LVwG N LVwG-AV-205/001-2023

LVwG-AV-205/001-2023Landesverwaltungsgericht16.06.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbstständig Erwerbstätiger; Berechnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-205/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.205.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, vertreten durch B eU, Steuerberatung Wirtschaftsprüfung, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:

„Dem Antrag des A auf Vergütung des Verdienstentganges für die Dienstnehmerin C, geb. ***, in Höhe von € *** für den beantragten Zeitraum 12.01.2022 bis 19.01.2022 wird stattgegeben.“

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentgangs für dessen Dienstnehmerin C teilweise dahingehend Folge, dass ein Vergütungsbetrag in Höhe von € *** zuerkannt wurde (Spruchpunkt I.). Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von € *** wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.04.2022 die Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich ihrer Dienstnehmerin C für den Zeitraum 12.01.2022 bis 19.01.2022 in Höhe von € *** beantragt habe. Die Dienstnehmerin sei von 12.01.2022 bis 19.01.2022 abgesondert gewesen.

Der zu vergütende Betrag belaufe sich auf € ***. Der darüberhinausgehende Betrag sei daher abzuweisen.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Berechnung des Bruttogehaltes falsch sei, da die Dienstnehmerin in Kurzarbeit gewesen sei und nach Stunden abgerechnet werden habe müssen. Es wurde eine Korrektur auf eine Vergütung in der Höhe von € *** begehrt.

Aus der Aktenlage ergibt sich nachstehender unstrittiger Sachverhalt:

C, geb. am ***, ist Dienstnehmerin (Lehrling) des Beschwerdeführers und war von 12.1. bis 19.1.2022 auf Grund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) behördlich abgesondert.

Die Dienstnehmerin erhielt ihren Monatslohn für Jänner 2022 am 31.1.2022 ausbezahlt. Am 7.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer für seine Dienstnehmerin eine Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum 12.01. bis 19.01.2022 in Höhe von € ***.

Der Beschwerdeführer legte nachvollziehbar dar, dass im Jänner 2022 auf Grund der Kurzarbeit eine stundenweise Abrechnung erfolgte. Aus der Auflistung dieser Abrechnung ergab sich, dass die Absonderung somit 6 Arbeitstage bzw. 48,5 Stunden betraf (12.01., 13.01., 14.01., 18.01. und 19.01. jeweils 8,5 Stunden und 15.01. 6 Stunden) betraf. Der zu berücksichtige Stundenlohn betrug € ***.

Folgende Werte waren festzustellen:

Jänner 2022

Bemessungsgrundlage Sozialversicherung (BG-SV)

€ ***,--

Sonderzahlung (SZ) (2022; gesamt)

€ ***.--

BG-SV SZ

€ ***,--

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt sowie Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend insbesondere der Absonderungsbescheid, der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs, ein Auszug aus dem Lohnkonto für 2022, der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerde. Die Feststellungen konnten auf Grund des insoweit unbedenklichen Akteninhaltes getroffen werden, zumal der Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), idF. BGBl. I Nr. 90/2021, lauten auszugsweise:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) […]

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

[…]“

§ 32 EpiG ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt iSd. Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vorzunehmen ist. Als regelmäßiges Entgelt iSd. EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226; VwGH 21.9.1993, 92/08/0248; VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).

Wie festgestellt, war die Dienstnehmerin des Beschwerdeführers von 12.1. bis 19.01.2022 behördlich abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Der Beschwerdeführer zahlte der Dienstnehmerin den ihr im Absonderungszeitraum zustehenden Lohn aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf ihn als Arbeitgeber übergegangen ist (vgl § 32 Abs 3 dritter Satz EpiG).

Gemäß § 3 Abs 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl VwGH 84/08/0043, VwSlg 11388 A).

Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, dh mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v).

Die Berechnung der Vergütung erfolgt kalendermäßig taggenau entsprechend der Anzahl der im jeweiligen Monat angefallenen Tage, an denen der Mitarbeiter nach § 7 iVm § 17 EpiG abgesondert gewesen ist und für die eine Vergütung beantragt wird.

Aus den gesetzlichen Bestimmungen und den Leitlinien der Rechtsprechung ergibt sich nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:

Jänner 2022

Fortlaufendes Entgelt1) Euro ***Dienstgeberanteil (DGA) zur SV2) Euro ***Sonderzahlung (SZ) 3) Euro ***SV-DGA (SZ) 4) Euro ***

Gesamt: Euro ***

  1. Das zu vergütende fortlaufende Entgelt berechnet sich wie folgt: 48,5 h x *** (stundenweise Berechnung wurde nachvollziehbar dargelegt – war unter Berücksichtigung des Ausfallprinzips zu Grunde zu legen)

  2. Der Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung berechnet sich wie folgt:

*** x 0,1423 ÷ 31 x 8

(Erklärung: SV-BMG laufend Euro ***,--, davon Krankenversicherung 1,68 %, und 12,55 % Pensionsversicherung, somit gesamt 14,23 % - Lehrling)

  1. Die zu vergütende Sonderzahlung berechnet sich wie folgt: ***,-- ÷ 365 x 8

(Erklärung: Sonderzahlung gesamt 2022 Euro ***,--, davon 8 Tage Absonderung beantragt).

  1. Der zu vergütende SV-DGA zu den Sonderzahlungen berechnet sich wie folgt:

***,-- x 0,1423 ÷ 365 x 8

(Erklärung: Krankenversicherung 1,68 % und 12,55 % Pensionsversicherung, somit gesamt 14,23 %)

Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beläuft sich somit auf € ***. Da das gegenständliche Verfahren ein antragsgebundenes Verfahren ist und ein Betrag von € *** beantragt wurde, war dieser Betrag zuzusprechen.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt erwiesen hat.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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