausnummer sehr wohl gegeben sei und sofern sich die Behörde außer Stande sehe, die Hausnummer *** wiederherzustellen, er den Antrag „auf Zuweisung einer Hausnummer an die betreffende Liegenschaft“ stelle.

Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 03.05.2021, ***, wurde „der Antrag auf Zuweisung einer Hausnummer an der Adresse ***“ gemäß § 31 NÖ BO 2014 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die Baubehörde I. Instanz nach Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensgangs zusammengefasst aus, dass die Zuweisung einer Hausnummer nur anlässlich der Anzeige der Fertigstellung eines neuen Gebäudes mit Aufenthaltsräumen in Betracht komme. Da keine Fertigstellungsanzeige erstattet worden sei, bestehe für die beantragte Zuweisung einer Hausnummer keine Rechtsgrundlage.

Mit Schreiben vom 19.05.2021 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen diesen Bescheid und beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Zuweisung einer Hausnummer stattgegeben werde.

Er führte u.a. aus, dass er, nachdem ihm mit E-Mail vom 01.02.2021 informativ mitgeteilt worden sei, dass es keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Hausnummer gebe, er den Antrag am 05.02.2021 dahingehend konkretisiert habe, dass ein Antrag auf Zuweisung einer Hausnummer an die oben bezeichnete Liegenschaft gestellt werde.

Weiters führte er aus, dass das gegenständliche Gebäude kein neues Gebäude iSd § 31 NÖ BO 2014 darstelle und durch den Zubau die wesentlichen Teile der ursprünglichen Konstruktion nicht verändert worden wären. Bei einem Zubau oder Umbau werde eine Hausnummer nicht entzogen, auch wenn der Zubau oder Umbau noch nicht fertiggestellt sei. Die Norm stelle eindeutig auf den Fall einer Neuerrichtung ab. Zudem sei der Bescheid vom 14.08.2019, ***, mit welchem der Abbruch des Gebäudes in Holzriegelbauweise angeordnet sowie das Verbot der Nutzung ausgesprochen worden sei, nicht rechtskräftig. Es bestehe daher weiterhin der bis zur Erlassung des Bescheides geltende rechtliche Zustand, in dem das Gebäude alle Voraussetzungen auf Zuweisung einer Hausnummer erfülle.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.09.2021 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung aus, dass die Zuweisung einer Hausnummer nur anlässlich der Anzeige der Fertigstellung eines neuen Gebäudes mit Aufenthaltsräumen in Betracht komme. Da dies gegenständlich nicht erfolgt sei, bestehe für die Zuweisung einer Hausnummer keine Rechtsgrundlage. Die rechtliche Qualifikation des Gebäudes sei ohne Relevanz. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend eine Entziehung einer Hausnummer könnten nicht anspruchsbegründend herangezogen werden, da das gegenständliche Verfahren ausschließlich die beantragte Zuteilung einer Hausnummer zum Inhalt habe.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Der Beschwerdeführer beantragte in seinem gegen den Berufungsbescheid erhobenen Rechtsmittel vom 28.10.2021 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung in der Sache selbst und in Stattgebung des Antrages die Zuweisung einer Hausnummer.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde ihre Rechtsansicht auf eine von dessen Wortlaut nicht gedeckte Auslegung des § 31 Abs 1 NÖ BO 2014 stütze. Diese entspreche der Absicht des Gesetzgebers, dass Gebäude zum Zwecke ihrer eindeutigen Auffindbarkeit für die Allgemeinheit Ordnungsnummern tragen sollen. Die Ansicht, dass ausschließlich neue Gebäude mit einer Hausnummer versehen werden dürften, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das gegenständliche Gebäude sei kein Neubau, sondern es sei umgebaut bzw. zugebaut worden. Die wesentlichen Teile der ursprünglichen Konstruktion seien dadurch nicht verändert worden. Das Gebäude habe bis zu seinem Zubau die Adresse *** getragen. Durch einen Um- oder Zubau werde eine bestehende Hausnummer nicht entzogen. Der Bescheid vom 14.08.2019, ***, mit welchem der Abbruch des Gebäudes angeordnet sowie das Verbot der Nutzung ausgesprochen worden sei, sei nicht rechtskräftig. In diesem rechtlichen Zustand erfülle das Gebäude alle Voraussetzungen für die Zuweisung einer Hausnummer.

In weiterer Folge wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung übermittelt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde am 22.02.2023 am Gemeindeamt in *** eine öffentliche mündliche Verhandlung, verbunden mit einem Ortsaugenschein am verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung zum Sachverhalt befragt und erstattete der Amtssachverständige für Bautechnik nach der Besichtigung des Gebäudes am Grundstück des Beschwerdeführers das aufgetragene Gutachten. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch sowie durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Bauakt der belangten Behörde, welcher mit Zustimmung der Verfahrensparteien in der Verhandlung verlesen wurde.

4. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG *** (im Folgenden: das gegenständliche Grundstück), welches im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft aufweist.

Betreffend das gegenständliche Grundstück wurde nach Durchführung einer Verhandlung am 21.10.1926 die Baubewilligung für ein „aus Holz konstruiertes Häus‘chen“ auf der Parzelle *** erteilt. Laut Verhandlungsschrift „kann dieser Bau nicht“ „als ständig bewohnbar“ „benützt werden und hat lediglich als Absteigquartier zu dienen“.

Am 25.10.1927 wurde für das nunmehr als „Sommerhaus“ bezeichnete Gebäude die Benützungsbewilligung erteilt und dem Neubau in weiterer Folge die Konskriptionsnummer *** zugewiesen.

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

Lage und Schnitt des am Plan zur Benützungsbewilligung als „Holzhäuschen“ bezeichneten Gebäudes

Dieses teilunterkellerte Gebäude hatte einen L-förmigen Grundriss mit einer Bruttogrundfläche von 18,5 m² (5,5 m x 2,65 m + 2,7 m x 1,7 m). Das Gebäude hatte als oberen Abschluss ein steileres Satteldach und war im Anbau ein Pultdach vorhanden. Hinsichtlich der Konstruktion des Gebäudes ist der Verhandlungsschrift vom 21.10.1926 – wie bereits oben ausgeführt – zu entnehmen, dass dieses aus Holz errichtet worden war.

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

Ansichten des Gebäudes vor 2003, sowie im November 2004 und im Dezember 2019

Ein bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** im Jahr 2003 eingeleitetes Verfahren zur Vornahme einer „Geb“-Widmung für das Gebäude am verfahrensgegenständlichen Grundstück wurde nach 2006 nicht mehr weiterverfolgt, dies insbesondere, da zu diesem Zeitpunkt von der Vorbesitzerin bereits mit Zu- und Umbauten begonnen worden war (siehe Bild oben, Mitte).

Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 05.04.2019, TZ , wurde das gegenständliche Grundstück der EZ *** zugeschrieben und die EZ *** gelöscht. Der EZ *** inneliegend waren die damals ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Grundstücke Nr. . und *** und ***. Bis zur Zuschreibung wurde das auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück existente Gebäude die Hausnummer ***, , verwendet. Nach der Zuschreibung wurde die Hausnummer *** im Grundbuch gelöscht und verblieb in weiterer Folge, da sich auf dem Grundstück Nr. . ein Wohnhaus befand, die Hausnummer ***.

Der Beschwerdeführer hat die Grundstücke Nr. .*** und *** und *** im Jahr 2020 veräußert und wurden diese der neuen EZ *** zugeschrieben. Das Grundstück Nr. ***, EZ ***, verblieb im Eigentum des Beschwerdeführers.

Für den Umbau des Gebäudes am verfahrensgegenständlichen Grundstück hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines aktuellen Bestandsplanes der E-BaugesmbH in *** am 03.02.2020 die baubehördliche Bewilligung beantragt.

Durch die bereits vorgenommene Bauführung wurde das Gebäude in westlicher und östlicher Richtung erweitert. Des Weiteren wurde die bestehende Dachkonstruktion abgetragen und über den gesamten Grundriss ein neues flachgeneigtes Satteldach ausgeführt. Im Zuge der neuen Dachkonstruktion wurden die ursprünglichen Decken- und Dachkonstruktionen abgebrochen und die „bestehenden“ Wände erhöht. Das Gebäude besitzt laut vorliegendem Plan nun eine Bruttogrundfläche von 71,74 m² (12,65 m x 5,65 m) und ist demnach eine Erhöhung der Grundrissfläche um 286 % gegenüber jener aus dem Jahre 1927 gegeben.

Der Keller besteht augenscheinlich unverändert gegenüber der ursprünglichen Plandarstellung.

Von der ursprünglichen Wandkonstruktion ist laut vorliegendem Einreichplan die nördliche Außenwand, die südliche Außenwand und ein Teilbereich der westlichen Außenwand als Bestand dargestellt. Die ursprünglich östliche Außenwand wurde neu errichtet.

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

Grundriss laut Plan zur Benützungsbewilligung 1927; Grundriss laut Baueinreichung aus 2017

Mit diesen Um- und Zubauten wurden wesentlichen Teile des ursprünglich bewilligten Gebäudes verändert, sodass das ursprünglich errichtete und bewilligte Gebäude nicht mehr vorhanden ist. Auf der Grundfläche des ursprünglichen Gebäudes sind nun der Vorraum, das Bad und ein Lager, somit keine Aufenthaltsräume, situiert.

Für diese baubehördlich bewilligungspflichtigen Um- und Zubauten liegt bis dato keine baubehördliche Bewilligung vor, demzufolge wurde auch keine Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ BO 2014 erstattet.

Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den unter Punkt 1 wiedergegebenen Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verwiesen.

5. Beweiswürdigung

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Bauakten, dem öffentlichen Grundbuch, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sowie dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen, dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

Insbesondere kann den von der Baubehörde in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft seit 1926 geführten Bauakten die Zuweisung der Hausummer „***“ entnommen werden.

Soweit der Beschwerdeführer die Einholung eines ergänzenden statischen Gutachtens zur möglichen Lastabtragung der neuen Dachkonstruktion im Bereich der ursprünglichen West- und Ostaußenwände beantragte, war diesem Beweisantrag seitens des erkennenden Gerichts nicht zu folgen, zumal für diese Dachkonstruktion kein baubehördlicher Konsens besteht und diese durch die oben beschriebenen, örtlich vorhandenen Gegebenheiten auch nicht durch einen schlichten „Rückbau“ in die alte Dachform umgewandelt werden kann.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt konnte sohin zweifelsfrei konstatiert werden und sind die getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unstrittig.

6. Rechtslage

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Zufolge § 70 Abs 16 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl 32/2021, am 01.07.2021 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren bereits seit 05.02.2021, dem Tag des Einlangens des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Baubehörde, anhängig ist, sind gegenständlich die Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF LGBl 53/2018 anzuwenden.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten auszugsweise:

„§ 4

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

[…]“

„§ 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

[…]“

§ 17

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

[…]

3. die Instandsetzung von Bauwerken, wenn

– die Konstruktionsart beibehalten sowie

– Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;

[…]“

„§ 23

Baubewilligung

(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.

[…]“

„§ 30

(1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, und dem Bebauungsplan entspricht.

[…]“

„§ 31

Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung

(1) Wird die Fertigstellung eines neuen Gebäudes mit Aufenthaltsräumen angezeigt (§ 30), hat die Baubehörde diesem Gebäude eine Hausnummer zuzuweisen. Diese Nummer ist beim Haus- oder Grundstückseingang deutlich sichtbar anzubringen. Bei Straßen mit Namen ist der Straßenname ober oder unter der Hausnummer ersichtlich zu machen.

(2) Alle Gebäude, die von der öffentlichen Verkehrsfläche nur durch einen Zugang erreichbar sind, erhalten eine gemeinsame Hausnummer. Wenn ein Gebäude von mehreren öffentlichen Verkehrsflächen zugänglich ist, so erhält es für jeden Zugang eine entsprechende Nummer.

(3) Die Bezeichnung von öffentlichen Verkehrsflächen oder die Änderung von Hausnummern hat mit Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. Änderungen von Hausnummern dürfen für gesamte Ortschaften oder bezeichnete öffentliche Verkehrsflächen erfolgen, Abs. 1 gilt sinngemäß.

(4) Die Kosten der Ersichtlichmachung der erstmals nach Abs. 1 zugewiesenen Hausnummer samt Verkehrsflächenbezeichnung sowie ihrer Instandhaltung und Erneuerung hat der Gebäudeeigentümer zu tragen.

(5) Bezeichnete öffentliche Verkehrsflächen sind von der Gemeinde am Anfang und Ende sowie bei Kreuzungen mit Tafeln zu kennzeichnen. Die Straßentafeln sind nach Möglichkeit an der rechten Straßenseite anzubringen.

(6) Stiegenhäuser und Wohnungen in Wohngebäuden sind vom Gebäudeeigentümer zu nummerieren und zu kennzeichnen.

(7) Die Aufstellung oder Anbringung von Teilen der öffentlichen Straßenbeleuchtung und von Tafeln zur Straßenbezeichnung auf seinem Grundstück oder an seinem Bauwerk hat der jeweilige Eigentümer zu dulden. Die Benützung des Grundstücks und des Bauwerks darf nicht beeinträchtigt werden. Der Eigentümer ist mindestens 4 Wochen vor der Aufstellung oder Anbringung zu verständigen.

(8) In den Fällen des Abs. 7 gilt § 7 Abs. 6 sinngemäß.“

7. Erwägungen

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (z.B. VwGH Ra 2016/03/0050). Hierbei bildet den äußeren Rahmen für die Prüfbefugnis die „Sache“ des bekämpften Bescheides (z.B. VwGH Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.

Einleitend sei weiters ausgeführt, dass die Zuweisung der Hausnummer nur im Streitfall mit Bescheid erfolgen muss, im Regelfall aber formlos erfolgt (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, BauR NÖ12 Anm. 9 zu § 31).

Gemäß § 31 Abs 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn die Fertigstellung eines neuen Gebäudes mit Aufenthaltsräumen angezeigt wird (§ 30), diesem Gebäude eine Hausnummer zuzuweisen.

Wenn in dem vom Beschwerdeführer im Verfahren der Baubehörde vorgelegten Gutachten des F in *** vom 16.12.2019 der Schluss gezogen wird, ein Rückbau der Dachkonstruktion und des Gebäudes auf die ursprüngliche Grundrissfläche sei konstruktiv möglich, ohne wesentliche Teile der ursprünglichen Konstruktion (vor dem Zubau) zu verändern, und damit suggeriert werden soll, dass das alte, bewilligte Gebäude nach einem Abriss der Zubauten darunter zum Vorschein kommen werde, so wird hier übersehen, dass wesentliche raumbildende Elemente, wie z.B. die Decke, das Dach sowie Teile der Außen- und Innenwände, vollständig erneuert und weitgehend baulich verändert wurden.

Die Umbauten in Bezug auf den Altbestand gehen damit weit über das hinaus, was iS des § 17 Z 3 NÖ BO 2014 als „Instandsetzung eines Bauwerkes“ verstanden wird, ist doch ein relevantes Maß an „Altsubstanz“ nicht mehr vorhanden und stellen die beschriebenen Umbauten und Gebäudevergrößerungen baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahmen dar.

Es mag dabei durchaus zutreffen, dass durch bauliche Maßnahmen ein Gebäude in der ursprünglichen Form wiedererrichtet werden kann, Ausgangspunkt ist im vorliegenden Fall jedoch ein rechtliches „aliud“, für das keine Baubewilligung vorliegt und der baubehördliche Konsens für den „Altbestand“ aus dem Jahr 1926 im Zuge der Umbauten und Erweiterungen durch Abbruch von Dach, Decke und Wänden, somit von wesentlichen Elementen der Definition für den Begriff „Gebäude“, erloschen ist.

Es erübrigt sich daher, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers weiter einzugehen, dass sich sein Anspruch auf Zuweisung einer Hausnummer auf das Bestehen eines bewilligten „Altbestandes“ gründet.

Zumal für das am Grundstück des Beschwerdeführers vorhandene Gebäude bis dato auch keine nachträgliche baubehördliche Bewilligung erteilt wurde, konnte gemäß § 30 Abs 1 NÖ BO 2014 auch keine Anzeige der Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens erfolgen.

Damit ist jedoch gegenständlich eine wesentliche Voraussetzung für die Zuweisung einer Hausnummer nicht gegeben und konnte der Beschwerdeführer aus diesem Grund keinen Anspruch auf Zuweisung einer Hausnummer begründen.

Der Beschwerde war sohin kein Erfolg beschieden und war diese demnach als unbegründet abzuweisen.

Eine Spruchkorrektur bzw. -präzisierung war lediglich dahingehend vorzunehmen, dass infolge der mit Schriftsatz vom 05.02.2021 vorgenommenen Modifikation des Erstantrages vom 22.01.2021 die Wortfolge „an der Adresse ***“ durch die Wortfolge „an die Liegenschaft mit der Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***“ zu ersetzen war.

8. Zur Vorschreibung von Kommissionsgebühren

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat gemäß § 76 Abs 1 AVG dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs 3 AVG hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

§ 77 AVG lautet:

„(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(…)“

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 BVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 AVG, BGBl 51/1991 in der Fassung BGBl I 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden gemäß § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 mit 13,80 Euro für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt.

Im Zusammenhang mit der Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind die Bestimmungen der §§ 76f AVG und der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 sinngemäß heranzuziehen.

Die Durchführung der Verhandlung vor Ort im Ausmaß von sechs halben Stunden war zur Klärung des Sachverhalts erforderlich. Durch die Tätigkeit von drei Amtsorganen außerhalb des Gerichtsgebäudes waren somit insgesamt 248,40 Euro an Kommissionsgebühren vorzuschreiben.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 BVG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet werden.

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