projekte
LVwG-AV-1815/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1815/001-2023
LVwG-AV-1815/001-2023Landesverwaltungsgericht19.06.2023
Bezüge; Begrenzung; Höchstzahl; Schulgemeinde; Organe; Einkünfte;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch B C, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15. März 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung von Entschädigung nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997 und Verpflichtung zur Rückzahlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit E-Mail vom 17. November 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr weiterhin die Entschädigung als Gemeinderätin zu gewähren, zumal es sich bei den für die Funktion als Obfrau einer (Mittel-) Schulgemeinde bezogenen Geldleistungen um keine Bezüge i.S.d. BezBegrBVG handle. Mit E-Mail vom 30. November 2022 beantragte sie diesbezüglich einen bescheidmäßigen Abspruch.
Mit Bescheid vom 11. Jänner 2023 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** diesen Antrag ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die im Zeitraum vom 10. Mai 2020 bis 30. November 2022 zu Unrecht empfangenen Bezüge in Höhe von € 13.879,76 binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zurückzuzahlen.
Eine dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab und erhob die Beschwerdeführerin hiegegen fristgerecht Beschwerde.
2. Zum durchgeführten Beweisverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Vernehmung der Beschwerdeführerin.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin stand und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde *** und gehört seit 13. April 2010 dem Gemeinderat der Marktgemeinde *** an. Mit 4. März 2020 wurde sie zum Mitglied des Schulausschusses der Mittelschulgemeinde *** und schließlich mit 7. Mai 2020 zur Obfrau dieser Mittelschulgemeinde ernannt.
Als Mitglied des Gemeinderates bezog sie bis 30. November 2022 eine monatliche Entschädigung nach § 15 Abs. 3 Z 6 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz im Ausmaß von zuletzt € 475,98. Für ihre Funktion als Obfrau der Mittelschulgemeinde *** bezieht sie eine monatliche Entschädigung nach § 43 Abs. 1 2 Satz 2 NÖ Pflichtschulgesetz in Höhe von € 914,13. Die Bezüge aus ihrem Dienstverhältnis zur Gemeinde *** sind höher als die beiden eben genannten Bezüge. Die Entschädigung für ihre Funktion als Gemeinderätin wurde zuletzt im November 2022 ausgezahlt.
Die Marktgemeinde *** hat derzeit rund 12.000 Einwohner, die Gemeinde *** deutlich mehr als eine Million Einwohner.
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Verwaltungsakt und die Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Einwohnerzahl von *** ist notorisch.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 4 Abs. 1 BezBegrBVG dürfen Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bestehen Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, sind alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen. Abweichend davon dürfen Funktionäre von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern im Rahmen der Beträge des § 5 leg. cit. einen weiteren Bezug monatlich bis zur Höhe von 4% des Ausgangsbetrages nach § 1 beziehen.
Nach § 15 Abs. 3 Z 6 NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz haben die Entschädigungen für die Mitglieder des Gemeinderates grundsätzlich bis 7,5 %, mindestens jedoch 3 % des für den Bürgermeister nach Abs. 1 dieser Bestimmung festgesetzten Bezuges zu betragen. Der Anspruch auf diese Entschädigung entsteht nach § 19 Abs. 1 leg. cit mit dem Amtsantritt und erlischt nach Abs. 3 mit dem Funktionsende.
Nach § 43 Abs. 12 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 üben die Mitglieder des Schulausschusses ihre Funktion ehrenamtlich aus. Dem Obmann gebührt jedoch, sofern er keinen Anspruch gemäß § 14 Abs, 1, 2 oder 3 Z 2 oder § 15 Abs. 1 oder 3 Z 1 bis 4 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes hat, eine monatliche Entschädigung im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Entschädigung des Bürgermeisters der Sitzgemeinde.
Im konkreten Fall bestreitet die Beschwerdeführerin, dass es sich bei den Entschädigungen nach § 43 Abs. 12 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 um Bezüge i.S.d. BezBegrBVG handelt. Dem kann – in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der belangten Behörde – nicht gefolgt werden. Zwar enthält das BezBegrBVG keine ausdrückliche Definition des Bezugsbegriffes, geht aber – wenngleich nicht immer durchgehalten – vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Bezuges aus. Es erfasst – wie sich aus seiner Genesis und Systematik ergibt (vgl. zu dieser Wieser in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Vorbem zum BezBegrBVG Rz 13 ff) – im Prinzip alle Geldleistungen, die der Funktionsträger regelmäßig in gleicher Höhe als Gegenleistung für die Ausübung der Funktion erhält (VwGH 2.7.2007, 2006/12/0177). „Sonstige“, nicht in den Bezugsbegriff einzurechnende Leistungen fußen nach dem Verständnis des BezBegrBVG insbesondere auf den auf Bundesebene bestehenden Bezugsfortzahlungs-, Aufwandsersatz- und Dienstwagenregelungen (i.S.d. §§ 9 ff Bundesbezügegesetz – BBezG, BGBl I 1997/64 i.d.F. BGBl I 2020/155), mithin auf solchen Aufwandersatzregelungen, deren Wesen im Ersatz tatsächlicher Aufwendungen besteht (VwGH 2.7.2007, 2006/12/0177, m.H. auf Wieser, a.a.O., § 2 BezBegrBVG Rz 2) und die sohin auf dem Grundsatz der Kostenwahrheit gekoppelt mit jenem der Abrechnungspflichtigkeit aufbauen (Wieser, a.a.O., § 2 BezBegrBVG Rz 2).
Davon ausgehend kann aber der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie sowohl die Einkünfte aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur Gemeinde *** (VwSlg 18.321 A/2012) als auch jene aus der Funktion als Gemeinderätin (VwGH 19.3.2010, 2009/12/0007) und als Obfrau des Schulausschusses als Bezüge i.S.d. BezBegrBVG qualifiziert. Auch letztere sind nämlich derart ausgestaltet, dass sie dem Funktionsträger regelmäßig in gleicher Höhe als Gegenleistung für die Ausübung der Funktion zukommen, ohne dass eine Koppelung an mit der Wahrnehmung der Funktion verbundene konkrete und im Einzelfall nachzuweisende finanzielle Aufwendungen des Funktionsträgers besteht (VwGH 2.7.2007, 2006/12/0177).
Zumal die Beschwerdeführerin daher seit der Übernahme der Funktion als Obfrau drei Tätigkeiten nachging bzw. Funktionen bekleidete, mit denen Bezüge verbunden waren, und die Bezüge als Gemeinderätin die niedrigsten waren, waren diese stillzulegen.
Zu Spruchpunkt II.:
In Ergänzung zur Stilllegung der Bezüge verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gestützt auf § 4 Abs. 1 BezBegrBVG und – wie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt – auf einen in § 1435 ABGB positivierten allgemeinen Rechtsgrundsatz, die zu Unrecht bezogenen Bezüge zurückzuzahlen.
Zum einen enthält jedoch die im Bescheid herangezogene Bestimmung des § 4 Abs. 1 BezBegrBVG gerade keine Rechtsgrundlage für eine solche Rückforderung und kann zum anderen schon im Hinblick auf das nach Art. 18 Abs. 1 B-VG bestehende Legalitätsprinzip eine bescheidmäßige Rückforderung weder unmittelbar auf § 1435 ABGB noch auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gestützt werden. Vielmehr bedürfte es – wie in anderen Bundesländern der Fall (vgl. etwa § 3 Abs. 4 OÖ. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 i.V.m. § 13a OÖ Landes-Gehaltsgesetz [hiezu VwGH 2.7.2007, 2009/12/0007]) – diesbezüglich einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Fehlt es aber an einer solchen, kommt eine Rückforderung nicht in Betracht (VwGH 7.5.1971, 0024/71; VfSlg 3695/1960). Der Bescheid war daher in seiner Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.