LVwG N LVwG-AV-2071/001-2022

LVwG-AV-2071/001-2022Landesverwaltungsgericht15.06.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbstständig Erwerbstätiger; Aufhebung der Absonderung; Fristberechnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2071/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2071.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 28. November 2022, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und es wird der beschwerdeführenden Partei eine Vergütung in Höhe von *** Euro zuerkannt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Die nunmehrige beschwerdeführende Partei beantragte mit Online-Antrag vom 30. Juni 2022 die Vergütung des Verdienstentganges betreffend die behördlich abgesondert gewesene Dienstnehmerin, Frau B. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Dienstnehmerin den Absonderungsbescheid erst am 23. Juni 2022 erhalten habe. Es wurde ein Auszahlungsbetrag in Höhe von *** Euro beantragt.

1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 28. November 2022 wurde der Vergütungsantrag als verspätet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Dienstnehmerin von 20. Februar 2022 bis 27. Februar 2022 behördlich abgesondert gewesen sei. Auf Grund des Einlangens des Antrages am 30. Juni 2022 sei dieser als verspätet abzuweisen.

1.3. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 14. Dezember 2022, in welcher der Sachverhalt aus Sicht der beschwerdeführenden Partei geschildert wurde. Es wurden auch mehrere Unterlagen vorgelegt und es wurde die Gewährung der Vergütung in der beantragten Höhe von *** Euro beantragt. Die Beschwerdegründe lauten wörtlich wie folgt:

„Wie bereits im Antrag vom 30.06.2022 erläutert wurde, war es für die A GmbH nicht möglich, den Antrag innerhalb der Frist von 3 Monaten nach Aufhebung der Absonderung (bis 27.05.2022) einzubringen, da der behördliche Absonderungsbescheid erst nach Fristablauf, am 23.06.2022 von Seiten des Gesundheitsamts *** an Frau B übermittelt wurde.“

1.4. Der Verwaltungsakt wurde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die belangte Behörde in Folge um Vorlage des MEPI-Aktes. Eine Kopie davon wurde mit 25. Mai 2023 übermittelt.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte der Behörde mit Schreiben vom 26. Mai 2023 mit, dass sich aus der vorliegenden Aktenlage – in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen – zu ergeben scheine, dass die Absonderung der Dienstnehmerin tatsächlich erst am 23. Juni 2022 rechtswirksam verfügt worden sei, sowie, dass diesfalls im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von der Rechtzeitigkeit des Antrages auszugehen wäre (Hinweis auf VwGH 26.4.2023, Ra 2022/09/0136). Es wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen gesetzter Frist eingeräumt. Binnen der gesetzten Frist und bis zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt wurde keine Stellungnahme abgegeben.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei war im Jahr 2022 und insbesondere im Februar 2022 Dienstgeberin von Frau B.

Die Dienstnehmerin unterzog sich am 20. Februar 2022 einem Antigentest und noch am selben Tag einem PCR-Test, die beide positiv ausfielen. Am 26. Februar 2022 unterzog sie sich einem weiteren PCR-Test, der zwar ein positives Ergebnis aber einen hohen Ct-Wert (36) ergab. Die Dienstnehmerin wurde von den Testergebnissen informiert: Vom ersten positiven PCR-Testergebnis am 21. Februar 2022 telefonisch und mittels E-Mail und vom letztgenannten PCR-Testergebnis am 27. Februar 2022 mittels E-Mail (E-Mails jeweils ohne Amtssignatur).

Eine behördliche Absonderung wurde ausschließlich mit auf 21. Februar 2022 datiertem Bescheid, Zl. ***, ausgesprochen. Gemäß diesem Bescheid wurde die Dienstnehmerin wegen Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) an einer näher genannten Adresse in 2700 Wiener Neustadt von 20. Februar 2022 bis einschließlich 2. März 2022 mit der Möglichkeit zur Freitestung bei einem negativen Testergebnis oder einem Ct-Wert von 30 oder höher abgesondert. Dieser Bescheid wurde der Dienstnehmerin am 23. Juni 2022 durch elektronische Übermittlung zugestellt. Eine frühere Zustellung ist nicht erfolgt und es ist der Bescheid rechtskräftig.

Die beschwerdeführende Partei beantragte am 30. Juni 2022 die Vergütung des Verdienstentganges betreffend die Dienstnehmerin. Es wurde für den Zeitraum 21. Februar 2022 bis 25. Februar 2022 ein Auszahlungsbetrag in Höhe von *** Euro beantragt. Die Dienstnehmerin erhielt für Februar 2022 ein Bruttogehalt von *** Euro ausbezahlt und sie erhielt im Jahr 2022 Sonderzahlungen in Höhe von *** Euro. Die Dienstverrichtung im Home Office betrug im beantragten Zeitraum 80% (Home Office von 21. Februar 2022 bis 24. Februar 2022).

2.2. Beweiswürdigung:

Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles zentralen Feststellungen, dass eine behördliche Absonderung ausschließlich mit dem auf 21. Februar 2022 datiertem Bescheid ausgesprochen wurde und dass dieser erst am 23. Juni 2022 an die Dienstnehmerin zugestellt wurde, basieren einerseits auf dem glaubhaften Vorbringen der beschwerdeführenden Partei (untermauert durch die behördlichen nicht amtssignierten Verständigungs-E-Mails und die von der Dienstgeberin am 6. April 2022 erfolgte Urgenz der erstmaligen Bescheiderlassung) und anderseits aus dem eingeholten MEPI-Akt, dem eine frühere Bescheiderlassung nicht zu entnehmen ist (es findet sich im Datenblatt auf S 2 lediglich der Vermerk „Absonderung mündlich“ und es ist im Erhebungsblatt unter dem Punkt Kontaktprotokoll ein einziger Bescheidversand am 23. Juni 2022 mit dem Vermerk „Bescheid wurde nochmals versendet, da sie es davor nicht bekommen hat“ festgehalten). Darüber hinaus wurde der belangten Behörde mit hg. Schreiben vom 26. Mai 2023 mitgeteilt, dass sich aus der vorliegenden Aktenlage – in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen – zu ergeben scheine, dass die Absonderung der Dienstnehmerin tatsächlich erst am 23. Juni 2022 rechtswirksam verfügt worden sei. Eine Stellungnahme dazu wurde nicht eingebracht. Die Feststellungen zu den Auszahlungsbeträgen der Dienstnehmerin basieren auf den vorliegenden Gehaltsnachweisen, insbesondere dem Jahreslohnkonto. Die Feststellungen zum Home Office beruhen neben den Antragsangaben auch auf dem vorliegenden Stundennachweis für Februar 2022. Zu den übrigen Feststellungen ist auf die gegebene unbedenkliche Aktenlage zu verweisen. Der Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig anzusehen.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idgF, (EpiG) lauten:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind,

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.“

„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.“

3.2. § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, (EFZG) lautet:

„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“

3.3. Gemäß § 51 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 100/2018, (ASVG) ergibt sich ein Dienstgeberanteil zur Krankenversicherung in Höhe von 3,78%, zur Unfallversicherung in Höhe von 1,2% und zur Pensionsversicherung in Höhe von 12,55% (insgesamt sohin 17,53%).

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur beantragten Vergütung:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Vergütung des Verdienstentganges als verspätet abgewiesen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, abweichend von § 33 binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme faktisch umgesetzt wird, während es nicht darauf ankommt, wo der Sitz eines Unternehmens liegt oder die Behörde, welche die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat (vgl. etwa VwGH 8.7.2021, Ro 2021/03/0006).

Bezirksverwaltungsbehörde ist in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 2, Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at]; VfSlg. 12.920/1991).

Der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt hat somit zu Recht die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag in Anspruch genommen.

Der Antrag ist aber – entgegen der im angefochtenen Abweisungsbescheid enthaltenen Ausführungen – nicht verspätet. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich jüngst ausgeführt (VwGH 26.4.2023, Ra 2022/09/0136):

„16 Aus dem Wortlaut der §§ 33 und 49 EpiG ergibt sich, dass der Anspruch auf Vergütung binnen sechs Wochen bzw. binnen drei Monaten ‚vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen‘ geltend zu machen sind.

17 Nach den nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, die die revisionswerbende Partei auch ihren Zulässigkeitsausführungen zugrunde legte, wurde im vorliegenden Fall die Absonderung der Dienstnehmerin vom 11. bis 17. November 2020 mit Bescheid vom 16. Februar 2021 angeordnet.

18 Der Gesetzeswortlaut der §§ 33 und 49 EpiG stellt auf die ‚Aufhebung‘ der behördlichen Maßnahme ab, nicht etwa bloß auf deren Ende, was der in der Revision vertretenen Argumentation entspräche.

19 Eine Aufhebung setzt aber eine behördliche Verfügung voraus. Ob diese durch einen eigenen Aufhebungsbescheid erfolgt oder bereits mit dem Bescheid, mit dem die Maßnahme angeordnet wurde, ist dabei ohne Relevanz. Im vorliegenden Fall fielen - im Hinblick auf die unstrittigen Feststellungen - Anordnungs- und Aufhebungsbescheid zusammen.

20 Die Aufhebung einer behördlichen Maßnahme kann jedoch nicht bereits vor deren Anordnung erfolgt sein.

21 Das Argument der revisionswerbenden Partei, dass es in diesem Fall für den Beginn des Fristenlaufs auf die Zustellung des Bescheids ankommt, vermag ein anderes Ergebnis nicht für angezeigt erscheinen lassen. Das dazu erstattete Vorbringen übergeht zunächst, dass auch in VwGH 23.4.2002, 2000/11/0061, auf die Zustellung des Aufhebungsbescheids abgestellt wurde. Zudem ist es sachimmanent, dass eine behördliche Verfügung dem Bescheidadressaten zugehen muss. Da die Absonderung des Arbeitnehmers immer in dessen Sphäre erfolgt, ist der Arbeitgeber für die Kenntnis des angeordneten Zeitraums notwendiger Weise auf die Angaben des Arbeitnehmers angewiesen; dies gleichermaßen, ob auf das Ende des Quarantänezeitraums oder die Zustellung des Aufhebungsbescheids abgestellt wird. Weshalb bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Aufhebung der Maßnahme die Präklusivfristen nicht mehr anwendbar sein sollten, ist nicht ersichtlich.

22 Das Verwaltungsgericht ist daher ausgehend von der Erlassung des die Absonderung und deren Aufhebung anordnenden Bescheids am 16. Februar 2021 rechtsrichtig davon ausgegangen, dass die Antragstellung am 23. Februar 2021 fristgerecht erfolgt war.“

Der vorliegend gegebene Sachverhalt ist mit diesem Sachverhalt vergleichbar. Eine behördliche Absonderung wurde ausschließlich und erstmals mit dem am 23. Juni 2022 zugestellten Absonderungsbescheid, der zugleich auch die Aufhebung anordnete, ausgesprochen. Das Gesetz stellt nach der wiedergegebenen Judikatur auf die Aufhebung der behördlichen Maßnahme ab, nicht bloß auf deren Ende, und es kann die Aufhebung nicht bereits vor der Anordnung erfolgt sein.

Der Antrag ist somit fristgerecht und es ist – da es sich um eine materiell-rechtliche Antragsfrist handelt – verfahrensgegenständlich nicht bloß die Beurteilung der Verspätung, sondern die inhaltliche Entscheidung über den Anspruch (vgl. etwa VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187).

Zum Ausmaß der Vergütung ist auszuführen, dass Bedenken ob der beantragten Höhe nicht bestehen. Die Dienstnehmerin erhielt für Februar 2022 ein Bruttogehalt von *** Euro ausbezahlt, was für einen fünftägigen Absonderungszeitraum einem Betrag von *** Euro entspricht (*** Euro dividiert durch 28 und multipliziert mit fünf). Der Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung beläuft sich auf *** Euro (17,53 % von *** Euro). Die anteilsmäßige Sonderzahlung beträgt *** Euro (*** Euro dividiert durch 365 und multipliziert mit fünf) und der Dienstgeberanteil *** Euro (17,53 % von *** Euro). Gesamt ergibt sich sohin ein Betrag von *** Euro. Unter Berücksichtigung der Dienstverrichtung im Home Office (80%) ergibt sich somit schlüssig der beantragte Auszahlungsbetrag von *** Euro. Es handelt sich dabei um jenes Entgelt, das im Sinne des „Ausfallsprinzips“ gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. dazu auch etwa VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).

Der Beschwerde ist daher stattzugegeben, es ist der angefochtene Bescheid zu beheben und der beschwerdeführenden Partei eine Vergütung in Höhe von *** Euro zuzuerkennen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil eine Verhandlung von keiner Partei begehrt wurde. Darüber hinaus ist der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig und es hatten die Parteien ausreichend Gelegenheiten zur Darlegung ihrer Standpunkte. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rz 16).

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