projekte
LVwG-AV-752/001-2023•LVwG N LVwG-AV-752/001-2023
LVwG-AV-752/001-2023Landesverwaltungsgericht16.06.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Sonderzahlung; Berechnung; Kollektivvertrag; Auszahlung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 03. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoweit stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt lautet:
„Dem Antrag der A GmbH, eingelangt am 10. August 2022, auf nachträgliche Vergütung der Sonderzahlungen hinsichtlich des Dienstnehmers B, geb. am ***, für den beantragten Zeitraum von 03. Dezember 2020 bis 10. Dezember 2020, in Höhe von EUR *** wird insoweit stattgegeben, als der Betrag in Höhe von EUR *** zuerkannt wird. Der darüberhinausgehend begehrte Betrag in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Bescheid:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 03. Jänner 2023, Zl. ***, wurde dem Antrag „des Antragstellers B, geb. ***, eingelangt am 10.08.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges für den beantragten Zeitraum von 03.12.2020 bis 10.10.2020 in Höhe von EUR *** teilweise“ – nämlich im Umfang von EUR *** – stattgegeben. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen. Als Bescheidadressat ist im Kopf dieses Bescheides die A GmbH (in der Folge: beschwerdeführende Partei), z.H. C, p.A. ***, ***, angeführt.
Begründend ist – auf das Wesentlichste zusammengefasst – ausgeführt, dass mit Schreiben vom 10. August 2022 nachträglich die Vergütung der Sonderzahlungen für den Dienstnehmer B, geb. am ***, (in der Folge: Dienstnehmer) in Höhe von EUR *** beantragt worden sei. Der Dienstnehmer sei für den Zeitraum von 03. Dezember 2020 bis 10. Dezember 2020 behördlich abgesondert gewesen. Entsprechend den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen würden sich die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen auf EUR *** belaufen. Gemäß § 49 Abs. 6 EpiG könne ein Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen gemäß § 32 Abs. 3 EpiG, der sich auf bis 30. September 2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen beziehe, unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis zum 30. September 2022 geltend gemacht werden. Durch die aliquote Berechnung der Sonderzahlungen für den Zeitraum der Absonderung ergebe sich ein vergütungsfähiger Betrag in Höhe von EUR ***; der darüberhinausgehend begehrte Betrag sei abzuweisen.
2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit E-Mail-Eingabe vom 23. Jänner 2023 (eingebracht durch die Dienstnehmerin C) Beschwerde und führte darin wie folgt aus:
„[…]
Die Sonderzahlungsberechnung war dem Antrag vom Land nach vorgegeben.
Der Betrag der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von € *** ergibt sich aus dem Kollektivvertrag 2020. Dem Antrag zufolge ergibt sich folgende Berechnung:
*** / 68 Tage (Eintritt DN 12.10.20 / Austritt 18.12.20) x Anzahl der Kalendertage in Quarantäne = 8 Tage
= *** € davon 17,53 % Dienstgeberanteil = *** €
Gesamt: *** €
Die Teilstattgebung der nachträglichen Sonderzahlungsvergütung ist somit fehlerhaft.
Wir bitten um neuerliche Überprüfung und um einen korrigierten neuerlichen Bescheid, dem vollinhaltlich stattgegeben wird.
[…]“
2.2. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 23. Jänner 2023 unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt.
2.3. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 übermittelte die beschwerdeführende Partei – nach hg. Aufforderung – eine Vollmacht, wonach C dazu ermächtigt sei, die beschwerdeführende Partei in Verfahren betreffend Anträge auf „Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG“ zu vertreten.
3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03. Dezember 2022, Zl. ***, wurde der Dienstnehmer aufgrund des Verdachts einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) an der Adresse ***, ***, beginnend mit 03. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Dezember 2020 abgesondert (= acht Absonderungstage). Der Dienstnehmer war von 12. Oktober 2020 (Eintritt) bis 18. Dezember 2020 (Austritt) – dies entspricht 68 Tagen – und somit im Absonderungszeitraum bei der beschwerdeführenden Partei (Dienstgeberin) beschäftigt.
3.2. Auf das hier gegenständliche Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Güterbeförderungsgewerbe für das Jahr 2020 (gültig ab 01. Jänner 2020) anzuwenden. Artikel XIII dieses Kollektivvertrags lautet – auszugsweise – wie folgt:
„Artikel XIII – Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
[…]
3. Dienstnehmer und Lehrlinge, die am 1. Juni oder am 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen Stichtag.
4. Bei Ausscheiden des Dienstnehmers oder Lehrlings gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum Austritt (wenn zwischen Eintritt und Austritt noch kein Urlaubszuschuss bzw. keine Weihnachtsremuneration fällig war) bzw. vom letzten Fälligkeitstag bis zum Austritt. Der aliquote Teil von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gebührt bei Ausscheiden des Dienstnehmers oder Lehrlings nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis bzw. Lehrverhältnis zwei Monate gedauert hat.
[…]“
3.3. Die beschwerdeführende Partei brachte am 10. August 2022 einen Antrag auf nachträgliche Vergütung von Sonderzahlungen gemäß § 49 Abs. 6 EpiG, betreffend den Dienstnehmer für den Absonderungszeitraum von 03. Dezember 2020 bis 10. Dezember 2020 bei der belangten Behörde ein. Beantragt wurde eine Vergütung der Sonderzahlungen in Höhe von EUR ***.
3.4. Dem Dienstnehmer wurden für das Jahr 2020 die folgenden gebührenden Sonderzahlungen ausbezahlt:
November 2020Dezember 2020
Urlaubszuschuss: EUR ***
Weinachtsremuneration:EUR ***
Summe der ausbezahlten Sonderzahlungen (Jahr 2020):EUR ***
Die anteiligen Dienstgeberbeiträge für diese Sonderzahlungen in der Höhe von 17,53 % der Bemessungsgrundlage wurden von der beschwerdeführenden Partei geleistet. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen (= Lohnposition „Bmg SV SZ“ in der Lohnübersicht) betrug in den Monaten November und Dezember 2020 jeweils EUR *** – gesamt sohin EUR ***.
Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere dem mit dem Antrag vorgelegten Absonderungsbescheid sowie dem nachträglich vorgelegten Jahreslohnkonto des Dienstnehmers für das Jahr 2020. Die Anwendung des festgestellten Kollektivvertrages auf den Dienstnehmer ergibt sich aus dem Tätigkeitsbereich der beschwerdeführenden Partei (Güterbeförderung) und wurde überdies auch von C (Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Partei und Einbringende der Beschwerde) gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in einem Telefongespräch ausdrücklich bestätigt.
5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. Nr. 195/2022, lauten:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. […]
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“
5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
6.1. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
6.2. Gegenständlich stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf nachträgliche Vergütung der Sonderzahlungen gemäß § 49 Abs. 6 EpiG in Höhe von EUR ***. Nach § 49 Abs. 6 leg.cit. kann der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen, der sich auf bis 30. September 2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft (nachträglich) bis 30. September 2022 geltend gemacht werden.
Die Regelung des § 49 Abs. 6 EpiG wurde entsprechend den Gesetzesmaterialien zur Vermeidung unsachlicher Differenzierungen erlassen: Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094, wurde betreffend die bis dahin uneinheitliche Verwaltungspraxis klargestellt, dass der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges (aliquote) Sonderzahlungen unabhängig davon erfasst, ob diese während des Zeitraums der Quarantäne ausbezahlt wurden oder nicht. Rechtsunterworfenen soll es daher durch die Regelung in § 49 Abs. 6 leg.cit. auch nach Ablauf der in § 49 Abs. 1 leg.cit. normierten Frist – innerhalb des in Abs. 6 vorgesehenen zeitlichen Rahmens – ermöglicht werden, nicht beantragte Sonderzahlungen (nachträglich) geltend zu machen.
Gemäß den oben getroffenen Feststellungen endete die Absonderungsmaßnahme des Dienstnehmers mit Ablauf des 10. Dezember 2020 und wurde der Antrag auf nachträgliche Vergütung der Sonderzahlungen am 10. August 2022 gestellt. Dieser Antrag erweist sich sohin im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben des § 32 Abs. 6 EpiG als rechtzeitig.
6.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Sonderzahlungen eine Form aperiodischen Entgelts dar, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet. Der Entgeltbegriff des § 3 Abs. 3 EFZG umfasst anteilige Sonderzahlungen jedoch nur insoweit als darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht. (siehe VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094 mwN).
6.4. Vorliegend ist daher bei der Berechnung der zu vergütenden Sonderzahlungen zu berücksichtigen, dass der Dienstnehmer aufgrund seines unterjährigen Ein- und Austritts gemäß den Bestimmungen des hier anzuwendenden Kollektivvertrages (vgl. die oben getroffene Feststellung; Artikel XIII Ziffer 3 und 4 des Kollektivvertrages für Arbeiter/innen im Güterbeförderungsgewerbe, gültig ab 01. Jänner 2020) nur einen aliquoten Anspruch auf die Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlungen erworben hat (die vorliegend im Kalenderjahr 2020 auch nur aliquot ausbezahlt wurden; siehe sogleich auch unten). Dementsprechend ist die Sonderzahlung auch nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern nur auf die tatsächlichen Tage der Unternehmenszugehörigkeit zu aliquotieren (siehe auch LVwG NÖ 30.03.2023, LVwG-AV-685/001-2023).
Überdies lässt sich auch aus dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 3 EpiG (dritter Satz) ableiten, dass ein Anspruch auf Vergütung der Sonderzahlungen nur insoweit – dem Grunde und der Höhe nach – besteht, als die Sonderzahlungen tatsächlich vom Dienstgeber an den Dienstnehmer ausbezahlt wurden und der Anspruch damit auf den Dienstgeber übergegangen ist [Arg.: „mit dem Zeitpunkt der Auszahlung“]. Wenn die beschwerdeführende Partei daher vermeint, dass sich die Höhe der zu vergütenden anteiligen Sonderzahlung iSd § 49 Abs. 6 EpiG alleine aus dem Kollektivvertrag ergebe, so ist dieser Rechtsansicht nicht zu folgen.
6.5. Die Berechnung der anteiligen Sonderzahlung ist sohin derart vorzunehmen, dass die Summe der geleisteten (ausbezahlten) Sonderzahlungen im Absonderungsjahr 2020 durch die Anzahl der Tage der Unternehmenszugehörigkeit des Dienstnehmers dividiert und anschließend mit dem Absonderungstagen multipliziert wird. Der für die Sonderzahlung zu entrichtende Dienstgeberanteil (DGA) ist ebenfalls zu ersetzen (siehe § 32 Abs. 3 EpiG).
6.6. Unter Berücksichtigung der hier einschlägigen Bestimmungen, der dargelegten Rechtsprechung und Berechnungsmethodik ergibt sich sohin unter Zugrundelegung der oben getroffenen Feststellungen der folgende Vergütungsbetrag betreffend die Sonderzahlungen:
Anteiliger Urlaubszuschuss (SZ)1)EUR ***
Anteilige Weihnachtsrenumeration (SZ)2) EUR ***
SV-DG SZ3) EUR ***
Gesamt:EUR***
EUR *** (Urlaubszuschuss ausbezahlt im Dezember 2020) / 68 (Beschäftigungstage) x 8 (Absonderungstage)
EUR *** (Weihnachtsrenumeration ausbezahlt im November 2020) / 68 (Beschäftigungstage) x 8 (Absonderungstage)
EUR *** (Bemessungsgrundlage SV-DG SZ für November 2020) + EUR *** (Bemessungsgrundlage SV-DG SZ für Dezember 2020) = EUR *** (Bemessungsgrundlage SV-DG SZ gesamt) x 17,53 % / 68 (Beschäftigungstage) x 8 (Absonderungstage)
Gegenständlich ergibt die Berechnung sohin einen insgesamt zustehenden Vergütungsbetrag der anteiligen Sonderzahlungen (einschließlich DGA) in Höhe von EUR ***. Der Beschwerde war daher insofern stattzugegeben, als dieser Betrag zuerkannt wird. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR *** war als unbegründet abzuweisen.
Überdies war der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu korrigieren, dass über den Antrag der beschwerdeführenden Partei – und nicht über den Antrag des Dienstnehmers – abgesprochen wurde (das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat keinen Zweifel daran, dass die Anführung des Dienstnehmers als Antragsteller im Spruch des angefochtenen Bescheides auf einem bloßen Versehen der belangten Behörde beruhte, zumal alleine die beschwerdeführende Partei im Kopf des Bescheides als Adressatin bezeichnet ist und insofern auch die Zustellung des Bescheides ausschließlich an sie verfügt wurde; vgl. u.a. VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062).
6.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte von ihr überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf die vorliegende Aktenlage als eindeutig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. insbesondere §§ 49 Abs. 6 iVm 32 Abs. 3 EpiG) stützen kann.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.