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LVwG-AV-974/001-2023•LVwG N LVwG-AV-974/001-2023
LVwG-AV-974/001-2023Landesverwaltungsgericht15.06.2023
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Einkommen; Anrechnung; Richtsatz; Vermögen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die RichterinHR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend teilweiser Stattgebung von Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geb. am ***, stellte am 05.09.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Zuerkennung von monatlichen Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2022, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin wie folgt teilweise stattgegeben:
„I.
Dem oben angeführten Antrag wird teilweise stattgegeben und A, SVNr.: ***, erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
•von 01.11.2022 bis 30.11.2022 in Höhe von € 143,16
•von 01.12.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von € 586,76
•von 01.01.2023 bis 31.01.2023 in Höhe von € 632,18
•von 01.02.2023 bis 28.02.2023 in Höhe von € 632,18
•von 01.03.2023 bis 31.03.2023 in Höhe von € 632,18
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
•von 01.11.2022 bis 30.11.2022 in Höhe von € 34,44
•von 01.12.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von € 141,18
•von 01.01.2023 bis 31.01.2023 in Höhe von € 171,46
•von 01.02.2023 bis 28.02.2023 in Höhe von € 171,46
•von 01.03.2023 bis 31.03.2023 in Höhe von € 171,46
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
I.
Der oben angeführte Antrag auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs wird betreffend A, SVNr.: ***, für die Zeit von 01.10.2022 bis 31.10.2022 abgewiesen.
II.
Dem oben angeführten Antrag wird teilweise stattgegeben und A, SVNr.: ***, wird in folgenden Zeiträumen bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert:
•von 01.11.2022 bis 31.03.2023
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.“
Begründend dazu wurde von der belangten Behörde betreffend das Einkommen der Beschwerdeführerin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 31.10.2022 ein Einkommen in Höhe von einmalig € 2.300,00 und am 16.11.2022 ein Einkommen in Höhe von € 550,34 hatte. Aufgrund des Einkommens der Beschwerdeführerin im Monat Oktober überstieg dieses den anzuwendenden Richtsatz betreffend die Sozialhilfeleistungen, weshalb es im Oktober zu einer Ablehnung des gegenständlichen Antrages gekommen sei und im November die Leistungen dementsprechend vermindert worden sei.
Für den Zeitraum 01.10.2022 - 31.10.2022 sei der Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzuweisen gewesen, da die Voraussetzungen für eine Leistung der Sozialhilfe nicht vorgelegen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte dazu vor wie folgt:
„In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt die Beschwerdeführerin hiermit gegen den oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschat Tulln innerhalb offener Frist
BESCHWERDE
wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit
BEGRÜNDUNG
Mein Antrag auf Sozialhilfe inklusive auf Leistung bei Krankheit wurde für Oktober 2022 zu Unrecht abgewiesen. Weiters wurde dem Antrag auf Sozialhilfe für November 2022 nur teilweise stattgegeben.
Die belangte Behörde begründet dies wie folgt: „Eine soziale Notlage liegt vor, wenn der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch zustehende und einbringliche Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes liegt im Zeitraum 01.10.2022 bis 31.10.2022 keine soziale Notlage vor, da das anzurechnende Einkommen in Höhe von €2.300,- den für A anzuwendenden Richtsatz übersteigt und Frau A zum Einsatz der eigenen Mitteln verpflichtet ist.“
Aufgrund meiner Krebserkrankung war ich vom 21. Dezember 2021 bis 2. September 2022 im B stationär untergebracht und anschließend bis 30. September 2022 in Kurzzeitpflege.
Aufgrund der Krebserkrankung und anderer Erkrankungen war es mir nicht möglich mich lückenlos um meine finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten zu kümmern. Hinzu kommt, dass ich keinen Computer besitze und diesbezüglich, auf fremde Hilfe angewiesen bin, Da ich keinen Computer besitze, kann ich meine finanziellen Angelegenheiten nicht via Telebanking erledigen. Es gab diesbezüglich immer lange Telefonate mit der C, eine Lösung wurde bis dato nicht gefunden. Hinzu kommt, dass ich leider keine Filialbetreuung habe, sondern nur ein BetreuerTEAM, das unter der Tel.Nr. *** erreichbar ist. Aus Spargründen habe ich mich bewusst gegen die Filialbetreuung entschieden, da die dafür anfallenden Kosten 100 € im Jahr betragen, im Vergleich zu meiner derzeitigen Kontoführungsgebühr von lediglich 36 € im Jahr. Die Filialbetreuung: würde jedoch mein technisches Problem mit dem Telebanking auch nicht lösen können, dafür würde ich einen Computer mit. Internetzugang benötigen.
Da ich keine online Überweisungen tätigen kann, ist bei der belangten Behörde der Eindruck entstanden, dass ich Zuwendungen Dritter empfangen habe. Die Realität ist leider viel trauriger: Bis Ende Oktober 2022 war ich kaum mobil. Erst dank der Wohnassistenz der D und *** Mitfahrservice *** bin ich seit Ende Oktober teilweise in regelmäßigen Abständen mobil geworden. Da ich kein Pensiqnskpnto habe Und die Pensionsversicherungsanstalt das Pflegegeld nicht auf mein Girokonto überweisen wollte, wurde für mich ein Depot eingerichtet. Am 15. Juni 2022 wurde das Depot aufgelöst und mir davon 1.100 € auf das Konto überwiesen und 64,35 € Bar ausgehändigt. Am 30. September 2022 habe ich weitere 305 € an Pflegegeld in bar ausgezahlt bekommen. Das Pflegegeld erhalte ich immer am Ende des jeweiligen Monats. Weiters habe ich am 13. Oktober 2022 500 € Klimabonus bar ausgezahlt bekommen. Am 11. November wurde mir auch eine Gutschrift in der Höhe von 150,34 € von der Firma E überwiesen, da die ÖGK inzwischen den Bettheber finanziert hat.
Beweis: Kopie Kontoauszug vom 24.05.2022 - Bewegungsliste B
Kopie F Anweisungen des Pflegendes für September, Oktober, November, Dezember 2022
Kopie Schreiben Firma E vom 13.10.2022
Aus diesen Gründen habe ich nicht nur Geld von Bankomaten behöben, sondern auch die in bar erhaltenen Beträge beim Automaten der Bank. eingezahlt, damit die laufenden Rechnungen beglichen werden könnten, inklusive der Rechnung für meine medizinische Matratze. Die Mobildienste der Wohnassistenz und der *** werden mir nicht immer zu den Öffnungszeiten der C zur Verfügung gestellt, da ich auch Arzttermine und Therapietermine. absolvieren muss, sondern sehr oft auch außerhalb der Öffnungszeit der Bank. Aus diesem Grund muss ich oft sowohl meine Einzahlungen als auch die Überweisungen beim Automaten der Bank tätigen und immer im: Voraus denken. Dies kann auch meine Betreuerin von der Wohnassistenz bezeugen.
Beweis: Einvernahme Frau G, Wohnassistenz der D p.A ***, , *** {)
meine Einvernahme, p.A. ***, ***
Kopie Kontoauszug vom 24.05.2022 - Bewegungsliste B
Kopie Schreiben Firma E vom 13.10.2022
Weiters bin ich bei der Antragstellung. auf Sozialhilfe davon, ausgegangen, dass die Bezirkshauptmannschaft Tulln die ganzen Unterlagen von der Bezirkshautmannschaft Horn anfordert beziehungsweise Zugang zu diesen Unterlagen hat. Ich war fest davon überzeugt, dass die Bezirkshauptmannschaft Tulln auch in Kenntnis darüber gesetzt wurde, dass ich Ersparnisse aus. Dem Pflegegeld in der Höhe von 1.164,35 € habe und mit der Bezirkshauptmannschaft Hörn vereinbart wurde, dass diese Ersparnisse für den Ankauf einer medizinischen Matratze aufgewendet werden. Da ich kein Pensionskonto habe und die Pensionsversicherungsanstalt das Pflegegeld nicht auf mein Girokonto überweisen wollte, wurde für mich ein Depot eingerichtet. Am 15. Juni 2022 wurde das Depot aufgelöst und mir davon 1.100 € auf das Konto überwiesen und 64,35 € Bar ausgehändigt. Das Pflegegeld bekomme ich ebenfalls bar ausbezahlt. Weiters habe ich am 13. Oktober 2022 500 € Klimabonus bar ausgezahIt bekommen.
Beweis: einzuholender Akt von der Pensionsversicherungsanstalt
Aus meinen Ersparnissen und den in bar erhaltenen Beträgen habe ich immer wieder Geld eingezahlt und dann wieder behöben oder überwiesen, damit ich meine. medizinische Matratze kaufen kann (wie mit der Bezirkshauptmannschaft Horn vereinbart) und meine Mieten für Oktober und November 2022 überweisen kann, da die Miete. immer am 5. des jeweiligen Monats fällig wird und ich bereits kurz nach meinem Einzug die erste Mahnung von Gedesag bekam. Da die Bearbeitung des Antrages auf Sozialhilfe sehr lange gedauert hat, hatte ich Angst, dass ich die Wohnung verliere und habe versucht mit dem ersparten Geld zu „jonglieren". Ich war fest davon überzeugt und wurde mir auch so mitgeteilt, dass meine Ersparnisse weit unter dem für 2022 geregelten Schonvermögen liegen.
Beweis: einzuholender Akt vom B
Kopie F Anweisung vom 30.09.2022
Aus den oben genannten Gründen stelle ich folgende
Anträge,
die belangte Behörde möge den Bescheid vom 27. Dezember 2022 beheben und mir Sozialhilfe für Oktober und November 2022 zur Gänze gewähren.
A“
Mit Schreiben vom 31.01.2023 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die Beschwerde und führte darüber hinaus eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin sowie die Zeugin befragt wurden.
Entscheidungsrelevante Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 05.09.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG.
Die Beschwerdeführerin ist schwer krank. Sie leidet an einem exulerizierten N. mammae und osteoplastischen Metastasen nach orthopädischer Stabilisierungsoperation. Sie hat laufend Chemotherapie und befand sich im Jahr 2021 B (Hospiz) in ***. Bis dato entstanden der Beschwerdeführerin keine Kosten betreffend ihre Chemotherapien, da diese von der Kranversicherung - auch für den Monat Oktober 2022 – übernommen wurden.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung bis zum 30.09.2022 befand sich die Beschwerdeführerin in einem Pflegeheim in ***.
Seit 01.10.2022 bewohnt die Beschwerdeführerin eine Mietwohnung in ***, ***. Die monatliche Miete beträgt aktuell und seit 01.01.2023 € 610,32, Oktober und November 2022 betrug die Miete monatlich € 597,86. Die Beschwerdeführerin bezieht einen Wohnzuschuss in der Höhe von monatlich € 250,00.
Die Beschwerdeführerin ist nicht arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin bezog und bezieht zum Zeitpunkt ihrer Pflegeunterbringung als auch aktuell ein Pflegegeld in der Höhe von € 305,00 monatlich.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte die Beschwerdeführerin auf ihrem Girokonto ein Guthaben in der Höhe von € 2.236,25. Darüber hinaus hatte sie kein weiteres Vermögen.
Zum Zeitpunkt der Übersiedelung vom Heim in die Mietwohnung wurden für die Beschwerdeführerin Spenden von Seiten Dritter in der Höhe von ca. € 500,00 gesammelt und ihr bar übergeben.
während ihrer Unterbringung im B führte das Heim ein „Depotkonto“ für die Beschwerdeführerin. Dieses „Depot“ wies zum 24.05.2022 ein Guthaben in der Höhe von € 1.164,35 auf und setzte sich zusammen aus Geldbeträgen der PVA (Taschengeld und Pflegegeld, teilweise auch Nachzahlungen an Pflegegeldleistungen).
Am 15.06.2022 wurden der Beschwerdeführerin - auf Grund der Auflösung dieses „Depotkontos“ € 1.100,00 auf ihr Girokonto überwiesen. € 64,35 sowie € 190,00 (vier Mal € 47,50) und einmal € 305,00, in Summe somit € 559,35 wurden der Beschwerdeführerin seitens des B in bar ausgehändigt.
Die Barbeträge wurden von der Beschwerdeführerin sowohl für ihren Lebensunterhalt ausgegeben als auch zum Teil auch gespart.
Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Pensionskonto. Das monatliche Pflegegeld wird der Beschwerdeführerin im Wege von Postanweisungen in bar ausgehändigt.
Am 03.10.2022 überwies die Beschwerdeführerin € 1.700 als Eigeneinzahlung auf ihr Girokonto. Woher dieser Geldbetrag stammt, ob aus Ersparnissen, Leistungen Dritter konnte nicht festgestellt werden.
Es handelt sich bei diesem Betrag um Einkommen.
Am 25.10.2022 überwies die Beschwerdeführerin € 600,00 als Eigenerlag auf ihr Girokonto. € 500,00 (von diesen € 600, --) wurden der Beschwerdeführerin zuvor bar als „Klimabonus“ übergeben. Die übrigen € 100 waren zum Teil entweder Erspartes bzw. konnte die Zusammensetzung dieses Betrages nicht mehr festgestellt werden.
Der Klimabonus ist jedenfalls kein Einkommen, weil anrechenfrei (siehe dazu später in den Erwägungen).
Am 02.11 2022 überwies die Beschwerdeführerin € 400,00 auf ihr Konto. Nicht festgestellt werden konnte, aus welchen Beträgen bzw. früheren Abbuchungen bzw. Ersparnissen sich dieser Betrag zusammensetzt.
Am 11.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Gutschrift der E GmbH in Höhe von € 150,34 auf ihr Girokonto überwiesen.
Beweiswürdigung:
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aufgrund des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. *** sowie aufgrund Einsichtnahme in die Beschwerde und der Aussagen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung.
Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin betreffend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der mündlichen Verhandlung befragt. So konnten z.B. der Erhalt des Klimabonus und die Überweisung dieses Betrages zusammen mit weiteren € 100 als Eigenerlag am 25.10.2022 nachvollziehbar dem erkennenden Gericht dargelegt werden. Auch konnte die Beschwerdeführerin dem Gericht die Überweisung des Betrags in der Höhe von € 1.100,00 am 15. Juni 2022 auf ihr Girokonto in Folge der „Depotauflösung“ erklären.
Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin dem erkennenden Gericht die verschiedenen Vermögensverschiebungen von Bargeld in Folge von Abbuchungen und Wiederaufbuchungen und Einmaleinzahlungen auf ihr Girokonto nicht nachvollziehbar darlegen und nicht nachweisen. Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin zu Zeitpunkt Oktober und November 2022 bereits Ausgaben wie z.B. Miete und Lebenserhaltungsausgabe etc.. , wofür sie Geld benötigte. Da Sie ausgenommen das Pflegegeld in der Höhe von € 305 kein weiteres Einkommen hatte, kann selbst bei Berücksichtigung einer sehr sparsamen Lebensführung nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin das Geld zunächst abgebucht, gespart und in der Folge wieder aufgebucht hat.
Folgende rechtliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:
NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
§ 3 Abs. 1 und 2:
„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
[...]“
§ 6 Abs. 1 und 2:
„(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
[...]“
§ 7 Abs. 1:
„(1) Die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.
[...]“
§ 8 Abs. 1:
„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
[...]“
§ 12 Abs. 4 und 5:
„[...]
(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
[...]“
§ 14 Abs. 2:
„[...]
(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren. Ein Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs ist in dem Monat zu berücksichtigen, in welchem er fällig ist.
[...]
“
§ 18 Abs. 3:
„[...]
(3) Das Land hat die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe nach diesem Gesetz zu entrichten.
§ 18 Abs. 4
(4) Soweit eine Einbeziehung der hilfebedürftigen Person in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, weil sie keine Leistung der Sozialhilfe nach diesem Gesetz bezieht, sind die kosten für einen nach Abs. 1 auftreten bedarf für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse nach dem ASVG für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen.
Auszug aus der NÖ RSV (2022)
(1)Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs (1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt: 1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 586,76;
……
(2)Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 391,18
……
NÖ Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln:
§ 1:
„Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Als Einkommen gelten insbesondere:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (durchschnittlicher monatlicher Bruttobezug zuzüglich Zulagen und Beihilfen), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
2. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2018, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988;
4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988;
5. Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Betrag von 70 % des jeweils geltenden Versicherungswertes;
6. Einkünfte aus einer Rente, Pension oder einem Ruhe- und Versorgungsgenuss einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge, vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
7. Sonderzahlungen (z. B. 13. und 14. Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge;
8. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden (z. B. Alimentationsleistungen).
Gemäß § 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0, sind vom Einkommen nicht anzurechnen (NÖ SHG):
freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, nicht zu gewähren wäre;
Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach § 292 Abs. 4 lit.h Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, anrechnungsfrei gestellten Betrages;
Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957 in der Fassung BGBl. I. Nr. 98/2019, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
ein Drittel der nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, gewährten Versehrten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente;
Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2019, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;
Lenkeraufwandsentschädigungen, Reisekostenentschädigungen, Schmutzzulagen; außerdem in halber Höhe Aufwandsentschädigungen, Diäten, Entfernungszulagen, Quartiergelder und Nächtigungsgelder;
Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfe Suchenden bezogen werden;
Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I. Nr. 32/2018;
Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis höchstens 17 % des Richtsatzes für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019;
Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei den Zuwendungsempfängern ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird;
der regionale Klimabonus und der Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) im Sinne des Klimabonusgesetzes, BGBl. I Nr. 11/2022 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2022;
der Energiekostenausgleich im Sinne des Energiekostenausgleichsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 37/2022;
Leistungen des Landes oder der Gemeinden, welche zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt werden.
§ 3:
„[...]
(1) Vom Einkommen sind nicht anzurechnen (NÖ SAG):
1. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, mehr erforderlich wären;
2. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, sowie die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019;
3. Leistungen im Rahmen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, welche einmal pro Kalenderjahr zur Unterstützung der Heizkosten (Heizkostenzuschuss) gewährt werden;
4. Renten nach dem Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019;
5. Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018;
6. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld);
7. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2019, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG), wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft erbracht werden;
8. Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) vermindert um die gesetzlichen Abzüge.
(2) Darüber hinaus stellen die in § 2 Z 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14 und 15 genannten Geld- und Sachleistungen ein anrechenfreies Einkommen dar.
[...]“
Erwägungen:
Im Gerichtsverfahren war der angefochtene Bescheid auf Grund der Beschwerde nur betreffend die Monate Oktober 2022 und November 2022 zu überprüfen.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die Anrechnung der Eigenerläge bzw. der Gutschrift sowohl im Oktober als auch im November 2022 als Einkommen zu Unrecht erfolgt ist.
Hiezu ist wie folgt auszuführen:
Gemäß § 3 Abs. 2 NÖ SAG wird Sozialhilfe nur subsidiär geleistet. Sie wird demnach nur in dem Ausmaß geleistet, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter (aufgrund rechtlicher, vertraglicher oder freiwilliger Verpflichtungen) abgedeckt werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Dazu ist auszuführen, dass bei den Leistungen privatrechtlicher Natur vor allem auf Unterhaltsleistungen sowie grundsätzlich alle faktischen Leistungen von anderen Personen zu berücksichtigen sind.
Darüber hinaus ist auszuführen, dass durch Sozialhilfeleistungen kein bedingungsloses Grundeinkommen geschaffen werden soll.
Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip ist in Ausführung des § 7 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes iVm. § 6 NÖ SAG bei der Bemessung der Leistung der Sozialhilfe das Einkommen der hilfesuchenden Person zu berücksichtigen.
Unter Einkommen sind alle Einkünfte unter Berücksichtigung des Zuflussprinzips in Geld oder Geldeswert zu verstehen (umfassender Einkommensbegriff).
Das Zuflussprinzip besagt, dass Einkünfte zu dem Zeitpunkt Einkommen darstellen, in welchen sie in die Verfügungsgewalt der betroffenen Person gelangen (z.B. auf ihr Konto einlangen oder ihr übergeben werden). Nach Ablauf des Kalendermonats in welchem es zufließt, wird das verbleibende Einkommen zum Vermögen. Nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens, insbesondere welches Einkommen nicht der Anrechnung unterliegt, sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
Eine weitere Voraussetzung betreffend die Beziehung von Sozialhilfeleistungen ist, dass die Beschwerdeführer, ausgenommen das Schonvermögen, kein Vermögen haben.
Unter „Schonvermögen“ wird jenes Vermögen verstanden, welches die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bewilligung der Sozialhilfeleistungen hat. Das „Schonvermögen“ steht jeder hilfebedürftigen Person zu und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde zu berücksichtigen.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.09.2022 ein Schonvermögen in der Höhe von € 2.236,35 hatte und ihr dieses auch verblieb.
Sonstiges Vermögen hatte die Beschwerdeführerin nicht.
Im Oktober 2022 hatte die Beschwerdeführerin – anders als die Behörde gewertet – allerdings nur ein Einkommen von € 1.800. Dies deshalb, da € 500,00 (der € 2.300) Klimabonus waren und dieser gemäß §§ 2 iVm § 3 der VO über die Berücksichtigung von Eigenmittel als anrechenfreies Einkommen nicht zu werten war.
Die € 1.800 sind als Einkommen zu werten und in der Folge bei einer Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen. Dazu ist auszuführen, dass auf Grund des umfassenden Einkommensbegriffes alle Einkünfte, egal ob aus z.B. Spenden, Erspartem, Gutschriften, regelmäßige Leistungen Dritter, etc., darunterfallen. Unter Anwendung des Zuflussprinzips war daher im Oktober 2022 ein Betrag in der Höhe von € 1.800 als Einkommen zu werten und bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Im November 2022 hatte die Beschwerdeführerin - unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen – ein Einkommen in der Höhe von € 550,34.
Betreffend die Berechnung allfälliger Sozialhilfeleistungen für Oktober 2022 war daher ein Einkommen in der Höhe von € 1.800,-- zu berücksichtigen. Das Einkommen überstieg jedenfalls den der Beschwerdeführerin nach der NÖ RSV zustehende höchstmögliche Richtsatz in der Höhe von € 586,76 Lebensunterhalt und € 141,18 Wohnrichtwert (€ 391,18 minus Wohnzuschuss von € 250). Die Behörde hat daher rechtens für Oktober 2022 keine Leistungen und daher auch keine Krankenversicherung zugesprochen.
Für November 2022 hat die Behörde die Sozialhilfeleistungen unter Berücksichtigung des für November festgestellten Einkommens der Beschwerdeführerin korrekt berechnet und zugesprochen.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dargelegten Ausführungen über ihre Nichtversicherung im Oktober 2022 und ihrer Sorge um einen etwaigen künftigen Kostenregress seitens der Österreichischen Gesundheitskasse wird ausgeführt, dass die Klärung dieser Frage nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist, sondern allfällig eines Verfahrens nach § 18 Abs. 4 NÖ SAG. Dies auch– wie die Beschwerdeführerin selbst angab – weil die Krankenversicherung bis dato die Kosten übernommen hat., weshalb auch die von der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2023 übermittelte Liste betreffend die Kosten der Medikamente der Beschwerde nicht zum Erfolg verhilft.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Fall der Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen eindeutig ist und die gegenständliche Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch der Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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